51996PC0170(02)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen /* KOM/96/0170 ENDG - CNS 96/0110 */

Amtsblatt Nr. C 245 vom 23/08/1996 S. 0024


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (96/C 245/06) KOM(96) 170 endg. - 96/0110(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 21. Mai 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 90/675/EWG des Rates (1) mit der die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen festgelegt wurden, ist aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit aufgehoben und durch die Richtlinie 96/. . ./EG ersetzt worden.

Dies wirkt sich redaktionell auf folgende Richtlinien aus:

- Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (2);

- Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (3);

- Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (4);

- Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (5);

- Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (6);

- Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (7);

- Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (8);

- Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (9).

Diese Richtlinien müssen daher mit der Richtlinie 96/. . ./EG in Einklang gebracht werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Richtlinie 71/118/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 14 Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a) wird der zweite Absatz gestrichen;

b) in Artikel 17 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

(2) Die Richtlinie 72/462/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 31a wird "Artikel 17 der Richtlinie 90/675/EWG" durch "Artikel 17 der Richtlinie 96/. . ./EG" ersetzt;

b) Artikel 31 wird gestrichen.

(3) Richtlinie 85/73/EWG wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 Absatz 1 wird "Artikel 20 der Richtlinie 90/675/EWG" durch "Artikel 22 der Richtlinie 96/. . ./EG" ersetzt.

(4) Die Richtlinie 91/67/EWG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Es gelten die Grundsätze und Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG und 96/. . ./EG, insbesondere hinsichtlich der Durchführung und Überprüfung der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen sowie der zu treffenden Schutzvorkehrungen.";

b) Artikel 24 wird gestrichen.

(5) Die Richtlinie 91/492/EWG wird wie folgt geändert:

In Artikel 10 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

(6) Die Richtlinie 91/493/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 10 Unterabsatz 2 wird "Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 90/675/EWG" ersetzt durch "Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 96/. . ./EG";

b) Artikel 12 Absatz 2 wird gestrichen.

(7) Die Richtlinie 92/45/EWG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 17 Absatz 2 wird gestrichen;

b) Artikel 19 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(8) Die Richtlinie 92/118/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird "Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG" durch "Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 96/. . ./EG" ersetzt;

b) Artikel 12 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1997 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/52/EG (ABl. Nr. L 265 vom 8. 11. 1995, S. 16).

(2) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/65/EG (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(4) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/17/EG (ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 30).

(5) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(7) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/71/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 40).

(8) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35. Richtlinie geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(9) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/103/EG (ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 28).