Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 92/118/EWG in bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs /* KOM/96/0068 ENDG - CNS 96/0048 */
Amtsblatt Nr. C 110 vom 16/04/1996 S. 0009
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 92/118/EWG in bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (96/C 110/06) KOM(96) 68 endg. - 96/0048(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 23. Februar 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 77/99/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (1) und zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, räumt die Möglichkeit ein, bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen die in Artikel 2 der Richtlinie 88/657/EWG genannten Fleischarten zu verwenden. Die Richtlinie 88/657/EWG wurde ab dem 1. Januar 1996 aufgehoben und durch die Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (2) ersetzt. Im Interesse der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, jeden Bezug auf die genannten Richtlinien entsprechend anzupassen. Darüber hinaus ist es aufgrund der Besonderheiten der Aufbereitung von Därmen angezeigt, diese Produkte an andere Vorschriften als die bisherigen Bestimmungen der Richtlinie 77/99/EWG zu binden und in den Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG aufzunehmen. Es ist angezeigt, aus der Richtlinie 77/99/EWG alle zeitlich begrenzten Bestimmungen, die mittlerweile überholt sind, zu streichen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 77/99/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer vi) wird gestrichen. 2. In Artikel 2 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich wird der Bezug auf die Richtlinie 88/657/EWG durch einen Bezug auf die Richtlinie 94/65/EG ersetzt. 3. Artikel 3 Abschnitt A Nummer 9 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a) wird gestrichen; b) die Worte "b) ab dem 1. Juli 1993:" werden gestrichen; c) Ziffer i) wird Buchstabe a) und Ziffer ii) wird Buchstabe b). 4. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) werden die Worte "und - bis zum 1. Juli 1993 - einer Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang D" gestrichen. 5. In Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz wird der Bezug auf die Richtlinie 88/657/EWG durch einen Bezug auf die Richtlinie 94/65/EG ersetzt. 6. In Anhang B Kapitel III Nummer 2 erster Gedankenstrich wird der Bezug auf die Richtlinie 88/657/EWG durch einen Bezug auf die Richtlinie 94/65/EG ersetzt. 7. In Anhang C wird Kapitel III gestrichen. Artikel 2 In Anhang II Kapitel 2 der Richtlinie 92/118/EWG wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- die Gewinnung, die Vermarktung und die Einfuhr von Mägen, Blasen und Därmen, soweit sie gereinigt, gesalzen oder getrocknet und/oder hitzebehandelt sind". Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juni 1996 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 10.