GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 17/96 vom Rat festgelegt am 18. Dezember 1995 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../96 des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE)
Amtsblatt Nr. C 134 vom 06/05/1996 S. 0001
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 17/96 vom Rat festgelegt am 18. Dezember 1995 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. . . ./96 des Rates vom . . . zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) (96/C 134/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Finanzierungsinstrument für die Umwelt LIFE wird in mehreren Phasen durchgeführt; die erste Phase endet am 31. Dezember 1995. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 (5) unterbreitet die Kommission Vorschläge für etwaige Änderungen im Hinblick auf Verbesserungen für eine Fortführung der Maßnahme über die erste Phase hinaus. Wegen des positiven Beitrags von LIFE zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft sollte eine zweite Phase von vier Jahren, die am 31. Dezember 1999 endet, durchgeführt werden. Die Erfahrungen der ersten Phase von LIFE haben gezeigt, daß die Anstrengungen gebündelt werden müssen, indem die Maßnahmenbereiche, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen, genauer festgelegt werden, und daß die Verwaltungsverfahren verbessert und die Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der Maßnahmen präziser beschrieben werden sollten. Die Effizienz und die Transparenz der Verfahren zur Durchführung von LIFE sowie der Verfahren zur Information der Öffentlichkeit und der potentiellen Beihilfeempfänger müssen verbessert werden. Die vorbereitenden Maßnahmen sollten sich auf die Förderung gemeinsamer staatenübergreifender Maßnahmen, die Zusammenarbeit und den Transfer von Know-how zwischen staatlichen Einrichtungen (auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene) und/oder nichtstaatlichen Einrichtungen und/oder sozioökonomischen Akteuren beziehen. In den Zusatzprotokollen zu den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas andererseits ist eine Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen - insbesondere im Umweltbereich - vorgesehen. Die genannten Länder Mittel- und Osteuropas sollten selbst für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen; jedoch kann die Gemeinschaft, soweit dies in bestimmten Fällen angezeigt ist und sich mit den Vorschriften über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den entsprechenden Assoziierungsabkommen vereinbaren läßt, beschließen, den nationalen Beitrag des betreffenden Landes durch Zahlung eines zusätzlichen Betrags aufzustocken. In Drittländern, die an das Mittelmeer oder die Ostsee angrenzen, außer den Ländern Mittel- und Osteuropas, die Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet haben, besteht ein Bedarf an technischer Hilfe und Maßnahmen mit Demonstrationscharakter. In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Artikel 1 Es wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt geschaffen, nachstehend 'LIFE' genannt. Allgemeines Ziel von LIFE ist es, zur Entwicklung und gegebenenfalls Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft beizutragen. Artikel 2 Für eine finanzielle Unterstützung durch LIFE kommen folgende Aktionsbereiche in Betracht: 1. Maßnahmen in der Gemeinschaft a) Maßnahmen zur Erhaltung der Natur: Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (*), die für die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (**) und der Richtlinie 92/43/EWG sowie insbesondere für die Schaffung des europäischen Netzes Natura 2000 erforderlich sind; b) andere Maßnahmen zur Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft: i) Maßnahmen mit innovativem Charakter oder mit Demonstrationscharakter zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der industriellen Tätigkeiten; ii) Maßnahmen mit Demonstrations- oder Anstoßcharakter oder Technische-Hilfe-Maßnahmen zugunsten von örtlichen Gebietskörperschaften mit dem Ziel, die Einbeziehung von Umweltaspekten in die Raumordnungspolitik und die Flächennutzungsplanung zu fördern und damit einen Beitrag zu einer umweltverträglichen Entwicklung zu leisten; iii) vorbereitende Maßnahmen als Beitrag zur Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft, und zwar insbesondere - Schutz und rationelle Bewirtschaftung von Küstengebieten; - Verringerung von Abfällen, vor allem von toxischen und gefährlichen Abfällen; - Gewässerschutz, einschließlich der Behandlung von Abwasser; - Maßnahmen gegen Luftverschmutzung und Übersäuerung sowie gegen Ozon in der Troposphäre. 2. Maßnahmen in Drittländern, die an das Mittelmeer oder an die Ostsee angrenzen, außer den Ländern Mittel- und Osteuropas, die Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet haben: a) technische Unterstützung bei der Schaffung der im Umweltbereich erforderlichen administrativen Strukturen sowie bei der Entwicklung ihrer Umweltpolitik und von Aktionsprogrammen zugunsten der Umwelt; b) Maßnahmen mit Demonstrationscharakter zur Förderung einer umweltverträglichen Entwicklung. 3. Begleitmaßnahmen, die für die Überwachung, Bewertung oder Förderung von Maßnahmen gemäß den Nummern 1 und 2 erforderlich sind, sowie Verbreitung von Informationen über die mit den Maßnahmen gesammelten Erfahrungen und über deren Ergebnisse. (*) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7. (**) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG (ABl. Nr. L 164 vom 30. 6. 1994, S. 9)." 2. Artikel 3 wird gestrichen. 3. Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung: "Artikel 7 (1) LIFE wird stufenweise durchgeführt. Die zweite Phase beginnt am 1. Januar 1996 und endet am 31. Dezember 1999. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der zweiten Phase beläuft sich für den Zeitraum 1996 bis 1999 auf 450 Millionen ECU. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. (2) In den späteren für die Durchführung von LIFE vorgesehenen Zeiträumen muß der Bezugsrahmen innerhalb des geltenden Finanzrahmens der Gemeinschaft liegen. (3) Der Rat wird anhand eines Berichts, den ihm die Kommission vor dem 30. September 1997 übermittelt, vor dem 31. Dezember 1997 den als Bezugsrahmen dienenden Betrag daraufhin prüfen, ob dieser Betrag gegebenenfalls nach den im Vertrag festgelegten Verfahren im Rahmen der Finanziellen Vorausschau unter Berücksichtigung der eingegangenen Anträge zu ändern ist. Artikel 8 (1) Die Mittel für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen werden wie folgt aufgeteilt: a) 46 % für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a), b) 46 % für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b), wobei höchstens 12 % für Maßnahmen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer iii) vorgesehen werden, c) 5 % für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 2, d) 3 % für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 3. (2) Die gemeinschaftliche Unterstützung für die in Artikel 2 Nummer 1 sowie Nummer 2 Buchstabe b) genannten Maßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschußfähigen Kosten. Dieser Satz beträgt in Ausnahmefällen - höchstens 30 % der Kosten von Maßnahmen mit einem voraussichtlich erheblichen Einnahmeneffekt. In diesem Fall muß der Finanzierungsbeitrag der Empfänger mindestens genauso hoch sein wie die Unterstützung durch die Gemeinschaft; - höchstens 75 % der Kosten von Maßnahmen, die in der Europäischen Union prioritären natürlichen Lebensräumen oder prioritären Arten im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder den in der Richtlinie 79/409/EWG genannten vom Aussterben bedrohten Vogelarten zugute kommen. (3) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für Maßnahmen der technischen Unterstützung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) sowie für die Begleitmaßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 3 kann bis zu 100 % der Kosten dieser Maßnahme betragen." 4. Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorschläge für zu finanzierende Maßnahmen. Bei Maßnahmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wird der Vorschlag von dem Mitgliedstaat übermittelt, in dem sich die koordinierende Behörde oder Stelle befindet. Anträge sind der Kommission bis zum 31. Januar zu unterbreiten. Die Kommission befindet über diese Anträge bis zum 31. Juli. (2) Die Kommission kann jedoch natürliche oder juristische Personen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufrufen, Zuschußanträge für Maßnahmen einzureichen, die für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind. (3) Anträge von Drittländern sind von den zuständigen nationalen Behörden bei der Kommission einzureichen. (4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und des Inhalts der im Rahmen von Interessenbekundungen eingegangenen Vorschläge sowie der von Drittländern unterbreiteten Anträge. Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung. (5) Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) und deren flankierende Maßnahmen unterliegen dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 92/43/EWG; die anderen LIFE-Maßnahmen, zu denen gegebenenfalls auch Verfahren zur Projektauswahl gehören, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung genehmigt. Die Kommission unterrichtet die in Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG bzw. Artikel 13 dieser Verordnung bezeichneten Ausschüsse über die Anwendung der Kriterien und Prioritäten des Artikels 9a. Die genehmigten Maßnahmen sind - bei Maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft Gegenstand einer Rahmenentscheidung der Kommission, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und ausgewählte Vorschläge betrifft, und gleichzeitig Gegenstand von Einzelentscheidungen, die an die Mittelempfänger gerichtet sind und spezifische Maßnahmen betreffen; - bei Maßnahmen in Drittländern Gegenstand eines Vertrags oder einer Vereinbarung, in dem/der die Rechte und Pflichten der Partner festgelegt werden und der/die mit den Mittelempfängern abgeschlossen wird, die mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahme beauftragt sind. (6) Die Höhe der finanziellen Unterstützung, die Einzelheiten der Finanzierung und der Kontrolle sowie alle technischen Durchführungsanforderungen werden je nach Art und Form der genehmigten Maßnahme bestimmt und in der Entscheidung der Kommission oder im Vertrag bzw. in der Vereinbarung mit den Mittelempfängern festgelegt." 5. Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 9a (1) Die vorgeschlagenen und in Artikel 2 bezeichneten Maßnahmen müssen den Bestimmungen des Vertrags und des Gemeinschaftsrechts entsprechen und folgende Kriterien erfuellen: a) Allgemeine Kriterien für Maßnahmen in der Europäischen Gemeinschaft: - Die Maßnahmen müssen für die Gemeinschaft von Interesse sein und einen erheblichen Beitrag zur Umsetzung von Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft leisten. - Sie müssen von technisch und finanziell zuverlässigen Partnern durchgeführt werden. - Ihre Durchführbarkeit hinsichtlich der technischen Vorschläge des Managements (Zeitplanung, Mittelvolumen) und der Wirtschaftlichkeit muß gesichert sein. - Ein weiteres Kriterium könnte die Frage sein, ob ein Beitrag zu einem multinationalen Konzept geleistet wird, da sich solch ein Konzept im Vergleich zu einem nationalen Ansatz günstig auf die Durchführbarkeit, die Logik und die Kosten auswirken dürfte. b) Besondere Kriterien für Maßnahmen in der Gemeinschaft: i) Die Naturerhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) müssen ausgerichtet sein auf - die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG vorgeschlagenen Gebiete oder - die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG eingestuften Gebiete oder - die Arten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG genannt sind. ii) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit einer industriellen Tätigkeit müssen geeignete Kriterien des nachstehenden Kriterienkatalogs erfuellen, also - Lösungen für ein Problem aufzeigen, das sich in der Gemeinschaft sehr oft stellt oder für einige Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, - einen technisch innovativen Charakter haben und einen Fortschritt darstellen, - exemplarischen Charakter haben und gegenüber der derzeitigen Situation einen Fortschritt darstellen, - eine stärkere Verbreitung und Anwendung umweltfreundlicher Praktiken und Technologien bewirken können, - der Entwicklung und dem Transfer eines Know-hows dienen, das in identischen oder ähnlichen Situationen angewandt werden kann, - unter Umweltgesichtspunkten ein potentielles zufriedenstellendes Kosten/Nutzen-Verhältnis aufweisen. iii) Die Maßnahmen zugunsten örtlicher Gebietskörperschaften müssen geeignete Kriterien des nachstehenden Kriterienkatalogs erfuellen, also - Lösungen für ein Problem aufzeigen, das sich in der Gemeinschaft sehr oft stellt oder für einige Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, - die Neuartigkeit der vorgesehenen Maßnahmen anhand der angewandten Methoden belegen, - exemplarischen Charakter haben und gegenüber der derzeitigen Situation einen Fortschritt darstellen, - die Zusammenarbeit im Umweltbereich fördern. iv) Die vorbereitenden Maßnahmen müssen der Vorbereitung von Maßnahmen dienen, die mehr struktureller Natur sind. c) Kriterien für Maßnahmen in Drittländern: Sie müssen - für die Gemeinschaft von Interesse sein; dies gilt insbesondere für deren Beiträge zur Verwirklichung regionaler und internationaler Bestrebungen und Vereinbarungen, - zur Verwirklichung eines Konzepts beitragen, das die umweltverträgliche Entwicklung auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene fördert, - Lösungen für Umweltprobleme aufzeigen, die in der Region und dem betreffenden Sektor weit verbreitet sind, - die grenzüberschreitende, staatenübergreifende oder regionale Zusammenarbeit verstärken, - die Durchführbarkeit hinsichtlich der technischen Vorschläge des Managements (Zeitplanung, Mittelvolumen) und der Wirtschaftlichkeit sicherstellen, - von technisch und finanziell zuverlässigen Partnern durchgeführt werden. (2) Gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) gestellte Anträge, bei denen die einschlägigen besonderen Kriterien nach Nummer 1 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) nicht erfuellt sind, kommen für die Gewährung der finanziellen Unterstützung im Rahmen von LIFE nicht in Betracht. Artikel 9b Bei Anträgen für Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) Ziffern i) ii) und iii) sind folgende Kosten nicht zuschußfähig: - Kosten von Studien, die nicht speziell unter der Zielsetzung der zu finanzierenden Maßnahmen erstellt wurden, - Kosten von großen Infrastrukturinvestitionen oder von Investitionen nichtinnovativer struktureller Art, - Kosten von Aktivitäten der Forschung und technologischen Entwicklung, - Kosten von bereits industriell erprobten Aktivitäten." 6. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zur Gewährleistung des Erfolgs der Maßnahmen, welche die Empfänger der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft durchführen, trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen, um - nachzuprüfen, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen korrekt und entsprechend dieser Verordnung ausgeführt worden sind; - Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu verfolgen; - infolge von Mißbrauch oder Nachlässigkeit unberechtigt vereinnahmte Mittel wiedereinzufordern." 7. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission kann die finanzielle Unterstützung für eine Maßnahme kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie eine Unregelmäßigkeit - wozu auch die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gehört - feststellt oder wenn sich ergibt, daß ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder ihren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist." 8. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung; "(1) Die Kommission stellt eine wirksame Überwachung der Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen sicher; dies schließt die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ein. Die Überwachung erfolgt anhand von Berichten, die nach von der Kommission und dem Empfänger vereinbarten Verfahren erstellt werden, sowie anhand von Stichprobenkontrollen." 9. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 13a Auf der Basis zusätzlicher Kredite ist das LIFE-Instrument auch den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas (AMOEL) zugänglich; dabei gelten die Bedingungen, die in den Zusatzprotokollen zu den noch abzuschließenden oder bereits geschlossenen Assoziierungsabkommen hinsichtlich der Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen niedergelegt sind." 10. Artikel 14 erhält folgende Fassung: "Artikel 14 Bis zum 31. Dezember 1998 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die Verwendung der bewilligten Mittel sowie Vorschläge für etwaige Änderungen im Hinblick auf eine Fortführung der Maßnahme über die zweite Phase hinaus. Der Rat beschließt gemäß dem Vertrag über die Durchführung der dritten Phase ab dem 1. Januar 2000." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu . . . Im Namen des Rates Der Präsident (1) ABl. Nr. C 184 vom 18. 7. 1995, S. 12. (2) ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 15. (3) ABl. Nr. C 100 vom 2. 4. 1996, S. 115. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. November 1995 (ABl. Nr. C 323 vom 4. 12. 1995, S. 158), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 1. BEGRÜNDUNG DES RATES I. EINLEITUNG 1. Die Kommission hat am 11. Mai 1995 einen auf Artikel 130s Absatz 1 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für eine Verordnung (1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/93 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) vorgelegt. 2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme (2) in erster Lesung am 17. November 1995 abgegeben. Die Kommission hat im Anschluß an diese Stellungnahme am 26. Januar 1996 einen geänderten Vorschlag übermittelt (3). Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme am 25. Oktober 1995 abgegeben (4). Der Ausschuß der Regionen hat seine Stellungnahme am 21. September 1995 abgegeben (5). 3. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 18. Dezember 1995 einstimmig gemäß Artikel 189c des Vertrags festgelegt. II. ZIEL 4. Dieser Vorschlag für eine Verordnung zielt unter Berücksichtigung der Erfahrung im Verlauf der drei ersten Jahre der Durchführung von LIFE darauf ab, - die für eine finanzielle Unterstützung durch LIFE in Betracht kommenden Aktionsbereiche neu zu definieren; - den Anwendungsbereich von LIFE auf die assoziierten mittel- und osteuropäischen Staaten auszuweiten; - die Verwaltungsverfahren bei den Projekten durch eine Unterscheidung zwischen Naturschutz und den anderen Tätigkeiten klarer zu gestalten; - den Prozeß der Auswahl der Projekte durch die Definition neuer Kriterien für die Förderungswürdigkeit zu verbessern. III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS 5. Allgemeine Bemerkungen Angesichts des oben dargelegten Ziels hat sich der Rat darum bemüht, ein Instrument zu entwickeln, das flexibel und effizient genug ist, um den größten Nutzen aus den vorhandenen Mitteln zugunsten von Projekten zu ziehen, die tatsächlich zur Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft beitragen. Auf der Grundlage dieser Orientierung konnte der Rat die meisten der von der Kommission in ihren geänderten Vorschlag aufgenommenen Änderungen des Europäischen Parlaments wörtlich, inhaltlich oder teilweise sowie die Änderung 17 in seinen gemeinsamen Standpunkt übernehmen. 6. Bemerkungen zu einzelnen Fragen (Ist nichts anderes angegeben, so verweisen die nachfolgenden Bezugnahmen auf den geänderten Vorschlag; die Bezugnahmen in Fettdruck verweisen auf den gemeinsamen Standpunkt.) Die nachstehenden Änderungen sind vom Rat am geänderten Vorschlag der Kommission vorgenommen und von der Kommission akzeptiert worden: i) Nummern 1 und 2, Artikel 1 und 2 Die Darstellung der förderungswürdigen Maßnahmen in diesen Artikeln ist weitgehend redundant (das allgemeine Ziel wird bei der einen oder anderen der Einzelmaßnahmen erneut genannt, bei der Definition des Zieles werden das Ziel als solches und die hierfür erforderlichen Mittel untereinander vermischt, die Naturschutzmaßnahmen werden an zwei Orten, jedoch mit Formulierungen, deren Tragweite nicht gleichwertig ist, definiert usw.). Es ist somit klarer, Ziel und Maßnahmen getrennt aufzuführen, das Ziel in Artikel 1 und die Maßnahmen - einzeln aufgeführt und gegebenenfalls definiert - in Artikel 2. Ferner werden bestimmte Definitionen (vorbereitende Maßnahmen, Demonstrationsmaßnahmen, Maßnahmen zur technischen Unterstützung) nicht wieder aufgeführt, da die entsprechenden Auswahlkriterien (Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii)) bereits die in diesen Definitionen benutzten Begriffe beinhalten; des weiteren wird im sechsten Erwägungsgrund der Inhalt der vorbereitenden Maßnahmen aufgeführt. In gleicher Weise werden bestimmte Aktionsberichte (beispielsweise Gewässerschutz) in einer Formulierung übernommen, die allgemeiner als die der Kommission oder des Parlaments gefaßt ist. Hinsichtlich der Art der förderungswürdigen Maßnahmen bestehen somit keine inhaltlichen Meinungsverschiedenheiten. Außerdem ist nach Auffassung des Rates ein gesonderter Verweis auf die ost- und mitteleuropäischen Länder bei der einen oder anderen Maßnahme entbehrlich, da die Modalitäten ihrer Beteiligung an LIFE in Artikel 13a geregelt werden, wobei a priori keine Maßnahme ausgeschlossen oder privilegiert wird. In ähnlicher Weise hat der Rat angesichts insbesondere des geringen Prozentsatzes der Mittel, der für die Maßnahmen des Artikels 2 Absatz 2 zugewiesen ist, die Anwendungsbereiche der Maßnahmen zur technischen Unterstützung bzw. der Demonstrationsmaßnahmen nicht im einzelnen dargelegt; der Rat schließt somit nicht aus, daß der Naturschutz in diesen Anwendungsbereich fällt (Änderung 15). Was schließlich die Begleitmaßnahmen (Artikel 2 Absatz 3) betrifft, so schien es dem Rat kohärenter, ihre Anwendung auf die während der zweiten Phase unternommenen Maßnahmen zu beschränken. ii) Nummer 3, Artikel 7, sowie Nummer 5, Artikel 8 und 8a - Artikel 7: Entsprechend der Interinstitutionellen Erklärung vom 6. März 1995 hierzu hielt es der Rat ebenso wie das Parlament für angebracht, einen als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag einzusetzen, wie dies bei der ersten Phase von LIFE der Fall war (vgl. auch letzter Erwägungsgrund). Der Rat hielt es jedoch aufgrund des derzeitigen Stands der Finanziellen Vorausschau nicht für möglich, über den von der Kommission in ihrem Vorschlag vorgesehenen Betrag - 450 Millionen ECU - hinauszugehen. Der Rat hielt es allerdings angesichts des Bedarfs, der durch LIFE abgedeckt werden sollte, für angebracht, die Möglichkeit einer Änderung dieses Betrags vorzusehen (Artikel 7 Absatz 3). - Artikel 8: Der Rat hat die von der Kommission vorgeschlagene Mittelaufteilung übernommen, hielt es jedoch aus den bereits dargelegten Gründen (Ziffer i) dritter Absatz) nicht für sachdienlich, eine Aufteilung zwischen den Maßnahmen für den Naturschutz und den sonstigen Maßnahmen in Absatz 1 Buchstabe c) vorzunehmen. In Absatz 1 Buchstabe b) erschien es hingegen angesichts der Art der Vorbereitungsmaßnahmen kohärent, eine Obergrenze bei dem hierfür zur Verfügung stehenden Betrag zu setzen. Was die Maßnahmen der mittel- und osteuropäischen Länder betrifft, hat der Rat ebenso wenig wie die Kommission die Änderung Nr. 18 zweiter Absatz übernommen, da die Modalitäten der Finanzierung dieser Maßnahmen in Artikel 13a geregelt werden (vgl. auch achter Erwägungsgrund). Der Rat ist der Kommission auch - außer bei der Bestimmung über die von NRO vorgeschlagenen Maßnahmen - hinsichtlich der Sätze für die finanzielle Unterstützung gefolgt, da für die Festlegung der Unterstützung die Art und nicht der Träger der Maßnahme ausschlaggebend ist. Die Bestimmung über die Finanzierung der Maßnahmen der mittel- und osteuropäischen Staaten (Artikel 8 Absatz 2a) wird im wesentlichen in Artikel 13a übernommen. - Artikel 8a: Der Rat hat diese Bestimmung dagegen nicht übernommen: sie steht im Gegensatz zu dem in dieser Phase von LIFE aufgestellten Ziel der Vereinfachung der Beschlußfassung und insbesondere des Wegfalls der überprüfbaren Prioritäten, wie sie in der ersten Phase bestanden. iii) Nummer 6, Artikel 9 Nach Auffassung des Rates sollte Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 wegen des Beitrags, der hierdurch für eine größere Bandbreite von Trägern erbracht wird, beibehalten werden. Was die Zeitpunkte für die Übermittlung und die Auswahl der Projekte betrifft (Artikel 9 Absatz 1), so sind nach Auffassung des Rates später angesetzte Zeitpunkte für die praktische Durchführung besser geeignet. Die Unterscheidung zwischen Drittstaaten und assoziierten Staaten in Absatz 4 wurde nicht übernommen, da diese Unterscheidung für diese Bestimmung nicht ausschlaggebend ist. Absatz 6, in dem die angemessene Flexibilität bei der Formulierung des Vertrags zwischen der Kommission und dem Mittelempfänger vorgesehen wird, ist in dieser Phase von LIFE genauso relevant wie in der vorhergehenden und wird somit beibehalten. iv) Nummer 7, Artikel 9a Im wesentlichen ging es dem Rat hierbei darum, die verschiedenen Kriterien zu klären, neu zu ordnen und schärfer zu fassen, um so den Prozeß der Auswahl der Projekte im Hinblick auf einen größeren Beitrag zu den Zielen von LIFE zu verbessern. Aus den gleichen Gründen wie oben (Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c)) ist es hier wiederum nach Auffassung des Rates entbehrlich, bei den Drittländern zwischen assoziierten und anderen Staaten zu unterscheiden und bei diesen Ländern ebenso zahlreiche und detaillierte Kriterien wie für die Gemeinschaft vorzusehen. Beim Naturschutz ist der Anwendungsbereich für die Maßnahmen erweitert worden, da hierunter jetzt auch die Arten fallen, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG genannt sind (Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i)). Die Erwähnung eines "finanziellen Beitrags des ausführenden Unternehmens in zumindest gleicher Höhe wie die gemeinschaftliche Beihilfe bei Vorhaben, bei denen Einnahmen erzielt werden" ist in Artikel 9a nicht übernommen worden, da sie bereits in Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich enthalten ist. v) Nummer 8, Artikel 12 Absatz 1 ist durch die Hinzufügung einer Bezugnahme auf die Überwachung der Einhaltung der LIFE-Verordnung präzisiert worden. In Absatz 2 ist es nach Auffassung des Rates nicht angemessen, den Inhalt der Berichte näher anzugeben, da dies nicht im Einklang mit der Bestimmung steht, nach der "die Kommission Form und Inhalt dieser Berichte festlegt". (1) ABl. Nr. C 184 vom 18. 7. 1995, S. 12. (2) ABl. Nr. C 323 vom 4. 12. 1995, S. 158. (3) ABl. Nr. C 92 vom 28. 3. 1996, S. 7. (4) ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 15. (5) ABl. Nr. C 100 vom 2. 4. 1996, S. 115.