51996PC0128

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES mit Übergangsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer /* KOM/96/0128 endg. - CNS 96/0091 */

Amtsblatt Nr. C 176 vom 19/06/1996 S. 0014


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Übergangsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1626/94 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (96/C 176/06) KOM(96) 128 endg. - 96/0091(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 30. April 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (1) wirft für den Fischfang in der Adria, vor allem den Fang von Seehecht und Meerbarbe, spezifische Probleme auf, da unweigerlich eine große Menge von Fischen gefangen wird, die die vorgeschriebene Mindestgröße nicht aufweisen.

In der Adria wird dieses Problem noch durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge bestimmter Drittländer verschärft, die mit den Gemeinschaftsfischern um dieselben Bestände und dieselben Märkte konkurrieren, aber nicht dieselben technischen Auflagen einhalten müssen.

Es müssen Lösungen gefunden werden, welche die beabsichtigte Wirkung der Vorschriften, die 1995 in Kraft getreten sind und auf eine Verbesserung der Bestandserhaltung im Mittelmeer abzielen, nicht beeinträchtigen. Es empfiehlt sich hierauf, vorübergehende Ausnahmen von den Bestimmungen über die Mindestgrößen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 zu erlassen und diese auf die Adria anzuwenden.

Die Verabschiedung dieser vorübergehenden Ausnahmeregelungen soll es den Fischern der Adria-Region gestatten, sich schrittweise auf die Durchführung selektiverer Maßnahmen umzustellen, insbesondere beim Seehecht- und Meerbarbenfang.

Das Europäische Parlament hat am 5. April 1995 eine Entschließung verabschiedet, in der es für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 plädiert, damit die Bestimmungen dieser Verordnung von den Fischern der italienischen Regionen angewendet werden können.

Eine ähnliche Situation könnte auch in anderen Mittelmeergebieten auftreten. Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das die Ausdehnung der Bestimmungen dieser Verordnung auf solche Gebiete ermöglicht.

Ebenfalls verabschiedet werden sollten Sonderbestimmungen für die Vermarktung der fraglichen Arten an der italienischen Adria-Küste -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 sind bei allen Fängen von Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.), die in der Adria mit Hilfe eines Grundschleppnetzes getätigt werden, unter den nachstehenden Bedingungen geringere als die in Anhang IV der genannten Verordnung festgesetzten Größen zulässig:

- bis zum 31. Dezember 1996 darf der zahlenmäßige Anteil der an Bord behaltenen Seehechte mit einer Größe zwischen 14 cm und 20 cm nicht mehr als 30 % der Fänge ausmachen. Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 wird die Mindestlänge auf 17 cm angehoben;

- bis zum 31. Dezember 1996 darf der zahlenmäßige Anteil von an Bord behaltenen Meerbarben mit einer Größe zwischen 7 cm und 11 cm nicht mehr als 30 % der Fänge ausmachen. Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 wird die Mindestlänge auf 9 cm angehoben.

Artikel 2

Für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 28. Januar 1976 (2) wird die Mindestgröße für die Vermarktung von Seehecht in den italienischen Küstengebieten der Adria bis zum 31. Dezember 1996 auf 14 cm und für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 auf 17 cm festgesetzt.

Artikel 3

Auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 für den in den Artikeln 1 und 2 genannten Zeitraum nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 (3) auf jedes andere Gebiet ausgedehnt werden, in dem Bestände gemeinsam mit Drittländern befischt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.