51996PC0232

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik /* KOM/96/0232 endg. - CNS 96/0140 */

Amtsblatt Nr. C 209 vom 20/07/1996 S. 0007


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (96/C 209/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 232 endg. - 96/0140(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 29. Mai 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Da die Fischbestände in den letzten Jahren überfischt wurden, sind erhebliche Anstrengungen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeit erforderlich, um Abhilfe zu schaffen.

Es ist notwendig, effiziente Maßnahmen hinsichtlich der Kosten anzuwenden als auch die Verfügbarkeit und Genauigkeit der Daten zum Fischereiaufwand durch die Einführung eines satellitengestützten Überwachungssystems für Fischereifahrzeuge zu verbessern.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1) kann der Rat entscheiden, daß für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ein System der kontinuierlichen Ortung eingerichtet wird.

Die Erfahrung, die bei der Durchführung von Pilotvorhaben der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 897/94 der Kommission vom 22. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates betreffend Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (2) erworben wurde, hat gezeigt, daß sich mehrere Systeme zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen dazu eignen, die Position von Fischereifahrzeugen festzustellen.

Mit Hilfe der kontinuierlichen Satellitenüberwachung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft können die Steuerung des Fischereiaufwands, die Überwachung empfindlicher Gebiete, der Vergleich von Logbüchern und die Überwachung von Anlandungen verbessert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Zur Ortung der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft führt jeder Mitgliedstaat ein System zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (Vessel Monitoring System (VMS)) ein, nachstehend 'Schiffsüberwachung' genannt.

Unabhängig von der Fahrzeuglänge wird die Schiffsüberwachung bis spätestens 1. Januar 1997 auf alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft angewandt, die zu mindestens einer der nachstehend aufgeführten Kategorien gehören:

- auf hoher See außer dem Mittelmeer operierende Fahrzeuge,

- in Drittlandsgewässern operierende Fahrzeuge,

- Fahrzeuge, die Fischfang zwecks Herstellung von Fischmehl und -öl betreiben,

- Fahrzeuge, die Treibnetze mit einer Länge von mehr als einem Kilometer einsetzen,

sowie spätestens bis 1. Januar 1999 auf alle übrigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von mehr als 15 m über alles.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Gemeinschaftsfahrzeuge unter ihrer Flagge, die der Schiffsüberwachung unterliegen, mit Satellitenor tungsgeräten ausgerüstet werden, die voll betriebsfähig sind. Mit dem Satellitenortungsgerät kann das Fischereifahrzeug seinem Flaggenstaat über Satellit seine geographische Position und erforderlichenfalls die Aufwandsmeldungen gemäß Artikel 19b dieser Verordnung übermitteln. In Fällen von höherer Gewalt werden sachdienliche Auskünfte per Funk über eine Funkstation übermittelt, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum Empfang derartiger Angaben berechtigt ist.

Jeder Mitgliedstaat überprüft jährlich die Satellitenortungsgeräte, mit denen die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ausgerüstet sind.

(3) Die Kapitäne der Gemeinschaftsfahrzeuge, die der Schiffsüberwachung unterliegen, stellen sicher, daß die Satellitenortungsgeräte jederzeit voll betriebsfähig sind und daß die in Absatz 2 genannten Auskünfte übermittelt werden.

(4) Von den Mitgliedstaaten werden Fischereiüberwachungszentren (Fisheries Monitoring Centres (FMC)), nachstehend 'Überwachungszentren' genannt, eingerichtet und betrieben, die die Fangtätigkeit und den Fischereiaufwand überwachen. Die Überwachungszentren müssen spätestens am 1. Januar 1997 betriebsfähig sein.

Das Überwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahrenden Fischereifahrzeuge, unabhängig davon, in welchen Gewässern sie operieren oder in welchem Hafen sie liegen, ebenso wie die Gemeinschaftsfischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Mitgliedstaaten führen, die in den Gewässern operieren, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterstehen.

(5) Sind die Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats in den der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern eingesetzt, so trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, daß die spezifischen Angaben zu deren Position unverzüglich von seinem Überwachungszentrum an das Überwachungszentrum des betreffenden Küstenmitgliedstaats weitergeleitet werden. Der Flaggenmitgliedstaat ist von dieser Verpflichtung entbunden, wenn das Fischereifahrzeug unter seiner Flagge aufgrund eines zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und dem betreffenden Künstenmitgliedstaat vereinbarten Protokolls, das der Kommission übermittelt wird, sämtliche sachdienlichen Angaben unmittelbar an das Überwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats weiterleitet.

(6) Jeder Flaggenmitgliedstaat bestimmt die für das Überwachungszentrum zuständige Behörde und trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sein Überwachungszentrum über das erforderliche Personal verfügt und mit der notwendigen Hard- und Software für die automatische Datenverarbeitung und die elektronische Datenübertragung ausgestattet ist. Der Mitgliedstaat sieht Sicherungs- und Wiederinbetriebnahmeprozeduren für den Fall eines Systemausfalls vor.

Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Überwachungszentrum einrichten.

(7) Der Flaggenmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von den Fischereifahrzeugen übermittelten Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet und mindestens drei Jahre gespeichert werden. Die Kommission hat jederzeit direkten Zugang zu diesen Computerdateien. Die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz sind zu beachten.

(8) Ausführliche Durchführungsbestimmungen betreffend diesen Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 104 vom 23. 4. 1994, S. 18.