Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (KOM(96)0422 -C4-0447/96 - 96/0211(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
Amtsblatt Nr. C 320 vom 28/10/1996 S. 0251
A4-0281/96 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (KOM(96)0422 - C4-0447/96 - 96/0211(CNS)) Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt: (Änderung 39) Erwägung 1 >ursprünglicher Text> Der Rindfleischmarkt ist vor allem durch die Verunsicherung der Verbraucher wegen der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) in grosse Schwierigkeiten geraten. Die rapide und kontinuierliche Verschlechterung des Marktes kommt vor allem in einem starken Verbrauchsrückgang, einem Sinken der Erzeugerpreise und in Käufen der öffentlichen Interventionsstellen zum Ausdruck. Nach Einschätzung der Lage ist trotz der Vielzahl von Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang getroffen hat, nicht damit zu rechnen, daß der Verbrauch alsbald wieder sein bisheriges Niveau erreichen wird. Es müssen also Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes unter Wahrung der Funktionsfähigkeit der Stützungsregelungen im Rindfleischsektor getroffen werden. Zu diesem Zweck muß die Erzeugung besser dem Verbrauchsniveau angepasst werden. >Text nach EP-Abstimmung> Der Rindfleischmarkt ist vor allem durch die Verunsicherung der Verbraucher wegen der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) in grosse Schwierigkeiten geraten. Die rapide und kontinuierliche Verschlechterung des Marktes kommt vor allem in einem starken Verbrauchsrückgang, einem Sinken der Erzeugerpreise und in Käufen der öffentlichen Interventionsstellen zum Ausdruck. Nach Einschätzung der Lage ist trotz der Vielzahl von Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang getroffen hat, nicht damit zu rechnen, daß der Verbrauch alsbald wieder sein bisheriges Niveau erreichen wird. Es müssen also Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes unter Wahrung der Funktionsfähigkeit der Stützungsregelungen im Rindfleischsektor getroffen werden. Zu diesem Zweck muß die Erzeugung besser dem Verbrauchsniveau angepasst und die bestehenden Prämien müssen entsprechend angehoben werden. (Änderung 1) Erwägung 3 >ursprünglicher Text> Die Gesamtzahl der Tiere, die je Kalenderjahr für die Sonderprämie in Betracht kommen, hängt von den regionalen Hoechstgrenzen ab, die mit Artikel 4b Absätze 3 und 3a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzt wurden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Zahl der Tiere, für die Prämien beantragt werden, in bestimmten Mitgliedstaaten eindeutig unter und in anderen eindeutig über den genannnten Hoechstgrenzen liegt. Um die Hoechstgrenzen an das tatsächliche Produktionsniveau anzupassen, müssen sie auf der Grundlage der tatsächlichen Anträge neu festgesetzt werden. Zur Neuausrichtung der Gesamtproduktionsmenge müssen die angepassten Hoechstbeträge darüber hinaus um 5 % verringert werden und muß auch die etwaige Erhöhung, die sich in bestimmten Mitgliedstaaten aus dieser Maßnahme ergeben könnte, um die Hälfte gekürzt werden. >Text nach EP-Abstimmung> Die Gesamtzahl der Tiere, die je Kalenderjahr für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie in Betracht kommen, hängt bei der Sonderprämie von den regionalen Hoechstgrenzen, die mit Artikel 4b Absätze 3 und 3a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzt wurden, und bei den Mutterkühen von dem in den Mitgliedstaaten insgesamt verfügbaren Prämienrechten ab. Um diese Hoechstgrenzen an das zu verringernde Produktionsniveau anzupassen, müssen sie auf der Grundlage der gewährten Prämien vorübergehend neu festgesetzt werden. Zur Neuausrichtung der Gesamtproduktionsmenge ist eine gleichmässige ad hoc- Verringerung ab 1997 um 5 % notwendig. (Änderung 42) Erwägung 5 >ursprünglicher Text> Die Auswirkungen der Verarbeitungsprämie gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auf die Erzeugung müssen verbessert werden. Zu diesem Zweck muß ihre Anwendung in sämtlichen Mitgliedstaaten verbindlich gemacht und ihr Anwendungsbereich auf alle männlichen Kälber ausgedehnt werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ihrerseits die vor dem Alter von 20 Tagen aus der Produktion genommenen Tiere zuzulassen, sofern sie entsprechende Kontrollmaßnahmen einführen, die verhindern, daß die aus der Produktion genommenen Tiere in die Lebensmittelkette gelangen. Unter Berücksichtigung bestimmter besonderer Erzeugungsarten in einigen Mitgliedstaaten muß diese Prämie auch für Fleischrassentiere gewährt werden, die vor dem Alter von sechs Wochen geschlachtet werden. Um sicherzustellen, daß der bzw. die Prämienbeträge den Erfordernissen der Regelung angepasst werden können, sollte darüber hinaus die Kommission mit ihrer Festsetzung beauftragt werden. >Text nach EP-Abstimmung> Die Auswirkungen der Verarbeitungsprämie gemäß Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 auf die Erzeugung müssen verbessert werden. Zu diesem Zweck muß ihre Anwendung in sämtlichen Mitgliedstaaten verbindlich gemacht und ihr Anwendungsbereich auf alle männlichen Kälber ausgedehnt werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ihrerseits die vor dem Alter von 20 Tagen aus der Produktion genommenen Tiere zuzulassen, sofern sie entsprechende Kontrollmaßnahmen einführen, die verhindern, daß die aus der Produktion genommenen Tiere in die Lebensmittelkette gelangen. Unter Berücksichtigung bestimmter besonderer Erzeugungsarten in einigen Mitgliedstaaten muß diese Prämie auch für Fleischrassentiere gewährt werden, die vor dem Alter von sechs Wochen geschlachtet werden. Um sicherzustellen, daß der bzw. die Prämienbeträge den Erfordernissen der Regelung angepasst werden können, sollte darüber hinaus die Kommission mit ihrer Festsetzung beauftragt werden, um zu vermeiden, daß das Prämienniveau die Aufzucht von Schlachtkälbern nicht destabilisiert. (Änderung 4) Erwägung 5a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Zur Verringerung der Produktion in den Kategorien Kälber, Jungrinder und ausgewachsene männliche Rinder werden den Landwirten Frühvermarktungsprämien gewährt, wenn die tatsächlichen Schlachtgewichte deutlich unter den durchschnittlichen Schlachtgewichten je Kategorie liegen. (Änderung 5) Erwägung 6 >ursprünglicher Text> Die Mengen, die von den Interventionsstellen aufgrund der BSE-Krise angekauft werden müssen, dürften die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzten Mengen überschreiten. Um zu vermeiden, daß die Anwendung dieser Hoechstmengen zur Inanspruchnahme des sogenannten "Sicherheitsnetzes" gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung führt, müssen diese Hoechstmengen für die Jahre 1996 und 1997 unter Berücksichtigung der Marktsituation angehoben werden. Es steht jedoch zu erwarten, daß die Marktsanierungsmaßnahmen ab 1998 eine Rückkehr zum früheren Niveau ermöglichen werden. >Text nach EP-Abstimmung> Die Mengen, die von den Interventionsstellen aufgrund der BSE-Krise angekauft werden müssen, dürften die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzten Mengen überschreiten. Um zu vermeiden, daß die Anwendung dieser Hoechstmengen zur Inanspruchnahme des sogenannten "Sicherheitsnetzes" gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung führt, müssen diese Hoechstmengen für die Jahre 1996 und 1997 unter Berücksichtigung der Marktsituation schrittweise angehoben werden. Es steht jedoch zu erwarten, daß die Marktsanierungsmaßnahmen ab 1998 eine Rückkehr zum früheren Niveau ermöglichen werden. (Änderung 6) Erwägung 7 >ursprünglicher Text> Der befristete Ankauf leichter Schlachtkörper durch die Interventionsstellen kann gleichfalls zur Sanierung des Rindfleischmarktes beitragen. Zu diesem Zweck muß eine besondere Interventionsregelung für 7 bis 9 Monate alte männliche Tiere mit einem Lebendgewicht von bis zu 300 kg eingeführt werden. >Text nach EP-Abstimmung> Der befristete Ankauf leichter Schlachtkörper durch die Interventionsstellen kann gleichfalls zur Sanierung des Rindfleischmarktes beitragen. Zu diesem Zweck muß eine besondere Interventionsregelung für männliche Tiere mit einem Schlachtgewicht von 150 kg bis zu 200 kg eingeführt werden. (Änderung 7) Erwägung 8 >ursprünglicher Text> Unter Berücksichtigung der besonderen Lage im Anschluß an die deutsche Vereinigung sieht Artikel 4k der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 abweichend von den Regelungen der regionalen und individuellen Hoechstgrenzen bei der Sonderprämie und der Mutterkuhprämie für das Gebiet der neuen Bundesländer besondere regionale Hoechstgrenzen vor. Unterdessen ist der Prozeß der Umstrukturierung der Rinderproduktion in den neuen Bundesländern hinreichend weit fortgeschritten, so daß Sondermaßnahmen nicht mehr unbedingt erforderlich sind. Allerdings müssen gewisse Anpassungsmaßnahmen vorgesehen werden. >Text nach EP-Abstimmung> Unter Berücksichtigung der besonderen Lage im Anschluß an die deutsche Vereinigung sieht Artikel 4k der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 abweichend von den Regelungen der regionalen und individuellen Hoechstgrenzen bei der Sonderprämie und der Mutterkuhprämie für das Gebiet der neuen Bundesländer besondere regionale Hoechstgrenzen vor. Da der Prozeß der Umstrukturierung der Rinderproduktion in den neuen Bundesländern noch nicht hinreichend weit fortgeschritten ist, wird der Zeitpunkt der Überprüfung auf das Jahr 1998 verschoben. (Änderung 19) Erwägung 8a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind als ein erster kurzfristig durchführbarer Ansatz zum Auffangen der unvorhergesehenen umfangreichen Rückentwicklung des Rindfleischmarktes gedacht. Auf längere Sicht werden Verbesserungsvorschläge zur Schaffung eines stärker koordinierten und wirksameren politischen Instrumentariums für den gesamten Rindfleischsektor erarbeitet werden müssen. (Änderung 30) ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE -a (neu) Artikel 4b Absatz 1 (VO (EWG) Nr. 805/68) >Text nach EP-Abstimmung> -a ) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Diese Sonderprämie kann in den benachteiligten Gebieten und Berggebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG auch für zur Mast bestimmte weibliche Jungrinder gewährt werden. Es sind ausserdem kostenwirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Rindfleischmarkt zu treffen, insbesondere zur Steigerung des Verbrauchs. Zu diesem Zweck wird ein spezifischer Fonds eingerichtet, um das Vertrauen der Verbraucher durch die Förderung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen wiederzugewinnen." (Änderung 8) ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE a Artikel 4b Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b (VO (EWG) Nr. 805/68) >ursprünglicher Text> a) einmal im Leben jedes nicht kastrierten männlichen Rindes im Alter zwischen 10 und 21 Monaten oder b) zweimal im Leben jedes kastrierten männlichen Rindes - zum ersten Mal nach Erreichen eines Alters von 10 Monaten, - zum zweiten Mal nach Erreichen eines Alters von 22 Monaten. >Text nach EP-Abstimmung> a) einmal im Leben jedes nicht kastrierten männlichen Rindes ab einem Alter von 8 Monaten oder b) zweimal im Leben jedes kastrierten männlichen Rindes - zum ersten Mal nach Erreichen eines Alters von 8 Monaten, - zum zweiten Mal nach Erreichen eines Alters von 22 Monaten. (Änderung 9) ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE b Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe ba (neu) (VO (EWG) Nr. 805/68) >Text nach EP-Abstimmung> ba) Abweichend von Buchstabe b gelten für die Kalenderjahre 1997 und 1998 folgende regionale Hoechstgrenzen: die um 5 v. H. gekürzte Zahl der Tiere, für die in einer Region und für das Bezugsjahr 1994 die Sonderprämie gezahlt wurde. In den Mitgliedstaaten, in denen die Anzahl der 1994 gezahlten Sonderprämien die Anzahl der in Buchstabe b aufgeführten Sonderprämien übersteigt, wird die in Buchstabe b genannte regionale Hoechstgrenze um 5 v. H. verringert. (Änderung 29) ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE c Artikel 4b Absatz 6 Unterabsatz 1 zweiter Spiegelstrich (VO (EWG) Nr. 805/68) >ursprünglicher Text> - 123,9 ECU für jedes nicht kastrierte männliche Tier. >Text nach EP-Abstimmung> - 163,1 ECU für jedes nicht kastrierte männliche Tier sowie für jedes zur Mast bestimmte weibliche Jungrind. (Änderung 11) ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu) Artikel 4d Absatz 2 (VO (EWG) Nr. 805/68) >Text nach EP-Abstimmung> 1a. Artikel 4d Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für den Prämienanspruch jedes Erzeugers gibt es eine individuelle Hoechstgrenze. Diese Hoechstgrenze entspricht der Zahl der Tiere, für die für ein Bezugsjahr eine Prämie gewährt worden ist, abzueglich eines zur Bildung der nationalen Reserve nach Artikel 4f erforderlichen Betrages. Als Bezugsjahr können die Mitgliedstaaten das Jahr 1990 oder das Jahr 1991 oder das Jahr 1992 festlegen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 31. Januar 1993 darüber, welches Jahr sie als Bezugsjahr gewählt haben. Die in den Mitgliedstaaten am 31. Dezember 1996 verfügbaren Prämienrechte werden ab 1. Januar 1997 um 5. v. H. gekürzt." (Änderung 13) ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 4i Absatz 3a (neu) (VO (EWG) Nr. 805/68) >Text nach EP-Abstimmung> (3a) Jeder Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung seiner Produktionsstruktur beschließen, die Verarbeitungsprämie nicht anzuwenden. In diesem Fall beteiligt er sich an der besonderen Interventionsregelung für leichte Schlachtkörper gemäß Artikel 6a. Der Betrag der Prämie je prämienfähiges Tier beläuft sich auf 120,8 ECU. (Änderung 14) ARTIKEL 1 NUMMER 4 Artikel 4k (VO (EWG) Nr. 805/68) >ursprünglicher Text> 4. Artikel 4k erhält folgende Fassung: >Text nach EP-Abstimmung> entfällt (Die von der Kommission vorgeschlagene Änderung von Artikel 4k wird nicht übernommen) (Änderung 15) ARTIKEL 1 NUMMER 4a (neu) Artikel 4k Absatz 3 (VO (EWG) Nr. 805/68) >Text nach EP-Abstimmung> 4a. Artikel 4k Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Kommission legt dem Rat vor Ende des Jahres 1998 einen Bericht mit Vorschlägen für die Anwendung der in der restlichen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen im Gebiet der neuen Bundesländer vor. Der Rat befindet über diese Vorschläge vor Ende des Jahres 1999." (Änderung 32) ARTIKEL 1 NUMMER 4b (neu) Artikel 4la (neu) (VO (EWG) Nr. 805/68) >Text nach EP-Abstimmung> 4b. Nach Artikel 4l wird ein neuer Artikel 4la eingefügt: >Text nach EP-Abstimmung> "Artikel 4la "(1) Die Marktteilnehmer können eine Prämie für die frühzeitige Schlachtung von Kälbern, Jungrindern und ausgewachsenen männlichen Rindern mit Ursprung in der Gemeinschaft erhalten (Frühvermarktungsprämie). >Text nach EP-Abstimmung> a) Kälber dürfen ein Schlachtgewicht, das dem durchschnittlichen, im Rahmen der gemeinschaftlichen Preisermittlung festgestellten Schlachtgewicht für Kälber in den einzelnen Mitgliedstaaten im Kalenderjahr 1995 abzueglich 15 v. H. entspricht, nicht überschreiten. >Text nach EP-Abstimmung> b) Jungrinder müssen ein Schlachtgewicht von mindestens 200 kg und höchstens 230 kg haben. c) Ausgewachsene männliche Rinder dürfen ein Schlachtgewicht, das dem durchschnittlichen, im Rahmen der gemeinschaftlichen Preisermittlung festgestellten Schlachtgewicht für ausgewachsene männliche Rinder in den einzelnen Mitgliedstaaten im Kalenderjahr 1995 abzueglich 15 v. H. entspricht, nicht überschreiten. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Der Betrag der Prämie je prämienfähiges Tier beläuft sich - für Kälber auf 120,8 ECU - für Jungrinder auf 180,0 ECU und - für ausgewachsene männliche Rinder auf 125,0 ECU. >Text nach EP-Abstimmung> (3) Falls die Marktlage es erfordert, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine Änderung der Prämienbeträge nach Absatz 2. >Text nach EP-Abstimmung> (4) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 27 die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel." (Änderung 17) ARTIKEL 1 NUMMER 5 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 (VO (EWG) Nr. 805/68) >ursprünglicher Text> Diese Ankäufe dürfen bezogen auf die Gemeinschaft insgesamt folgende Jahresmengen nicht überschreiten: - 720.000 Tonnen im Jahr 1996, - 500.000 Tonnen im Jahr 1997, - 350.000 Tonnen im Jahr 1998. >Text nach EP-Abstimmung> Diese Ankäufe dürfen bezogen auf die Gemeinschaft insgesamt folgende Jahresmengen nicht überschreiten: - 500.000 Tonnen im Jahr 1996, - 400.000 Tonnen im Jahr 1997, - 350.000 Tonnen im Jahr 1998. Falls die Marktlage es erfordert, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission darüber hinausgehend eine Aufstockung in Tranchen von bis zu je 100.000 Tonnen bis zu den Jahreshöchstmengen von: - 720.000 Tonnen im Jahr 1996 - 500.000 Tonnen im Jahr 1997. (Änderung 18) ARTIKEL 1 NUMMER 6 Artikel 6a Absatz 1 (VO (EWG) Nr. 805/68) >ursprünglicher Text> (1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann, wenn es die Marktaussichten erfordern, der Ankauf von bestimmten frischem oder gekühltem Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft, das von männlichen, 7 bis 9 Monate alten Rindern mit einem Schlachtkörpergewicht von bis zu 300 kg stammt, durch die Interventionsstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder einem Teilgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen von Ausschreibungsverfahren beschlossen werden. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann, wenn es die Marktaussichten erfordern, der Ankauf von bestimmten frischem oder gekühltem Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft, das von männlichen Rindern mit einem Schlachtkörpergewicht von 150 kg bis zu 200 kg stammt, durch die Interventionsstellen in den Mitgliedstaaten im Rahmen von Ausschreibungsverfahren beschlossen werden. (Änderung 33) ARTIKEL 3 ABSATZ 2 >ursprünglicher Text> Artikel 1 Nummern 1, 2 und 4 gelten ab 1. Januar 1997. >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 1 Nummer 1 gilt ab 1. Januar 1997. Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (KOM(96)0422 - C4-0447/96 - 96/0211(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0422 - 96/0211(CNS), - vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0447/96), - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0281/96), 1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen; 2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 3. wünscht, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.