51996PC0127

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Bitterrübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut /* KOM/96/0127 endg. - CNS 96/0099 */

Amtsblatt Nr. C 157 vom 01/06/1996 S. 0015


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Bitterrübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut (96/C 157/11) KOM(96) 127 endg. - 96/0099(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 3. April 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel G des Vertrags über die Europäische Union wurde der Begriff "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch den Begriff "Europäische Gemeinschaft" ersetzt. Die Abkürzung "EWG" ist daher durch die Abkürzung "EG" zu ersetzen.

Die Abkürzung "EWG" erscheint in verschiedenen Vorschriften der Ratsrichtlinien 66/400/EWG (1), 66/401/EWG (2), 66/402/EWG (3), 66/403/EWG (4), 69/208/EWG (5) und 70/458/EWG (6) über den Verkehr mit Bitterrübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl und Faserpflanzen und Gemüsesaatgut, insbesondere in bezug auf die Packungen und die Etikettierung von Saatgut. Aus diesem Grund ist die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" in diesen Vorschriften zu ersetzen.

Angesichts der großen Bestände an Etiketten, die in der Regel im voraus bestellt werden, sollte es zulässig sein, solche Etiketten, die noch die Abkürzung "EWG" tragen, während einer Übergangszeit weiter zu verwenden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG werden wie folgt geändert:

1. In der Richtlinie 66/400/EWG wird die Abkürzung "EWG" in den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe G; 10 Absatz 1; 10 Absatz 2; 10 Absatz 3; 11 Absatz 1; 11a Absatz 1; 11a Absatz 2; 11b; 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich; Anhang III A, 1.1 und Anhang III B, Titel und Punkt 1 durch die Abkürzung "EG" ersetzt.

2. In der Richtlinie 66/401/EWG wird die Abkürzung "EWG" in den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe F; 2 Absatz 1 Buchstabe G; 9 Absatz 1; 9 Absatz 2; 9 Absatz 3; 10 Absatz 1; 10a Absätze 1 und 2; 10b; 13 Absatz 3; 14 Absatz 1 dritter Gedankenstrich; Anhang IV A, 1 Buchstabe a 1; Anhang IV A 1 Buchstabe b 1; Anhang IV B Titel; Anhang IV B Buchstabe a 1; Anhang IV Buchstabe B Buchstabe b 1 und Anhang IV Buchstabe B Buchstabe c 1, 3, 4, 5, 6 und 7 durch die Abkürzung "EG" ersetzt.

3. In der Richtlinie 66/402/EWG wird die Abkürzung "EWG" im Anhang IV A Buchstabe a 1 durch die Abkürzung "EG" ersetzt.

4. In der Richtlinie 66/403/EWG wird die Abkürzung "EWG" in Anhang III A 1 durch die Abkürzung "EG" ersetzt.

5. In der Richtlinie 69/208/EWG wird die Abkürzung "EWG" in Anhang IV A Buchstabe a 1 und Anhang IV A Buchstabe b 1 durch die Abkürzung "EG" ersetzt.

6. In der Richtlinie 70/458/EWG wird die Abkürzung "EWG" in Artikel 25 Absatz 1; Anhang IV A Buchstabe a 1 und Anhang IV B Buchstabe a 1 durch die Abkürzung "EG" ersetzt.

Artikel 2

Die Etikettenbestände mit der Aufschrift "EWG" dürfen bis zum 31. Dezember 1996 verwendet werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66; Richtlinie zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(2) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66; Richtlinie zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(3) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/6/EG (ABl. Nr. L 67 vom 25. 3. 1995, S. 30).

(4) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66; Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/16/EG (ABl. Nr. L 6 vom 9. 1. 1996, S. 19).

(5) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3; Richtlinie zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(6) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7; Richtlinie zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.