Änderung des Vorschlags für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES Zur Festlegung der Fälle, in denen eine Befreiung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt werden kann /* KOM/96/0165 endg. - CNS 94/0140 */
Amtsblatt Nr. C 184 vom 25/06/1996 S. 0013
Änderung des Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates zur Festlegung der Fälle, in denen eine Befreiung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt werden kann (1) (96/C 184/07) KOM(96) 165 endg. - 94/0140(CNS) (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 6. Mai 1996) Der Vorschlag der Kommission wird wie folgt geändert: 1. Nach dem siebten Erwägungsgrund wird ein neuer Erwägungsgrund eingefügt: "Die Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle im Zusammenhang mit dem Abgabenbefreiungssystem müssen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften aktiv verfolgt werden." 2. Artikel 42 erhält folgende Fassung: "Artikel 42 (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Sammelstücke und Kunstgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und von Museen, Galerien und anderen Einrichtungen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ermächtigt worden sind, eingeführt werden. (2) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Hologramme mit Laser, Multimedia-Spiele und Material erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters für programmierten Unterricht (einschließlich Material in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen) sowie die in Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, sofern a) sie von den Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt wurden ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck oder b) sie bestimmt sind zur Verwendung i) durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters oder ii) durch alle Organisationen (einschließlich Rundfunk- und Fernsehanstalten), Einrichtungen oder Verbände, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind." 3. Artikel 116 erhält folgende Fassung: "Artikel 116 (1) Ist die Befreiung von den Einfuhrabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängig, so informieren die Zollbehörden die Zollbehörden des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen, um diesen die Kontrolle der angegebenen Verwendung zu ermöglichen. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Waren, die aufgrund ihrer Verwendung durch den Empfänger unter Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, nicht ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben zu anderen Zwecken verwendet werden können, sofern die Änderungen der Verwendung nicht unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfolgt. (3) Die zur Durchführung von Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen werden nach dem Verfahren von Artikel 249 des Zollkodexes erlassen." 4. Ein neuer Artikel 118a wird eingefügt: "Artikel 118a Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vor, der eine Schätzung der aus den Abgabenbefreiungen gemäß dieser Verordnung entstehenden Kosten enthält. Dieser Bericht enthält auch eine Beurteilung der von den Mitgliedstaaten eingerichteten Kontrollsysteme und etwaige diesbezügliche Empfehlungen." 5. Anhang I wird durch den beigefügten Anhang I ersetzt. 6. Anhang II wird durch den beigefügten Anhang II ersetzt. (1) KOM(94) 232 endg. - ABl. Nr. C 197 vom 19. 7. 1994, S. 1. ANHANG I In Artikel 41 genannte Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II In Artikel 42 Absatz 2 genannte Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters >PLATZ FÜR EINE TABELLE>