Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern /* KOM/96/0145 endg. - ACC 96/0103 */
Amtsblatt Nr. C 159 vom 04/06/1996 S. 0006
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (96/C 159/05) KOM(96) 145 endg. - 96/0103(ACC) (Von der Kommission vorgelegt am 11. April 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (1) gemeinsame Regeln für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen. Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 enthält eine abschließende Liste von Faktoren, die zur Berichtigung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises führen können, bevor diese miteinander verglichen werden, um ermitteln zu können, ob Dumping vorliegt. Da es vorstellbar ist, daß sich andere in der genannten Verordnung nicht aufgeführte Unterschiede in den Vertriebskosten unter bestimmten Umständen auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirken können, erscheint es sinnvoll, den abschließenden Charakter der Vorschrift in bezug auf Berichtigungen zu ändern. Darüber hinaus erscheint es angemessen, die rechtlichen Voraussetzungen für eine die Handelsstufen betreffende Berichtigung neu zu regeln, wobei es sowohl um Situationen geht, in denen Angaben zu den Auswirkungen auf die Preise im betroffenen Markt für zwei Handelsstufen nicht vorliegen, als auch um Situationen, in denen, obwohl die Preise dieselbe Handelsstufe betreffen, eine Berichtigung angemessen erscheint für Kosten, beispielsweise für Werbung, die unter bestimmten Umständen besser anderen Handelsstufen zugewiesen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) wird ersetzt durch: "d) Handelsstufe Eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen, einschließlich eventueller Unterschiede bei Verkäufen durch OEM (Original Equipment Manufacturer - Erstausrüster), wird zugestanden, sofern für die Vertriebskette in beiden Märkten nachgewiesen wird, daß der Ausfuhrpreis einschließlich des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises eine andere Handelsstufe betrifft als der Normalwert. Eine Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise ist durch einen klaren Unterschied zwischen den Preisen auf den verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nachzuweisen. Falls jedoch Informationen zu derartigen Auswirkungen auf Preise für diesen Markt nicht verfügbar sind, oder falls nachgewiesen wird, daß sich bestimmte Funktionen auf andere als die zu vergleichenden Handelsstufen beziehen, kann eine besondere Berichtigung gewährt werden." 2. Der folgende Buchstabe k) ist nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j) einzufügen: "k) Andere Faktoren Eine Berichtigung kann auch für Unterschiede in anderen Faktoren vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise nachgewiesen werden können, wie es in diesem Absatz vorgesehen ist, insbesondere, daß Kunden bei den Preisvereinbarungen auf dem eigenen Markt derartige Unterschiede berücksichtigen und die Preise von denen auf demselben Markt abweichen, für die derartige Unterschiede nicht vorliegen." Artikel 2 Diese Verordnung findet auf alle Verfahren Anwendung, die nach dem 1. Januar 1996 eingeleitet wurden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.