Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Artikel 2, 6, 7, 8 und der Anhänge II und III zur Richtlinie 89/647/EWG über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikels 2 und des Anhangs II zur Richtlinie 93/6/EWG über die Angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten /* KOM/96/0183 ENDG - COD 96/0121 */
Amtsblatt Nr. C 208 vom 19/07/1996 S. 0008
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Artikel 2, 6, 7, 8 und der Anhänge II und III zur Richtlinie 89/647/EWG über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikels 2 und des Anhangs II zur Richtlinie 93/6/EWG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (96/C 208/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 183 endg. - 96/0121(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 30. April 1996) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 erster und dritter Satz, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates (1) sieht in Absatz 1 vor, daß die zuständigen Behörden an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie eröffnet den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Informationsaustauschs, der in den auf Kreditinstitute anwendbaren Richtlinien vorgesehen ist, wobei diese Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen. Artikel 12 Absatz 5 sieht den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden innerhalb eines Mitgliedstaats und zwischen den Mitgliedstaaten ebenso vor wie den zwischen den zuständigen Behörden und im genannten Absatz definierten anderen Behörden oder Organismen, wobei diese Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen. Artikel 12 Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, Abkommen über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern abzuschließen, die den Informationsaustausch vorsehen, soweit diese Informationen einer Garantie des Berufsgeheimnisses unterliegen, die der in Artikel 12 mindestens gleichwertig ist. Artikel 12 sieht nicht die Möglichkeit vor, Kooperationsabkommen mit Nichtbankenaufsichtsbehörden von Drittländern über den Informationsaustausch abzuschließen. Im Interesse der Konsequenz ist diese Möglichkeit, Kooperationsabkommen mit Nichtbankenaufsichtsbehörden von Drittländern im Sinne der Definition in Artikel 12 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG abzuschließen, vorzusehen, soweit die erteilten Auskünfte einer Garantie des Berufsgeheimnisses unterliegen, die der in diesem Artikel mindestens gleichwertig ist. Die Richtlinie 89/647/EWG des Rates (2) über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute gewichtet die Aktiva und außerbilanziellen Posten nach ihrem Kreditrisiko. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aufgrund eines ihnen verliehenen Steuererhebungsrechts Steuern erheben, unterliegen einem Kreditrisiko, das mit dem der Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften vergleichbar ist. Es ist daher sinnvoll, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, auf Forderungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften, einschließlich der von diesen getragenen Einrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter, die gleiche Regelung wie auf Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften anzuwenden, sofern diese Kirchen und Religionsgemeinschaften Steuern erheben. Hinsichtlich der Rechnungsabgrenzungsposten sieht Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer 2 der Richtlinie 89/647/EWG vor, daß "auf diese Aktiva die Gewichtung angewandt wird, die dem Vertragspartner entspricht, sofern das Kreditinstitut diesen gemäß der Richtlinie 89/635/EWG bestimmen kann; kann es den Vertragspartner nicht bestimmen, so gewichtet es diese Aktiva pauschal mit 50 %". Diese Regelung ist ungeeignet in den Fällen, in denen die in diese Rechnungsabgrenzungsposten einbezogenen Aktiva rein buchungstechnischer Art, risikofrei und ohne Vertragspartner sind, und folglich eine einfache Widerspiegelung eines Passivpostens darstellen. Da ein Risiko nicht vorhanden ist, sollten diese Aktiva in den Rechnungsabgrenzungsposten ein Gewicht 0 % haben. Durch die Richtlinie 94/7/EG der Kommission (3) zur technischen Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates wurde der Europäische Investitionsfonds in die Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" einbezogen. Dieser Fonds ist eine neue und einmalige Kooperationsstruktur in Europa, die zur Konsolidierung des Binnenmarkts, zur Stützung des wirtschaftlichen Aufschwungs in Europa und zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen soll. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer 7 der Richtlinie 89/647/EWG ist der von den Kreditinstituten gezeichnete, aber nicht eingezahlte Anteil des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds mit 100 % zu gewichten. Das Kapital des Europäischen Investitionsfonds, das für die Zeichnung durch Finanzinstitute vorbehalten ist, ist auf 30 % begrenzt, von denen zunächst 20 % in vier jährlichen Zahlungen von jeweils 5 % eingezahlt werden. 80 % werden folglich nicht eingezahlt, sondern verbleiben als stille Verpflichtung der Mitglieder des Fonds. Angesichts der Tatsache, daß der Europäische Rat bei der Einsetzung des Fonds das Ziel verfolgt hat, die Beteiligung der Geschäftsbanken zu fördern, ist es nicht sinnvoll, diese Beteiligung zu bestrafen, und folglich ist es angemessener, ein Gewicht von 20 % auf den gezeichneten, aber nicht eingezahlten Teil des Kapitals anzuwenden. Anhang I der Richtlinie 89/647/EWG über die Klassifizierung der außerbilanziellen Bestandteile sieht für einige dieser Bestandteile ein hohes Risiko und folglich ein Gewicht von 100 % vor. Artikel 6 Absatz 4 der genannten Richtlinie sieht folgendes vor: "Sofern die außerbilanzmäßigen Geschäfte mit ausdrücklichen Garantien versehen sind, werden sie gewichtet, als wenn sie für den Garanten statt für den Vertragspartner eingegangen worden wären. Wenn ein möglicher Ausfall aufgrund von außerbilanzmäßigen Geschäften in vollem Umfang entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden durch einen der Aktivposten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 7 und Buchstabe b) Ziffer 11 als angemessene Sicherheit anerkannt sind, abgesichert ist, werden entsprechend der betreffenden Sicherheit Gewichte von 0 % oder 20 % angewandt." Es ist angebracht, auch den Fällen Rechnung zu tragen, in denen die Garantie eine dingliche Sicherheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer 1 ist, wenn es sich um außerbilanzielle Bestandteile handelt, die Sicherheiten oder Kreditgarantien sind, die den Charakter von Kreditsubstituten haben. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2, Buchstabe a) Ziffer 4 und Buchstabe a) Ziffer 7 der Richtlinie 89/647/EWG werden Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A oder ausdrücklich durch diese garantierten Forderungen und Aktiva, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A gesichert sind, mit 0 % gewichtet. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/647/EWG können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewicht 0 % auf Aktiva in Form von Forderungen an ihre eigenen Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften sowie auf Forderungen an Dritte und außerbilanzielle Bestandteile, die auf Rechnung von Dritten gehalten werden und von diesen Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften garantiert sind, anwenden. Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 89/647/EWG sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die Aktivposten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A ausreichend gesichert sind, mit 20 % gewichten können. Es ist davon auszugehen, daß die Sicherheit in Form von Wertpapieren der Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten als eine Garantie dieser Organismen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 anzusehen ist, um den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, auf die durch diese Sicherheit garantierten Aktiva und außerbilanziellen Bestandteile - unter den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen - ein Gewicht von 0 % anzuwenden. Anhang II zur Richtlinie 89/647/EWG regelt die Behandlung von außerbilanzmäßigen Geschäften, die im Zusammenhang mit Zinssätzen oder ausländischen Währungen stehen und allgemein als derivative Freiverkehrsinstrumente bezeichnet werden, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen von Kreditinstituten. Die Artikel 5, 8, 9, 10, 11 sowie Anhang I und II dieser Richtlinie sind abgestimmt mit den Arbeiten eines anderen internationalen Bankaufsichtsgremiums auf dem Gebiet der verfeinerten und in einigen Aspekten verschärften aufsichtlichen Behandlung des mit derivativen Freiverkehrsinstrumenten verbundenen Kreditrisikos. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung der verbindlichen Eigenkapitaldeckung für derivative Freiverkehrsinstrumente, die Basisgeschäfte betreffen, die nicht im Zusammenhang mit Zinssätzen oder ausländischen Währungen stehen, sowie für die Möglichkeit, die risikosenkende Wirkung der von den zuständigen Behörden anerkannten Aufrechnungsvereinbarungen bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für künftige potentielle Kreditrisiken aus außerbilanzmäßigen Geschäften zu berücksichtigen. Für international tätige Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen in zahlreichen Ländern, die mit den Kreditinstituten der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, werden die auf der breiteren internationalen Ebene geplanten Regelungen zu einer verfeinerten aufsichtlichen Behandlung derivativer Freiverkehrsinstrumente führen. Diese Verfeinerung führt zu einer angemesseneren verbindlichen Eigenkapitalunterlegung, die der risikosenkenden Wirkung aufsichtlich anerkannter vertraglicher Nettingvereinbarungen auf die potentiellen zukünftigen Kreditrisiken Rechnung trägt. Für Kreditinstitute der Gemeinschaft kann nur eine Änderung der Richtlinie 89/647/EWG eine vergleichbare Möglichkeit zur Verfeinerung der aufsichtlichen Behandlung derivativer Freiverkehrsinstrumente eröffnen, einschließlich der Möglichkeit, der risikosenkenden Wirkung aufsichtlich anerkannter vertraglicher Nettingvereinbarungen auf die potentiellen zukünftigen Kreditrisiken Rechnung zu tragen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die in der Gemeinschaft miteinander konkurrierenden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu gewährleisten, ist die Kohärenz der aufsichtlichen Behandlung ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet der derivativen Freiverkehrsinstrumente notwendig und kann nur durch Anpassungen der Richtlinie 93/6/EWG des Rates (4) erreicht werden. Die Verabschiedung dieser Richtlinie ist das am besten geeignete Mittel, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das Mindestmaß, das zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und überschreitet nicht das zu diesem Zweck notwendige Maß. Diese Richtlinie betrifft den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), und das Verfahren des Artikels 99 des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum wurde beachtet. Die Verabschiedung dieser Richtlinie ist Gegenstand einer Konsultation mit dem Beratenden Bankenausschuß, der durch die Richtlinie 77/780/EWG des Rates eingesetzt wurde - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I Änderungen der Richtlinie 77/780/EWG Artikel 1 Änderung des Artikels 12 Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 77/780/EWG erhält folgende Fassung: "(3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern sowie mit den Nichtbankenaufsichtsbehörden dieser Länder im Sinne der Definition des Absatz 5 erster Spiegelstrich Kooperationsvereinbarungen nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dem vorliegenden Artikel." TITEL II Änderungen der Richtlinie 89/647/EWG Artikel 2 Änderung des Artikels 2 In Artikel 2 Absatz 2 wird Unterabsatz 2 angefügt, der wie folgt lautet: "Die zuständigen Behörden können darüber hinaus Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts, einschließlich der von ihnen getragenen Einrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter, den 'Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften' gleichstellen, sofern sie aufgrund eines ihnen verliehenen eigenen Steuererhebungsrechts Steuern erheben." Artikel 3 Neuer Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 8 und Änderung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer 2 1. In Artikel 6 Absatz 1 wird Buchstabe a) Ziffer 8 angefügt: "(8) Aktiva, die in die Rechnungsabgrenzungsposten einbezogen sind und die rein buchungstechnischer Art, risikofrei und ohne Vertragspartner sind." 2. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer 2 wird nach den Worten "so gewichtet es diese Aktiva pauschal mit 50 %" folgender Wortlaut angefügt: ". . . vorbehaltlich der Bestimmungen in Buchstabe a) Ziffer 8 dieses Absatzes." Artikel 4 Änderung des Artikels 6 Absatz 2 In Artikel 6 wird am Ende von Absatz 2 folgendes angefügt: "Der gezeichnete, aber nicht eingezahlte Teil des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds kann mit 20 % gewichtet werden." Artikel 5 Änderung des Artikels 6 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/647/EWG wird durch folgenden Absatz ersetzt: "(3) Die in Anhang II beschriebenen Methoden werden auf außerbilanzmäßige Geschäfte des Anhangs III angewendet. Sie gelten nicht für an anerkannten Handelsplätzen gehandelte Verträge, wo sie täglichen Einschußsätzen unterworfen sind, und für Wechselkursverträge (mit Ausnahme von Goldverträgen) mit einer Ursprungslaufzeit von vierzehn Kalendertagen oder weniger." Artikel 6 Änderung des Artikels 6 Absatz 4 In Artikel 6 Absatz 4 wird ein zweiter Unterabsatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten können auf außerbilanzielle Posten, bei denen es sich um Sicherheiten oder Kreditgarantien handelt, die den Charakter von Kreditsubstituten haben, und entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden vollständig durch Hypotheken gesichert sind, die die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer 1 erfuellen, ein Gewicht von 50 % anwenden, sofern der Garant einen direkten Anspruch auf diese Sicherheit hat." Artikel 7 Änderungen des Artikels 7 Absätze 1 und 2 und des Artikels 8 Absatz 1 1. In Artikel 7 wird am Ende des ersten Absatzes folgendes angefügt: ". . . oder nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch eine Sicherheit in Form von Wertpapieren dieser Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften ausreichend gesichert sind." 2. In Artikel 7 wird am Ende des zweiten Absatzes folgendes angefügt: ". . ., einschließlich der Garantien durch eine Sicherheit in Form von Wertpapieren." 3. Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 89/647/EWG erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten können die Aktivposten mit 20 % gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch eine Sicherheit in Form von Wertpapieren der Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, durch bei anderen Kreditinstituten der Zone A als dem Darlehensgeberinstitut hinterlegte Sicherheiten oder durch Einlagenzertifikate oder von diesen Kreditinstituten emittierte vergleichbare Instrumente ausreichend gesichert sind." Artikel 8 Änderung des Anhangs II Anhang II zur Richtlinie 89/647/EWG wird wie in Anhang I geändert. Artikel 9 Änderung des Anhangs III Anhang III zur Richtlinie 89/647/EWG wird durch Anhang II zur vorliegenden Richtlinie ersetzt. TITEL III Änderungen zur Richtlinie 93/6/EWG Artikel 10 Änderung des Artikels 2 Absatz 10 Artikel 2 Absatz 10 der Richtlinie 93/6/EWG wird durch folgenden Text ersetzt: "(10) Derivative Instrumente des Freiverkehrs (OTC) sind außerbilanzmäßige Geschäfte, auf die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/647/EWG die in Anhang II zur besagten Richtlinie erläuterten Methoden Anwendung finden." Artikel 11 Änderung des Anhangs II Anhang II Punkt 5 zur Richtlinie 93/6/EWG wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "5. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs legt das Institut Anhang II zur Richtlinie 89/647/EWG zugrunde. Die Risikogewichte der entsprechenden Vertragspartner werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 dieser Richtlinie festgelegt." Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 31. Dezember 1997 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 13 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 14 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. Nr. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7). (2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/10/EG (ABl. Nr. L 85 vom 3. 4. 1996, S. 17). (3) ABl. Nr. L 89 vom 6. 4. 1994, S. 17. (4) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1-26. ANHANG I 1. Der Kopf von Anhang II zur Richtlinie 89/647/EWG wird durch folgenden Text ersetzt: "ANHANG II" 2. Anhang II Punkt 1 zur Richtlinie 89/647/EWG wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "1. Wahl der Methode Die Kreditinstitute wählen mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde eine der nachstehenden Methoden, um die Kreditrisiken der in Anhang III Punkte 1 und 2 aufgeführten Geschäfte zu bemessen. Kreditinstitute, die Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/6/EWG nachkommen müssen, müssen die nachstehend genannte Methode 1 anwenden. Zur Bemessung der Kreditrisiken der in Anhang III Punkt 3 genannten Geschäfte müssen alle Kreditinstitute die nachstehend erläuterte Methode 1 verwenden." 3. Tabelle 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " 4. In Tabelle 2 wird die Überschrift der ersten Zeile dritte Spalte ersetzt durch: "Wechselkurse und Gold betreffende Verträge und Gold". 5. Am Ende von Punkt 2 wird folgender Absatz angefügt: "Bei beiden Methoden gewährleisten die Aufsichtsbehörden, daß der zu berücksichtigende Nennwert ein angemessener Maßstab für das Vertragsrisiko ist. Sieht beispielsweise der Vertrag eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, muß der Nennwert angepaßt werden, um die entsprechenden Auswirkungen auf die Risikostruktur dieses Vertrags zu berücksichtigen." 6. Am Ende von Punkt 3 Buchstabe b) wird folgender Absatz angefügt: "Die zuständigen Behörden können vertragliche Nettingvereinbarungen, die sich auf Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von vierzehn Kalendertagen oder weniger, schriftliche Optionen oder vergleichbare außerbilanzmäßige Posten beziehen, auf die dieser Anhang nicht anwendbar ist, weil sie mit einem zu vernachlässigenden oder mit keinem Kreditrisiko verbunden sind, als risikosenkend anerkennen. Falls die Einbeziehung dieser Kontrakte in eine andere Nettingvereinbarung entsprechend ihrem positiven oder negativen Marktwert zu einer Erhöhung oder Senkung der Eigenkapitalanforderungen führen kann, müssen die zuständigen Behörden das Kreditinstitut verpflichten, eine kohärente Behandlung zu verwenden." 7. Der erste Absatz von Punkt 3 Buchstabe c) Ziffer ii) wird durch folgende Absätze ersetzt: "ii) Andere Aufrechnungsvereinbarungen Bei Anwendung von Methode 1 im Schritt a) kann für die Verträge, die in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit den aktuellen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten angesetzt werden, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das den Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Kreditinstitut ergibt, wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit Null angesetzt. Im Schritt b) können bei allen anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge die anzuwendenden Werte für das potentielle Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden: PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto Dabei ist: - PCEred = reduzierter Wert für das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten Vertragspartner im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung - PCEbrutto = die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem bestimmten Vertragspartner, die in eine rechtsgültige bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in Tabelle 1 aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden - NGR = 'Netto-brutto-Quotient': im Ermessen der Aufsichtsbehörden entweder: i) getrennte Berechnung: der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Verträge mit der gleichen Vertragspartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Nenner) oder ii) Aggregation: der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien errechneten Netto-Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung aller Verträge im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Verträge im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Nenner)." Wenn die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten eine Wahl der Methoden gestatten, so muß die einmal gewählte Methode auch konsequent beibehalten werden. Bei der Berechnung des potentiellen zukünftigen Kreditrisikos nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermininstrumente oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden. Bei Anwendung von Methode 2 Schritt a) können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden; die fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen in Tabelle 2 multipliziert. ANHANG II "ANHANG III ARTEN VON AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTEN 1. Zinsverträge a) Zinsswaps (mit einer einzigen Währung), b) 'Basis Swaps', c) Zinstermingeschäfte, d) Zinsterminkontrakte, e) gekaufte Zinsoptionen, f) andere vergleichbare Verträge. 2. Wechselkursverträge und Gold betreffende Verträge a) Währungs- und Zinsswaps (mit mehreren Währungen), b) Devisentermingeschäfte, c) Währungsterminkontrakte, d) gekaufte Währungsoptionen, e) andere vergleichbare Verträge, f) Gold betreffende Verträge, den Verträgen a) bis e) vergleichbar. 3. Den Punkten 1 a) bis e) und 2 a) bis d) vergleichbare Verträge betreffend andere Geschäfte oder Indizes, insbesondere a) Aktien, b) Edelmetalle außer Gold, c) Waren außer Edelmetalle, d) sonstige ähnlich geartete Verträge."