Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ("Integriertes System") /* KOM/96/0174 ENDG - CNS 96/0122 */
Amtsblatt Nr. C 176 vom 19/06/1996 S. 0013
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ("Integriertes System") (96/C 176/05) KOM(96) 174 endg. - 96/0122(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 29. April 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (1) sind die Beihilfeanträge "Flächen" jeweils im ersten Quartal eines Jahres zu stellen. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten jedoch gestatten, für die Antragstellung einen Zeitpunkt zu bestimmen, der zwischen dem 1. April und den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (2) genannten Zeitpunkten liegt. Aufgrund der gewonnenen Erfahrung sollten die Mitgliedstaaten diese Termine unter eigener Verantwortung und ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission festsetzen können, wobei sie insbesondere die Zeit berücksichtigen, die notwendig ist, bis alle für die reibungslose Bearbeitung und Zahlung der Anträge und die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Angaben verfügbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 sind spätestens ab 1. Januar 1996 alle Komponenten des Integrierten Systems anwendbar. Aufgrund der bisherigen Erfahrung und insbesondere angesichts der Verzögerungen beim Aufbau der alphanumerischen Systeme zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie der Datenbanken ist es angezeigt, diese Frist um ein Jahr zu verlängern. Da die Realisierung des Integrierten Systems beträchtliche Investitionen erfordert, ist auch der Zeitraum, in dem die Gemeinschaft entsprechende Zuschüsse gewähren kann, um ein Jahr zu verlängern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Beihilfeantrag 'Flächen' ist bis zu einem Termin zu stellen, der vom Mitgliedstaat festgesetzt wird und nicht nach den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Zeitpunkten liegen darf. In jedem Fall ist dieser Termin insbesondere unter Berücksichtigung der Zeit festzusetzen, die notwendig ist, bis alle für die reibungslose Bearbeitung und Zahlung der Anträge und die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 8 erforderlichen Angaben verfügbar sind." 2. Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird im Rahmen der entsprechenden Mittelzuweisungen ab 1992 für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt."b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Der Gesamtbetrag wird nach folgendem Schlüssel prozentual auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) Hinsichtlich der anderen in Artikel 2 genannten Komponenten spätestens ab: - 1. Januar 1998 für Österreich, Finnland und Schweden und - 1. Januar 1997 für die übrigen Mitgliedstaaten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 Punkt 2 gilt ab 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16). (2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95 (ABl. Nr. L 158 vom 8. 7. 1995, S. 13).