51996AP0014

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (KOM(95)0107 - C4-0161/95 - 95/0079(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 078 vom 18/03/1996 S. 0018


A4-0014/96

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (KOM(95)0107 - C4-0161/95 - 95/0079(COD))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 13)

Erwägung 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die betreffenden öffentlichen Stellen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen kennen die Folgen verspäteter Zahlungen für das wirtschaftliche Wohlergehen der Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere der kleinen und mittelgrossen Unternehmen und halten sich daher an eine gute und faire Praxis, die sie auch im Hinblick auf die prompte Bezahlung der grossen internationalen Wirtschaftsbeteiligten an den Tag legen.

(Änderung 14)

Erwägung 5b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

In einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag sollten der Fälligkeitstermin der Zahlung, die Frist vom Zeitpunkt des Rechnungseingangs, sofern ein spezieller Zeitpunkt für die Fälligkeit der Zahlung vertraglich nicht festgesetzt wurde, und die Verzugszinsen für den Fall, daß bis zum Ablauf der Zahlungsfrist die vollständige Begleichung der Schuld nicht erfolgt ist, aufgeführt werden.

(Änderung 1)

Erwägungen 7 und 8

>ursprünglicher Text>

Die Anwendung der Richtlinie muß vereinfacht werden, und die im bisherigen Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge erreichte Ausgewogenheit muß gewahrt bleiben.

Deswegen müssen sich die Änderungen der Richtlinie 92/50/EWG auf alle von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungskategorien erstrecken.

>Text nach EP-Abstimmung>

Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen aus der Union und aus Drittländern zu vermeiden, werden nur die Änderungen des Übereinkommens übernommen und eine darüber hinausgehende Anpassung der Richtlinien erst im Rahmen einer späteren Gesamtüberprüfung vorgesehen.

Die von Übereinkommen nicht erfassten Dienstleistungskategorien fallen nicht unter die Änderungen der Richtlinie 92/50/EWG.

(Änderung 2)

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1a (neu)

(Richtlinie 92/50/EWG)

>Text nach EP-Abstimmung>

Bei Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs IA (Forschung und Entwicklung) die nicht unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschäftigungswesen (GPA) fallen, gilt die Richtlinie nur für öffentliche Aufträge für Dienstleistungen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 200.000 ECU oder mehr beträgt.

(Änderung 3)

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 12 Absatz 1 (Richtlinie 92/50/EWG)

>ursprünglicher Text>

(1) Bewerber und Bieter, die nicht berücksichtigt worden sind, können vom Auftraggeber verlangen, schriftlich innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung oder des Angebots zu erfahren, bei einem Angebot sind charakteristische Merkmale und wesentliche Vorteile des erfolgreichen Angebots und der Name des erfolgreichen Bieters zu nennen.

Der Auftraggeber kann hier jedoch Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen im privaten wie im öffentlichen Sektor schädigen würde oder der faire Wettbewerb unter den Dienstleistungserbringern hierunter litte.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Der Auftraggeber teilt den nichtberücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie im Falle eines Angebots den Namen des erfolgreichen Bieters mit

Drittlandbewerber dürfen bei den Informationen über die Gründe der Ablehnung ihrer Bewerbung und den Vorteilen des günstigsten Anbieters nicht besser gestellt werden als Bewerber aus den Mitgliedstaaten.

Gemäß dem GATT-Abkommen dürfen zusätzliche charakteristische Merkmale und wesentliche Vorteile des erfolgreichen Bewerbers auf Anfrage nur bekanntgegeben werden, wenn die Weitergabe dieser Informationen nicht den Gesetzesvollzug, das öffentliche Interesse, die Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen oder den Wettbewerb beeinträchtigt.

(Änderung 16)

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 14 Absatz 7 (Richtlinie 92/50/EWG)

>ursprünglicher Text>

(7) Die Auftraggeber dürfen nicht in einer Weise, die eine Ausschaltung des Wettbewerbs bewirken würde, Rat einholen oder entgegennehmen, der bei der Vorbereitung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag von jemandem verwendet werden kann, der möglicherweise ein kommerzielles Interesse an dem Auftrag hat.

>Text nach EP-Abstimmung>

(7) Die Auftraggeber können von jemandem Rat einholen, oder entgegennehmen, der bei der Vorbereitung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag verwendet werden kann, vorausgesetzt, daß dieser Rat keine Ausschaltung des Wettbewerbs bewirkt.

(Änderung 5)

ARTIKEL 2 NUMMER 2

Artikel 7 Absatz 1 (Richtlinie 93/36/EWG)

>ursprünglicher Text>

(1) Bewerber und Bieter, die nicht berücksichtigt worden sind, können von dem öffentlichen Auftraggeber verlangen, schriftlich innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung oder des Angebots zu erfahren, bei einem Angebot sind die charakteristischen Merkmale und wesentlichen Vorteile des erfolgreichen Angebots und der Name des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.

Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen im öffentlichen oder privaten Sektor schädigen würde oder der faire Wettbewerb unter den Lieferanten hierunter litte.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den nichtberücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie im Falle eines Angebots den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

Drittlandbewerber dürfen bei den Informationen über die Gründe der Ablehnung ihrer Bewerbung und den Vorteilen des günstigsten Anbieters nicht besser gestellt werden als Bewerber aus den EU-Mitgliedstaaten.

Gemäß den GATT-Abkommen dürfen zusätzliche charakteristische Merkmale und wesentliche Vorteile des erfolgreichen Bewerbers auf Anfrage nur bekanntgegeben werden, wenn die Weitergabe dieser Informationen nicht den Gesetzesvollzug, das öffentliche Interesse, die Geschäftsinteressen einzelner Unternehmer oder den Wettbewerb beeinträchtigt.

(Änderung 17)

ARTIKEL 2 NUMMER 3

Artikel 8 Absatz 7 (Richtlinie 93/36/EWG)

>ursprünglicher Text>

(7) Die Auftraggeber dürfen nicht in einer Weise, die eine Ausschaltung des Wettbewerbs bewirken würde, Rat einholen oder entgegennehmen, der bei der Vorbereitung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag von jemandem verwendet werden kann, der möglicherweise ein kommerzieller Interesse an dem Auftrag hat.

>Text nach EP-Abstimmung>

(7) Die Auftraggeber können von jemandem Rat einholen oder entgegennehmen, der bei der Vorbereitung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag verwendet werden kann, vor-ausgesetzt, daß dieser Rat keine Ausschaltung des Wettbwerbs bewirkt.

(Änderung 8)

ARTIKEL 3 NUMMER 2

Artikel 8 Absatz 1 (Richtlinie 93/37/EWG)

>ursprünglicher Text>

(1) Bewerber und Bieter, die nicht berücksichtigt worden sind, können vom Auftraggeber verlangen, schriftlich innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung oder des Angebots zu erfahren, bei einem Angebot sind charakteristische Merkmale und wesentliche Vorteile des erfolgreichen Angebots und der Name des erfolgreichen Bieters zu nennen.

Der Auftraggeber kann jedoch Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen im privaten wie im öffentlichen Sektor schädigen würde, oder der faire Wettbewerb der Unternehmen hierunter litte.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie im Falle eines Angebots den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

Drittlandbewerber dürfen bei den Informationen über die Gründe der Ablehnung ihrer Bewerbung und den Vorteilen des günstigsten Anbieters nicht besser gestellt werden als Bewerber aus den EU-Mitgliedstaaten.

Gemäß den GATT-Abkommen dürfen zusätzliche charakteristische Merkmale und wesentliche Vorteile des erfolgreichen Bewerbers auf Anfrage nur bekanntgegeben werden, wenn die Weitergabe dieser Informationen nicht den Gesetzesvollzug, das öffentliche Interesse, die Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen oder den Wettbewerb beeinträchtigt.

(Änderung 18)

ARTIKEL 3 NUMMER 3

Artikel 10 Absatz 7 (Richtlinie 93/37/EWG)

>ursprünglicher Text>

(7) Die Auftraggeber dürfen nicht in einer Weise, die eine Ausschaltung des Wettbewerbs bewirken würde, Rat einholen oder entgegennehmen, der bei der Vorbereitung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag von jemandem verwendet werden kann, der möglicherweise ein kommerzielles Interesse an dem Auftrag hat.

>Text nach EP-Abstimmung>

(7) Die Auftraggeber können von jemandem Rat einholen oder entgegennehmen, der bei der Vorbereitung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag verwendet werden kann, vorausgesetzt, daß dieser Rat keine Ausschaltung des Wettbewerbs bewirkt.

(Änderung 10)

ARTIKEL 3 NUMMER 8

Artikel 34 Absätze 2 und 3 (Richtlinie 93/37/EWG)

>ursprünglicher Text>

(2) Die Aufstellung enthält mindestens folgende Angaben:

a) für öffentliche Auftraggeber der Liste in Anhang I der Richtlinie 95/.../EG den Gesamtwert der Auftragsvergabe unter dem Schwellenwert, Zahl und Wert der Aufträge über dem Schwellenwert, so weit wie möglich aufgegliedert nach Verfahren, Kategorie der Aufträge entsprechend der Nomenklatur in Anhang II und Staatsangehörigkeit des Unternehmens, das einen Auftrag bekommen hat, bei Verhandlungsverfahren aufgegliedert nach Artikel 7 mit Zahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und Drittländer gegangen sind;

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) a) In den statistischen Aufstellungen sind zumindest Anzahl und Wert der von jedem einzelnen öffentlichen Auftraggeber oder Gruppen von öffentlichen Auftraggebern über dem Schwellenwert vergebenen Aufträge aufzuführen, wobei entsprechend den Verfahren nach der Art der Bauarbeiten und nach der Nationalität des Unternehmers, der den Zuschlag erhalten hat, aufgeschlüsselt werden muß und nach Maßgabe des Artikels 7 bei Verhandlungsverfahren Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten vergeben worden sind, anzugeben sind.

>ursprünglicher Text>

b) für alle anderen öffentlichen Auftraggeber im Sinne der Richtlinie Einzelangaben nach Art des Auftraggebers zu Zahl und Wert der Aufträge über der Schwelle, diese so weit wie möglich aufgegliedert nach Verfahren, Kategorie der Aufträge entsprechend der Nomenklatur in Anhang II und Staatsangehörigkeit des Unternehmens, das einen Auftrag nach Artikel 7 erhalten hat, mit Angaben über die Zahl und den Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und Drittländer gegangen sind;

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Die Aufstellung enthält für öffentliche Auftraggeber der Liste in Anhang I der Richtlinie 95/.../EG mindestens folgende Angaben:

Gesamtwert der Auftragsvergabe unter dem Schwellenwert, Zahl und Wert der Aufträge unter dem Schwellenwert, Zahl und Wert der Aufträge über dem Schwellenwert, so weit wie möglich aufgegliedert nach Verfahren, Kategorie der Aufträge entsprechend der Nomenklatur in Anhang II und Staatsangehörigkeit des Unternehmens, das einen Auftrag bekommen hat, bei Verhandlungsverfahren aufgegliedert nach Artikel 7 mit Zahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und Drittländer gegangen sind.

>ursprünglicher Text>

c) für öffentliche Auftraggeber der Liste in Anhang I der Richtlinie 95/.../EG Einzelangaben zu Zahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen vom GATT-Übereinkommen vergeben wurden, für alle anderen Auftraggeber im Sinne der Richtlinie Einzelangaben nach Art des Auftraggebers über den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen vom GATT-Übereinkommen vergeben wurden;

>Text nach EP-Abstimmung>

c) Für öffentliche Auftraggeber der Liste in Anhang I der Richtlinie 95/.../EG sind Einzelangaben zu Zahl und Gesamtwert der Aufträge aufzuführen, die aufgrund von Ausnahmeregelungen vom GATT-Übereinkommen vergeben wurden.

>ursprünglicher Text>

d) sonstige für das Gatt-Übereinkommen erforderliche Statistiken, die Entscheidung hierüber ist in dem Verfahren nach Artikel 40 Absatz 3 zu treffen.

>Text nach EP-Abstimmung>

d) Sonstige für das GATT-Übereinkommen erforderliche Statistiken sind aufzuführen, die Entscheidung hierüber ist in dem Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 zu treffen.

>ursprünglicher Text>

(3) Die Kommission legt die Art der statistischen Informationen, die gemäß dieser Richtlinie verlangt werden, nach dem in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren fest.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 15)

ARTIKEL 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 3a

(1) Der öffentliche Auftraggeber, der Waren oder Dienstleistungen von einem Anbieter erwirbt,

>Text nach EP-Abstimmung>

a) bestätigt den Erhalt der Güter und Dienstleistungen innerhalb von sieben Werktagen,

>Text nach EP-Abstimmung>

b) legt die Bedingungen dar, unter denen eine Rechnung als von dem öffentlichen Auftraggeber erhalten betrachtet werden kann,

>Text nach EP-Abstimmung>

c) setzt eine Frist von zehn Tagen ab Eingang der Rechnung fest, innerhalb der dem Anbieter alle Beanstandungen mitgeteilt werden müssen,

>Text nach EP-Abstimmung>

d) spezifiziert den Zeitpunkt, zu dem die Zahlung vertragsgemäß fällig ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Wenn ein spezieller Zeitpunkt für die Fälligkeit der Zahlung vertraglich nicht festgelegt wurde, wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 1 für die Zahlung des fälligen Betrags eine Frist von 30 Tagen eingeräumt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Vorzugszinsen über den geschuldeten Betrag müssen dem Anbieter für den Zeitraum ab dem Tag nach dem vereinbarten Tag der Zahlung bis zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, zu dem die Zahlung des fälligen Betrags erfolgt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Zinsen werden nach dem amtlichen Diskontsatz der nationalen Zentralbank berechnet, zuzueglich mindestens 5 Prozentpunkte.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Alle Kosten, die aus der Schuldendeckung aus Verwaltungs- oder Beitreibungsmaßnahmen für den Anbieter in jeder Phase der Eintreibung der Forderungen entstehen, sind vom öffentlichen Auftraggeber zu tragen.

(Änderung 11)

ANHANG I

Anhang I (Richtlinie 93/36/EWG)

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Verzeichnis der zentralen Regierungsbehörden ist um die entsprechenden Dienststellen der neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden zu ergänzen. Darüber hinaus ist eine jährliche Überprüfung der zentralen Vergabestellen erforderlich.

(Änderung 12)

ANHANG I

Anhang I Deutschland Ziffer 17a (neu) (Richtlinie 93/36/EWG)

>Text nach EP-Abstimmung>

17a. Bundesministerium für Verkehr

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (KOM(95)0107 - C4-0161/95 - 95/0079(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(95)0107 - 95/0079(COD) ((ABl. C 138 vom 03.06.1995, S. 1.)),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 57 Absatz 2, 66 und 100 a des EG-Vertrags, auf die sich der von der Kommission vorgelegte Vorschlag stützt (C4-0161/95),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Aussenwirtschaftsbeziehungen und des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte (A4-0014/96),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und das Konzertierungsverfahren einzuleiten;

5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.