51996AP0041

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (KOM(95)0434 - C4-0505/95 - 95/0247(CNS) ) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 096 vom 01/04/1996 S. 0240


A4-0041/96

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (KOM(95)0434 - C4-0505/95 - 95/0247(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung -1 (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Angesichts der mit der Reform der GAP und dem Abschluß der Uruguay-Runde entstandenen neuen Rahmenbedingungen ist eine Anpassung der noch nicht reformierten gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) dringend erforderlich, um den Erzeugern die Möglichkeit zu geben, sich unter Wahrung ihrer Einkommen rasch auf diese neuen Gegebenheiten einzustellen und um unerwünschte Ungleichheiten zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Produktionszweigen in der Europäischen Union zu verhindern.

(Änderung 181)

Erwägung 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieser Sektor ist von grosser Bedeutung in der Europäischen Union, insbesondere was seinen wirtschaftlichen Beitrag zur Agrarendproduktion, die grosse Zahl von Betrieben, die dadurch gegebenen Arbeitsplätze und seine Rolle beim Kampf gegen die Landflucht und bei der Aufrechterhaltung des sozialen und wirtschaftlichen Gefüges betrifft.

(Änderungen 2 und 193)

Erwägung 4

>ursprünglicher Text>

Als Normen für die gemeinsamen Marktorganisationen sollten der Einfachheit halber die im Rahmen der UN-Wirtschaftskommission für Europa festgesetzten Normen für die Erzeugnisse übernommen werden, die unter diese Marktorganisation fallen. Die Bedingungen für die Anpassung der internationalen Normen an die spezifischen Erfordernisse der Gemeinschaft sollten geschaffen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Als Normen für die gemeinsamen Marktorganisationen sollten der Einfachheit halber die im Rahmen der UN-Wirtschaftskommission für Europa festgesetzten Normen für die Erzeugnisse übernommen werden, die unter diese Marktorganisation fallen. Die Bedingungen für die Anpassung der internationalen Normen an die spezifischen Erfordernisse der Gemeinschaft sollten unter Berücksichtigung der verschiedenen Grössen besonderer regionaler Sorten geschaffen werden. Die Kommission entwickelt dazu in naher Zukunft Qualitätsnormen, wobei den derzeitigen Verbraucherwünschen weitestgehend Rechnung getragen wird, indem u.a. mehr Informationen über die Produktionsweise und die Umweltnormen bereitgestellt werden.

(Änderung 3)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muß den ökologischen Besorgnissen, sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Handhabung der verwendeten Materialien sowie bei der Beseitigung der aus der Produktion genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muß ebenso wie die anderen landwirtschaftlichen Produktionszweige den ökologischen Besorgnissen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Handhabung der verwendeten Materialien sowie bei der Beseitigung der aus der Produktion genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.

(Änderung 194)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

Die Erzeugerorganisationen als Träger der gemeinsamen Marktorganisation gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung soll auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmässig erweisen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Erzeugerorganisationen als Träger der gemeinsamen Marktorganisation gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung soll auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmässig erweisen. Die Zusammenarbeit der Erzeuger ist in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Die wichtigsten Kriterien für Erzeugerorganisationen sollten sein, daß sie effizient Handel treiben, sich nach den einschlägigen Marktgepflogenheiten richten und von den Erzeugern kontrolliert werden.

(Änderung 4)

Erwägung 7a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Kleinerzeuger sollten dazu ermutigt werden, sich zu Genossenschaften zusammenzuschließen, um ihre Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit auf den Gebieten der Verpackung, des Marketings und der Verteilung zu verbessern, und sich um die Anerkennung als Erzeugerorganisation bemühen.

(Änderung 154)

Erwägung 7b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Im Sektor Obst und Gemüse ist bei weitem die höchste Zahl von Arbeitnehmern pro Hektar beschäftigt und dieser Sektor bindet den Menschen mehr an den Boden als jeder andere.

(Änderung 155)

Erwägung 7c (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

In diesem Sektor herrschen die Kleinerzeugerbetriebe vor. Die mittlere Betriebsfläche beträgt 4 ha im Gemüseanbau und 7 ha im Obstanbau. Gleichzeitig ist dieser Sektor am wenigsten durch die Gemeinschaftspräferenz geschützt.

(Änderung 156)

Erwägung 7d (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die GAP hat allerdings nicht nur eine Funktion der Stützung der Erzeugung, sondern sie muß in Zukunft insofern gerechter werden, daß ihre anderen, bislang vernachlässigten Aufgaben, nämlich ihre soziale, ökologische und raumordnungspolitische Funktion, stärker ausgebaut werden.

(Änderung 182)

Erwägung 10

>ursprünglicher Text>

Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen vor allem hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel für zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten die Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür bietet sich die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen eingerichteten Betriebsfonds an.

>Text nach EP-Abstimmung>

Damit die Rücknahmen den Charakter einer konjunkturbedingten Intervention beibehalten, sollten sie auf einen prozentualen Anteil des jährlich auf den Markt gebrachten Volumens begrenzt werden, und damit die dafür gewährten öffentlichen Mittel für zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten die Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden.

(Änderung 5)

Erwägung 10a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Einführung der Kofinanzierung in die Verwaltung des Marktes, sei es durch die Erzeuger oder durch die Mitgliedstaaten, ist nicht angezeigt, da sie gegen den Grundsatz der finanziellen Solidarität verstösst, der auf andere, bereits reformierte Sektoren angewandt wird, und zu Diskriminierung bei der Behandlung von verschiedenen Erzeugnissen und auch zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten je nach deren Wirtschaftskraft führt.

(Änderung 6)

Erwägung 10b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Bei der Umgestaltung der grundlegenden Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ist den Verpflichtungen des Jumbo-Rates vom September 1993 Rechnung zu tragen, wonach die Grundsätze der finanziellen Solidarität und der Gemeinschaftspräferenz, wie sie 1992 bei der Annahme der Leitlinien für die Reform der GAP festgelegt wurden, in allen Sektoren zu beachten sind, einschließlich der eingegangenen WTO-Verpflichtungen.

(Änderung 7)

Erwägung 10c (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

In den Sektoren, in denen eine Reform ansteht, müssen die grundlegenden Prinzipien der GAP angewandt werden, nämlich Gemeinschaftspräferenz, finanzielle Solidarität und Einheit des Marktes. Auf der "Jumbotagung" des Rates vom September 1993 verpflichteten sich die Kommission und der Rat, für die noch zu reformierenden Sektoren die Anwendung der landwirtschaftlichen und finanziellen Prinzipien einzuhalten, an denen sich bislang die Reform der GAP orientierte, um die Agrareinkünfte der Erzeuger zu gewährleisten. Diese Grundsätze müssen daher auch bei der Reform der gemeinsamen Martkorganisation für Obst und Gemüse angewandt werden.

(Änderung 8)

Erwägung 10d (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Anstieg der Ausgaben der Sektoren, die bereits Gegenstand der Reform der GAP waren, muß gerecht aufgeteilt werden, zumal die Auswirkungen der Schlußfolgerungen der Uruguay-Runde in all diesen Sektoren zusätzliche Anstrengungen erfordern, um die Wettbewerbsfähigkeit zu ver-bessern und die Kürzung der Gemeinschaftspräferenz in den Griff zu bekommen. Um den Landwirten ihr Ein-kommen zu sichern, gab es in den letzten Jahren erhebliche Ausgaben- steigerungen beispielsweise im Getreide-, Rindfleisch- und Milchsektor. Deshalb sollten auch für den Sektor Obst und Gemüse ausreichende Haushaltsmittel bereitgestellt werden, um die in dieser Verordnung aufgeführten Vorkehrungen zu treffen, die für das Überleben der Betriebe und die Gewährleistung eines Mindesteinkommensnivaus für die Erzeuger erforderlich sind.

(Änderung 9)

Erwägung 10e (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

In den Regionen, in denen es sich aus konkreten sozialen, umweltpolitischen, wirtschaftlichen, kommerziellen oder beschäftigungspolitischen Gründen wegen unzulänglichen Funktionierens oder mangelnder Transparenz der in diesen Zonen bestehenden Erzeugerorganisationen als notwendig erweist, sollte die Kommission die Möglichkeit haben zu genehmigen, daß die Regionalbehörden in Zusammenarbeit mit den Erzeugerorganisationen in dringenden Fällen und auf der Grundlage spezifischer Programme direkte Einkommensbeihilfen für die Erzeuger bestimmter Erzeugnisse festlegen. Diese Beihilfen, die aus dem EAGFL finanziert und von den Erzeugerorganisationen verwaltet werden, dürfen unter keinen Umständen zur Verzerrung der Grundsätze des freien Wettbewerbs führen.

(Änderung 10)

Erwägung 14

>ursprünglicher Text>

Zur Stabilisierung der Notierungen sollten die Erzeugerorganisationen am Markt tätig werden können und insbesondere entscheiden dürfen, bestimmte Erzeugnismengen zu bestimmten Zeitpunkten nicht in den Verkehr zu bringen. Auf diese Rücknahmen soll jedoch nicht als Vermarktungsalternative ausgewichen werden können. Ihre Gemeinschaftsfinanzierung sollte nur für einen bestimmten Teil der Erzeugung sichergestellt und auf eine geringe gemeinschaftliche Entschädigung begrenzt werden, unbeschadet der Verwendung von Betriebsfondsmitteln für diesen Zweck. Der Einfachheit halber sollte eine einheitliche, lineare Gemeinschaftsentschädigung für jedes Erzeugnis gewährt werden. Um für alle Erzeugnisse den gleichen Rückgang zu erzielen, sind gewisse Differenzierungen erforderlich.

>Text nach EP-Abstimmung>

Zur Stabilisierung der Notierungen muß am Markt interveniert werden, insbesondere dadurch, daß bestimmte Erzeugnismengen zu bestimmten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Rücknahmen soll jedoch nicht als Vermarktungsalternative ausgewichen werden können. Ihre Gemeinschaftsfinanzierung sollte nur für einen bestimmten Teil der Erzeugung sichergestellt werden. Der Einfachheit halber sollte eine einheitliche, lineare Gemeinschaftsentschädigung für jedes Erzeugnis und seine verschiedenen Sorten gewährt werden. Um für alle Erzeugnisse den gleichen Rückgang zu erzielen, sind gewisse Differenzierungen erforderlich.

(Änderung 11)

Erwägung 14a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Um zu vermeiden, daß der Verbleib der Ernte auf den Feldern Umweltprobleme verursacht, darf die Kürzung der Gemeinschaftsentschädigung für Rücknahmen am Ende des Übergangszeitraums nicht über ein festgesetztes Niveau hinausgehen. In jedem Fall müssen damit die Kosten für die Ernte und den Transport gedeckt werden. Um diesen Kriterien zu genügen, ist die Entschädigung für Tomaten/Paradeiser und Satsumas gleich dem höchsten Rücknahmepreis.

(Änderung 12)

Erwägung 14b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Soweit möglich muß vermieden werden, daß Erzeugnisse nicht abgeerntet und auf den Feldern gelassen werden. Dies kann vor allem für Äpfel dadurch vermieden werden, daß die unter die Intervention fallenden Mengen ein zweites Mal zu einem niedrigeren Preis durch eine Prämie aus dem EAGFL der verarbeitenden Industrie angeboten werden, um die Verarbeitung des Interventionserzeugnisses zu fördern.

(Änderung 14)

Erwägung 16a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die geplante Reduzierung der Rücknahmen und ihrer Gemeinschaftsfinanzierung machen einen angemessenen Aussenschutz zur Vermeidung von sozialem und ökologischem Dumping und zur Sicherung des Einkommens der Erzeuger notwendig.

(Änderung 15)

Erwägung 17a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz muß unter Einhaltung der WTO- Vereinbarungen aufrechterhalten werden. Darum muß die grösstmögliche Sorgfalt beim Abschluß neuer bilateraler Handelsvereinbarungen oder der Gewährung präferenzieller Tarife geuebt werden, vor allem, wenn es sich um empfindliche Erzeugnisse handelt. Es erscheint somit durchaus angebracht, wenn in Zukunft solche Konzessionen verbindlich an spezifische Maßnahmen für den betroffenen Sektor, wie beispielsweise die Einrichtung von Förderungsfonds, gekoppelt werden.

(Änderung 16)

Erwägung 17b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und sonstige Präferenzabkommen mit Drittländern beeinträchtigen die Gemeinschaftspräferenz und verschlechtern das Einkommen der Landwirte, da sie Schwierigkeiten auf den Märkten verursachen. Dieser Einkommensverlust muß ausgeglichen werden.

(Änderung 17)

Erwägung 22a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse sollte angesichts der Bedeutung von frischem Obst und Gemüse für eine gesunde Ernährung eine reichliche Versorgung mit Obst und Gemüse guter Qualität für die europäischen Verbraucher sicherstellen zu Preisen, die auch für Familien mit niedrigem Einkommen erschwinglich sind.

(Änderung 18)

Artikel 2 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Erzeugnisse, die frisch an den Verbraucher abgegeben werden sollen, können anhand von Normen in Qualitätsklassen eingestuft werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Erzeugnisse, die frisch an den Verbraucher abgegeben werden sollen, können anhand von Normen in Qualitätsklassen eingestuft werden. Die an die Verarbeitungsindustrie gehenden Erzeugnisse brauchen diesen Normen nicht zu entsprechen. Allerdings können nach dem Verfahren von Artikel 45 Mindestqualitätskriterien für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse festgelegt werden.

(Änderung 19)

Artikel 2 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden EWG/UNO-Normen für frisches Obst und Gemüse, die von der "Arbeitsgruppe Normen für leichtverderbliche Lebensmittel und die Qualitätsverbesserung" der UN- Wirtschaftskommission für Europa empfohlen wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 45 zum Zwecke der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse angenommen. Bis zu ihrer Annahme gelten die Normen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Zum Zwecke der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse gelten weiterhin die Normen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72. Die Anpassung dieser Normen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 45.

Stimmen die von der "Arbeitsgruppe Normen für leichtverderbliche Lebensmittel und die Qualitätsverbesserung" der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen Normen mit den gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 angenommenen (angepassten) Normen überein oder werden sie an diese angepasst, so werden diese internationalen Normen zum Zwecke der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 45 angenommen.

(Änderung 20)

Artikel 2 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Abweichungen von den gemäß Absatz 2 angenommenen Normen, die erforderlich sind, um besonderen Erfordernissen der gemeinsamen Marktorganisation Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 45 erlassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Abweichungen von den gemäß Absatz 2 angenommenen Normen, die erforderlich sind, um besonderen Erfordernissen der gemeinsamen Marktorganisation oder neuer, insbesondere organoleptischer Normen Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 45 erlassen.

(Änderung 21)

Artikel 2 Absatz 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Die gemäß der vorliegenden Verordnung angenommenen EWG/UNO-Normen für frisches Obst und Gemüse werden regelmässig alle zwei Jahre überprüft.

(Änderung 22)

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

>ursprünglicher Text>

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, folgende Erzeugnisse von der Pflicht zur Erfuellung der Qualitätsnormen oder von bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften auszunehmen:

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

>ursprünglicher Text>

a) Erzeugnisse, die vom Erzeuger in den Großhandelsverkaufszentren insbesondere auf den Erzeugermärkten innerhalb des Anbaugebiets, feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder anderweitig in den Verkehr gebracht werden;

>ursprünglicher Text>

b) Erzeugnisse, die von diesen Großhandelsverkaufszentren zu Sortierungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen in demselben Anbaugebiet verbracht werden.

>ursprünglicher Text>

Bei Anwendung von Unterabsatz 2 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervon und teilt ihr die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

(Änderung 23)

Artikel 3 Absatz 2 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(2) Von der Verpflichtung zur Erfuellung der Qualitätsnormen innerhalb eines Anbaugebiets sind ausgenommen:

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Von der Verpflichtung zur Erfuellung der Qualitätsnormen innerhalb eines Anbaugebiets und innerhalb eines Mitgliedstaats sind ausgenommen:

(Änderung 24)

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) Erzeugnisse, die zu Verarbeitungsbetrieben verbracht werden, vorbehaltlich etwaiger Mindestqualitätsnormen für die zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse, die nach dem Verfahren des Artikels 45 festgelegt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

a) Erzeugnisse, die zu Verarbeitungsbetrieben verbracht werden, sobald der Nachweis hinsichtlich ihrer Bestimmung erbracht wird.

>ursprünglicher Text>

Es muß der Nachweis erbracht werden, daß diese Erzeugnisse den vorgesehenen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Bestimmung, entsprechen.

(Änderung 25)

Artikel 4

>ursprünglicher Text>

Kann der Verbraucherbedarf mit normgerechten Erzeugnissen nicht gedeckt werden, so werden nach dem Verfahren des Artikels 45 für einen bestimmten Zeitraum Regelungen zur Abweichung von diesen Normen erlassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Im Falle einer schweren Marktkrise, die dadurch verursacht wird, daß die Versorgung mit den Qualitätsnormen entsprechenden Erzeugnissen entweder zur Deckung des Verbraucherbedarfs deutlich unzureichend ist oder daß sie diesen Bedarf weit übersteigt, können für einen bestimmten Zeitraum Regelungen zur Abweichung von diesen Normen erlassen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Regelungen nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 45 erlassen.

(Änderung 26)

Artikel 6 Absatz 2 nach dem dritten Spiegelstrich (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

- eventuelle Umweltkriterien.

(Änderung 27)

Artikel 7 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse, für die Qualitätsnormen festgelegt worden sind, die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 erfuellen, führen die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Titel VI bezeichneten Stellen auf allen Handelsstufen sowie während des Transports stichprobenweise Kontrollen durch.

>Text nach EP-Abstimmung>

Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse, für die Qualitätsnormen festgelegt worden sind, die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 erfuellen, führen die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Titel VI bezeichneten Stellen auf allen Handelsstufen sowie während des Transports stichprobenweise Kontrollen durch. Diese Kontrollen werden bei Waren aus Drittländern systematisch durchgeführt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Bei Verletzung der Normen haftet in allen Fällen der Besitzer der Erzeugnisse, und zwar in allen Phasen des Vermarktungsprozesses.

(Änderung 28)

Artikel 7 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

Die Kontrolle soll vorzugsweise vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware erfolgen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kontrolle soll vorzugsweise vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware und an den Verkaufsstellen erfolgen. Bei Waren aus Drittländern erfolgt die Kontrolle vor deren Eintritt in die Gemeinschaft.

(Änderung 29)

Artikel 7 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen bezeichneten, für die Kontrolle zuständigen Stellen mit.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Mitgliedstaaten teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen bezeichneten, für die Kontrolle zuständigen Stellen sowie den Zweck der Kontrolle mit. Wenn sich die Kontrolle in der Praxis als unzureichend erweist, kann die Kommission entsprechende Sanktionsmaßnahmen treffen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Ausserdem werden Kontrollen durchgeführt um sicherzustellen, daß aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die unter die Qualitätsnormen fallen, den in der Gemeinschaft geltenden Normen ebenfalls entsprechen.

(Änderung 30)

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die eingeführten Erzeugnisse werden einer Qualitätskontrolle unterzogen, bevor sie das Zollgebiet des Drittlandes verlassen, das in die Europäische Union exportiert.

(Änderung 186)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Einleitung

>ursprünglicher Text>

a) die auf Betreiben der Erzeuger der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Obst- und (oder) Gemüsearten namentlich zu folgendem Zwecke gegründet worden ist:

>Text nach EP-Abstimmung>

a) die auf Betreiben der Erzeuger der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Obst- und (oder) Gemüsearten gegründet worden ist. Sie kann die Form einer nationalen Erzeugervereinigung annehmen. Sie dient namentlich folgendem Zweck:

(Änderung 32)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2

>ursprünglicher Text>

2. stärkere Bündelung des Angebots durch die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

>Text nach EP-Abstimmung>

2. stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder durch Organisation des Absatzes oder Vermarktung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse;

(Änderung 33)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3

>ursprünglicher Text>

3. Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Preise;

>Text nach EP-Abstimmung>

3. Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Preise sowie Stärkung der Verhandlungsposition der Erzeuger gegenüber der Verarbeitungsindustrie und gegenüber dem Handel;

(Änderung 34)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4

>ursprünglicher Text>

4. Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertung zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Förderung der Artenvielfalt;

>Text nach EP-Abstimmung>

4. Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen und regionaler Vermarktung, energie- und wassersparender Anbautechniken und Maßnahmen zur Abfallverwertung zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Förderung der Artenvielfalt;

(Änderung 35)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Nummern 4a bis 4c (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

4a. Erleichterung der Kenntnis und Transparenz des Marktes durch eine Echtzeitüberwachung mit Hilfe angemessener und effizienter Verwaltungsinstrumente (Zentralisierung der Rechnungen und Zahlungen usw.);

>Text nach EP-Abstimmung>

4b. Stützung und Verbesserung des Einkommens der Erzeuger;

>Text nach EP-Abstimmung>

4c. erforderlichenfalls Durchführung einer umfassenden und durchdachten Intervention mit dem Ziel der Umstrukturierung der Anbaukulturen;

(Änderung 36)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 2

>ursprünglicher Text>

2. für einen bestimmten Betrieb nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation zu sein;

>Text nach EP-Abstimmung>

2. für einen bestimmten Betrieb und für die Gesamtheit der Erzeugnisse, für die die Organisation, denen sie beigetreten sind, anerkannt ist, nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation zu sein; falls der Erzeuger aber Anbauflächen im Einzugsgebiet verschiedener Erzeugerorganisationen besitzt, darf er Mitglied mehrerer Erzeugerorganisationen sein;

(Änderung 166)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 3 Einleitung

>ursprünglicher Text>

3. ihre gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation und unter den von ihr festgelegten Bedingungen können die zusammengeschlossenen Erzeuger jedoch

>Text nach EP-Abstimmung>

3. ihre gesamte Erzeugung sämtlicher Produkte, für die die Organisation, denen sie beigetreten sind, anerkannt ist, über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation und unter den von ihr festgelegten Bedingungen können die zusammengeschlossenen Erzeuger jedoch

(Änderung 37)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 3 Spiegelstriche

>ursprünglicher Text>

- bis zu 10% ihrer Erzeugung ab Hof direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben,

und darüber hinaus

>Text nach EP-Abstimmung>

- bis zu 10% ihrer Erzeugung ab Hof direkt an den Verbraucher abgeben,

>ursprünglicher Text>

- Erzeugnisse, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der von ihrer Erzeugerorganisation vermarktbaren Erzeugnismenge ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmten Erzeugerorganisation vermarkten,

>Text nach EP-Abstimmung>

- Erzeugnisse, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der von ihrer Erzeugerorganisation vermarktbaren Erzeugnismenge ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmten Erzeugerorganisation vermarkten,

>ursprünglicher Text>

- Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Organisation ohnedies nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmten Erzeugerorganisation vermarkten;

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 38)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 3 nach dem letzten Spiegelstrich (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

- Einrichtungen fördern oder sich an Einrichtungen beteiligen, die zum Ziel haben, das bzw. die betreffenden Erzeugnisse zu vermarkten oder ihren Absatz zu fördern. Diese Verpflichtung kann auch die Form einer Aktienbeteiligung an Vermarktungsgesellschaften, -einrichtungen oder -organisationen mit Sitz im eigenen Staatsgebiet, auf dem Gemeinschaftsgebiet oder ausserhalb der Gemeinschaft haben. Dies ist auch möglich im Zusammenhang mit der Schaffung von makroökonomischen Handelsstrukturen oder anderen Gesellschaftsformen im Rahmen anderer Gemeinschaftsregelungen (vgl. Verordnungen über die Strukturfonds (EWG) Nr. 2052/88(1), 866/90(2), 3669/93(3) und folgende);

(1) ABl. L 185 vom 15.07.1988, S. 9.

(2) ABl. L 91 vom 06.04.1990, S. 1.

(3) ABl. L 338 vom 31.12.1993, S. 26.

(Änderung 39)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Nummern 1 bis 5

>ursprünglicher Text>

1. die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der Vorschriften gemäß Buchstabe b Nummer 1;

>Text nach EP-Abstimmung>

1. Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren;

>ursprünglicher Text>

2. die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Mitgliedsbeiträge;

>Text nach EP-Abstimmung>

2. die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Mitgliedsbeiträge oder andere Verkaufsabgaben oder Bruttogewinnabgaben und die Aufstellung eines Funktionshaushalts;

>ursprünglicher Text>

3. Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren;

>Text nach EP-Abstimmung>

3. die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der Vorschriften gemäß Buchstabe b Nummer 1;

>ursprünglicher Text>

4. Sanktionen zur Ahndung von Verstössen gegen satzungsgemässe Pflichten, namentlich durch die Nichtentrichtung der Mitgliedsbeiträge oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;

>Text nach EP-Abstimmung>

4. Sanktionen zur Ahndung von Verstössen gegen satzungsgemässe Pflichten, namentlich durch die Nichtentrichtung der Mitgliedsbeiträge oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;

>Text nach EP-Abstimmung>

4a. das Erfordernis, daß die Erzeugerorganisationen hinsichtlich der von ihnen beschlossenen Verkaufsformen die Möglichkeit haben müssen, Verbindungen mit anderen Vereinigungen des Sektors oder der Branche auszubauen;

>ursprünglicher Text>

5. Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft und,

>Text nach EP-Abstimmung>

5. Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;

>Text nach EP-Abstimmung>

5a. sachgerechte kaufmännische und buchhalterische Abwicklung, und

(Änderung 40)

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfuellen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, daß ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind nach dem Verfahren des Artikels 45 festzusetzen;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfuellen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, daß ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind unter Berücksichtigung der spezifischen Erzeugungsbedingungen jedes Mitgliedstaates nach dem Verfahren des Artikels 45 festzusetzen;

(Änderung 41)

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) hinreichende Sicherheit für die Durchführung, die Dauer und die Effizienz ihrer Arbeit bieten;

>Text nach EP-Abstimmung>

b) hinreichende Sicherheit für die Durchführung, die Dauer und die Effizienz ihrer Arbeit bieten, wobei Maßnahmen zur Umstrukturierung bestehender Erzeugergruppierungen zur Erhöhung der Effizienz auch förderungswürdig sind;

(Änderung 42)

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) den angeschlossenen Erzeugern technische Hilfe zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren sowie technische Mittel zur Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse zur Verfügung stellen und eine sachgerechte kaufmännische und buchhalterische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) den angeschlossenen Erzeugern technische Hilfe zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren und/oder Verfahren zur Produktentwicklung und zur Anpassung der Erzeugnisse an die technischen Verarbeitungserfordernisse sowie technische Mittel zur Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse zur Verfügung stellen und eine sachgerechte kaufmännische und buchhalterische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.

(Änderung 43)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) befinden über die Gewährung der Anerkennung innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags nebst allen Belegen;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) befinden unter Angabe von Gründen über die Gewährung der Anerkennung innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags nebst allen Belegen;

(Änderung 44)

Artikel 12a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 12a

(1) Während des Übergangszeitraums von sechs Jahren werden von den Mitgliedstaaten Anpassungsprogramme ausgearbeitet; diese bestehen in flankierenden Maßnahmen, um die regionalen Strukturdefizite, die die Organisation des Erzeugersektors erschweren, zu beheben.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Diese Anpassungspläne werden vollständig aus Gemeinschaftsmitteln finanziert und dienen dazu:

>Text nach EP-Abstimmung>

- es den Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, einen grösseren Marktanteil zu erwerben, indem sie sich zusammenschließen oder neue Mitglieder aufnehmen, bzw. dort, wo diese fehlen, die Gründung neuer Erzeugerorganisationen zu erleichtern;

>Text nach EP-Abstimmung>

- den Erzeugern, die keine marktgängigen Erzeugnisse anbauen, eine Hilfestellung zu geben, damit sie wirtschaftlich wieder Anschluß finden, mit Maßnahmen zur Auslotung möglicher lohnender Alternativen, zu deren Weiterentwicklung und Verbreitung unter den anderen Erzeugern;

>Text nach EP-Abstimmung>

- die Betriebe auf marktgängigere Sorten umzustellen und umzustrukturieren bzw. die von den Erzeugerorganisationen geforderten Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Produktivinfrastrukturen in die Tat umzusetzen;

>Text nach EP-Abstimmung>

- die Schwierigkeiten für regional bedeutende Erzeugnisse, die unter den negativen Folgen der Importe aus Drittländern leiden, zu beheben;

>Text nach EP-Abstimmung>

- Maßnahmen zur Verbesserung der Zensus- und Statistikinformationen des Sektors zu fördern;

>Text nach EP-Abstimmung>

- Marktanalysen zu erstellen, um die Durchführung dieser Verordnung vorzubereiten;

>Text nach EP-Abstimmung>

- neue Märkte in Drittländern zu erschließen;

>Text nach EP-Abstimmung>

- die Ausbildung von Personal, das die Marketing-Instrumente gemäß dieser Verordnung anwendet und koordiniert, zu verbessern;

>Text nach EP-Abstimmung>

- Beihilfen für die Ausgaben zur Erforschung neuer Methoden der integrierten Schädlingsbekämpfung zu decken;

>Text nach EP-Abstimmung>

- Beihilfen für die Ausgaben zur Verbesserung der Analysemethoden bezueglich der Kontrolle von Rückständen zu decken;

>Text nach EP-Abstimmung>

- Beihilfen für die Ausgaben für die Ausbildung von Personal, das die Betriebsfonds der einzelnen Erzeugervereinigungen leitet, zu decken.

(Änderung 45)

Artikel 13 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Für die Erzeugerorganisationen, die gemäß den Artikeln 13 und 13a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 am 30. Juni 1995 anerkannt waren und die die Anerkennung gemäß Artikel 11 dieser Verordnung nicht übergangslos erlangen können, gelten die Bestimmungen des Titels IV in den zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten, wenn die Erzeugerorganisationen nach wie vor die Anforderungen der vorgenannten Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfuellen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Für die Erzeugerorganisationen, die gemäß den Artikeln 13 und 13a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anerkannt waren und die die Anerkennung gemäß Artikel 11 dieser Verordnung nicht übergangslos erlangen können, gelten die Bestimmungen des Titels IV in den drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten, wenn die Erzeugerorganisationen nach wie vor die Anforderungen der vorgenannten Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfuellen.

(Änderung 46)

Artikel 13 Absatz 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannten Erzeugerorganisationen, die sich für die Übergangsregelung entscheiden, behalten eine Form der Anerkennung, die es ihnen ermöglicht, den Status einer anerkannten Vereinigung und juristischen Person des Privatrechts beizubehalten, die ihnen die Funktionsfähigkeit und die Offenlegung der Rechtsakte gewährleistet.

(Änderung 47)

Artikel 13 Absatz 2 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren wird auf vier Jahre verlängert, sofern die betreffende Organisation

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von drei Jahren wird auf sechs Jahre verlängert, sofern die betreffende Organisation

(Änderung 48)

Artikel 14 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Erzeugergruppierungen, die neu oder die nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannt worden sind, kann eine Übergangszeit von höchstens vier Jahren eingeräumt werden, um die Bestimmungen des Artikels 11 zu erfuellen.

Zu diesem Zweck unterbreiten sie dem Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Annahme die Vierjahresfrist gemäß Unterabsatz 1 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Erzeugerorganisationen kann eine Übergangszeit von höchstens sechs Jahren eingeräumt werden, um die Bestimmungen des Artikels 11 zu erfuellen.

Insbesondere Erzeugergruppierungen, die neu oder die nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannt worden sind, unterbreiten dem Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Annahme die Sechsjahresfrist gemäß Unterabsatz 1 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht.

(Änderung 49)

Artikel 14 Absatz 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Erzeugerorganisationen, die aus einem Zusammenschluß verschiedener Erzeugerorganisationen hervorgehen, gelten in jeder Hinsicht als neugebildete Erzeugerorganisationen.

(Änderung 50)

Artikel 14 Absatz 2 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(2) Die Mitgliedstaaten können den vorgenannten Erzeugergruppierungen in den ersten vier Jahren nach ihrer vorläufigen Anerkennung

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Mitgliedstaaten können den vorgenannten Erzeugergruppierungen in den ersten sechs Jahren nach ihrer vorläufigen Anerkennung

(Änderung 51)

Artikel 14 Absatz 6a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(6a) Sämtliche Vergünstigungen dieser Verordnung sind auch für jene neuen Erzeugerorganisationen, die aus dem Zusammenschluß zweier oder mehrerer bereits bestehender Erzeugerorganisationen hervorgehen, anzuwenden.

(Änderung 192)

Artikel 15 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds aus tatsächlich entrichteten Mitgliedsbeiträgen eingerichtet haben, die sich nach tatsächlich vermarkteten Obst- und Gemüsemengen bemessen, können nach Maßgabe dieses Artikels eine Beihilfe erhalten. Diese Beihilfe wird dem Betrag des Betriebsfonds zugeschlagen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds aus tatsächlich entrichteten Mitgliedsbeiträgen eingerichtet haben, die sich nach tatsächlich vermarkteten Obst- und Gemüsemengen bemessen, können nach Maßgabe dieses Artikels eine Beihilfe erhalten. Diese Beihilfe wird dem Betrag des Betriebsfonds zugeschlagen. Der Umfang dieses Betriebsfonds muß ausreichend sein, um zu gewährleisten, daß damit auch die angestrebten Ziele erreicht werden, und er darf nie weniger als 15% des Wertes der von jeder einzelnen Erzeugerorganisationen vermarkteten Mengen ausmachen.

(Änderung 53)

Artikel 15 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betriebsfonds dient folgenden Zwecken:

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betriebsfonds dient folgenden Zwecken:

>ursprünglicher Text>

a) Finanzierung der Marktrücknahmen und der Zitrusverarbeitung nach Maßgabe des Absatzes 3;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) Finanzierung der Ergänzungsbeträge der Gemeinschaftsentschädigung für Marktrücknahmen von Erzeugnissen des Anhangs II und der Rücknahmen von Erzeugnissen, die nicht in Anhang II aufgeführt sind;

>Text nach EP-Abstimmung>

aa) Finanzierung der Zitrusverarbeitung und anderer in Artikel 1 aufgeführter Erzeugnisse, die an die Verarbeitungsindustrie geliefert werden;

>ursprünglicher Text>

b) Finanzierung eines operationellen Programms, das den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von ihnen nach Maßgabe des Absatzes 6 gebilligt wurde.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Finanzierung eines operationellen Programms, das den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von ihnen nach Maßgabe des Absatzes 6 gebilligt wurde.

>ursprünglicher Text>

Der Fonds darf jedoch ganz oder teilweise zur Finanzierung des von der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 13 vorgelegten Aktionsplans verwendet werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Fonds darf jedoch ganz oder teilweise zur Finanzierung des von der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 13 und 14 vorgelegten Aktionsplans verwendet werden.

(Änderung 54)

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(3) Der Betriebsfonds darf zur Finanzierung von Rücknahmen und der Zitrusverarbeitung nur verwendet werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden ein operationelles Programm gebilligt haben. Diese Finanzierung kann in folgender Weise geschehen:

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Der Betriebsfonds darf zur Finanzierung von Rücknahmen und der Zitrusverarbeitung sowie aller in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden ein operationelles Programm gebilligt haben. Diese Finanzierung kann in folgender Weise geschehen:

(Änderung 55)

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c

>ursprünglicher Text>

c) Gewährung eines Ergänzungsbetrags zu dem Erzeugermindestpreis für zur Verarbeitung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1035/77 des Rates und (EG) Nr. 3119/93 des Rates angelieferten Zitrusfrüchten.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) Gewährung eines Ergänzungsbetrags zu dem Erzeugermindestpreis für zur Verarbeitung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1035/77 des Rates und (EG) Nr. 3119/93 des Rates angelieferten Zitrusfrüchten sowie zu den Preisen, die der Erzeuger für Lieferungen aller in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse an die Verarbeitungsindustrie erzielt hat. Die Liste dieser Erzeugnisse kann nach dem Verfahren von Artikel 45 festgelegt werden.

(Änderung 188)

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2

>ursprünglicher Text>

Die Mitgliedstaaten können den Hoechstbetrag der Ausgleichszahlung bzw. des Ergänzungsbetrags im Rahmen der Obergrenzen für die Rücknahmepreise für das Wirtschaftsjahr 1995/96 nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 3a, der Artikel 16a und 16b, sowie des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/82 festsetzen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommmission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 den Hoechstbetrag der Ausgleichszahlung bzw. des Ergänzungsbetrags festsetzen; der hierfür bewilligte Prozentsatz darf ab dem fünften Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung 15% des durchschnittlichen Gesamtvermarkungsvolumens von drei im voraus festgesetzten aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren nicht übersteigen.

(Änderung 152)

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3

>ursprünglicher Text>

Der Teil des operationellen Programms, der zur Finanzierung von Rücknahmen verwendet werden kann, darf im ersten Jahr höchstens 40%, im zweiten Jahr höchstens 35%, im dritten Jahr höchstens 30%, im vierten Jahr höchstens 20% und im fünften Jahr höchstens 10% betragen, vom Zeitpunkt der Genehmigung des ersten operationellen Programms an gerechnet, das die betreffenden Erzeugerorganisationen den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt haben und von diesen genehmigt worden ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Teil des operationellen Programms, der zur Finanzierung von Rücknahmen verwendet werden kann, darf nicht angewendet werden auf eine Menge, die folgende Sätze des Volumens der vermarkteten Erzeugung übersteigt: im ersten Jahr 40%, im zweiten Jahr 35%, im dritten Jahr 30%, im vierten Jahr 20% und ab dem fünften Jahr 15%, vom Zeitpunkt der Genehmigung des ersten operationellen Programms an gerechnet, das die betreffenden Erzeugerorganisationen den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt haben und von diesen genehmigt worden ist.

(Änderung 58)

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) die Verbesserung der Erzeugnisse, die Förderung ihrer Vermarktung, ein verbraucherbezogenes Produktmarketing oder die Schaffung von Ökoproduktlinien zum Ziel haben;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) die Förderung der Diversifizierung der Anbausorten, die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, insbesondere ihrer Geschmacksqualität, die Förderung ihrer Vermarktung, ihre Lagerhaltung und ihre Verpackung, die Verbesserung der Absatzstrukturen und des Absatzpotentials, die Durchführung von Marktstudien und die Erschließung neuer Märkte, die Ausbildung von kaufmännischem Personal, die Entwicklung neuer Produkte und neuer Aufmachungen, ein verbraucherbezogenes Produktmarketing oder die Schaffung von Linien von Produkten mit geringen Rückständen aus dem integrierten Landbau, aus Anbau mit integriertem Pflanzenschutz oder aus biologischem Anbau sowie den Aufbau einer Marketingabteilung und die Entwicklung von ergänzenden Vermarktungsmaßnahmen zum Ziel haben;

(Änderung 59)

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe aa (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

aa) Maßnahmen zur Anpassung des Angebots an die Nachfrage, zur Planung und Überwachung der Produktion, zur Verbesserung der Anbautechniken und der Produktivinfrastrukturen sowie zur Förderung von Forschung und Entwicklung festlegen;

(Änderung 60)

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe ab (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

ab) in der Finanziellen Vorausschau die notwendige technische und personelle Ausstattung vorsehen, um die Erfuellung der Normen und Bestimmungen über die Pflanzengesundheit und die zulässigen Hoechstrückstände zu garantieren, und zwar durch die Schaffung bzw. Modernisierung der für die Qualitätskontrolle zuständigen Abteilungen, die Gründung von Labors zur Kontrolle von Rückständen, Wasseranalysen usw.;

(Änderung 61)

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) Maßnahmen zur Entwicklung umweltfreundlicher Techniken, sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Handhabung von bereits verwendeten Materialien durch die angeschlossenen Erzeuger umfassen;

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Maßnahmen zur Entwicklung umweltfreundlicher Techniken, sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Handhabung von bereits verwendeten Materialien durch die angeschlossenen Erzeuger, und im allgemeinen Maßnahmen zur Schulung der Erzeuger, Verbesserung der Anbautechniken und Zusammenarbeit bei Forschungs- und Versuchsarbeiten bzw. beim Technologietransfer umfassen;

(Änderung 62)

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe ca (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

ca) Formen der Investitionen der Erzeugerorganisation, auch im Namen und für Rechnung der Mitglieder, zur Anpassung, Verbesserung und Modernisierung von Produktlinien oder von Maschinen im Hinblick auf Qualitätsernten vorsehen;

(Änderung 63)

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe cb (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

cb) von den regionalen Behörden in Zusammenarbeit mit den Erzeugerorganisationen ausgearbeitete Einkommensbeihilfeprogramme in Regionen finanzieren, in denen eine starke sozioökonomische Abhängigkeit vom Obst- und Gemüsebau besteht, die Schwierigkeiten haben, sich an den Markt anzupassen, in denen Sorten angebaut werden, deren Preise gesenkt werden, und deren sozioökonomisches und ökologisches Gleichgewicht durch diese Reform gefährdet werden kann.

(Änderung 64)

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Erzeugerorganisationen können entsprechend ihren besonderen Produktions- und Vermarktungsgegebenheiten weitere zusätzliche Ziele für das operationelle Programm festlegen.

(Änderung 65)

Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die genannten Programme können sich auf mehrere Erzeugerorganisationen einer Region mit homogener Produktion erstrecken sowie die Zusammenarbeit mit Regionalbehörden vorsehen, insbesondere wo die Erzeugerorganisationen selten oder wenig funktionsfähig sind.

(Änderung 66)

Artikel 15 Absatz 5

>ursprünglicher Text>

(5) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist gleich der Höhe der im selben Absatz genannten, tatsächlich entrichteten Mitgliedsbeiträge, beträgt aber höchstens 50% des Betrages der tatsächlichen Ausgaben gemäß Absatz 2. Der Prozentsatz beträgt 60% bei Vorlage eines operationellen Programms oder Teilprogramms

>Text nach EP-Abstimmung>

(5) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 beträgt im Rahmen des globalen Hoechstbetrags

- 80% des Betrags der tatsächlichen Ausgaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a und aa, d.h. die Ergänzungsbeträge der Gemeinschaftsentschädigung für Marktrücknahmen von Erzeugnissen des Anhangs II, die Rücknahme von Erzeugnissen, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, sowie die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und anderen Erzeugnissen, die an die Verarbeitungsindustrie geliefert werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Rücknahme von Erzeugnissen des Anhangs II erfolgt jedoch weiterhin zu Lasten des EAGFL-Garantie zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

>Text nach EP-Abstimmung>

In jedem Fall werden die Beihilfen für die Ergänzungsbeträge der Gemeinschaftsentschädigung für Marktrücknahmen von Erzeugnissen, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, für höchstens 15% der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge gewährt, und zwar ab dem fünften Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung;

>Text nach EP-Abstimmung>

- 50% des Betrags der tatsächlichen Ausgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b;

>Text nach EP-Abstimmung>

- 60% dieses Betrags bei Vorlage eines operationellen Programms oder Teilprogramms

>ursprünglicher Text>

a) entweder von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft, die bei grenzuebergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, unter Ausschluß der Maßnahmen des Absatzes 2 Buchstabe a;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) entweder von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft, die bei grenzuebergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, unter Ausschluß der Maßnahmen des Absatzes 2 Buchstabe a;

>Text nach EP-Abstimmung>

aa) durch einen oder mehrere repräsentative Verbände von Erzeugerorganisationen;

>ursprünglicher Text>

b) oder von seiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) oder von seiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen.

(Änderung 67)

Artikel 15 Absatz 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(5a) Den Erzeugerorganisationen werden Vorauszahlungen in Höhe von 50% des jährlichen Anteils des aus den Gemeinschaftsmitteln zu zahlenden Betrags für Aktionen im Sinne der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sowie für die unter Titel IV - Interventionsregelung - fallenden Ausgaben gewährt.

(Änderung 68)

Artikel 15 Absatz 5b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(5b) Im Falle neu gegründeter Erzeugerorganisationen und im Falle von bestehenden Erzeugerorganisationen in Gebieten, wo auf die Erzeugerorganisationen erheblich weniger als die Hälfte der Produktion entfallen, wird eine Unterstützung nach folgendem Schema gewährt: 100% im ersten und zweiten Jahr, 75% im dritten und vierten Jahr, 60% im fünften und sechsten Jahr und 50% in den folgenden Jahren.

(Änderung 69)

Artikel 15 Absatz 6

>ursprünglicher Text>

(6) Die in Absatz 5 genannte Beihilfe wird zu 20% von den Mitgliedstaaten und zu 80% von der Gemeinschaft finanziert.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

>ursprünglicher Text>

Im Falle von Erzeugerorganisationen, die in den sogenannten Ziel-1-Gebieten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates tätig(1) sind, wird diese Beihilfe allerdings zu 10% von den Mitgliedstaaten und zu 90% von der Gemeinschaft finanziert.

(1) ABl. L 185 vom 15.07.1988, S. 9.

(Änderung 70)

Artikel 16 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat alljährlich spätestens am 31. Januar die Höhe des Betriebsfonds mit. Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen den Betrag der Beihilfe im Rahmen der in Artikel 15 Absatz 5 festgesetzten Grenzen mit.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat alljährlich spätestens am 31. Januar die Höhe des Betriebsfonds mit. Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, den Erzeugerorganisationen den Betrag der Beihilfe im Rahmen der in Artikel 15 Absatz 5 festgesetzten Grenzen spätestens am 31. März eines jeden Jahres mitzuteilen.

(Änderung 71)

Artikel 16 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Eine von dem Mitgliedstaat anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Betriebsfonds ihrer Mitglieder an deren Stelle verwalten sowie die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten operationellen Programme an deren Stelle ausarbeiten, durchführen und vorlegen. In diesem Falle kommt die Beihilfe der Vereinigung zugute, der auch die Mitteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels obliegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Eine von dem Mitgliedstaat anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann im Auftrag ihrer Mitglieder den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Betriebsfonds ihrer Mitglieder an deren Stelle verwalten sowie die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten operationellen Programme an deren Stelle ausarbeiten, durchführen und vorlegen. Sie kann ferner andere, umfassende Maßnahmen im Hinblick auf die Transparenz, Umstrukturierung und Kontrolle des in ihre Zuständigkeit fallenden Sektors Obst und Gemüse vorsehen. In diesem Falle kommt die Beihilfe der Vereinigung zugute, der auch die Mitteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels obliegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Vereinigung kann nur mit ausdrücklichem Auftrag der angeschlossenen Erzeugerorganisationen an deren Stelle handeln.

(Änderung 72)

Artikel 16 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Das operationelle Programm und seine private und öffentliche Finanzierung sind auf mehrjährige Dauer für mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Das operationelle Programm und seine private und öffentliche Finanzierung sind auf mehrjährige Dauer für mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt. Es kann jedoch gemäß dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 beschriebenen Verfahren abgeändert oder ergänzt werden.

(Änderung 73)

Artikel 16 Absatz 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(5a) Der öffentliche Beitrag wird direkt an die Erzeugerorganisationen überwiesen.

(Änderung 74)

Artikel 17 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

Falls sich die allgemeinen Instrumente der gemeinsamen Marktorganisation als unzureichend oder als ungeeignet für in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnisse erweisen, die eine bedeutende wirtschaftliche oder ökologische, örtliche oder regionale Bedeutung haben und die starkem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, können nach dem Verfahren des Artikels 45 spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse und zu ihrer Förderung erlassen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Falls sich die allgemeinen Instrumente der gemeinsamen Marktorganisation als unzureichend oder als ungeeignet für in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnisse erweisen, die eine bedeutende wirtschaftliche oder ökologische, örtliche oder regionale Bedeutung haben und die anhaltenden Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt ausgesetzt sind, namentlich durch starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse und zu ihrer Förderung.

(Änderung 75)

Artikel 17 Absatz 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Für die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere für die Förderung und effizientere Vermarktung der oben genannten Erzeugnisse auf den Märkten innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft wird ein Sonderfonds eingerichtet.

(Änderung 76)

Artikel 18 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Bezirks auf sie entfallen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gilt als repräsentativ für ein Erzeugnis oder eine Gruppe von Erzeugnissen im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Bezirks auf sie entfallen.

(Änderung 77)

Artikel 18 Absatz 6 Einleitung

>ursprünglicher Text>

(6) Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat auf entsprechenden Nachweis beschließen, daß die nicht angeschlossenen Erzeuger der Organisation oder gegebenenfalls der Vereinigung die Anteile an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Beträgen schulden, die zur Deckung nachstehender Kosten dienen:

>Text nach EP-Abstimmung>

(6) Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat auf entsprechenden Nachweis beschließen, daß die nicht angeschlossenen Erzeuger der Organisation oder gegebenenfalls der Vereinigung die Anteile an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Beträgen für ein Erzeugnis oder eine Gruppe von Erzeugnissen schulden, die zur Deckung nachstehender Kosten dienen:

(Änderung 78)

Artikel 18a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 18a

Die regionalen Behörden arbeiten in Zusammenarbeit mit den Erzeugerorganisationen Pläne für die Rationalisierung des Sektors aus, die in den Regionen, wo dies als notwendig erachtet wird, Direktbeihilfen, auch in Form eines Einkommensausgleichs für bestimmte Erzeugnisse, beinhalten können. Diese aus dem EAGFL finanzierten und von den Erzeugerorganisationen verwalteten Beihilfen werden abhängig gemacht von der Durchführung von Strukturmaßnahmen, freiwilligen Rodungsplänen, biologischen Anbaumethoden oder Markterschließung für die Erzeugung und von operationellen oder spezifischen Programmen zur Verbesserung der Anbautechniken, die mit anderen Fördermaßnahmen koordiniert werden.

(Änderung 79)

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) in der die Vertreter der Erzeuger, Verarbeiter und Vermarkter der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zusammengeschlossen sind;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) in der die Vertreter der Erzeuger der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse einerseits und der Verarbeiter und/oder Vermarkter dieser Erzeugnisse andererseits zusammengeschlossen sind;

(Änderung 80)

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen dieses Hoheitsgebiets ausüben;

>Text nach EP-Abstimmung>

a) ihre Tätigkeit innerhalb dieses Hoheitsgebiets ausüben; es kann jedoch nur ein einziger Branchenverband pro Erzeugnis oder Erzeugnisgruppe und pro Verwendungszweck (Direktverkauf an den Verbraucher, industrielle Verarbeitung) anerkannt werden;

(Änderung 81)

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Verarbeitung und gegebenenfalls des Handels mit Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muß er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;

>Text nach EP-Abstimmung>

b) auf dem betreffenden Hoheitsgebiet einen wesentlichen Anteil der Erzeugung einerseits und und je nach Einzelfall der Verarbeitung und/oder des Handels mit Obst und Gemüse und/oder des Handels mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse andererseits vertreten, wobei eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche nachzuweisen ist;

(Änderung 82)

Artikel 20 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Wird ein regional oder überregional tätiger branchenübergreifender Verband als repräsentativ für die Erzeugung, die Verarbeitung und gegebenenfalls den Handel mit einem bestimmten Erzeugnis angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Verbands für die verbandsfremden eigenständigen oder nichteigenständigen Wirtschaftsteilnehmer, die in derselben bzw. denselben Region(en) tätig sind, bestimmte Beschlüsse oder Vereinbarungen des betreffenden Verbands vorübergehend verbindlich vorschreiben.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Wird ein branchenübergreifender Verband für ein bestimmtes Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung, die Verarbeitung und/oder den Handel mit diesem Erzeugnis auf seinem Hoheitsgebiet angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Verbands für die verbandsfremden eigenständigen oder nichteigenständigen Wirtschaftsteilnehmer, die in derselben bzw. denselben Region(en) tätig sind, bestimmte Beschlüsse oder Vereinbarungen des betreffenden Verbands vorübergehend verbindlich vorschreiben.

(Änderung 83)

Artikel 20 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Ein branchenübergreifender Verband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, der Verarbeitung und gegebenenfalls des Handels mit Obst und Gemüse in der bzw. den betreffenden Regionen entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften mehrere Regionen betrifft, muß der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Ein branchenübergreifender Verband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, der Verarbeitung oder des Handels mit dem bestimmten Erzeugnis auf dem betreffenden Hoheitsgebiet entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften mehrere Regionen betrifft, muß der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(Änderung 84)

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a nach dem sechsten Spiegelstrich (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

- Standardverträge.

(Änderung 85)

Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(3) Bei Anwendung von Absatz 1 zahlen die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen den angeschlossenen Erzeugern für alle normgerechten Erzeugnisse des Anhangs II bis zu einer Hoechstmenge von 10% der vermarktbaren Produktion die gemäß Artikel 25 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Bei Anwendung von Absatz 1 zahlen die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen den angeschlossenen Erzeugern für alle normgerechten Erzeugnisse des Anhangs II ab dem fünften Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einer Hoechstmenge von 15% der vermarktbaren Produktion die gemäß Artikel 25 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung.

(Änderung 86)

Artikel 22 Absatz 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Zur Bewältigung der durch Witterungseinfluesse verursachten Schäden muß die Rücknahmevergütung die Erzeugnisse abdecken, die Hagelschäden erlitten haben. Die Erzeugerorganisationen können ihren Mitgliedern diese Vergütung ebenfalls gewähren.

(Änderung 173)

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(4) Die in Absatz 3 genannte Hoechstmenge von 10% gilt ab dem fünften Wirtschaftsjahr, das auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt. Die während der Übergangszeit der vier vorhergehenden Wirtschaftsjahre vorgenommenen Rücknahmen dürfen folgende Prozentsätze der nach dem Verfahren des Artikels 45 festgelegten vermarktbaren Erzeugung nicht überschreiten: 50% im ersten, 40% im zweiten, 30% im dritten und 20% im vierten Wirtschaftsjahr.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Die in Absatz 3 genannte Hoechstmenge von 15% gilt ab dem fünften Wirtschaftsjahr, das auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt. Die während der Übergangszeit der vier vorhergehenden Wirtschaftsjahre vorgenommenen Rücknahmen dürfen folgende Prozentsätze der nach dem Verfahren des Artikels 45 festgelegten vermarktbaren Erzeugung nicht überschreiten: 50% im ersten, 40% im zweiten, 30% im dritten und 20% im vierten Wirtschaftsjahr.

(Änderung 87)

Artikel 25 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Für den ersten Vermarktungszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung für jedes in Anhang II aufgeführte Erzeugnis, ausser für Zitrusfrüchte, gleich dem Durchschnitt der niedrigsten monatlichen Rücknahmepreise, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 16b, Artikel 16c und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gilt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Für den ersten Vermarktungszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung für jedes in Anhang II aufgeführte Erzeugnis und seinen verschiedenen Sorten, ausser für Zitrusfrüchte, gleich dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen monatlichen Rücknahmepreise, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 16b, Artikel 16c und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gilt. Für Tomaten/Paradeiser entspricht die Vergütung dem höchsten Rücknahmepreis für alle jeweiligen Sorten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Für die neuen Erzeugnisse in Anhang II werden die institutionellen Preise und die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gemäß dem Verfahren nach Artikel 45 festgesetzt.

>ursprünglicher Text>

Ab dem fünften Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung für jedes der betreffenden Erzeugnisse gleich 85% der gemäß dem ersten Absatz festgesetzten Vergütung.

>Text nach EP-Abstimmung>

Ab dem siebten Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung für jedes der betreffenden Erzeugnisse gleich dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen monatlichen Preise.

>ursprünglicher Text>

Der Unterschied zwischen der nach Unterabsatz 1 und der nach Unterabsatz 2 festgesetzten Vergütung wird gleichmässig vom zweiten bis zum fünften Wirtschaftsjahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeglichen.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderungen 157 und 88)

Artikel 25 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Für alle Zitrusfrüchte, ausser Satsumas, ist die für das erste Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltende gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gleich dem niedrigsten Rücknahmepreis, der gemäß den Artikeln 16a, 16b und 18 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gilt, sowie dem höchsten für Satsumas geltenden Rücknahmepreis.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Für alle Zitrusfrüchte werden bei der für das erste Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltende gemeinschaftliche Rücknahmevergütung die unterschiedlichen Preise für Orangen und Zitronen so beibehalten, daß sie dem gewogenen Mittel der für diese Erzeugnisse im Wirtschaftsjahr 1995/1996 geltenden Rücknahmepreise entsprechen (ohne dabei die Abzuege wegen Überschreitung der Schwellenwerte zu berücksichtigen). Für Clementinen und Satsumas entspricht der Rücknahmepreis dem gewogenen Mittel der Rücknahmepreise des Wirtschaftsjahres 1995/1996 für Mandarinen.

>ursprünglicher Text>

Ab dem fünften Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung für jedes Erzeugnis gleich dem niedrigsten Rücknahmepreis, der sich gemäß Unterabsatz 1 für Clementinen ergibt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Ab dem siebten Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung für jedes Erzeugnis gleich dem gewogenen Mittel der durchschnittlichen monatlichen Rücknahmepreise.

>ursprünglicher Text>

Der Unterschied zwischen der nach Unterabsatz 1 und der nach Unterabsatz 2 gewährten Vergütung wird zu gleichen Teilen vom zweiten bis zum fünften Wirtschaftsjahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeglichen.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 89)

Artikel 25 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung ist ein gemeinschaftsweit geltender Einheitsbetrag.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung ist ein für das gesamte Jahr gemeinschaftsweit geltender Einheitsbetrag und deckt mindestens die Ernte- und Transportausgaben.

(Änderung 90)

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Wenn ein in Anhang II aufgeführtes Erzeugnis unter den Folgen eines strukturellen Ungleichgewichts zu leiden droht, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um mittels eines gemeinschaftlich finanzierten Plans für die Rodung bestimmter Anbaugebiete die Erzeugung wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

(Änderung 91)

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a fünfter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

- Verwendung als Futtermittel in frischem Zustand oder nach Verarbeitung durch die Futtermittelindustrie;

>Text nach EP-Abstimmung>

- Verwendung als Futtermittel in frischem Zustand oder nach Verarbeitung durch die Futtermittelindustrie zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch die Vernichtung von Erzeugnissen;

(Änderung 92)

Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2

>ursprünglicher Text>

Bei der kostenlosen Verteilung von Obst an Schulkinder kann jedoch die Kommission im Rahmen der Forschungs- und Förderungsmaßnahmen die Initiative ergreifen und die Verantwortung für örtliche Pilotmaßnahmen übernehmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Bei der kostenlosen Verteilung von Obst an Schulkinder sowie bei der kostenlosen Verteilung an Stiftungen kann jedoch die Kommission im Rahmen der Forschungs- und Förderungsmaßnahmen die Initiative ergreifen und die Verantwortung für örtliche Pilotmaßnahmen übernehmen.

(Änderung 93)

Titel IVa (neu) Artikel 29a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

TITEL IVa

>Text nach EP-Abstimmung>

VERBRAUCHERAUFKLÄRUNG UND

ABSATZVERBESSERUNG

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 29a

Ein Mehrverzehr von Obst und Gemüse liegt im Interesse einer richtigen und gesunden Ernährung der Bevölkerung. Die Kommission legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Vorschläge zur breitangelegten Information der Öffentlichkeit über den ernährungsphysiologischen Nutzen eines verstärkten Verzehrs von Obst und Gemüse vor, um dadurch zu einer Verbrauchssteigerung beizutragen und der Notwendigkeit zur Intervention entgegenzuwirken.

(Änderung 94)

Artikel 29b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 29b

Die Kommission betreibt jährlich eine Kampagne zur Förderung des Verzehrs von frischem Obst und Gemüse zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Krebsverhütung.

(Änderung 95)

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft bzw. für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft bzw. für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft wird die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert, namentlich um eine bessere Kenntnis der aussergemeinschaftlichen Handelsströme zu erhalten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Für die nicht in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3223/94(1) aufgenommenen Erzeugnisse ist eine Einfuhrlizenz erforderlich.

(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66.

(Änderung 96)

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3

>ursprünglicher Text>

Die Einfuhr- bzw. die Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Einfuhr- bzw. die Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Nur bei der Einfuhr wird die Erteilung der Lizenzen von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Ausser in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(Änderung 97)

Artikel 30 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 45 festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 45 festgelegt. Die erteilten Lizenzen sind grundsätzlich nicht übertragbar.

(Änderung 98)

Artikel 31 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach Absatz 5 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um nicht mehr als 10% übersteigen darf, so muß eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, so muß eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.

(Änderung 99)

Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, entsprechen den Preisen, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

(Änderung 100)

Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die Erhebung dieses zusätzlichen Einfuhrzolls wird bei allen Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses ausgelöst, wenn dessen pauschaler Einfuhrwert unter dem Auslösungspreis liegt.

(Änderung 101)

Artikel 32 Absatz 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Bei jeder Gemeinschaftseinfuhr von Erzeugnissen, die unter die Sonderschutzklausel fallen, ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz verbindlich vorgeschrieben.

(Änderung 102)

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Im Handel mit dritten Ländern können geeignete Maßnahmen angewandt werden, wenn der Markt in der Gemeinschaft bei einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Zur Wahrung der Gemeinschaftspräferenz müssen im Handel mit dritten Ländern und mit den osteuropäischen Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, wenn der Markt in der Gemeinschaft bei einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden, bis die Störungen bzw. die drohenden Störungen nicht mehr bestehen.

(Änderung 103)

Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenweise durchgeführt. Bei den stichprobenweisen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sowie aufgrund einer Risikoanalyse sicher, daß diese sowohl hinsichtlich des gesamten Hoheitsgebiets als auch hinsichtlich des Volumens der dort vermarkteten oder zur Vermarktung vorgehaltenen Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für die betreffende Maßnahme angemessen sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenweise durchgeführt. Bei den stichprobenweisen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sowie aufgrund einer Risikoanalyse sicher, daß diese sowohl hinsichtlich des gesamten Hoheitsgebiets als auch hinsichtlich des Volumens der dort vermarkteten oder zur Vermarktung vorgehaltenen Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für die betreffende Maßnahme angemessen sind. Diese Kontrollen müssen in einem Rahmen durchgeführt werden, der den Personen mit korrektem und transparentem Geschäftsgebaren konkrete Sicherheiten gibt. Daher sind Formen direkter Mitteilung bei den Prüfungen oder unmittelbar danach erfolgender Mitteilung seitens der für die Kontrollen zuständigen Behörden an die Betroffenen vorzusehen, um den Verbrauchern und den betroffenen Erzeugern Garantien zu geben.

(Änderung 104)

Artikel 37a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 37a

(1) Auf Gemeinschaftsebene werden Sanktionen zur Ahndung von Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt, die für alle in Anhang IV aufgeführten Bereiche gelten müssen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Falls nach der in Artikel 7 vorgesehenen Kontrolle festgestellt wird, daß Erzeugnisse den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 nicht entsprechen, so wird gegen den Besitzer der Ware eine Sanktion verhängt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Sanktion wird nach dem Verfahren des Artikels 45 festgelegt.

(Änderung 105)

Artikel 38 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Unbeschadet der von den staatlichen Behörden gemäß Artikel 37 durchgeführten Kontrollen lässt die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats Überprüfungen vor Ort durchführen, um die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, insbesondere in den in Anhang IV genannten Bereichen, zu gewährleisten.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Unbeschadet der von den staatlichen Behörden gemäß Artikel 37 durchgeführten Kontrollen führt die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats Überprüfungen vor Ort durch, um die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, insbesondere in den in Anhang IV genannten Bereichen, zu gewährleisten.

(Änderung 106)

Artikel 38 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat im voraus schriftlich über Gegenstand, Ziel und Ort der geplanten Überprüfungen, den Zeitpunkt ihres Beginns und die Personalien und Dienstbezeichnung ihrer Inspektoren.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Die Kommission entscheidet über Gegenstand, Ziel und Ort der geplanten Überprüfungen, den Zeitpunkt ihres Beginns und die Personalien und Dienstbezeichnung ihrer Inspektoren. Sie kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die praktischen Einzelheiten für die Durchführung der Kontrollen festlegen.

(Änderung 107)

Artikel 39 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Im Markt für Obst und Gemüse wird eine besondere Inspektorengruppe eingesetzt, die sich aus fachkundigen, qualifizierten und einschlägig erfahrenen Inspektoren der Kommission sowie den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Bediensteten der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission setzt im Markt für Obst und Gemüse eine besondere Inspektorengruppe ein, die sich aus fachkundigen Bediensteten der Kommission zusammensetzt.

(Änderung 108)

Artikel 39 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Bei den gemäß Absatz 2 Buchstabe b durchzuführenden Kontrollen unterrichtet die Kommission rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Bei den gemäß Absatz 2 Buchstabe b durchzuführenden Kontrollen unterrichtet die Kommission gegebenenfalls vor Beginn der Maßnahmen die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt werden.

(Änderung 109)

Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Soweit bestimmte Handlungen nach den innerstaatlichen Strafverfahrensbestimmungen bestimmten Bediensteten vorbehalten sind, beteiligen sich die Bediensteten der Kommission nicht an diesen Handlungen. Sie beteiligen sich insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen nach innerstaatlichem Strafrecht. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erlangten Informationen.

(Änderung 110)

Artikel 40 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die Kommission meldet der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzueglich die Ergebnisse der von ihren Inspektoren durchgeführten Aufgaben; diese Meldung betrifft aufgetretene Schwierigkeiten und Verstösse gegen geltende Bestimmungen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Kommission meldet der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzueglich die Ergebnisse der von ihren Inspektoren durchgeführten Aufgaben; diese Meldung betrifft aufgetretene Schwierigkeiten und Unterschiede bei den Kontrollen hinsichtlich der geltenden Bestimmungen.

(Änderung 111)

Artikel 43 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Angaben, auf die sich die Mitteilung beziehen muß, werden nach dem Verfahren des Artikels 45 festgelegt. Nach demselben Verfahren werden die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit, insbesondere die Angaben zum innergemeinschaftlichen Handel und zum Handel mit Drittländern. Die Angaben, auf die sich die Mitteilung beziehen muß, insbesondere die Angaben zur Höhe der repräsentativen Marktpreise und zur Festlegung der Einfuhrpreise der eingeführten Erzeugnisse und diejenigen zur monatlichen Zollbehandlung bei der Einfuhr aus Drittländern, werden nach dem Verfahren des Artikels 45 festgelegt. Nach demselben Verfahren werden die Sanktionen bei Missachtung der Mitteilungsvorschriften, die Einzelheiten der zusammenfassenden Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben festgelegt.

(Änderung 112)

Artikel 43 Absatz 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Für Dauerkulturen und für den Fall der Anwendung von Artikel 17 oder für Erzeugnisse, für die Strukturmaßnahmen festgelegt wurden, wird ein Verfahren zur Überwachung des Produktionspotentials und der Anbauflächen nach dem Verfahren des Artikels 45 eingeführt und für alle Erzeuger verbindlich vorgeschrieben.

(Änderung 113)

Artikel 43 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die statistische Verarbeitung der in Absatz 2 genannten Angaben. Sie erlassen alle zweckdienlichen Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung ihrer Genauigkeit und unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die statistische Verarbeitung der in Absatz 2 genannten Angaben. Sie erlassen alle zweckdienlichen Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung ihrer Genauigkeit und unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen. Die Kommission sorgt für die Synthese dieser Angaben.

(Änderung 114)

Artikel 50a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 50a

Die Gemeinschaft kann sich unter Bedingungen, die durch eine Durchführungsverordnung festzulegen sind, und nach Maßgabe der im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Mittel an der Finanzierung der in den Artikeln 38 und 39 genannten Kontrollmaßnahmen beteiligen.

(Änderung 115)

Artikel 51 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, der Gemeinschaftsfinanzierung des Betriebsfonds, der in Artikel 17 genannten besonderen Maßnahmen sowie der in Artikel 38 und 39 genannten Kontrollmaßnahmen gelten als Interventionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, der Gemeinschaftsfinanzierung des Betriebsfonds sowie der in Artikel 17 genannten besonderen Maßnahmen gelten als Interventionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

(Änderung 116)

Artikel 51a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 51a

Die Kommission legt dem Rat einen Vorschlag vor, der die Bestimmungen von Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über "Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot" zusammen mit eventuellen Änderungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen enthält. Die Bestimmungen dieses Titels sowie die laufenden Maßnahmen bleiben bis zur Annahme neuer Vorschläge zur Stützung dieser Erzeugnisse in Kraft.

(Änderung 117)

Artikel 53 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 3285/83, (EWG) Nr. 1319/85, (EWG) Nr. 2240/88, (EWG) Nr. 1121/89 und (EWG) Nr. 1198/90 werden aufgehoben.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 mit Ausnahme von Titel IIa über "Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot" sowie die Verordnungen (EWG) Nr. 3285/83, (EWG) Nr. 1319/85, (EWG) Nr. 2240/88, (EWG) Nr. 1121/89 und (EWG) Nr. 1198/90 werden aufgehoben.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (KOM(95)0434 - C4-0505/95 - 95/0247(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(95)0434 - 95/0247(CNS) ((ABl. C 52 vom 21.02.1996, S. 1.)),

- vom Rat gemäß Artikel 42 und 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0505/95),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0041/96),

5. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

6. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

7. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.