51995PC0722(02)

Vorschalg für eine RICHTLINIE DES RATES über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung /* KOM/95/0722 ENDG - CNS 96/0113 */

Amtsblatt Nr. C 231 vom 09/08/1996 S. 0006


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (96/C 231/02) KOM(95) 722 endg. - 96/0113(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 30. Mai 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so daß nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

Es sollte auf die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geachtet werden, damit diese im Einklang mit den Leitlinien der Entschließung des Rates vom 8. Juni 1993 (1) besser verständlich sind.

Die Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, wurde damit begründet, daß es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über einige Zuckerarten zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und Funktionsweise des gemeinsamen Markts.

Mit der Richtlinie 73/437/EWG wurde daher das Ziel verfolgt, Begriffsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, Verpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse festzulegen, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Es empfiehlt sich, die Richtlinie 73/437/EWG zu überarbeiten, um sie den für alle Lebensmittel geltenden allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung, die Farbstoffe und andere zugelassene Zusatzstoffe, die Extraktionslösemittel und die Analyseverfahren anzupassen.

Die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 79/112/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission (4), sollten vorbehaltlich einiger Abweichungen angewendet werden.

Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Richtlinie nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß gemäß Artikel 3b Absatz 3 hinaus.

Die Kommission sollte künftige Anpassungen der Richtlinie im Rahmen eines Anhörungsverfahrens im Ständigen Lebensmittelausschuß vornehmen können.

Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten darauf verzichten, für die betreffenden Erzeugnisse ausführlichere oder andere als in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften zu erlassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Abschnitt A des Anhangs genannten Erzeugnisse.

Diese Richtlinie gilt nicht für die in Abschnitt A des Anhangs genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.

Artikel 2

Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Abschnitt A des Anhangs beschriebenen Lebensmittel:

1. Die in Abschnitt A des Anhangs vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs kann ebenfalls für die Bezeichnung des in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs genannten Erzeugnisses verwendet werden.

Jedoch können

- die in Abschnitt A des Anhangs genannten Erzeugnisse außer ihrer vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung noch andere in den Mitgliedstaaten übliche Verkehrsbezeichnungen tragen,

- diese Verkehrsbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden,

sofern dadurch die Verbraucher nicht irregeführt werden können.

2. Bei Erzeugnissen mit einem Gewicht von mehr als 50 g ist auf dem Etikett das Nettogewicht anzugeben.

3. Bei Flüssigzucker, Invertfluessigzucker und Invertzuckersirup ist auf dem Etikett der tatsächliche Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.

4. Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist auf dem Etikett der Zusatz "kristallisiert" anzugeben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, für die betreffenden Erzeugnisse ausführlichere oder andere als in dieser Richtlinie vorgesehene einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen.

Artikel 4

Die Anpassungen dieser Richtlinie an die für Lebensmittel geltenden allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften und an den technischen Fortschritt geschehen nach dem Verfahren des Artikels 5.

Artikel 5

Die Kommission wird von dem Ständigen Lebensmittelausschuß, im folgendem "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage gegebenenfalls durch Abstimmung festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 6

Die Richtlinie 73/437/EWG wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Oktober 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden so angewandt, daß

- die Vermarktung der in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse, sofern sie den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 1. Oktober 1997 zugelassen ist;

- die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. April 1998 verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen und vor dem 1. Oktober 1997 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 73/437/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. C 166 vom 17. 6. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1993, S. 71.

(3) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14.

ANHANG

A. BEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE

1. Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Raffinierter Zucker oder raffinierter Weißzucker

Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Abschnitts B ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens

- 4 für die Farbtype,

- 6 für den Aschegehalt,

- 3 für die Farbe der Lösung

beträgt.

4. Flüssigzucker (1)

Wäßrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Invertfluessigzucker (2)

Wäßrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und den folgenden Merkmalen entspricht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Invertzuckersirup (3)

Wäßrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 ± 0,1) an der Trockenmasse mindestens 50 % in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstaben a), c) und d) entspricht.

7. Glukosesirup

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Getrockneter Glukosesirup

Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 % in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstaben b) und d) entspricht.

9. Dextrose, Dextrose-Monohydrat

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. Dextrose, wasserfreie Dextrose

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 % in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstaben a), c) und d) entspricht.

B. METHODE ZUR BESTIMMUNG DER FARBTYPE, DES ASCHEGEHALTS UND DER FARBE DER LÖSUNG VON IN ABSCHNITT A NUMMERN 2 UND 3 DEFINIERTEM (WEISS-)ZUCKER UND RAFFINIERTEM (WEISS-)ZUCKER

Ein "Punkt" entspricht:

a) bei der Farbtype: 0,5 Einheiten nach der Methode des Braunschweiger Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie, wie sie in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (4), angegeben ist;

b) beim Aschegehalt: 0,0018 % nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analyses (ICUMSA), wie sie in Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs zu der genannten Verordnung angegeben ist;

c) bei der Farbe der Lösung: 7,5 Einheiten nach der in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs zu der genannten Verordnung angegebenen ICUMSA-Methode.

(1) Der Zusatz "Weiß-" ist vorbehalten für:

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe der Lösung 25 ICUMSA-Einheiten nicht übersteigt;

b) Invertfluessigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

- der Aschegehalt 0,1 % nicht übersteigt;

- die Farbe der Lösung 25 ICUMSA-Einheiten nicht übersteigt.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 4. 7. 1969, S. 3.