Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind /* KOM/95/0729 ENDG - SYN 96/0002 */
Amtsblatt Nr. C 060 vom 29/02/1996 S. 0010
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (96/C 60/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 729 endg. - 96/0002(SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 5. Januar 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (1), ist vom Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 1. Juni 1994 (2) wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift während des Rechtsetzungsverfahrens für nichtig erklärt worden. Die Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik schließt nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages unter anderem die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ein. Die nach Artikel 59 des Vertrages vorgesehene Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft muß für den Verkehrsbereich nach Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik geschehen. Der Gerichtshof hat befunden (3), daß zu den Pflichten des Rates aus Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a) und b) auch die Pflicht gehört, die Dienstleistungsfreiheit im Verkehr einzuführen; der Umfang dieser Pflicht ist im Vertrag klar festgelegt. Die genannte Bestimmung beinhaltet die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, ansässig sind. Die Verwirklichung des Binnenmarktes und die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen bringt eine Zunahme des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit sich. Es ist erforderlich, für alle Formen der Kabotage im Personenkraftverkehr Regeln aufzustellen. Es empfiehlt sich festzulegen, welche Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Kabotage gelten. Es müssen Bestimmungen erlassen werden, um bei einer ernsten Störung in den betreffenden Verkehrsmarkt eingreifen zu können. Es ist zweckmäßig, daß sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung, insbesondere bei der Ahndung von Verstößen, gegenseitige Amtshilfe leisten. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Anwendung dieser Verordnung ist auf der Grundlage eines von der Kommission zu erstellenden Berichts zu verfolgen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der - in einem Mitgliedstaat, nachstehend als "Niederlassungsmitgliedstaat" bezeichnet, in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist und - in diesem Staat entsprechend den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr erhalten hat, ist nach Maßgabe dieser Verordnung und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zum zeitweiligen Personenkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat, nachstehend als "Aufnahmemitgliedstaat" bezeichnet, zugelassen, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen zu müssen. Dieser innerstaatliche Verkehr wird nachstehend als "Kabotage" bezeichnet. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. "Linienverkehr" die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich; 2. "grenzüberschreitender Linienverkehr" den Verkehr nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates (4); 3. "Sonderform des Linienverkehrs" die regelmäßige Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt, c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort. Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepaßt wird; 4. "Gelegenheitsverkehr" den Verkehr, der weder der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs noch der des grenzüberschreitenden Linienverkehrs entspricht. Dieser Verkehr ist auch dann noch Gelegenheitsverkehr, wenn er mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt wird; 5. "Fahrzeuge" die Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Austattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern. Artikel 3 Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Kabotage für folgende Verkehrsformen zugelassen: 1. die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr; 2. den in Artikel 2 Nummer 1 definierten Linienverkehr, sofern dieser von einem im Aufnahmemitgliedstaat nicht ansässigen Unternehmen in Verbindung mit einem grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienst entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 durchgeführt wird; 3. andere Formen des Linienverkehrs. Artikel 4 (1) Die Genehmigung für die Durchführung der Kabotage nach Artikel 3 Nummer 2 muß bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats beantragt werden. (2) Der Genehmigungsantrag kann abgelehnt werden, a) wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nachweist, daß der betreffende Kabotagedienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde, es sei denn, diese Liniendienste werden nur von einem einzigen Verkehrsunternehmer oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmern durchgeführt, oder b) wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nachweist, daß der betreffende Kabotagedienst nur auf die einträglichsten Liniendienste der jeweiligen Verbindungen abzielt. Bietet ein Verkehrsunternehmer niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmer an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmern bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 gilt sinngemäß für Kabotagegenehmigungsanträge für die in Artikel 3 Nummer 2 dieser Verordnung genannten Liniendienste. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die zuständige Behörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit dieser Verordnung vereinbar sind. (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmern die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Genehmigungsantrags ihre Rechte geltend zu machen. (4) Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Der Unternehmer, der die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats durch den Unterauftragnehmer durchführen lassen, der zur Durchführung des in Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 genannten grenzüberschreiten den Verkehrsdienstes berechtigt ist. In diesem Fall müssen der Name des Unterauftragnehmers und seine Funktion als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muß den Anforderungen des Artikels 1 genügen. Bei für den Betrieb von Kabotagelinienverkehr gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschriften für die anderen Unternehmen ausgehändigt. In der Genehmigung des Kabotagedienstes werden die Namen aller Betreiber angegeben. (5) Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt fünf Jahre. Keinesfalls darf diese Genehmigung länger gelten als die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Verkehrsdienst, in dessen Rahmen der Kabotagedienst erbracht wird. (6) Der Betreiber eines Kabotageliniendienstes muß außer im Fall höherer Gewalt während der Geltungsdauer der Genehmigung alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Anforderungen hinsichtlich Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen Bedingungen der zuständigen Behörden des Aufnahmestaates bezüglich Streckenführung, Haltestellen, Fahrplan und Gültigkeitsdauer der Genehmigung entspricht. Diese Bedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als die für von ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführten Liniendienste. (7) Die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift muß im Fahrzeug mitgeführt werden. (8) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission, nach welchem Muster die Genehmigungsanträge für Kabotageliniendienste und die Genehmigungen selbst ausgefertigt werden müssen, und legt die Verwendungsmodalitäten fest. Artikel 5 (1) Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung der Kabotage nach Artikel 3 den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Punkten: a) Preise und Bedingungen des Beförderungsvertrags; b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die in der Konformitätsbescheinigung vermerkten Werte überschreiten; c) Beförderung bestimmter Personengruppen, namentlich Schüler, Kinder und Körperbehinderte; d) Lenk- und Ruhezeiten; e) Mehrwertsteuer auf Beförderungen. Dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (5); (2) Für die Durchführung der Kabotage bei den Diensten gemäß Artikel 3 Nummer 3 gelten vorbehaltlich der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die zu bedienenden Verbindungen, die Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs sowie über die Streckenführung. Ein gegebenenfalls zu leistender Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wird allen betroffenen Gemeinschaftsunternehmern gewährt. (3) Für die bei der Kabotage eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Vorschriften müssen von den Mitgliedstaaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer genauso angewandt werden wie auf die eigenen Staatsangehörigen, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes wirksam ausgeschlossen ist. (5) Wird aufgrund der Erfahrungen festgestellt, daß das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Punkte, bei denen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gelten, zu ändern ist, so trifft der Rat mit qualifizierter Mehrheit in Zusammenarbeit mit dem Parlament auf Vorschlag der Kommission eine entsprechende Entscheidung. Artikel 6 Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt Verkehrsunternehmern, die die in Artikel 1 festgelegten Voraussetzungen erfuellen, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster aus, das die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten festlegt. Die in diesem Staat zur Ausstellung der Bescheinigung befugte Behörde bzw. Stelle ist auch für die vorübergehende oder endgültige Einziehung der Bescheinigung, insbesondere im Rahmen der Sanktionen gemäß Artikel 11 Absatz 4, zuständig. Diese Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Artikel 7 (1) Bei Kabotagediensten im Gelegenheitsverkehr ist im Fahrzeug ein Kontrollpapier, das Fahrtenblatt, mitzuführen, das den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist. (2) Das Fahrtenblatt, dessen Muster von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten festgelegt wird, muß folgende Angaben enthalten: a) Ausgangs- und Bestimmungsort der Fahrt; b) Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Fahrt. (3) Die Fahrtenblätter werden in Heften ausgegeben, die einen amtlichen Vermerk der zuständigen Behörde bzw. Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats tragen. Das Muster des Fahrtenblattheftes wird von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten festgelegt. (4) Bei den Sonderformen des Linienverkehrs gilt der Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter der Fahrt oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages als Kontrollpapier. Dennoch muß das Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Übersicht ausgefuellt werden. (5) Die verwendeten Fahrtenblätter sind an die zuständige Behörde bzw. Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden. Artikel 8 (1) Die zuständige Behörde bzw. Stelle eines jeden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission nach jedem Vierteljahr innerhalb einer Frist von drei Monaten, die die Kommission im Fall des Artikels 9 auf einen Monat verkürzen kann, Angaben zu den in dem betreffenden Vierteljahr von den ansässigen Verkehrsunternehmern als Sonderformen des Linienverkehrs oder als Gelegenheitsverkehr durchgeführten Kabotagediensten. Diese Mitteilung erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster, das die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten festlegt. (2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt der Kommission einmal jährlich eine statistische Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotageliniendienste nach Artikel 3 Nummern 2 und 3. (3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten umgehend eine zusammenfassende Übersicht vor, die sie anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erstellt. Artikel 9 (1) Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission dabei die erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmer zu treffen gedenkt. (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist - "ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets" das Auftreten marktspezifischer Probleme, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen könnten, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Personenkraftverkehrsunternehmen gefährden würde; - "geographisches Gebiet" ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfaßt oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt. (3) Die Kommission prüft den Fall, entscheidet nach Anhörung des in Artikel 10 genannten beratenden Ausschusses innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen unverzüglich mit. (4) Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, entsprechende Maßnahmen bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmer zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen werden spätestens ab dem Tag angewandt, an dem auch die von der Kommission beschlossenen Schutzmaßnahmen angewandt werden. (5) Jeder Mitgliedstaat kann binnen dreißig Tagen nach Mitteilung einer nach Absatz 3 getroffenen Entscheidung der Kommission den Rat mit dieser Entscheidung befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von dreißig Tagen nach Befassung durch einen Mitgliedstaat bzw. - bei Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten - nach der ersten Befassung eine anderslautende Entscheidung treffen. Für die Entscheidung des Rates gelten die Gültigkeitsbegrenzungen nach Absatz 3 Unterabsatz 2. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, Maßnahmen gleicher Wirkung bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmer zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Befindet der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht über die Entscheidung der Kommission, so wird diese endgültig. (6) Ist die Kommission der Auffassung, daß die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muß, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 10 Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Aufgabe des Ausschusses ist die Beratung der Kommission - bei einem Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 1; - bei den zur Behebung der ernsten Marktstörung bestimmten Maßnahmen nach Artikel 9, insbesondere hinsichtlich der praktischen Durchführung dieser Maßnahmen. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Anwendung dieser Verordnung. (2) Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen einen nichtansässigen Verkehrsunternehmer, der anläßlich einer Kabotagefahrt in seinem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung oder gegen gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Verkehrsvorschriften verstoßen hat, Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen werden unter Ausschluß jeder Diskriminierung gemäß Absatz 3 verhängt. (3) Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei schweren oder wiederholten Verstößen, in einem zeitweiligen Verbot von Kabotagefahrten in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen. Bei Vorlage einer gefälschten Bescheinigung, Genehmigung oder beglaubigten Abschrift wird diese sofort eingezogen und gegebenenfalls baldmöglichst der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens übermittelt. (4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats über die festgestellten Verstöße und die gegen den Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen; bei schweren oder wiederholten Verstößen können sie bei dieser Unterrichtung die Verhängung einer Sanktion beantragen. Bei einem schweren oder wiederholten Verstoß prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob eine angemessene Sanktion gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer angewandt werden sollte; sie berücksichtigen dabei eine möglicherweise im Aufnahmemitgliedstaat verhängte Sanktion und vergewissern sich, daß die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß bzw. zu den Verstößen stehen. Die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmens umfassen. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats können ferner den betreffenden Verkehrsunternehmer in Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine zuständige nationale Instanz laden. Sie unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen. Artikel 12 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Verkehrsunternehmer die Möglichkeit haben, Rechtsmittel gegen jede gegen sie verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion einzulegen. Artikel 13 Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 31. Dezember 1999 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über die Auswirkungen der Kabotage auf den innerstaatlichen Verkehrsmarkt. Artikel 14 Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung. Sie teilen sie der Kommission mit. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1. (2) Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament gegen Rat. (3) Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83, Parlament gegen Rat. (4) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/680/EWG (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1).