51996PC0040

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse /* KOM/96/0040 endg. - CNS 96/0037 */

Amtsblatt Nr. C 101 vom 03/04/1996 S. 0040


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (96/C 101/08) KOM(96) 40 endg. - 96/0037(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 14. Februar 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei den Einfuhrbeträgen für Agrarerzeugnisse, die in Ecu festgesetzt und in Landeswährungen anzuwenden sind, gelten je nach ihrer Rechtsgrundlage unterschiedliche Umrechnungskurse. So werden die Beträge, die durch einen Rechtsakt betreffend die gemeinsame Agrarpolitik im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (2), festgesetzt wurden, mittels landwirtschaftlicher Umrechnungskurse in Landeswährung ausgedrückt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die anderen Einfuhrbeträge hingegen werden umgerechnet mit dem Kurs nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

Das Nebeneinander der beiden Systeme zur Umrechnung der Einfuhrbeträge für Agrarerzeugnisse führt zu wirtschaftlichen Unstimmigkeiten und erheblichen Komplikationen bei der Verwaltung. Daher ist es angezeigt, abgesehen von ganz besonderen Ausnahmefällen, allein den Umrechnungskurs heranzuziehen, der bei Einfuhrabgaben für Agrar- und andere Erzeugnisse gilt, wenn diese nicht durch einen Rechtsakt betreffend die gemeinsame Agrarpolitik festgesetzt wurden.

Die entsprechenden Maßnahmen müssen auf Gemeinschaftsebene getroffen werden. Sie fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft und dienen der einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "Unbeschadet der Abweichungen nach den Absätzen 2 und 3" ersetzt durch "Unbeschadet der Abweichungen nach Absatz 2, 3 und 4".

2. In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

"(4) Unbeschadet des Absatzes 2 und des Artikels 5 entspricht der landwirtschaftliche Umrechnungskurs bei Einfuhrbeträgen, die durch einen Rechtsakt betreffend die gemeinsame Agrarpolitik in Ecu festgesetzt wurden und von den Mitgliedstaaten in Landeswährung anzuwenden sind, dem für die jeweiligen Erzeugnisse geltenden Kurs nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92."

3. Artikel 6 Absatz 2a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Bei den im voraus oder nach einer Ausschreibung festgesetzten Beträgen in Ecu, ausgenommen die Beträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, kann der landwirtschaftliche Umrechnungskurs im voraus festgesetzt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.