51996PC0175

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen /* KOM/96/0175 ENDG - CNS 96/0167 */

Amtsblatt Nr. C 243 vom 22/08/1996 S. 0003


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (96/C 243/03) KOM(96) 175 endg. - 96/0167(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 25. Juni 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (1) eingeführt wurde, schreibt für den Fall, daß die Summe der individuellen Flächen, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde, die regionale Grundfläche überschreitet, die Anwendung von zweierlei Maßnahmen vor: zum einen eine Verringerung der beihilfefähigen Fläche und zum anderen eine besondere Stillegung. Haben außergewöhnliche Witterungsbedingungen zu einem Rückgang der Erträge und einer Überschreitung der regionalen Grundfläche geführt, so können die betroffenen Erzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 jedoch von der besonderen Stillegung ausgenommen werden. Schlechte Witterungsbedingungen haben für die Erzeuger in den betroffenen Regionen nachteilige finanzielle Folgen. Es ist daher gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der möglichen Freistellung auf die Verringerung der beihilfefähigen Fläche auszudehnen, sofern die Haushaltslage dies zuläßt. In bestimmten Regionen der Union wurden 1995 ungünstige Witterungsbedingungen beobachtet. Die unter solchen Voraussetzungen mögliche Freistellung von einer oder beiden Maßnahmen sollte daher bereits ab 1995 gelten.

Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere nationale Grundflächen anwenden. In diesem Fall werden die bei einer Überschreitung der Grundfläche anzuwendenden Maßnahmen derzeit auf nationaler Ebene angewendet. Es erscheint angebracht, den Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, zu gestatten, die nationale Grundfläche in Teilgrundflächen zu unterteilen. Es ist die Mindestgröße solcher Teilflächen festzusetzen. Bei Überschreitung einer nationalen Grundfläche sollte der betroffene Mitgliedstaat die Anwendung der zu treffenden Maßnahmen ganz oder teilweise auf diejenigen Teilgrundflächen konzentrieren können, die für die Überschreitung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den Erzeugern rechtzeitig mitteilen, daß sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen und wie sie die Maßnahmen anzuwenden beabsichtigen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Übersteigt die Summe der individuellen Flächen, für die nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - einschließlich der Stillegung nach dieser Regelung, nach der in Artikel 7 Absatz 2 geregelten Anrechnung auf die Stillegung und nach der Stillegungsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1) - ein Beihilfeantrag gestellt wird, die regionale Grundfläche, so gilt in der betreffenden Region folgendes:

- In demselben Wirtschaftsjahr wird die beihilfefähige Fläche je Erzeuger für alle nach diesem Titel gewährten Beihilfen anteilmäßig verringert;

- in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr müssen die Erzeuger nach der allgemeinen Regelung eine besondere Stillegung ohne Ausgleich vornehmen. Der Prozentsatz der besonderen Stillegung entspricht dem Prozentsatz, um den die regionale Grundfläche überschritten wurde; bei der Feststellung dieser Überschreitung werden 85 % der gemäß Artikel 7 Absatz 6 freiwillig stillgelegten Flächen abgezogen. Hierbei handelt es sich um eine ergänzende Maßnahme zu der Stillegungsregelung nach Artikel 7. Führt die Überschreitung der regionalen Grundfläche jedoch für die aufgrund der Ernte 1996 vorzunehmende besondere Stillegung zu einem Prozentsatz von weniger als 1 %, so wird diese besondere Stillegung nicht vorgenommen.

Die Flächen, die einer besonderen Stillegung gemäß Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich unterliegen, bleiben bei der Anwendung dieses Absatzes unberücksichtigt.

Haben außergewöhnliche Witterungsbedingungen die Erzeugung des Wirtschaftsjahres, für das eine Überschreitung der regionalen Grundfläche festgestellt wird, beeinträchtigt, so daß die Erträge erheblich geringer sind als normal und es zu der genannten Überschreitung kommt, so kann die Kommission die Erzeuger der betroffenen Regionen nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) und vorbehaltlich der Haushaltslage ganz oder teilweise von einer oder beiden der gemäß diesem Absatz anzuwendenden Maßnahmen ausnehmen.

(1) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2387/95 (ABl. Nr. L 244 vom 12. 10. 1995).

(2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1)."

2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Unbeschadet von Artikel 3 kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden hat, eine oder mehrere nationale Grundflächen festzulegen, jede nationale Grundfläche gemäß Absatz 2 in Teilgrundflächen unterteilen. Eine nationale Teilgrundfläche darf nicht kleiner sein als Niveau 2 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS).

Bei Überschreitung einer nationalen Grundfläche kann der Mitgliedstaat die nach Absatz 6 anwendbaren Maßnahmen anhand objektiver Kriterien ganz oder teilweise auf diejenigen Teilgrundflächen konzentrieren, deren Überschreitung festgestellt wurde.

Der Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will, muß die Erzeuger und die Kommission spätestens am 31. März über die von ihm getroffene Wahl und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen unterrichten.

Die Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit muß dieselben Folgen haben wie eine Anwendung dieser Maßnahmen auf nationaler Ebene.

Wird die in diesem Absatz genannte Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) in Anspruch genommen, so gilt der Ausdruck 'regionale Grundfläche' als Teilgrundfläche."

3. In Artikel 12 wird am Ende des ersten Gedankenstrichs folgender Wortlaut angefügt:

"und 7, einschließlich der für Deutschland geltenden besonderen Bedingungen;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Jedoch gelten Artikel 1 Absatz 1 ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2989/95 (ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 5).