51996AG0325(06)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 13/96 vom Rat festgelegt am 29. Januar 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../96 des Rates vom ... über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. C 087 vom 25/03/1996 S. 0053


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 13/96 vom Rat festgelegt am 29. Januar 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. . . ./96 des Rates vom . . . über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (96/C 87/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr im Gebiet der Gemeinschaft. Diese Regeln müssen so gestaltet sein, daß sie zur Vollendung des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.

Zu dieser einheitlichen Marktzugangsregelung gehört auch die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit; dabei sollen alle Beschränkungen aufgehoben werden, die mit der Staatsangehörigkeit des Erbringers von Dienstleistungen oder damit zusammenhängen, daß dieser in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

Seit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten gelten in der Binnenschiffahrt beim grenzüberschreitenden und im Durchgangsverkehr aufgrund bilateraler Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und einem der neuen Beitrittstaaten nicht mehr für alle Mitgliedstaaten dieselben Regeln. Es müssen folglich gemeinsame Regeln aufgestellt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Verkehr zu gewährleisten und insbesondere Wettbewerbsverzerrungen und Störungen der betreffenden Marktordnung zu vermeiden.

Diese Maßnahme fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, und das verfolgte Ziel kann nur durch einheitliche und verbindliche Regelungen erreicht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und für den Durchgangsverkehr durch Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Ein Binnenschiffahrtsunternehmer ist ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und seines Niederlassungsortes zu den Beförderungen gemäß Artikel 1 zugelassen, sofern er

- in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist,

- dort zur Durchführung von grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderungen in der Binnenschiffahrt befugt ist,

- für diese Beförderungen Binnenschiffe einsetzt, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder für die in dem Fall, daß keine Eintragung erfolgt ist, eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Flotte eines Mitgliedstaats vorliegt und

- die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (4) erfuellt.

Artikel 3

Die Rechte, die sich für die Verkehrsunternehmer aus Drittstaaten aus der Revidierten Rheinschiffahrtsakte (Mannheimer Akte) und aus dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau (Belgrader Übereinkommen) ergeben, bleiben von dieser Verordnung ebenso unberührt wie die internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. Nr. C 164 vom 30. 6. 1995, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 19.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Januar 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 1.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 30. Mai 1995 einen auf Artikel 75 Absatz 1 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für eine Verordnung über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten übermittelt.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 15. November 1995 abgegeben (1). Es hat keine Änderung am Vorschlag der Kommission vorgeschlagen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 13. September 1995 Stellung genommen (2).

Der Rat hat am 29. Januar 1996 seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189c des EG-Vertrags festgelegt.

II. ZIEL DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag der Kommission soll der freie Zugang der Verkehrsunternehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und zum Durchgangsverkehr durch Mitgliedstaaten rechtlich garantiert werden. Bisher unterliegen der Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und der Durchgangsverkehr durch Mitgliedstaaten nämlich nur teilweise gemeinschaftlichen Marktzugangsregeln. Ferner wird mit dem Vorschlag dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Untätigkeitsklage des Europäischen Parlaments gegen den Rat) entsprochen.

Ferner wird es durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erforderlich, daß der Rat Regeln für den Marktzugang zum Binnenschiffsverkehr verabschiedet, da früher geschlossene bilaterale Binnenschiffahrtsabkommen zwischen Österreich und zwei Mitgliedstaaten mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auf diesem Gebiet nicht vereinbar sind.

III. EINZELHEITEN DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der gemeinsame Standpunkt des Rates enthält einige Änderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission, die im folgenden dargelegt werden.

Artikel 1

Im französischen Text wurden die Worte "pour les trajets effectués" gestrichen, um den Wortlaut dieses Artikels an den Titel des Vorschlags anzugleichen.

Artikel 2 dritter Gedankenstrich

Das Wort "Schiffe" wurde durch das Wort "Binnenschiffe" ersetzt, damit deutlich wird, daß die Schiffe des Binnenschiffahrts-Seeverkehrs vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.

Aus redaktionellen Gründen wurde in diesem Gedankenstrich ferner die Formulierung "oder für die behelfsweise eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Flotte eines Mitgliedstaats vorliegt" durch die Formulierung "oder für die in dem Fall, daß keine Eintragung erfolgt ist, eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Flotte eines Mitgliedstaates vorliegt" ersetzt.

Artikel 2 vierter Gedankenstrich (neu)

Dieser Gedankenstrich wurde hinzugefügt, da der Rat es für zweckmäßig gehalten hat, ausdrücklich eine Parallele zur Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 (Kabotage-Verordnung) herzustellen, damit gewährleistet wird, daß im Rahmen der vorliegenden Verordnung die gleichen Mechanismen angewendet werden.

Artikel 3

Der Teilsatz "insbesondere in den mit den assoziierten Ländern oder mit mittel- und osteuropäischen Drittländern geschlossenen Assoziierungs-, Partnerschafts- oder Kooperationsabkommen" wurde gestrichen, da nach Auffassung des Rates der Hinweis auf die "internationalen Verpflichtungen, die die Europäische Gemeinschaft" "eingegangen ist" hinreichend klar ist und keine Notwendigkeit besteht, eine bestimmte Gruppe von Drittländern zu nennen.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 19.