51996AC1386

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)"

Amtsblatt Nr. C 066 vom 03/03/1997 S. 0004


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)" () (97/C 66/03)

Der Rat beschloß am 17. Oktober 1996, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 84 Absatz 2 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 8. November an. Berichterstatter war Herr Boisserée.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 340. Plenartagung, (Sitzung vom 27. November 1996) mit 101 gegen 4 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Reduzierung des Fluglärms ist seit Jahren Bestandteil der Umweltprogramme der Europäischen Gemeinschaft; sie verfolgt den Schutz der Bevölkerung im Einflußbereich von Start- und Landebahnen und soll die optimale Nutzung sowie den Ausbau von Flughäfen ermöglichen, die in den meisten Fällen in der Umgebung von Wohnbereichen liegen. Seit 1980 hat die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) Rechtsakte erlassen mit der Zielsetzung, eine stufenweise Reduzierung des Fluglärms zu erreichen. Fluglärm läßt sich praktisch nur durch Einsatz moderner, lärmarmer Flugzeuge vermeiden.

1.2. Der vorliegende Richtlinienentwurf bezieht sich auf Unterschalldüsenflugzeuge im nichtmilitärischen Bereich (für Überschallmaschinen und Propellerflugzeuge gelten besondere Vorschriften). Der Vorschlag knüpft an die Richtlinie 92/14/EWG () vom 2. März 1992 an. Diese Richtlinie enthält ein Verbot der Benutzung von Flugzeugen im Bereich der Gemeinschaft, die bestimmten internationalen Normen zum Lärmschutz nicht entsprechen. Von diesem Verbot enthält die Richtlinie Ausnahmen, die bis zum Jahre 2002 begrenzt sind und praktisch für Flugzeuge alter Bauart im Besitz von Fluggesellschaften von Entwicklungsländern gelten.

1.3. Der vorliegende Richtlinienentwurf konkretisiert, modifiziert und ergänzt die Vorschriften über die Ausnahmen vom Betriebsverbot der benutzten Flugzeuge im Gebiet der Gemeinschaft.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der WSA stimmt dem Richtlinienentwurf zu.

2.1.1. Der Entwurf bedeutet, wie auch schon die Richtlinie von 1992, einen Kompromiß zwischen den Interessen der Bevölkerung und der Flughäfen einerseits und den wirtschaftlichen Interessen von Fluggesellschaften, die mit Rücksicht auf den Entwicklungsstand ihres Landes darauf angewiesen sind, älteres Fluggerät zu benutzen. Der Entwurf bestätigt eindeutig die Tendenz, die Nutzung dieser Flugzeuge auslaufen zu lassen, um schon vor dem Jahr 2002 zu einer eindeutigen Reduzierung der Belästigung zu kommen.

2.1.2. Der Ausschuß verbindet seine grundsätzlich positive Stellungnahme mit folgenden Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften des Entwurfs, soweit sie nicht lediglich redaktionelle oder klarstellende Bedeutung haben.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Zu Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs

Diese Bestimmung, die eine Reduzierung der Nutzung von allgemein nicht mehr zugelassenen Flugzeugen vor dem Jahr 2002 bedeutet, bewirkt gegenüber dem bisherigen Richtlinientext eine größere Flexibilität und eine Regelung, die den örtlichen Verhältnissen der Flugplätze besser angepaßt ist.

Diesem Vorschlag kann daher zugestimmt werden.

3.2. Zu Artikel 1 Nr. 6

Die Neufassung des Artikel 7 der Richtlinie von 1992 dient der Klarstellung und Vereinfachung. Der WSA geht davon aus, daß der Fortfall des bisherigen Genehmigungsvorbehalts für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten praktisch keine Erweiterung der Möglichkeit bedeutet, Flugzeuge, die unter die Richtlinie fallen, zu betreiben.

3.3. Zu Artikel 1 Nr. 7

Der hier vorgesehene beratende Ausschuß soll die Abstimmung zukünftiger Änderungen der Lärmschutzvorschriften mit einem beratenden Ausschuß gewährleisten. Der WSA geht davon aus, daß hierdurch seine Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren nicht gegenstandslos wird.

3.4. Zu Artikel 1 Nr. 8

Wichtiger Bestandteil des Richtlinienentwurfs ist die Neufassung der Listen ausnahmeberechtigter Flugzeuge. Die Änderung dieser Listen ist notwendig geworden, weil die bisher geltende Liste (Anhang zur Richtlinie von 1992) nicht mehr zutreffend war, sei es, daß Flugzeuge mittlerweile außer Verkehr gezogen worden sind, sei es, daß Fluggesellschaften ihre Maschinen 1992 nicht zur Aufnahme in die Listen angemeldet hatten, obwohl sie nach der Definition der Richtlinie hierzu gehörten. Insgesamt bedeutet die neue Liste nach dem Verständnis des WSA keine Ausweitung der Ausnahmen.

3.5. Zu Artikel 2

Hier wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, einen "Strafenkatalog" aufzustellen, der bei Verstößen gegen die aufgrund der Richtlinie getroffenen staatlichen Maßnahmen anzuwenden ist und die Strafbarkeit auch durchzusetzen. Diese Vorschrift könnte in das Rechtssystem der Mitgliedstaaten eingreifen. Der WSA geht davon aus, daß der Begriff der "Strafen" und der Strafbarkeit auch andere Formen der Durchsetzung von Vorschriften zur Bekämpfung des Fluglärms einschließt, wie z. B. Geldbußen und Verwaltungszwang. Nur dann wäre dieser Teil des Richtlinienentwurfs mit dem Vertragsrecht konform.

Brüssel, den 27. November 1996.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. Nr. C 309 vom 18. 10. 1996, S. 9.

() ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1991, S. 21; ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 89.