51996AP0210(01)

Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (C4-0288/96 - 95/ 0287(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 261 vom 09/09/1996 S. 0023


A4-0210/96

Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (C4-0288/96 - 95/0287(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0288/96 - 95/0287(COD),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 96 vom 01.04.1996, S. 235.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(95)0570 ((ABl. C 28 vom 01.02.1996, S. 8.)),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 68 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die zweite Lesung (A4-0210/96),

1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2. fordert den Rat auf, den Rechtsakt gemäß seinem Gemeinsamen Standpunkt unverzueglich und endgültig zu erlassen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.