Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen"
Amtsblatt Nr. C 066 vom 03/03/1997 S. 0046
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen" (97/C 66/14) Der Rat beschloß am 11. September 1996, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 5. November 1996 an. Berichterstatterin war Frau Ström. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 340. Plenartagung (Sitzung vom 27. November 1996) mit 106 gegen 1 Stimme bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung - Hintergrund des Kommissionsvorschlages 1.1. Die Richtlinie 92/118/EWG enthält Regeln zu den tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen, u.a. nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG, d.h. den Vorschriften für Frischfleisch, Fleischerzeugnisse, Erzeugnisse auf Eibasis usw. unterliegen. 1.2. Laut Richtlinie 92/118/EWG muß der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs liberalisiert werden; aufgrund der erheblichen Risiken der Krankheitsübertragung sind jedoch bei der Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs besondere Anforderungen zu stellen. 1.3. Für Einfuhren aus Drittländern wurde ein Zulassungs- und Kontrollverfahren eingeführt. Bestimmte Erzeugnisse, u.a. Leder, unbearbeitete Häute und Pelze von Huftieren, Knochen, Horn, Hufe usw. dürfen mit gewissen Ausnahmen nur dann in die Europäische Union eingeführt werden, wenn sie aus einem in einer besonderen Liste aufgeführten Drittland oder von Betrieben stammen, die besondere Bedingungen erfuellen. Die Behörden der betreffenden Staaten müssen garantieren, daß die Bedingungen erfuellt werden. Die Betriebe müssen in einem Gemeinschaftsverzeichnis stehen. 2. Wesentlicher Inhalt des Vorschlages 2.1. Mit dem vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG will die Kommission die geltenden Einfuhrregeln vereinfachen. So soll beispielsweise das Erfordernis zur Erstellung einer Gemeinschaftsliste von Drittlandsbetrieben bei bestimmten Erzeugnissen, die nicht für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind - Imkereierzeugnisse, Jagdtrophäen, Gülle, Wolle usw. - sowie bei Honig aufgehoben werden. Es genügt, wenn die Behörde des Drittlandes den produzierenden Betrieb registriert. 2.2. Bei weiteren Erzeugnissen wie Serum, Blut, Blutprodukten und Milcherzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung und Fütterung von Haustieren bestimmt sind, sowie bei Speck und Grieben soll es laut Vorschlag ausreichen, daß die Betriebe, aus denen die Erzeugnisse stammen, in einem Verzeichnis stehen, das nach einem besonderen Verfahren unter Einschaltung des Ständigen Veterinärausschusses erstellt wird. 2.3. Des weiteren wird vorgeschlagen, Hygienevorschriften für andere nicht unter die spezifischen Bestimmungen fallende Erzeugnisse, insbesondere Reptilienfleisch, auszuarbeiten. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß diese ziemlich unübersichtliche Richtlinie vereinfacht wird. 3.2. Er vertritt jedoch die Auffassung, daß die vorgeschlagenen Vereinfachungen nicht für unbearbeitete Gefluegelgülle gelten dürfen. Wegen der großen Ansteckungsgefahren, die davon ausgehen (Salmonellen, Gefluegelpest und Newcastle-Krankheit), sollte dafür weiterhin ein Gemeinschaftsverzeichnis vorgeschrieben sein. Brüssel, den 27. November 1996. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Tom JENKINS