Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (C4-0327/96 - 00/0346(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Amtsblatt Nr. C 320 vom 28/10/1996 S. 0073
A4-0265/96 Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (C4-0327/96 - 00/0346(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0327/96 - 00/0346(COD), - unter Hinweis auf seine Stellugnahme aus erster Lesung ((ABl. C 72 vom 15.03.1993, S. 85.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(91)0230) ((ABl. C 225 vom 30.08.1991, S. 6.)), - in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(93)0225) ((ABl. C 187 vom 09.07.1993, S. 5.)), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 68 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung für die zweite Lesung (A4-0265/96), 1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt; 2. fordert den Rat auf, den Rechtsakt gemäß seinem Gemeinsamen Standpunkt unverzueglich und endgültig zu erlassen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen; 4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.