51995PC0649

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 über eine vorübergehende Abweichung von den Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft bei der Einfuhr bestimmter empfindlicher Waren auf die Kanarischen Inseln /* KOM/95/649 ENDG - ACC 95/0335 */

Amtsblatt Nr. C 054 vom 23/02/1996 S. 0004


Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 über eine vorübergehende Abweichung von den Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft bei der Einfuhr bestimmter empfindlicher Waren auf die Kanarischen Inseln (96/C 54/05) KOM(95) 649 endg. - 95/0335(ACC)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. Dezember 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 (1) wurde eine besondere Regelung für die Erhebung der Antidumpingzölle bei der Einfuhr bestimmter empfindlicher Waren auf die Kanarischen Inseln eingeführt. Diese Regelung zielt darauf ab, die Versorgung mit diesen Waren unter optimalen Bedingungen zu gewährleisten, um die besonderen Schwierigkeiten eines bestimmten Sektors der lokalen Erzeugung für den lokalen oder touristischen Verbrauch zu berücksichtigen und/oder den Zugang zu Verbrauchsgütern zu fördern.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 besteht diese Regelung in einer Befreiung von den Antidumpingzöllen in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1995 und in einer schrittweisen Erhebung der Antidumpingzölle in Raten von jährlich 20 % ab 1. Januar 1996 bis zur vollständigen Wiedereinführung dieser Zölle ab 1. Januar 2000.

Mit Schreiben vom November 1995 beantragten die zuständigen spanischen Behörden eine Verlängerung dieses ersten Zeitraums der Befreiung von den Antidumpingzöllen um ein Jahr, so daß die schrittweise Erhebung dieser Zölle erst am 1. Januar 1997 beginnt. Eine ähnliche Verlängerung wird im übrigen für die Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die gleichen Waren bei ihrer Einfuhr auf die Kanarischen Inseln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1605/92 (2) in Aussicht genommen.

Es erscheint zweckmäßig, den kanarischen Wirtschaftsbeteiligten ein weiteres Jahr zur Vorbereitung ihrer Anpassung an die neue Zollregelung zu gewähren, die zur Zeit eingeführt wird.

Es handelt sich lediglich darum, die besondere Regelung für die Antidumpingzölle innerhalb der am 31. Dezember 2000 auflaufenden Übergangszeit anders zu staffeln, die mit Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (3) eingeführt wurde.

Es empfiehlt sich, Artikel 1 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 erhält folgende Fassung:

"Nach der besonderen Regelung gemäß Absatz 1 werden

- vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1996 die Einfuhren von den Antidumpingzöllen befreit;

- ab 1. Januar 1997 die Antidumpingzölle schrittweise gemäß Anhang II erhoben."

Artikel 2

In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1602/92 wird die Tabelle mit dem Zeitplan für die schrittweise Erhebung der Antidumpingzölle auf die Waren des Anhangs I bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3257/94 (ABl. Nr. L 339 vom 29. 12. 1994, S. 8).

(2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 284/92 (ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 6).