51996AP0371

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und Koordinierung (KOM(96) 0496 - C4-0576/96 - 96/0247(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 380 vom 16/12/1996 S. 0022


A4-0371/96

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und Koordinierung (KOM(96)0496 - C4-0576/96 - 96/0247(SYN))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung -1 (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(-1) Wenn die WWU reibungslos funktionieren soll, ist es nicht nur notwendig, daß die Konvergenzkriterien erfuellt werden, was von konjunkturbedingten Wirtschaftsfaktoren abhängen kann, sondern auch, daß sich die wirtschaftlichen und steuerlichen Leistungen als stabil und dauerhaft erweisen.

(Änderung 58)

Erwägung -1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(-1a) Eine hohe Arbeitslosenrate ist eine der Ursachen wirtschaftlicher Instabilität.

(Änderung 59)

Erwägung 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Wahrung einer gesunden Haushaltslage in den Mitgliedstaaten schafft geeignete Bedingungen für anhaltendes Wachstum von Produktion und Beschäftigung. In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion muß zur Sicherstellung monetärer Stabilität Haushaltsdisziplin gewährleistet sein.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Wahrung einer gesunden Haushaltslage in den Mitgliedstaaten trägt mittel- und langfristig zur Schaffung der geeigneten Bedingungen für anhaltendes Wachstum von Produktion und Beschäftigung bei. In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion wird Haushaltsdisziplin ebenfalls in hohem Masse zu monetärer Stabilität beitragen.

(Änderung 4)

Erwägung 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten muß ferner ein Rahmen vorgegeben werden, der angemessene öffentliche Investitionen zur Unterstützung von Wachstum und Beschäftigung erlaubt.

(Änderung 61)

Erwägung 2b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(2b) Notwendig ist eine Koordinierung der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft, die deren Auswirkungen auf das Nachfrage- und Angebotsniveau in der europäischen Wirtschaft und in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

(Änderung 8)

Erwägungen 3a bis 3c (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Gemäß Artikel 104 c Absatz 3 des Vertrags werden im Bericht der Kommission über ein potentielles "übermässiges Defizit" alle einschlägigen Faktoren einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats berücksichtigt.

(3b) Artikel 103 Absätze 4 und 5 sind die Vertragsinstrumente zur Vornahme einer solchen Bewertung.

(3c) Die Bewertung der Wirtschaftslage muß der gesamten Bandbreite der wirtschaftlichen Ziele gemäß Artikel 2 des Vertrags Rechnung tragen.

(Änderung 62)

Erwägung 4

>ursprünglicher Text>

(4) Der Referenzwert für das öffentliche Defizit von 3% des BIP im Sinne von Artikel 1 des Protokolls (Nr. 5) über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit ist unter normalen Umständen als Obergrenze anzusehen. Daher sollte angestrebt werden, daß die öffentlichen Haushalte mittelfristig ein sehr geringes Defizit oder einen Überschuß aufweisen, unter gebührender Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Im Kontext von Artikel 104 c des Vertrags ist der Referenzwert für das öffentliche Defizit von 3% des BIP im Sinne von Artikel 1 des Protokolls (Nr. 5) über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit unter normalen Umständen als Obergrenze anzusehen. Daher sollte über den Konjunkturzyklus angestrebt werden, daß die öffentlichen Haushalte mittelfristig ein sehr geringes Defizit oder einen Überschuß aufweisen, unter gebührender Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten.

(Änderung 63)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

(5) Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 103 Absatz 3 und 4 EG-Vertrag sollte zu einem Frühwarnsystem weiterentwickelt werden, in dessen Rahmen der Rat gegebenenfalls einen Mitgliedstaat darauf aufmerksam macht, daß Korrekturmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit kein übermässiges öffentliches Defizit entsteht. Dieses Verfahren der multilateralen Überwachung sollte weiterhin zur Beobachtung der ganzen Breite der wirtschaftlichen Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft insgesamt sowie der Konsistenz der Wirtschaftspolitik mit den Grundzuegen gemäß Artikel 103 Absatz 2 benutzt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(5) Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 103 Absatz 3 und 4 EG-Vertrag sollte zu einem Frühwarnsystem weiterentwickelt werden, in dessen Rahmen der Rat gegebenenfalls einen Mitgliedstaat darauf aufmerksam macht, daß Korrekturmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit kein übermässiges öffentliches Defizit entsteht. Dieses Verfahren der multilateralen Überwachung sollte weiterhin zur Beobachtung der ganzen Breite der wirtschaftlichen Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft insgesamt sowie der Konsistenz der Wirtschaftspolitik mit den Grundzuegen gemäß Artikel 103 Absatz 2 benutzt werden. Die nicht in dieser Verordnung erfassten Aspekte der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 102 a und 103 des Vertrags sowie der durch einen Beschluß des Rates [...] einzusetzende Beschäftigungs- und Arbeitsmarktausschuß werden bei der ersten Überprüfung dieser Verordnung berücksichtigt.

(Änderung 10)

Erwägung 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(5a) Das multilaterale Überwachungsverfahren nach Artikel 103 Absätze 3 und 4 des Vertrags sollte ebenfalls weiterentwickelt werden, um früh vor fehlenden Fortschritten in bezug auf die allgemeinen wirtschaftlichen Ziele der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 des Vertrags zu warnen.

(Änderung 11)

Erwägung 9a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(9a) Artikel 103 a des Vertrags sieht vor, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen kann, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren, wobei diese Bedingungen erfuellt werden müssen.

(Änderung 64)

Erwägung 10a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(10a) Stabilitätsprogramme sollten in die nationalen Haushaltsverfahren einbezogen und innerhalb einer angemessenen Frist im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung den nationalen Parlamenten unterbreitet werden.

(Änderung 13)

Erwägung 11

>ursprünglicher Text>

(11) Für die Prüfung der Stabilitätsprogramme durch den Rat sind Regeln festzulegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(11) Für die Prüfung der Stabilitätsprogramme durch den Rat sind Regeln festzulegen. In diesen Regeln werden die Aufgaben der einzelnen Institutionen der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.

(Änderung 65)

Erwägung 12

>ursprünglicher Text>

(12) Die Überwachung der Umsetzung der Stabilitätsprogramme sollte im Rahmen der multilateralen Überwachung erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit sollte einem etwaigen Verfehlen der vorgegebenen Ziele für den öffentlichen Haushaltssaldo gegeben werden. Damit sich ein öffentliches Defizit in einem Mitgliedstaat, für den keine Ausnahmeregelung gilt, nicht erheblich verschlimmert, sollte der Rat dem Mitgliedstaat empfehlen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Bei einem anhaltenden Verfehlen des vorgegebenen Haushaltsziels sollte der Rat es für angezeigt halten, seine Empfehlung zu verschärfen und zu veröffentlichen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(12) Die Überwachung der Umsetzung der Stabilitätsprogramme sollte im Rahmen der multilateralen Überwachung erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit sollte einem etwaigen Verfehlen der vorgegebenen Ziele für den öffentlichen Haushaltssaldo sowie einem nachhaltigen und nichtinflationären Wachstum gegeben werden. Damit sich die öffentliche Haushaltslage in einem Mitgliedstaat, für den keine Ausnahmeregelung gilt, nicht erheblich verschlimmert, sollte der Rat dem Mitgliedstaat empfehlen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Bei einem anhaltenden Verfehlen des vorgegebenen Ziels sollte der Rat es für angezeigt halten, seine Empfehlung zu verschärfen und zu veröffentlichen.

(Änderung 15)

Erwägung 13

>ursprünglicher Text>

(13) Ähnliche Regeln sind auch für die Programme der anderen Mitgliedstaaten und die Überwachung der Umsetzung dieser Programme festzulegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(13) Ähnliche Regeln sind einvernehmlich auch für die Programme der anderen Mitgliedstaaten, die zeitweilig nicht der WWU angehören, und die Überwachung der Umsetzung dieser Programme festzulegen.

(Änderung 16)

Erwägung 13a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(13a) Die Umstände, die in der zweiten Stufe der WWU die Einrichtung eines Kohäsionsfonds zugunsten bestimmter Länder ratsam erschienen ließen, damit die Konvergenzprogramme die öffentlichen Investitionen nicht negativ beeinträchtigten, können auch in der dritten Stufe im Zusammenhang mit den Stabilitätszielen fortbestehen.

(Änderung 17)

Erwägung 13b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(13b) In der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds(1) wird ausdrücklich der Fortbestand dieses Fonds über das Jahr 1999 hinaus in Betracht gezogen.

(1) ABl. L 130 vom 25.05.1994, S. 1.

(Änderung 18)

Artikel -1 (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel -1

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für Stabilitätsprogramme festgelegt, die Gegenstand der multilateralen Überwachung durch den Rat sind, um in einer frühen Stufe das Entstehen übermässiger öffentlicher Defizite zu verhindern und eine wirksame Koordinierung aller einschlägigen Strategien zu gewährleisten.

(Änderung 66)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) mittelfristiges Ziel und Anpassungspfad für den öffentlichen Haushaltssaldo, ausgedrückt im Verhältnis zum BIP; erwarteter Anpassungspfad für die öffentliche Schuldenquote;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) mittelfristiges Ziel und Anpassungspfad für den öffentlichen Haushaltssaldo und für die öffentlichen Investitionsausgaben, ausgedrückt im Verhältnis zum BIP; erwarteter Anpassungspfad für die öffentliche Schuldenquote;

(Änderung 67)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) die wichtigsten Annahmen für die erwartete Wirtschaftsentwicklung, wie reales BIP-Wachstum, Beschäftigung bzw. Arbeitslosigkeit, Inflation und andere wichtige ökonomische Variablen;

>Text nach EP-Abstimmung>

b) die wichtigsten Annahmen für die erwartete Wirtschaftsentwicklung, wie reales BIP-Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, Beschäftigungs- bzw. Arbeitslosigkeitsniveau, Inflation, öffentliche Investitionsausgaben, ausgedrückt im Verhältnis zum BIP, primärer Überschuß des öffentlichen Haushalts und andere wichtige ökonomische Variablen wie Integration der Finanz- und Kreditmärkte, Stand und Entwicklung der Zahlungsbilanz, Kapitalverkehr, Stand der Ersparnisse und Regionalindikatoren;

(Änderung 21)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) Darstellung der haushaltspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmvorgaben unternommen werden;

>Text nach EP-Abstimmung>

c) Darstellung der haushaltspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmvorgaben unternommen werden und Bewertung ihrer quantitativen Auswirkungen;

(Änderung 22)

Artikel 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 1a

Kohäsionsfonds

(1) Der für bestimmte Länder während der zweiten Stufe zur Erleichterung des Konvergenzprozesses vorgesehene Kohäsionsfonds besteht während der dritten Stufe weiter, solange die Parameter betreffend die Entwicklungsunterschiede (BIP pro Kopf niedriger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts), die seine Einrichtung rechtfertigten, weiterbestehen.

(2) Die Ausstattung und die Funktionsbedingungen des Kohäsionsfonds werden durch eine entsprechende Ratsverordnung festgelegt.

(Änderung 23)

Artikel 2 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Stabilitätsprogramme sind bis zum 1. Januar 1999 vorzulegen. Danach sind alljährlich aktualisierte Programme vorzulegen, und zwar spätestens zwei Monate, nachdem der jährliche Haushaltsplanentwurf der Regierung dem nationalen Parlament vorgelegt wurde. Ein Mitgliedstaat, für den ursprünglich eine Ausnahmeregelung galt, die anschließend nach Artikel 109 k Absatz 2 EG-Vertrag aufgehoben wurde, legt innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluß über die Aufhebung ein Stabilitätsprogramm vor.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Stabilitätsprogramme sind grundsätzlich bis zum 1. Januar 1999 vorzulegen. Danach sind alljährlich aktualisierte Programme zusammen mit dem jährlichen Haushaltsplanentwurf vorzulegen, den die Regierung eines Mitgliedstaats dem nationalen Parlament unterbreitet. Ein Mitgliedstaat, für den ursprünglich eine Ausnahmeregelung galt, die anschließend nach Artikel 109 k Absatz 2 EG-Vertrag aufgehoben wurde, legt innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluß über die Aufhebung ein Stabilitätsprogramm vor.

(Änderung 24)

Artikel 2 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Stabilitätsprogramme und aktualisierten Programme.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten den nationalen Parlamenten die Stabilitätsprogramme und aktualisierten Programme zusammen mit dem jährlichen Haushaltsplanentwurf zur Zustimmung und veröffentlichen anschließend die Stabilitätsprogramme.

(Änderung 68)

Artikel 3 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuß nach Artikel 109 c EG-Vertrag prüft der Rat, ob, unter Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten, das Stabilitätsprogramm als mittelfristiges Haushaltsziel ein sehr geringes Defizit oder einen Überschuß aufweist, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, realistisch sind und ob die laufenden und geplanten Maßnahmen ausreichen, um den angestrebten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Ziel sicherzustellen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuß nach Artikel 109 c EG-Vertrag prüft der Rat, ob, unter Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten, das Stabilitätsprogramm als mittelfristiges Haushaltsziel ein sehr geringes Defizit oder einen Überschuß aufweist, ob das öffentliche Defizit über die öffentlichen Investitionsausgaben hinausgeht, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, realistisch sind und ob die laufenden und geplanten Maßnahmen ausreichen, um die angestrebten Anpassungspfade in Richtung auf die mittelfristigen Ziele sicherzustellen.

(Änderung 26)

Artikel 3 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Prüfung eines Stabilitätsprogramms durch den Rat im Sinne von Absatz 1 erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Programms. Der Rat kann, auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 109 c EG-Vertrag, das Stabilitätsprogramm billigen. Gelangt der Rat zu der Auffassung, Ziele und andere Inhalte eines Programms sollten verstärkt werden, so richtet er im allgemeinen gemäß Artikel 103 Absatz 4 EG-Vertrag eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, das Programm entsprechend anzupassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Prüfung eines Stabilitätsprogramms durch den Rat im Sinne von Absatz 1 erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Programms. Der Rat kann, auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 109 c EG-Vertrag, das Stabilitätsprogramm billigen. Gelangt der Rat zu der Auffassung, Ziele und andere Inhalte eines Programms sollten verstärkt werden, so unterrichtet er das Europäische Parlament gemäß Artikel 103 Absatz 4 EG-Vertrag, bevor er beschließt, eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten, das Programm entsprechend anzupassen.

(Änderung 69)

Artikel 4 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Gestützt auf Angaben der Mitgliedstaaten und Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuß nach Artikel 109 c EG-Vertrag, beobachtet der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 103 Absatz 3 EG-Vertrag die Umsetzung der Stabilitätsprogramme, insbesondere um festzustellen, ob möglicherweise von dem im Stabilitätsprogramm vorgegebenen mittelfristigen Ziel für den öffentlichen Haushaltssaldo (oder von dem entsprechenden Anpassungspfad) abgewichen worden ist oder abgewichen werden könnte.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Gestützt auf Angaben der Mitgliedstaaten und Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuß nach Artikel 109 c EG-Vertrag, beobachtet der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 103 Absatz 3 EG-Vertrag die Umsetzung der Stabilitätsprogramme, insbesondere um festzustellen, ob möglicherweise von den im Stabilitätsprogramm im Rahmen der Konjunkturzyklen der Mitgliedstaaten vorgegebenen mittelfristigen Zielen (oder von den entsprechenden Anpassungspfaden) abgewichen worden ist oder abgewichen werden könnte. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Kommission fest, welche Informationen die Mitgliedstaaten übermitteln müssen, um eine Bewertung der Fortschritte in bezug auf die Ziele von Artikel 2 des Vertrags zu ermöglichen.

(Änderung 29)

Artikel 4 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Ist eine Abweichung vom mittelfristigen Ziel (oder Abweichung vom entsprechenden Anpassungspfad) festzustellen, so richtet der Rat im allgemeinen gemäß Artikel 103 Absatz 4 EG- Vertrag eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, entsprechende Haushaltsanpassungsmaßnahmen zu ergreifen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Ist eine Abweichung vom mittelfristigen Ziel (oder Abweichung vom entsprechenden Anpassungspfad) festzustellen, so richtet der Rat nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, entsprechende Haushaltsanpassungsmaßnahmen zu ergreifen.

(Änderung 30)

Artikel 4 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Ist aufgrund der Beobachtung der weiteren Entwicklung der Haushaltslage festzustellen, daß die Abweichung vom mittelfristigen Ziel (oder Abweichung vom entsprechenden Anpassungspfad) anhält oder sich verschlimmert, so richtet der Rat im allgemeinen eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, besondere Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und kann gemäß Artikel 103 Absatz 4 EG-Vertrag seine Empfehlung veröffentlichen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Ist aufgrund der Beobachtung der weiteren Entwicklung der Haushaltslage festzustellen, daß die Abweichung von den mittelfristigen Zielen (oder Abweichung von den entsprechenden Anpassungspfaden) anhält oder sich verschlimmert, so richtet der Rat eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, besondere Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und unterrichtet gemäß Artikel 103 Absatz 4 EG-Vertrag das Europäische Parlament, bevor er beschließt, seine Empfehlung zu veröffentlichen.

(Änderung 31)

Artikel 4 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 103 Absatz 3 EG-Vertrag nimmt der Rat ebenfalls eine Bewertung der Gesamthaushaltslage vor, die in dem gesamten WWU-Raum vorliegt oder sich aufgrund der nationalen Stabilitätsprogramme oder aktualisierten Programme ergeben könnte.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 103 Absatz 3 EG-Vertrag nimmt der Rat ebenfalls eine Bewertung der Gesamthaushaltslage vor, die in der gesamten Europäischen Union vorliegt oder sich aufgrund der nationalen Stabilitätsprogramme oder aktualisierten Programme oder der Konvergenzprogramme, die von den Mitgliedstaaten im Zuge einer Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (...) des Rates vorzulegen sind, ergeben könnte.

(Änderung 32)

Artikel 4a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 4a

Der Rat beschließt gemäß Artikel 103 a des Vertrags und den in der Verordnung [...] des Rates vorgesehenen Modalitäten und Verfahren einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für den betreffenden Mitgliedstaat, wenn dieser aufgrund aussergewöhnlicher Ereignisse von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist.

(Änderung 70)

Artikel 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 5a

Der Rat überprüft auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, einer Stellungnahme der EZB und des Ausschusses nach Artikel 109 c des Vertrags gemäß den Verfahren nach Artikel 189 c des Vertrags regelmässig die Modalitäten und Bestimmungen dieser Verordnung im Lichte der Erfahrung und von Änderungen zum Vertrag, die aus der Regierungskonferenz 1996 resultieren, und der Arbeiten des durch einen Beschluß des Rates [...] einzusetzenden Beschäftigungs- und Arbeitsmarktausschusses. Die erste Überprüfung erfolgt vor dem 1. Januar 2001.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und Koordinierung (KOM(96)0496 - C4-0576/96 - 96/0247(SYN))

(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0496 - 96/0247(SYN),

- vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 103 Absatz 5 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0576/96),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0371/96),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die Änderungen des Parlaments in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG- Vertrags festlegen wird;

4. beantragt die Einleitung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.