51996AC1394

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - dem "Zweiten Bericht der Kommission über eine Revision der Gemeinschaftsrechtsvorschriften im Energiebereich", und - der "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Aufhebung verschiedener gemeinschaftlicher Rechtsakte im Bereich Energiepolitik"

Amtsblatt Nr. C 066 vom 03/03/1997 S. 0038


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu:

- dem "Zweiten Bericht der Kommission über eine Revision der Gemeinschaftsrechtsvorschriften im Energiebereich", und - der "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Aufhebung verschiedener gemeinschaftlicher Rechtsakte im Bereich Energiepolitik" () (97/C 66/11)

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beschloß am 22. Oktober 1996, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu den vorgenannten Bericht und Mitteilung zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Energie, Atomfragen und Forschung nahm ihre Stellungnahme am 12. November 1996 an. Berichterstatter war Herr von der Decken.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 340. Plenartagung am 27. und 28. November 1996 (Sitzung vom 27. November 1996) mit 106 gegen 3 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Kommissionsvorlage beinhaltet das zweite Maßnahmenbündel zur Revision der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Energiebereich, die die Kommission 1995 in Angriff genommen hat (Dok. KOM(95) 391 endg. vom 26. Juli 1995), um das EU-Energierecht zu entfrachten, zu vereinfachen und - soweit erforderlich - zu aktualisieren.

1.2. Bei der ersten Überprüfungsaktion, die die Kommission seinerzeit durchführte, beschränkte sie sich auf die Bereiche rationelle Energienutzung und Erdölpolitik und dabei auch nur auf einen Teil der geltenden Rechtsvorschriften, und zwar 17 Basisrechtsakte - 15 Rechtsakte des Rates und 2 Rechtsakte der Kommission -, die überwiegend aus den Jahren 1972 bis 1976 stammten.

1.3. Aufgrund dieser Überprüfung empfahl die Kommission seinerzeit, zehn dieser Regelwerke aufzuheben - im wesentlichen mit der Begründung, daß sie für die Praxis bedeutungslos geworden bzw. aufgrund der späteren Gesetzgebung der Gemeinschaft bereits überholt seien - und die übrigen sieben - wovon drei vorläufig - aufrechtzuerhalten. Zu der vorgeschlagenen Aufhebung von vier dieser Rechtsakte mußte der Ausschuß gehört werden. Der WSA billigte in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 1995 () die Vorschläge der Kommission.

1.4. Parallel zu den Aufhebungsverordnungen schlug die Kommission vor, im Zuge der in Angriff genommenen Revision des Gemeinschaftsrechts eine Neufassung und Vereinfachung der Verordnung über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission () vorzunehmen, was der Ausschuß in seiner Stellungnahme zu diesem Kommissionsvorschlag vom 26. Oktober 1995 () befürwortete. Diese neue Verordnung wurde am 22. April 1996 () erlassen.

1.5. In ihrem jetzigen, zweiten Bericht setzt die Kommission einerseits die Überprüfung der Rechtsvorschriften der bereits vom ersten Bericht erfaßten Bereiche fort, zum andern dehnt sie die Revision auf den Erdgas- und den Elektrizitätssektor aus. Dabei werden 18 Basisrechtsakte - überwiegend aus den Jahren 1968 bis 1980 - überprüft, von denen 6 den Erdölsektor, 1 den Erdgasbereich, 3 den Stromsektor und 7 die rationelle Energienutzung betreffen. Hinzu kommt noch ein Rechtsakt genereller Art betreffend die Mitteilung von Informationen über die Energieversorgungslage der Gemeinschaft an die Kommission.

1.6. Aufgrund dieser Überprüfung empfiehlt die Kommission, lediglich 5 dieser Rechtsakte aufzuheben; die anderen Rechtsakte sollen entweder vorläufig (7 Regelwerke) oder mit einem begründenden Bericht der Kommission (6 Regelwerke) beibehalten werden. Die Vorschläge zur Aufhebung der betreffenden Rechtsakte sind in der Mitteilung der Kommission enthalten, die dem zweiten Bericht beigefügt ist. Lediglich zu drei der Aufhebungsvorschläge muß der Ausschuß offiziell um Stellungnahme ersucht werden, da er seinerzeit im Zusammenhang mit dem Erlaß der beiden anderen Regelwerke nicht gehört wurde.

1.7. Mit der Vorlage des zweiten Berichts hält die Kommission die Revision der auf dem EG-Vertrag in seiner jetzigen Fassung beruhenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften im Energiebereich für abgeschlossen. Sie bekundet indes die Absicht, einen dritten Revisionsbericht auszuarbeiten, in dem es um die sekundären, aus dem EGKS- und dem Euratom-Vertrag abgeleiteten Rechtsvorschriften gehen wird.

1.7.1. Die Kommission tut die Absicht kund, die Gemeinschaftsvorschriften im Energiebereich künftig regelmäßig zu analysieren und die Ergebnisse im Rahmen des Berichts zur Energiepolitik, den sie alle zwei Jahre vorlegen will, zu veröffentlichen.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Im Einklang mit seiner früheren Stellungnahme begrüßt der Ausschuß nachdrücklich die Vorlage dieses zweiten Berichts, der veranschaulicht, wie die Kommission ihren im Zuge der ersten Überprüfung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Energiebereich eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen ist. Zufrieden nimmt er zur Kenntnis, daß dieser Bericht bisher noch nicht überprüfte Bereiche abdeckt und daß außerdem auch die Überprüfung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den beiden vom ersten Bericht erfaßten Sektoren abgeschlossen wird.

2.1.1. Damit wird einer diesbezüglichen, in der letzten Stellungnahme des WSA an die Kommission gerichteten Forderung entsprochen; in der besagten Stellungnahme hatte der WSA verschiedene andere Rechtsakte als Beispiel für eine notwendige Überprüfung genannt.

2.2. Ferner begrüßt der Ausschuß insbesondere die Berücksichtigung mehrerer seiner Bemerkungen und Empfehlungen, auf die er in dieser Stellungnahme noch weiter eingehen wird.

2.3. Die Vorlage des Weißbuchs "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" (Dok. KOM(95) 682 endg.) im Dezember 1995 hat zur Klärung des energiepolitischen Kontextes beigetragen, in dessen Rahmen die Revision des Gemeinschaftsrechts stattfindet und dessen Fehlen der Ausschuß in seiner Stellungnahme zum ersten Bericht der Kommission bemängelt hatte. Der WSA betont jedoch erneut, daß eine Revision nur dann ihren Zweck erfuellen kann, wenn sie darauf ausgerichtet ist, die Sachdienlichkeit, Kohärenz und Effizienz der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Energiebereich zumal unter dem Blickwinkel der in den Entschließungen des Rates vom 23. November 1995 () und vom 8. Juli 1996 () vorgegebenen Ziele und Orientierungen zu steigern und dadurch über eine "juristische Entrümpelungsaktion" hinauszugehen.

2.4. Der Ausschuß stellt fest, daß die Kommission bei der Überprüfung von 6 der 18 zur Debatte stehenden Rechtsakte zu keinem definitiven Schluß gelangt ist, sich aber trotzdem für ihre Beibehaltung ausspricht und ankündigt, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt begründende Berichte vorlegen werde. Unter diesen Voraussetzungen kann der Ausschuß in dieser Stellungnahme nicht beurteilen, ob die Beibehaltung dieser Regelwerke wohlbegründet ist.

2.4.1. Er bedauert, daß die Kommission entgegen seinen Empfehlungen das zwischen den beiden Überprüfungen liegende Jahr nicht zur Erstellung der verschiedenen Berichte genutzt hat, um im Rahmen der aktuellen zweiten Überprüfung den beteiligten Institutionen die Schlußfolgerungen vorlegen zu können.

2.4.2. In seiner vorhergehenden Stellungnahme hatte der Ausschuß die Kommission aufgefordert, über die effektive Umsetzung der Empfehlungen des Rates 76/495/EWG und 82/604/EWG zu berichten.

2.4.3. Des weiteren hatte er die unzureichende Begründung der Kommission für die vorgeschlagene Beibehaltung der Empfehlung 77/713/EWG vom 25. Oktober 1977 betreffend die rationelle Energienutzung in Industriebetrieben () kritisiert, weshalb die Zweckmäßigkeit des Fortbestehens dieser Regelung nur schwer nachzuvollziehen war; die Kommission plant nun, hierzu einen begründenden Bericht vorzulegen.

2.4.4. Der Ausschuß begrüßt zwar, daß die Kommission sich seinen Standpunkt zu eigen gemacht hat, vertritt aber anders als die Kommission die Auffassung, daß die Revision der Gemeinschaftsrechtsvorschriften im Energiebereich erst dann wirklich abgeschlossen ist, wenn die begründenden Berichte vorliegen und die Schlußfolgerungen daraus beurteilt werden können.

2.4.4.1. Dem Ausschuß vorliegenden Informationen zufolge plant die Kommission, diese begründenden Berichte Mitte 1997 abzuschließen, und der Ausschuß hofft sehr, daß die Kommission diese Frist einhält. Nichtsdestoweniger hätte er es richtig gefunden, wenn die Kommission sich in ihrem zweiten Bericht diesbezüglich genau festgelegt hätte.

2.4.5. Der Ausschuß bemängelt erneut die begrenzte Tragweite der von der Kommission angestrengten Revisionsaktion. Die Aufhebungsvorschläge kommen immer noch einer "juristischen Entrümpelungsaktion" gleich, da die betreffenden Rechtsakte überholt sind oder ihre Daseinsberechtigung verloren haben und ihre Aufhebung daher eigentlich nicht wirklich zu einer Entfrachtung und Vereinfachung des geltenden Gemeinschaftsrechts beiträgt.

2.4.5.1. Der Ausschuß betont daher, daß auch der Kodifizierung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften im Energiebereich gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, und fordert die Kommission auf, den Erfordernissen entsprechend tätig zu werden.

2.5. Unabhängig davon befürwortet der Ausschuß die in der Mitteilung der Kommission unterbreiteten Aufhebungsvorschläge, und zwar namentlich diejenigen, zu denen er offiziell konsultiert wird.

2.5.1. Erfreulicherweise hält die Kommission es für notwendig, die Entscheidung des Rates 77/186/EWG vom 14. Februar 1977 über die Ausfuhr von Erdöl- und Erdölerzeugnissen von einem Mitgliedstaat nach einem anderen bei Versorgungsschwierigkeiten () aufzuheben, obwohl sie in ihrem ersten Revisionsbericht noch zu dem Schluß gelangt war, daß diese Regelung vorläufig beibehalten werden müßte.

2.5.1.1. Damit übernimmt die Kommission den damaligen Standpunkt des Ausschusses, der berechtigte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit den Bestimmungen des Vertrags über den Binnenmarkt geäußert und für seine Aufhebung plädiert hatte.

2.5.2. Ferner schlägt die Kommission vor, die Richtlinie 75/339/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an fossilen Brennstoffen bei den Wärmekraftwerken zu halten () aufzuheben, obwohl sie auch hier in ihrem ersten Bericht einer vorläufigen Beibehaltung bis zur Auflage neuer Krisenmaßnahmen den Vorzug gegeben hatte.

2.5.2.1. Der Ausschuß befürwortet vorbehaltlos diesen Sinneswandel, denn er hatte selbst für die Aufhebung dieser Richtlinie, die ihre Daseinsberechtigung offenbar verloren hat, plädiert.

2.5.2.2. Der Ausschuß fühlt sich somit allgemein in seiner bereits zum Ausdruck gebrachten Auffassung bestätigt, daß die Tatsache, daß ein Rechtsakt aufgrund späterer gesetzgeberischer Maßnahmen nur zum Teil gegenstandslos geworden bzw. noch nicht durch geeignete Vorschriften ersetzt worden ist, an und für sich keinen ausreichenden Grund für seine - auch vorläufige - Beibehaltung darstellt.

2.5.2.3. In Anbetracht von Sinn und Zweck einer solchen Revision betont er, daß die - selbst vorläufige - Beibehaltung eines Regelwerks zuallererst unter dem Blickwinkel des gemeinschaftlichen Mehrwerts zu rechtfertigen sein muß.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Rechtsvorschriften im Ölbereich und Krisenmaßnahmen

3.1.1. Bedauerlicherweise wurde die Entwicklung auf diesem Gebiet im Lauf der letzten zwölf Monate auf politischer Ebene nicht vorangetrieben. Die Kommission bestätigt, daß sie wie angekündigt 1997 eine Mitteilung über Krisenmaßnahmen, Ölvorratshaltung und die Koordinierung der Verwaltung vorlegen will.

3.1.1.1. Der Ausschuß hebt hervor, daß in diesem energiepolitischen Bereich ganz besonders große Anstrengungen zur Aktualisierung, Rationalisierung und Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an die neuen europäischen und internationalen Rahmenbedingungen nottun, da diese Rechtsvorschriften vor sehr langer Zeit erlassen wurden.

3.1.1.2. Er verweist auf die diesbezüglichen Bemerkungen aus seiner Stellungnahme zum ersten Bericht der Kommission und erinnert insbesondere daran, daß die Verabschiedung neuer Kriseninstrumente auch einer Entfrachtung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet förderlich sein dürfte. Hierdurch könnte die Intervention der Gemeinschaft zu gegebener Zeit nur an Durchschlagskraft gewinnen.

3.1.1.3. Der Ausschuß hofft demnach lebhaft, daß gleichzeitig mit dieser Mitteilung neue Vorschläge im Sinne der oben kurz umrissenen Orientierungen vorgelegt werden.

3.1.2. Die Kommission beabsichtigt, eine neue Bestimmung vorzuschlagen, in deren Rahmen dann die Richtlinie 76/491/EWG vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft () außer Kraft gesetzt würde.

3.1.2.1. Dieser Vorschlag steht im Widerspruch zum ersten Bericht der Kommission, in dem sie es als erforderlich bezeichnet hatte, diese Richtlinie beizubehalten und nur ihre Durchführungsmodalitäten zu vereinfachen.

3.1.2.2. Die Kommission begründet ihren Sinneswandel mit den "am Markt eingetretenen Strukturveränderungen". Da sie allerdings diese Strukturveränderungen nicht weiter erläutert, kann sich der Ausschuß bedauerlicherweise kein Urteil darüber bilden, ob die Gründe stichhaltig sind. Schon in seiner Stellungnahme zum ersten Bericht mußte der Ausschuß zu seinem Bedauern feststellen, daß unter solchen Umständen gegen das Gebot der Transparenz, das für jedwede Revision des geltenden Gemeinschaftsrechts maßgeblich sein muß, verstoßen wird.

3.1.2.3. Außerdem erfolgt keinerlei Angabe bezüglich des Termins für die Vorlage des neuen Richtlinienvorschlags.

3.2. Rechtsvorschriften im Bereich der Energieeffizienz

3.2.1. Bedauerlicherweise legt sich die Kommission auch nicht auf einen Zeitpunkt fest, an dem sie den Vorschlag für eine Richtlinie zur Ersetzung der Richtlinie 79/531/EWG betreffend die Angabe des Energieverbrauchs durch elektrische Backöfen () vorlegen will.

3.2.2. Der Ausschuß nimmt die Argumente der Kommission für die Beibehaltung der Empfehlung 76/495/EWG des Rates über die rationelle Nutzung der im Personenverkehr verbrauchten Energie () zur Kenntnis, wozu die Kommission allerdings einen begründenden Bericht vorlegen will.

3.2.2.1. Der Ausschuß verweist die Kommission in diesem Zusammenhang auf seine Bemerkungen und Empfehlungen in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 1996 zu dem Grünbuch der Kommission "Das Bürgernetz - Wege zur Nutzung des Potentials des öffentlichen Personenverkehrs in Europa" (Dok. KOM(95) 601 endg.) ().

3.2.3. In seiner Stellungnahme zum ersten Bericht der Kommission bemängelte der Ausschuß, daß die Kommission die vorgeschlagene Beibehaltung der Richtlinie 78/170/EWG vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten () nicht hinreichend begründet hatte.

3.2.3.1. Er kritisierte seinerzeit, daß die von der Kommission angestellte Analyse nicht den Schluß zulasse, daß die betreffende Richtlinie im Lichte der Zielsetzung einer rationellen Energienutzung und in bezug auf ihre eigenen spezifischen Zielvorgaben weiterhin eine Daseinsberechtigung besitze, zumal die Kommission selbst die konzeptionellen Schwachstellen festgestellt habe, aufgrund derer das Regelwerk von den Mitgliedstaaten auch sehr unterschiedlich umgesetzt worden sei.

3.2.3.2. Bedauerlicherweise liefert die Kommission in ihrem zweiten Bericht keine zusätzlichen Informationen, so daß der Ausschuß sich auch jetzt noch kein sachkundiges Urteil bilden kann.

3.2.3.3. Er fordert die Kommission daher auf, zu dieser Richtlinie einen begründenden Bericht vorzulegen, der sich auch mit der Umsetzung befaßt, und Vorschläge für ihre einheitliche und wirksamere Durchführung auf nationaler Ebene zu unterbreiten, sofern sich ihre Beibehaltung unter dem Blickwinkel des gemeinschaftlichen Mehrwertes als berechtigt erweisen sollte.

4. Ergänzende Bemerkungen

4.1. Der Ausschuß begrüßt die Absicht der Kommission, alle zwei Jahre eine Analyse der geltenden energiepolitischen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

4.2. Damit dieses Vorhaben Sinn und Zweck hat und seine Aussagekraft möglichst groß ist, sollte jedem neuen Vorschlag eine Analyse der Auswirkungen - nach dem Vorbild der Analyse der Auswirkungen auf die KMU - beigefügt werden.

4.2.1. Der Ausschuß verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß er ferner schon früher vorgeschlagen hat, in jeden Rechtsakt nötigenfalls Bestimmungen zur Aufhebung dadurch hinfällig gewordener Rechtsvorschriften aufzunehmen.

4.2.2. Neben der Rationalisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die diese Revision zum Ziel hat, würde die Kommission durch ein solches Vorgehen auch zu einer Verbesserung der Übersichtlichkeit und der Kohärenz der Gemeinschaftstätigkeit im Energiebereich beitragen.

Brüssel, den 27. November 1996.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. Nr. C 272 vom 18. 9. 1996, S. 9 bis 10.

() ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 103.

() ABl. Nr. C 346 vom 23. 12. 1995, S. 10.

() ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 107.

() ABl. Nr. L 102 vom 25. 4. 1996, S. 1.

() ABl. Nr. C 327 vom 7. 12. 1995, S. 3.

() ABl. Nr. C 224 vom 1. 8. 1996, S. 1.

() ABl. Nr. L 295 vom 18. 11. 1977, S. 3.

() ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 23.

() ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1975, S. 35.

() ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 4.

() ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 7.

() ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1996, S. 16.

() ABl. Nr. C 212 vom 22. 7. 1996, S. 77.

() ABl. Nr. L 52 vom 23. 2. 1987, S. 32.