Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung /* KOM/95/0722 ENDG - CNS 96/0116 */
Amtsblatt Nr. C 231 vom 09/08/1996 S. 0020
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (96/C 231/05) KOM(95) 722 endg. - 96/0116(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 30. Mai 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so daß nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können. Es sollte auf die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geachtet werden, damit diese im Einklang mit den Leitlinien der Entschließung des Rates vom 8. Juni 1993 (1) besser verständlich sind. Die Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (2), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte Spaniens und Portugals, wurde damit begründet, daß es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über bestimmte Sorten Dauermilch zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und Funktionsweise des gemeinsamen Markts. Mit der genannten Richtlinie wurde daher das Ziel verfolgt, bestimmte Sorten eingedickter Milch zu bestimmen sowie gemeinsame Vorschriften über die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Verpackung und die Etikettierung dieser Erzeugnisse festzulegen, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Es empfiehlt sich, die Richtlinie 76/118/EWG den für alle Lebensmittel geltenden allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere über die Richtlinie 92/46/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/71/EG (4), festgelegten Vorschriften über die Etikettierung, die zugelassenen Zusatzstoffe und die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften anzupassen. Aus Gründen der Klarheit sollte die genannte Richtlinie daher neugefaßt werden. Die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 79/112/EWG des Rates (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission (6), sollten vorbehaltlich einiger Abweichungen angewendet werden. In einigen Mitgliedstaaten dürfen den in der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnissen Vitamine zugesetzt werden. Diese Möglichkeit kann jedoch nicht auf die gesamte Gemeinschaft ausgeweitet werden. Unter diesen Bedingungen steht es den Mitgliedstaaten offen, für ihre nationale Erzeugung den Zusatz von Vitaminen zu gestatten oder zu verbieten, wobei jedoch auf jeden Fall gemäß den Bestimmungen und Grundsätzen des Vertrags der Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten ist. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Richtlinie nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß gemäß Artikel 3b Absatz 3 hinaus. Die Kommission sollte künftige Anpassungen der Richtlinie im Rahmen eines Anhörungsverfahrens im Ständigen Lebensmittelausschuß vornehmen können. Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten darauf verzichten, für die betreffenden Erzeugnisse ausführlichere oder andere als in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften zu erlassen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannte eingedickte Milch und Trockenmilch. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten können bei den in Anhang I genannten Erzeugnissen den Zusatz von Vitaminen gestatten. Artikel 3 Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel: 1. Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Ferner können sich die Mitgliedstaaten die in Anhang II genannten Bezeichnungen vorbehalten. 2. Die Nettomenge der in Anhang I genannten Erzeugnisse ist in Masseneinheiten und der in diesem Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, die in anderen Behältnissen als Metalldosen bzw. Tuben abgefuellt sind, in Masseneinheiten und Volumeneinheiten anzugeben. 3. Auf dem Etikett ist der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des Enderzeugnisses, außer bei den in Anhang I unter Nummer 1 Buchstaben b) und f) und Nummer 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen, sowie der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil bei den in Anhang I unter Nummer 1 genannten Erzeugnissen. Diese Angabe ist gut lesbar in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 4. Bei den in Anhang I unter Nummer 2 genannten Erzeugnissen sind auf dem Etikett die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses. 5. Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung brauchen die nach diesem Artikel erforderlichen Angaben mit Ausnahme der nach Nummer 1 erster Absatz vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt zu sein. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, für die betreffenden Erzeugnisse ausführlichere oder andere als in dieser Richtlinie vorgesehene einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen. Artikel 5 Die Anpassungen dieser Richtlinie an die für Lebensmittel geltenden allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften und an den technischen Fortschritt geschehen nach dem Verfahren des Artikels 6. Artikel 6 Die Kommission wird von dem Ständigen Lebensmittelausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage gegebenenfalls durch Abstimmung festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Artikel 7 Die Richtlinie 76/118/EWG wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Oktober 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden so angewandt, daß - die Vermarktung der in Anhang I genannten Erzeugnisse, sofern sie den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 1. Oktober 1997 zugelassen ist; - die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. April 1998 verboten ist. Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen und vor dem 1. Oktober 1997 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/118/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 9 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. C 166 vom 17. 6. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 46. (3) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 33. (5) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. (6) ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14. ANHANG I BEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE 1. Eingedickte Milch Bezeichnet die fluessigen gezuckerten oder ungezuckerten Erzeugnisse, die unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 % des Trockenmassenanteils im Enderzeugnis nicht überschreiten darf. Der Fettgehalt kann unterschiedlich sein. - Arten ungezuckerter Kondensmilch a) Kondensmilch oder Kondensvollmilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25 % in Gewicht. b) Kondensmagermilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 % in Gewicht. c) Teilentrahmte Kondensmilch oder halbentrahmte Kondensmilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1 % und weniger als 7,5 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 20 % in Gewicht, wobei ausschließlich eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von 4 % bis 4,5 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 % in Gewicht unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf. d) Kondensmilch mit hohem Fettgehalt Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 15 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5 % in Gewicht. - Arten gezuckerter Kondensmilch e) Gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte Kondensvollmilch Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 % in Gewicht, wobei ausschließlich eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von mindestens 9 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 31 % in Gewicht unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf. f) Gezuckerte Kondensmagermilch Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24 % in Gewicht. g) Gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte halbentrahmte Kondensmilch Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mehr als 1 % und weniger als 8 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 24 % in Gewicht, wobei ausschließlich eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von 4 % bis 4,5 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28 % in Gewicht unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf. 2. Trockenmilch Bezeichnet die unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellten Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 % in Gewicht im Enderzeugnis. Der Fettgehalt kann unterschiedlich sein. a) Milchpulver oder Vollmilchpulver Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 % in Gewicht. b) Magermilchpulver Trockenmilch mit einem Gehalt von mindestens 1,5 % in Gewicht. c) Teilentrahmtes Milchpulver Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 % und weniger als 26 % in Gewicht. d) Milchpulver mit hohem Fettgehalt Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 % in Gewicht. 3. Für die Herstellung der unter Nummer 1 Buchstaben e) bis g) beschriebenen Erzeugnisse darf Laktose mit einem Anteil von höchstens 0,02 % in Gewicht verwendet werden, gegebenenfalls darf Tricalciumphosphat zugesetzt werden, wobei der Anteil höchstens 10 % in Gewicht der zugefügten Laktose betragen darf. 4. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG vom 16. Juni 1992 über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (1) wird die Haltbarmachung der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Erzeugnisse erzielt durch: - Sterilisation für die unter Nummer 1 Buchstaben a) bis d) beschriebenen Erzeugnisse; - Zusatz von Saccharose für die unter Nummer 1 Buchstaben e) bis g) beschriebenen Erzeugnisse; - Trocknung für die unter Nummer 2 beschriebenen Erzeugnisse. (1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. ANHANG II BESONDERE BEZEICHNUNGEN - Die englische Bezeichnung "evaporated milk" gilt für eine Kondensmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 9 % in Gewicht und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 31 % in Gewicht; - die französischen Bezeichnungen "lait demi-écrémé concentré" und "lait demi-écrémé concentré non sucré" und die niederländische Bezeichnung "geëvaporeerde halfvolle melk" gelten für das in Anhang I unter Nummer 1 Buchstabe c) definierte Erzeugnis; - die dänische Bezeichnung "kondenseret Kaffefløde" und die deutsche Bezeichnung "kondensierte Kaffeesahne" gelten für das in Anhang I unter Nummer 1 Buchstabe d) definierte Erzeugnis; - die dänische Bezeichnung "Flødepulver" und die deutschen Bezeichnungen "Rahmpulver" und "Sahnepulver" sowie die französische Bezeichnung "crème en poudre" gelten für das in Anhang I unter Nummer 2 Buchstabe d) definierte Erzeugnis; - die französische Bezeichnung "lait demi-écrémé concentré sucré" und die niederländische Bezeichnung "gecondenseerde halfvolle melk met suiker" gelten für das in Anhang I unter Nummer 1 Buchstabe g) definierte Erzeugnis; - die französische Bezeichnung "lait demi-écrémé en poudre" und die niederländische Bezeichnung "halfvolle melkpoeder" gelten für das in Anhang I unter Nummer 2 Buchstabe c) definierte Erzeugnis, dessen Fettgehalt mehr als 14 % und weniger als 16 % in Gewicht beträgt; - die portugiesische Bezeichnung "leite em pó meio gordo" gilt für Trockenmilch, deren Fettgehalt mehr als 13 % und weniger als 26 % in Gewicht beträgt.