51996PC0113

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über finanzielle und technische Hilfe bei der Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen der Drittländer und der Gebiete im Mittelmeerraum /* KOM/96/0113 endg. CNS 95/0127 */

Amtsblatt Nr. C 150 vom 24/05/1996 S. 0015


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über finanzielle und technische Hilfe bei der Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen der Drittländer und der Gebiete im Mittelmeerraum (1) (96/C 150/05) KOM(96) 113 endg. - 95/0127(CNS)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 25. März 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um Frieden und Wohlstand im Mittelmeerraum zu gewährleisten, muß eine neue Phase der Beziehungen eingeleitet werden, welche die Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Drittländern und Gebieten im Mittelmeerraum und den assoziierten Ländern Zypern und Malta, die einen Beitrittsantrag gestellt haben, sowie einer Zollunion mit der Türkei vorsieht.

Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Tagung am 9. und 10. Dezember 1994 in Essen, daß der Mittelmeerraum ein vorrangiges Gebiet von strategischer Bedeutung für die Europäische Union darstellt, und beschloß, eine Partnerschaft Europa-Mittelmeer anzustreben.

Die bisherigen Bemühungen müssen fortgesetzt werden, um sicherzustellen, daß der Mittelmeerraum auf der Grundlage der Wahrung der Demokratie, der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Achtung der Menschenrechte zu einem Gebiet der politischen Stabilität und der Sicherheit wird.

Für die Drittländer und die Gebiete im Mittelmeerraum wird die Errichtung einer Freihandelszone zu einer tiefgreifenden Strukturreform führen.

Deshalb ist es notwendig, die Anstrengungen der Drittländer und der Gebiete im Mittelmeerraum zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen zu unterstützen.

Es bedarf der Entwicklung einer Integrationsstrategie unter Beteiligung der Regionen der Union, und dazu ist es unerläßlich, die interregionale grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Ländern auf beiden Seiten des Mittelmeers zu fördern.

Hierzu sollten eine intensivere regionale Zusammenarbeit und insbesondere die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen und des Handels zwischen den Drittländern und den Gebieten im Mittelmeerraum gefördert werden, die zur Reform und Umstrukturierung der Wirtschaft beitragen.

Die zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern im Mittelmeerraum geschlossenen bilateralen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit bildeten eine zweckmäßige Ausgangsbasis für die Zusammenarbeit, und nunmehr ist es notwendig, anhand der bisherigen Erfahrungen eine neue Partnerschaft innerhalb eines einheitlichen Rahmens zu entwickeln.

Es müssen Regeln für die Durchführung dieser Partnerschaft festgelegt werden.

Zu diesem Zweck gilt diese Verordnung für die verschiedenen Maßnahmen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit, unter die Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates über finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum, soweit es sich um Maßnahmen handelte, deren Geltungsbereich sich auf mehr als ein Land erstreckte, unter die Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten und den Vorschlag KOM(94) 289 endg. für eine Verordnung des Rates zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Unterstützung von Klein- und Mikro-Unternehmen in den Maghreb-Ländern fielen.

Diese Verordnung ersetzt daher die vorstehend genannten Verordnungen ab dem 1. Januar 1997. Die Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 wird jedoch aufrechterhalten, soweit es die Verwaltung der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Finanzprotokolle und die Bindung der Restmittel der außer Kraft getretenen Finanzprotokolle erfordern.

Für die Darlehen, die die Europäische Investitionsbank (im folgenden "Bank" genannt) aus ihren eigenen Mitteln nach den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen für Projekte im Umweltbereich vergibt, können Zinsvergütungen gewährt werden.

Bei zinsbegünstigten Darlehensgeschäften sind die Gewährung eines Darlehens der Bank aus ihren Eigenmitteln und die Gewährung einer aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanzierten Zinsvergütung zwangsläufig miteinander verbunden und bedingen sich wechselseitig. Die Bank kann gemäß ihrer Satzung, insbesondere mit einstimmigem Beschluß ihres Verwaltungsrates im Fall einer ablehnenden Stellungnahme der Kommission, beschließen, ein Darlehen aus ihren Eigenmitteln vorbehaltlich der Gewährung einer Zinsvergütung zu gewähren. Angesichts dieses Umstands sollte das für die Gewährung der Zinsvergütung vorgesehene Verfahren in jedem Fall zu einem ausdrücklichen Beschluß über die Gewährung oder gegebenenfalls über die Verweigerung der Zinsvergütung führen.

Es empfiehlt sich, einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorzusehen, der die Bank bei den ihr im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterstützt.

Es bedarf eines mehrjährigen Konzepts, um eine effiziente Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen und den politischen Dialog mit den Empfängerländern zu vereinfachen.

In den Beziehungen zu Drittländern sollten die in der Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern genannten Grundsätze gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gehen über den Rahmen der Entwicklungskooperation hinaus und sind für Länder bestimmt, die nicht als Entwicklungsländer eingestuft werden können. Für den Erlaß dieser Verordnung sind daher keine anderen Befugnisse als die des Artikels 235 des EG-Vertrags vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft trifft Maßnahmen zur Unterstützung der im Anhang genannten Drittländer und Gebiete im Mittelmeerraum (im folgenden "Mittelmeerpartner" genannt) bei ihren Bemühungen zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen.

(2) Begünstigte dieser Stützungsmaßnahmen können nicht nur Staaten und Regionen, sondern auch lokale Behörden, regionale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, lokale oder traditionelle Gemeinschaften, Einrichtungen zur Unterstützung der Wirtschaft, Gewerkschaften, private Unternehmer, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen sein.

Artikel 2

(1) Die Stützungsmaßnahmen werden im Einklang mit dem langfristigen Ziel der Stabilität und des Wohlstands und, was insbesondere die Wirtschaftsreform betrifft, mit dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts, der nachhaltigen Verwaltung der natürlichen und kulturellen Ressourcen sowie der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die auch die Zusammenarbeit mit den Regionen der Europäischen Union einschließt, getroffen.

(2) Die Unterstützung der wirtschaftlichen Reform und die Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer umfassen Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen:

- Entwicklung des Privatsektors und Schaffung von Arbeitsplätzen einschließlich Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Unterstützung der KMU,

- Entwicklung des Finanzsystems,

- Förderung europäischer Privatinvestitionen, insbesondere der industriellen Zusammenarbeit,

- Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastrukturen,

- Umstrukturierung und Privatisierung der Industriesektoren und der Infrastruktur,

- Maßnahmen zur Unterstützung von Strukturanpassungsprogrammen.

(3) Die Förderung eines ausgewogeneren wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts umfaßt insbesondere folgende Maßnahmen:

- Verbesserung der Sozialdienste,

- harmonische und integrierte ländliche Entwicklung,

- Entwicklung der Wasserressourcen,

- Entwicklung der Basisinfrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation,

- verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei,

- Zusammenarbeit im Umweltbereich,

- Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung,

- Modernisierung der öffentlichen Verwaltung,

- integrierte Entwicklung der Humanressourcen, insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, sowie Verbesserung der Möglichkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Forschung,

- Stärkung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte sowie der Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten,

- kulturelle Zusammenarbeit und vor allem Stärkung der audiovisuellen Mittel,

- mit Hilfe der vorstehenden Maßnahmen Zusammenarbeit und technische Hilfe zwecks Eindämmung der illegalen Einwanderung, des Drogenhandels und der internationalen Kriminalität.

(4) Die regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit wird vor allem durch Maßnahmen in folgenden Bereichen gefördert:

- Schaffung von Strukturen und Verbesserung der Infrastrukturen für die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mittelmeerpartnern,

- Schaffung der für den Regionalhandel erforderlichen Infrastrukturen einschließlich der Infrastruktur im Verkehrs-, Kommunikations- und Energiebereich, Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwirklichung kleiner Infrastrukturprojekte im Bereich der Grenzübergänge; besondere Aufmerksamkeit ist dabei den Grenzübergängen zwischen den Mittelmeerpartnern und der Union, der großräumigen regionalen Zusammenarbeit sowie den Maßnahmen zu widmen, welche die auf diesem Gebiet innerhalb der Union durchgeführten Maßnahmen ergänzen.

- weitere regionale Aktivitäten, darunter der europäisch-arabische Dialog.

(5) Die verantwortungsvolle Regierungsführung wird durch die Unterstützung wichtiger Einrichtungen einschließlich der Gebietskörperschaften, der Gewerkschaften, der Medien und der Einrichtungen zur Unterstützung der Wirtschaft sowie durch die Hilfe bei der Verbesserung der Fähigkeit der öffentlichen Verwaltung zur Entwicklung und Durchführung von Politiken gefördert. Die verantwortungsvolle Regierungsführung wird ferner durch die Unterstützung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Organen gefördert.

(6) Die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen tragen der Förderung der Beteiligung von Frauen gebührend Rechnung. Besondere Bedeutung wird der Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen und Jugendliche beigemessen.

(7) Die nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten umfassen in erster Linie technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Verwaltungsaufbau, politischen Dialog, Information, Seminare, Studien und Investitionen in Unternehmen, Mikro-Unternehmen, KMU und Infrastrukturen sowie Aktionen, die die Sichtbarkeit der Gemeinschaftsprojekte und -programme gewährleisten sollen. Soweit sich dies als effizient erweist, sollte die Zusammenarbeit dezentralisiert werden. Risikokapitalgeschäfte und Zinsvergütungen können vor allem in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank finanziert werden. Die Kosten, die den Begünstigten und der Kommission für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Durchführung der Stützungsmaßnahmen entstehen, können ebenfalls gedeckt werden.

(8) Fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen, was insbesondere bei Verletzungen der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte der Fall ist, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die weitere Unterstützung eines Mittelmeerpartners treffen.

Artikel 3

(1) Die nach dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen werden unter anderem unter Berücksichtigung der Prioritäten und des sich entwickelnden Bedarfs der Empfänger sowie auf der Grundlage einer Bewertung der Effizienz dieser Maßnahmen in bezug auf die Ziele ausgewählt, welche die Gemeinschaft gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit ihrer Unterstützung verfolgt.

(2) Es werden Dreijahres-Richtprogramme auf nationaler und regionaler Ebene aufgestellt, die den mit den Mittelmeerpartnern festgelegten Prioritäten einschließlich der Schlußfolgerungen des wirtschaftspolitischen Dialogs Rechnung tragen und, soweit notwendig, jährlich fortgeschrieben werden. Sie legen die wichtigsten Ziele und Leitlinien für die Unterstützung durch die Gemeinschaft in den in Artikel 2 genannten vorläufigen Bereichen fest und können auch eine finanzielle Vorausschau enthalten. Unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen während der Durchführung dieser Programme und entsprechend den Fortschritten der Partnerländer in den Bereichen Strukturanpassung, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und sozialer Fortschritt können diese Richtprogramme während ihrer Anwendung geändert werden.

(3) Die vor allem auf diese Richtprogramme gestützten Finanzierungsbeschlüsse werden nach den Verfahren in Artikel 10 gefaßt.

Artikel 4

(1) Die Kommission wird zusammen mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen mitgeteilten Informationen eine wirksame Koordinierung der von der Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Unterstützung gewährleisten. Darüber hinaus sollen die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstituten und anderen Gebern gefördert werden.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen können von der Gemeinschaft entweder allein oder in Form einer Kofinanzierung mit den Partnern im Mittelmeerraum selbst oder mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank einerseits beziehungsweise mit Drittländern oder multilateralen Einrichtungen andererseits finanziert werden.

Artikel 5

(1) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt insbesondere in Form von Zuschüssen und Risikokapital. Im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zusammenarbeit im Umweltbereich kann sie auch in Form von Zinsvergütungen für Darlehen aus den Eigenmitteln der Bank erfolgen.

(2) Zuschüsse können dazu verwendet werden, Aktivitäten, Projekte oder Programme, die der Verwirklichung der in Artikel 2 definierten Ziele dienen, ganz oder teilweise zu finanzieren. In welcher Höhe diese Aktivitäten, Projekte oder Programme durch Zuschüsse finanziert werden, hängt auch davon ab, inwieweit sie finanzielle Gewinne abwerfen.

(3) In den Finanzierungsbeschlüssen und den Finanzierungsabkommen sowie in den sich daraus ergebenden Verträgen müssen unter anderem ausdrücklich eine vor Ort durchzuführende Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission und Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen sein.

Artikel 6

(1) Durch die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen können die Ausgaben für Einfuhren von Waren und Dienstleistungen und die für die Durchführung der Projekte und Programme notwendigen lokalen Ausgaben gedeckt werden. Steuern, Zölle und Abgaben sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.

Die Verträge zur Durchführung der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finanziert werden, unterliegen im Gebiet der betreffenden Mittelmeerpartner keinen Steuer- und Zollvorschriften, die ungünstiger sind als diejenigen, die von diesen Partnern auf den meistbegünstigten Staat oder auf die meistbegünstigte internationale Organisation angewandt werden.

(2) Wartungs- und Betriebskosten können bei Ausbildungs-, Kommunikations- und Forschungsprogrammen und anderen Projekten gedeckt werden; bei letzteren werden diese Kosten jedoch nur in der Anlaufphase mit einer abnehmenden Staffelung gedeckt.

(3) Bei Investitionsvorhaben wird die Finanzierung durch die Gemeinschaft nach Maßgabe der Art des Projekts mit Eigenmitteln des Projektträgers oder mit einer Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen kombiniert. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft darf dabei insgesamt 80 Prozent der Investitionskosten nicht übersteigen.

Artikel 7

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Verträgen steht allen natürlichen und rechtlichen Personen der Mitgliedstaaten und der Mittelmeerpartner zu gleichen Bedingungen offen.

(2) Im Fall der Kofinanzierung kann die Kommission bei Ausschreibungen und Verträgen fallweise Teilnehmer aus anderen Ländern als den betreffenden Mittelmeerpartnern zulassen. In diesen Fällen wird die Teilnahme von Unternehmen aus Drittländern aber nur auf Gegenseitigkeit akzeptiert.

Artikel 8

(1) Die Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 000 000 ECU übersteigen und nicht die Zinsvergütungen für Darlehen der Europäischen Investitionsbank und das Risikokapital betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 gefaßt.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse über globale Zuweisungen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 gefaßt. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 10 genannten Ausschuß über die Verwendung dieser globalen Zuweisungen.

(3) Die Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 10 gefaßten Beschlüsse werden von der Kommission gefaßt, wenn sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich bringen, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen.

(4) Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend die Zinsvergütungen für Darlehen der Bank werden nach dem Verfahren des Artikels 11 gefaßt. Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend das Risikokapital werden nach dem Verfahren des Artikels 12 gefaßt.

Artikel 9

Die in dieser Verordnung genannten und aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission bewertet, beschlossen und verwaltet, die Zinsvergütungen sowie die Risikokapitalgeschäfte werden dagegen von der Bank aufgrund eines Mandats verwaltet, das ihr gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft im Namen der Gemeinschaft von der Kommission erteilt wird.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß, dem sogenannten "MED-Ausschuß" (im folgenden der "Ausschuß" genannt), der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, unterstützt. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ausschusses ohne beschließende Stimme teil.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von sechs Wochen.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Der Ausschuß kann jede andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Frage, die von seinem Vorsitzenden etwa auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats gestellt wird, insbesondere Fragen zur allgemeinen Durchführung, zur Verwaltung des Programms, zur Kofinanzierung und zur Koordinierung gemäß Artikel 4 prüfen.

(5) Der Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit.

(6) Die Kommission hält den Ausschuß regelmäßig auf dem laufenden und liefert Informationen über die Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen.

(7) Das Europäische Parlament wird über die Durchführung dieser Verordnung regelmäßig auf dem laufenden gehalten.

Artikel 11

(1) Was die mit zinsbegünstigten Darlehen zu finanzierenden Projekte im Umweltbereich betrifft, so erarbeitet die Bank den Finanzierungsvorschlag gemäß ihrer Satzung. Die Bank ersucht gemäß Artikel 21 ihrer Satzung die Kommission sowie den in Artikel 13 vorgesehenen Ausschuß um Stellungnahme.

(2) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Bank ab. Der Vertreter der Kommission erläutert im Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Projekt und insbesondere zu der Frage, ob das Projekt mit den Zielen dieser Verordnung und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates in Einklang steht. Der Ausschuß wird ferner von der Bank unterrichtet, wenn sie beabsichtigt, nicht zinsbegünstigte Darlehen aus ihren Eigenmitteln zu gewähren.

(3) Auf der Grundlage dieser Anhörung ersucht die Bank die Kommission, einen Finanzierungsbeschluß zur Gewährung der Zinsvergütung für das betreffende Projekt zu fassen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem MED-Ausschuß einen Entwurf für einen Beschluß zur Genehmigung oder gegebenenfalls zur Ablehnung der Finanzierung der Zinsvergütung.

(5) Die Kommission teilt den in Absatz 4 genannten Beschluß der Bank mit, die, falls die Zinsvergütung genehmigt worden ist, das Darlehen gewähren kann.

Artikel 12

(1) Die Bank unterbreitet dem in Artikel 13 vorgesehenen Ausschuß einen Entwurf für ein Risikokapitalgeschäft zur Stellungnahme. Der Vertreter der Kommission erläutert im Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Projekt und insbesondere zu der Frage, ob das Projekt mit den Zielen dieser Verordnung und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates in Einklang steht.

(2) Auf der Grundlage dieser Anhörung übermittelt die Bank den Entwurf der Kommission.

(3) Die Kommission faßt den Finanzierungsbeschluß innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Merkmale des Projekts.

(4) Die Kommission teilt den in Absatz 3 genannten Beschluß der Bank mit, die entsprechende Maßnahmen ergreift.

Artikel 13

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß, im folgenden "Ausschuß nach Artikel 13" genannt, eingesetzt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank innehat; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Bank wahrgenommen. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Beratungen teil.

(2) Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird vom Rat mit einstimmigem Beschluß festgelegt.

(3) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit ab.

(4) Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen.

Artikel 14

(1) Das Ergebnis der Ausschreibungen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission legt dem Ausschuß nach Artikel 10 alle sechs Monate ausführliche und spezifische Informationen über die zur Durchführung der MEDA-Programme und -Projekte vergebenen Aufträge vor.

(2) Zum 1. September jedes Jahres erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank einen ausführlichen Bericht über den Stand der Durchführung der Projekte und ihre Auswirkung auf die Entwicklung in den Mittelmeerpartnern und legt ihn dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor.

(3) 1997 wird dieser Bericht durch einen Zwischenbericht über die Durchführung des während des gesamten vorangegangenen Zeitraums laufenden Programms ersetzt; dieser Zwischenbericht wird bis 30. Juni 1997 von der Kommission vorgelegt.

(4) Die Jahres- und Zwischenberichte dienen als Grundlage für die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zu fassenden Beschlüsse über die Fortsetzung der Programme.

(5) Die Kommission und die Bank nehmen jeweils eine Evaluierung der sie betreffenden Projekte vor, um festzustellen, ob die festgelegten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien für eine Erhöhung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzustellen. Diese Evaluierungsberichte werden dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt.

(6) Der Rat nimmt bis 30. Juni 1999 eine Überprüfung der Verordnung vor. Zu diesem Zweck legt die Kommission ihm bis 31. Dezember 1998 einen Evaluierungsbericht mit Vorschlägen für die Fortschreibung der Verordnung und, soweit erforderlich, für die darin vorzunehmenden Änderungen vor.

Artikel 15

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 und die Verordnung (EG) Nr. 1734/94 werden zum 31. Dezember 1996 aufgehoben.

(2) Nach dem 31. Dezember 1996 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 für die Verwaltung der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Protokolle und für die Bindung der Restmittel der außer Kraft getretenen Protokolle fort.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. C 232 vom 6. 9. 1995, S. 5.

ANHANG

Partnerländer und Gebiete nach Artikel 1

Die Demokratische Volksrepublik Algerien

Die Arabische Republik Ägypten

Der Staat Israel

Das Königreich Jordanien

Die Libanesische Republik

Die Republik Malta

Das Königreich Marokko

Die Arabische Republik Syrien

Die Tunesische Republik

Die Republik Türkei

Die Republik Zypern

Die Besetzten Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland