51996AP0046

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (KOM(95) 0394 - C4-0444/95 - 95/0231(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 117 vom 22/04/1996 S. 0022


A4-0046/96

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (KOM(95)0394 - C4-0444/95 - 95/0231(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

Das spezifische Verfahren zur Erstellung der entsprechenden Gemeinschaftsstatistik über die Aquakulturerzeugung, das auf den einzelstaatlichen statistischen Systemen beruht, macht eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erforderlich, insbesondere im Rahmen des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, der gemäß dem Beschluß 72/279/EWG ins Leben gerufen wurde -

>Text nach EP-Abstimmung>

Das spezifische Verfahren zur Erstellung der entsprechenden Gemeinschaftsstatistik über die Aquakulturerzeugung, das auf den einzelstaatlichen statistischen Systemen beruht, macht eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erforderlich, insbesondere im Rahmen des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, der gemäß dem Beschluß 72/279/EWG ins Leben gerufen wurde, solange kein entsprechender Statistikausschuß für die Fischerei und die Aquakulturproduktion eingesetzt wird -

(Änderung 2)

Artikel 5 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Bereitet die Aufnahme eines bestimmten Bereichs des Aquakultursektors den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die der Bedeutung dieses Bereichs in den entsprechenden Mitgliedstaat nicht angemessen sind, so kann nach dem Verfahren des Artikels 7 eine Ausnahmeregelung erlassen werden, der zufolge dieser Mitgliedstaat bei der Vorlage der nationalen Daten auf Angaben zu diesem Sektor verzichten kann.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Bereitet die Aufnahme eines bestimmten Bereichs des Aquakultursektors den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die der Bedeutung dieses Bereichs in den entsprechenden Mitgliedstaat nicht angemessen sind, so kann eine Ausnahmeregelung erlassen werden.

(Änderung 3)

Artikel 5 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die gemäß Absatz 2 erlassenen Ausnahmeregelungen gelten für maximal drei Jahre, können jedoch um jeweils drei Jahre verlängert werden. Der Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Verlängerungsantrag die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung vor, die die Probleme bei der Durchführung dieser Verordnung verdeutlichen. Über den Verlängerungsantrag wird nach dem Verfahren des Artikels 7 entschieden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die gemäß Absatz 2 erlassenen Ausnahmeregelungen gelten für maximal drei Jahre, können jedoch um jeweils drei Jahre verlängert werden. Der Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Verlängerungsantrag die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung vor, die die Probleme bei der Durchführung dieser Verordnung verdeutlichen.

(Änderung 4)

Artikel 6

>ursprünglicher Text>

Die Modalitäten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, einschließlich Änderungen am Format der Datenübermittlung (Anhang I), die Definitionen in Anhang II und die Liste der Arten (Anhang III), werden von der Kommission nach Konsultation des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses gemäß dem in Artikel 7 dargelegten Verfahren festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Modalitäten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Erteilung von Ausnahmeregelungen und Änderungen am Format der Datenübermittlung (Anhang I), die Definitionen in Anhang II und die Liste der Arten (Anhang III), werden von der Kommission nach Konsultation des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (im folgenden "Ausschuß" genannt) gemäß dem in Artikel 7 dargelegten Verfahren festgelegt.

(Änderung 5)

Artikel 7 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Wird auf das in diesem Artikel beschriebene Verfahren Bezug genommen, so wird der Ständige Agrar-statistische Ausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Veranlassung oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaates befasst.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (KOM(95)0394 - C4-0444/95 - 95/0231(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(95)0394 - 95/0231(CNS) ((ABl. C 327 vom 07.12.1995, S. 28.)),

- vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0444/95),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A4-0046/96),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.