51996AG0911(03)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 43/96 vom Rat festgelegt am 27. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/.../EG des Rates vom ... über die Einzelheiten der Befrachtung und Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. C 264 vom 11/09/1996 S. 0009


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 43/96 vom Rat festgelegt am 27. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/. . ./EG des Rates vom . . . über die Einzelheiten der Befrachtung und Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft (96/C 264/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Überlastung des Straßen- und Schienennetzes, der Sicherheit im Verkehr, der Umwelt, dem Einsparen von Energie und der Lebensqualität des Bürgers erfordern im Interesse der Allgemeinheit einen forcierteren Ausbau und eine bessere Nutzung des Potentials der Binnenschiffahrt, indem insbesondere deren Wettbewerbsfähigkeit verbessert wird.

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Regelungen hinsichtlich der gewerblichen Nutzung der Binnenschiffahrt sind einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich nicht förderlich. Daher sollten entsprechend der Entschließung des Rates vom 24. Oktober 1996 zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (4) auf Gemeinschaftsebene gemeinsame Bestimmungen für den gesamten Binnenschiffahrtsmarkt erlassen werden.

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erfordert im Binnenschiffsgüterverkehr eine kommerziell flexiblere Gestaltung der Rotations-Befrachtungssysteme, die später einem System weichen sollen, bei dem die Befrachtung und die Bildung der Frachtraten völlig frei sind.

Zu diesem Zweck ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem der Anwendungsbereich des Rotations-Befrachtungssystems schrittweise eingeschränkt wird, damit sich die Verkehrsunternehmer an die Bedingungen des freien Marktes anpassen und sich gegebenenfalls zu kommerziellen Gruppierungen zusammenschließen können, die dem logistischen Bedarf der Verlader besser entsprechen.

Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips ist es erforderlich und ausreichend, auf Gemeinschaftsebene einen einheitlichen Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung des Marktes festzulegen, den Mitgliedstaaten jedoch die Verantwortung für die Durchführung dieser Liberalisierung zu überlassen.

Es sind Vorschriften zu erlassen, die im Fall von schweren Störungen ein Eingreifen in den betroffenen Verkehrsmarkt ermöglichen. Dazu muß die Kommission ermächtigt werden, nach dem Verfahren des Beratenden Ausschusses geeignete Maßnahmen zu treffen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Rotations-Befrachtungssystem" ein System, bei dem die Transportaufträge der Kunden an einer Frachtbörse zu im voraus festgesetzten Preisen und nach bekanntgegebenen Bedingungen vergeben werden, und zwar in der Reihenfolge, in der die Schiffe nach dem Löschen verfügbar werden. Die Verkehrsunternehmen werden in der Reihenfolge ihrer Eintragung in das Rotations-Verzeichnis aufgefordert, unter den angebotenen Ladungen eine Ladung zu wählen. Verkehrsunternehmen, die keine Wahl treffen, bewahren dennoch ihren Rang in der Reihenfolge der Eintragung;

b) "Verkehrsunternehmen" einen Schiffseigner oder Ausrüster eines oder mehrerer Binnenschiffe;

c) "zuständige Behörde" die von dem Mitgliedstaat mit der Verwaltung und Organisation des Rotations-Befrachtungssystems betraute Behörde;

d) "schwere Marktstörung" das Auftreten von Problemen auf dem Markt des Binnenschiffsgüterverkehrs, die diesem Markt eigen sind und zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Binnenschiffsgüterverkehrsunternehmen ernstlich gefährden könnte, sofern die kurz- und mittelfristigen Prognosen für den betreffenden Markt keine deutliche und dauerhafte Besserung erwarten lassen.

Artikel 2

Im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft werden die Verträge zwischen den betroffenen Parteien frei geschlossen und die Frachtraten frei ausgehandelt.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2000 ein System fester Mindesttarife sowie Rotations-Befrachtungssysteme beibehalten, wenn

- die in den Artikeln 4, 5 und 6 aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden,

- gewährleistet wird, daß die Rotations-Befrachtungssysteme sowie die Festpreisregelung allen Verkehrsunternehmen der Mitgliedstaaten zu den gleichen Bedingungen offenstehen.

Artikel 4

Während der in Artikel 3 vorgesehenen Übergangszeit sind von diesen Rotations-Befrachtungssystemen die folgenden Beförderungsleistungen ausgenommen:

a) der Transport von Kohlenwasserstoffen, fluessigen und pulverförmigen Massengütern, Spezialtransporte z. B. von großen und unteilbaren Ladungen, Containertransporte, Überführungsfahrten im Hafengebiet, Werkverkehr jeder Art sowie der gesamte Verkehr, der bereits jetzt außerhalb des Rotations-Befrachtungssystems abgewickelt wird;

b) Transporte, deren Abwicklung über solche Systeme nicht effizient erfolgen kann, insbesondere

- Transporte, die den Einsatz von Fahrzeugen mit eigenen Lade- und Löschvorrichtungen erfordern;

- Transporte im kombinierten Verkehr, nämlich die intermodalen Transporte, die hauptsächlich auf Binnenwasserstraßen abgewickelt werden und deren möglichst kurzer Vor- und Nachlauf entweder auf der Straße oder auf der Schiene erfolgt.

Artikel 5

Während der Übergangszeit nach Artikel 3 treffen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um die Rotations-Befrachtungssysteme so flexibel wie möglich zu gestalten, insbesondere indem

- die Verlader die Möglichkeit erhalten, Verträge für mehrfache Reisen zu schließen, d. h. für mehrere aufeinanderfolgende Reisen mit demselben Schiff;

- einfache oder mehrfache Reisen, die nacheinander zweimal im Rotations-Befrachtungssystem angeboten wurden, ohne daß sich ein Abnehmer gemeldet hat, aus diesem System herausgenommen und frei ausgehandelt werden.

Artikel 6

Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie treffen die von Rotations-Befrachtungssystemen betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Verlader die freie Wahl zwischen drei verschiedenen Vertragstypen haben:

- Zeit- einschließlich Charterverträge, bei denen das Verkehrsunternehmen ein oder mehrere Schiffe mit Besatzung für einen festgelegten Zeitraum ausschließlich einem Auftraggeber zur Verfügung stellt, um die ihm von letzterem übergebenen Güter gegen ein in Tagessätzen festgelegtes Entgelt zu transportieren. Der Vertrag wird von den Parteien frei ausgehandelt;

- Tonnageverträge, bei denen sich das Verkehrsunternehmen verpflichtet, während eines im Vertrag festgelegten Zeitraums eine bestimmte Menge gegen Bezahlung eines Entgelts pro Tonne zu befördern. Der Vertrag wird von den Parteien frei ausgehandelt; Vertragsgegenstand muß ein großes Gütervolumen sein;

- Verträge für einfache oder mehrfache Reisen.

Artikel 7

(1) Bei einer schweren Marktstörung kann die Kommission unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (5) auf Antrag eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen treffen, insbesondere Maßnahmen, mit denen jede weitere Erhöhung der Transportkapazität auf dem betreffenden Markt verhindert wird. Die Entscheidung wird nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 getroffen.

(2) Liegt ein Antrag eines Mitgliedstaats auf geeignete Maßnahmen vor, so wird darüber innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang entschieden.

(3) Dem Antrag eines Mitgliedstaats auf geeignete Maßnahmen sind alle für eine Bewertung der wirtschaftlichen Lage des betreffenden Bereichs erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere:

- durchschnittliche Kosten und Frachtraten für die einzelnen Transportarten;

- Auslastungsgrad der Laderäume;

- Prognosen zur Nachfrageentwicklung.

Diese Angaben dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden. Es ist nicht gestattet, sie zu steuerlichen Zwecken zu verwenden und an Dritte weiterzugeben.

(4) Die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen, deren Geltungsdauer die Dauer der Marktstörung nicht überschreiten darf, werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem mit der Richtlinie 91/672/EWG (6) eingesetzten Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu beantragen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am . . .

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. Nr. C 318 vom 29. 11. 1995, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 39 vom 12. 2. 1996, S. 96.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 1996 (ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 32), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. C 309 vom 5. 11. 1994, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . ./96 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 29. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINFÜHRUNG

Die Kommission hat dem Rat am 15. September 1995 den auf Artikel 75 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für eine Richtlinie über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft (1) übermittelt.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 13. Februar 1996 abgegeben (2). Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme am 23. November 1995 abgegeben (3).

Die Kommission hat dem Rat am 22. April 1996 einen geänderten Vorschlag (4) auf der Grundlage dieser Stellungnahmen übermittelt.

Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189c des EG-Vertrags am 27. Juni 1996 festgelegt.

II. ZIEL DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag der Kommission hat zum Ziel die schrittweise Liberalisierung des Binnenschiffahrtsmarktes durch die Abschaffung der noch in Belgien, Frankreich und den Niederlanden für einige Beförderungen bestehenden Rotationssysteme. Für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes müssen die Liberalisierungsmaßnahmen in der Sache harmonisiert und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Es ist ein Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2000 vorgesehen, für dessen Dauer die Beibehaltung des Rotationssystems für bestimmte Beförderungen zulässig ist. Im übrigen ist der Richtlinienvorschlag Teil eines Maßnahmenpakets, zu dem auch Begleitmaßnahmen gehören, die den Abbau der strukturellen Überkapazität durch eine erneute gemeinschaftliche Abwrackaktion und die Förderung von Investitionen in Umschlagplätze an Binnenwasserstraßen zum Ziel haben.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der vom Rat festgelegte gemeinsame Standpunkt folgt im großen und ganzen der Ausrichtung des Kommissionsvorschlags, weicht jedoch in einigen Punkten von diesem ab. Die vom Rat vorgenommenen Änderungen werden im folgenden erläutert.

Artikel 1

Der Buchstabe b) dieses Artikels wurde neu formuliert um sicherzustellen, daß (neben den Schiffseignern) auch die Ausrüster von Schiffen von der Richtlinie erfaßt werden. Die Definition des Verkehrsunternehmens durch Aufzählung aller Fallbeispiele hielt der Rat nicht für sinnvoll.

Artikel 2

Der Rat hat den Hinweis auf die Frachtbörsen gestrichen, da er seiner Auffassung nach nicht erforderlich ist.

Artikel 4

Der Rat hielt es für angebracht, die Artikel 4 und 5 des Kommissionsvorschlags zu verschmelzen, um in einem einzigen Artikel alle Beförderungen zusammenzufassen, die nicht der Befrachtung im Rotationssystem unterliegen. Darüber hinaus beschloß er, die im früheren Artikel 5 dritter Gedankenstrich genannten "neuen Beförderungsarten" zu streichen, da seiner Auffassung nach die Definition dieser Beförderungen nicht ausreichend klar war und diese Beförderungen auf jeden Fall durch den Wortlaut von Buchstabe b) abgedeckt werden können.

Artikel 6 (früherer Artikel 7)

Der Rat präzisierte die Formulierung im ersten Absatz, um klarzustellen, daß dieser Artikel nur die Mitgliedstaaten betrifft, die das Rotationssystem anwenden.

Artikel 7 (früherer Artikel 8)

Der Rat hielt es für angebracht, im ersten Absatz klarzustellen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 unabhängig von der Feststellung, ob eine schwere Störung des Binnenschiffahrtsmarktes vorliegt oder nicht, weiterhin angewendet wird. Er beschloß außerdem, daß die Kommission die erwähnten Maßnahmen nur auf Antrag eines Mitgliedstaats und nicht von sich aus ergreifen kann.

Artikel 9 (früherer Artikel 10)

Der Rat beschloß, im ersten Absatz das vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Datum, nämlich den 1. Januar 1997 (Änderung Nr. 9), vorzusehen.

IV. ÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

1. Von der Kommission übernommene und vom Rat beibehaltene Änderung des Europäischen Parlaments

Der Rat folgte dem Vorschlag der Kommission und sah in Artikel 9 (früherer Artikel 10) das in der Änderung Nr. 9 genannte Datum des 1. Januar 1997 vor.

2. Von der Kommission übernommene und vom Rat nicht beibehaltene Änderung des Europäischen Parlaments

Der Rat behielt die Änderung Nr. 1, wonach ein Erwägungsgrund 4a (neu) eingefügt werden soll, nicht bei, da er seiner Auffassung nach nicht dem verfügenden Teil dieser Richtlinie entspricht und außerdem bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 enthalten ist.

3. Von der Kommission nicht übernommene und vom Rat nicht berücksichtigte Änderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat die von der Kommission nicht übernommenen Änderungen des Parlaments nicht berücksichtigt.

Bezüglich der Änderung Nr. 2 hielt der Rat es nicht für angebracht, sich den Gesetzen des Marktes entgegenzustellen, und übernahm daher diese Änderung nicht. Aus dem gleichen Grund lehnte er die Änderung Nr. 3 ab, die eng mit der Änderung Nr. 2 verbunden ist.

Was die Änderung Nr. 4 anbelangt, so konnte sich der Rat nicht der Auffassung des Europäischen Parlaments hinsichtlich der späten Abschaffung des Rotationssystems anschließen. Daher hat der Rat auch die Änderung Nr. 4 nicht berücksichtigt. Eine Übernahme der Änderung Nr. 5 hielt der Rat ebenfalls für nicht angebracht, da der Text des Kommissionsvorschlags die Definition einer schweren Marktstörung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt übernimmt.

Die Änderung Nr. 6 fand nicht die Zustimmung des Rates, da das im Kommissionsvorschlag vorgesehene Datum des 1. Januar 2000 realistischer ist und gleichzeitig näher an den in den Gesetzen einiger Mitgliedstaaten vorgesehenen Fristen liegt.

Was die Änderung Nr. 7 anbelangt, so wurde sie vom Rat nicht übernommen, da die geltende Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1101/89), die die beiden in dieser Änderung behandelten Aspekte, nämlich das System "alt für neu" und die Abwrackung regelt, noch einen Zeitraum von drei Jahren für die Vorlage eines Änderungsvorschlags einräumt. Der Rat hielt es daher für verfrüht, in diese Richtlinie die Verpflichtung, einen solchen Vorschlag vor dem 1. Januar 1998 vorzulegen, aufzunehmen.

Die Änderung Nr. 8 wurde vom Rat nicht berücksichtigt. Bei dem mit Artikel 8 einzusetzenden Ausschuß handelt es sich nämlich um einen "klassischen" Ausschuß, wie er unter anderem auch in der Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt vorgesehen ist.

Was die Änderung Nr. 10 anbelangt, so war der Rat der Ansicht, daß es nicht angebracht ist, in eine Richtlinie (die sich an die Mitgliedstaaten richtet) eine Auflistung von durch die Kommission zu erfuellenden Pflichten - in Form einer Änderung - aufzunehmen.

(1) ABl. Nr. C 318 vom 29. 11. 1995, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 26.

(3) ABl. Nr. C 39 vom 12. 2. 1996, S. 96.

(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.