51996IP0270

Entschließung zur Mitteilung der Kommission über die Durchführung der technischen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(95)0669 - C4-0016/96)

Amtsblatt Nr. C 347 vom 18/11/1996 S. 0453


A4-0270/96

Entschließung zur Mitteilung der Kommission über die Durchführung der technischen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(95)0669 - C4-0016/96)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(95)0669 - C4-0016/96),

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A4-0270/96),

A. in der Erwägung, daß sich die positive Analyse der Probleme im Zusammenhang mit technischen Maßnahmen im Fischereisektor im Kommissionstext im allgemeinen mit den vom Ausschuß für Fischerei des Europäischen Parlaments häufig geäusserten Auffassungen deckt,

B. in der Erwägung, daß der Fischereisektor der Gemeinschaft derzeit in einer Krise steckt, verursacht durch das Zusammenspiel reduzierter Fischbestände in bestimmten Fanggebieten und niedriger Marktpreise aufgrund unkontrollierter Einfuhren bestimmter Arten in die Gemeinschaft, mit allen negativen Folgen für die Stimmung in diesem Sektor,

C. in der Erwägung, daß es trotz der Unzulänglichkeit der wissenschaftlichen Erkenntnisse in bestimmten Bereichen, die dringend behoben werden müssen, klar ist, daß die intensive Befischung bestimmter Bestände, zu der sich die Fischer gezwungen sehen, diese wohl anfällig gemacht haben,

D. in der Erwägung, daß der Schutz von Jungfischen und laichenden Fischen und, in letzter Instanz, der Bestände selbst von ausschlaggebender Bedeutung für die Menschen ist, die auf See und an Land von der Fischerei leben, wie auch für die europäischen Verbraucher,

E. in der Erwägung, daß die Fischerei der wichtigste Beschäftigungsfaktor in vielen Küstenregionen ist, insbesondere in den Randgebieten, in denen wenig Diversifizierungsmöglichkeiten bestehen,

F. in der Erwägung, daß die bis heute auf Gemeinschaftsebene angewandten technischen Maßnahmen weniger wirksam waren als erwartet, was auf den sporadischen Charakter der technischen Experimente in den Gemeinschaftsgewässern zurückzuführen ist, wobei einige Länder in der Erhaltungstechnologie gewaltige Fortschritte machen, während andere diesen Prozeß völlig ignorieren,

1. ist der Auffassung, daß neue Vorschläge der Kommission dringend erforderlich sind, um die bestehenden Mängel zu beheben, nachdem die technische Erprobung auf gewerbsmässigen Fangfahrzeugen abgeschlossen sein wird, um die Vorschläge in technischer, biologischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu bestätigen;

2. ist der Auffassung, daß die technischen Maßnahmen sowohl einfach, kosteneffizient, unter gewerbsmässigen Bedingungen technisch und praktisch durchführbar, für die Fischer verständlich und unproblematisch durchsetzbar sein müssen; diese Bedingungen und Eigenschaften müssen aus dem Text der Verordnungen klar ersichtlich sein;

3. fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Vertrauen der Fischer in die Tätigkeit der Wissenschaftler durch ein gemeinsames Konsultationsverfahren zwischen EU-Fischern, Biologen und technischen Sachverständigen wiederherzustellen;

4. hält es für unerläßlich, die Konsultations- und Kooperationsverfahren an der Basis zu verbessern, wenn die fischereipolitischen Maßnahmen für diejenigen akzeptabel sein sollen, die sie anwenden müssen;

5. fordert dringend, in ein künftiges Maßnahmenpaket ein umfassendes Programm von Anreizen für die Fischer und zu ihrer Aufklärung über die Anwendung der Technologie der Erhaltung einzubeziehen;

6. teilt die Auffassung, daß technische Maßnahmen als wesentlicher Bestandteil einer integrierten Politik der Bestandserhaltung vorgesehen und von weiteren Maßnahmen, darunter TACs und Quotenregelungen, begleitet werden müssen, die sich am Grundsatz der relativen Stabilität ausrichten;

7. fordert die Kommission auf, in ihren Vorschlägen eine innovative Position zu beziehen; ihre Maßnahmen sollten insbesondere folgendes umfassen:

- allmähliche Vergrösserung der Mindestmaschenöffnung, sobald eingehende Tests auf See stattgefunden haben, mit denen die biologische Notwendigkeit, die technischen Vorteile und die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Veränderungen in den betreffenden geographischen Bereichen nachgewiesen werden;

- geographische Vereinfachung;

- Einführung von Quadratmaschennetzen oder Schleppnetzen mit Gittern in der Schleppfischerei, wo dies praktizierbar ist, und Verwendung fester Maschenöffnungen, die es Jungfischen ermöglichen zu entkommen, und in denen Fische, die die legale Mindestgrösse aufweisen, gefangen werden;

- eingehende Spezifikation der Netzarten und -muster, die von EU- Sachverständigen in Zusammenarbeit mit den Herstellern von Netzen für die gewerbsmässige Fischerei formuliert werden;

- Schließung von Schutzgebieten zum Schutz von Jungfischen nach Anhörung von unabhängigen Wissenschaftlern und Vertretern der örtlichen Fischereiverbände;

- gründliche Untersuchungen der biologischen Auswirkungen, die eventuelle Schließungen von Schutzgebieten nach sich ziehen würden, sowie eine Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahmen, wobei entsprechende sozio-ökonomische Begleitmaßnahmen vorzusehen sind;

8. ist der Auffassung, daß die Kommission sich unverzueglich mit dem Problem der Beifänge und Rückwürfe auseinandersetzen muß, und fordert, daß sie tätig wird, um technische Lösungen zu erarbeiten, die von EU-akkreditierten technischen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der Fischereiindustrie entwickelt werden sollten;

9. ist der Auffassung, daß die Kommission wissenschaftlich abgesicherte Vorschläge für sämtliche stationäre Fanggeräte in ihr Gesamtmaßnahmenpaket einbeziehen sollte;

10. ist der Auffassung, daß die Kommission zur Förderung von technischen Maßnahmen ein innovatives System von Erhaltungszuschüssen einführen sollte, um die EU-Länder zu belohnen, die solche Maßnahmen für ihren Fischereisektor verabschieden;

11. dringt darauf, daß Vorschläge für technische Maßnahmen von technischen Sachverständigen und der Fischereiindustrie eingeholt werden sollten;

12. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, daß technische Erhaltungsmaßnahmen und die zu ihrer Durchsetzung erlassenen Regelungen in alle künftigen internationalen Abkommen einbezogen werden;

13. erinnert die Kommission an ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge und an ihre Pflicht, die Grundsätze der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verteidigen, und fordert sie daher auf, eine aktivere Rolle im Bereich der Aufsicht und der Kontrolle zu spielen;

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.