51995PC0636

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES der Europäischen Union zur achten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe /* KOM/95/636 ENDG - COD 95/0325 */

Amtsblatt Nr. C 073 vom 13/03/1996 S. 0020


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur achten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (96/C 73/08) KOM(95) 636 endg. - 95/0325(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. Dezember 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Anwendung des in Artikel 189b des Vertrages vorgesehenen Verfahrens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1) enthalten die Abkürzung "EWG".

In Artikel G des Vertrages über die Europäische Union wird der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch "Europäische Gemeinschaft" ersetzt; daher ist es angezeigt, in den nachstehend aufgeführten Bestimmungen die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" zu ersetzen.

In der Regel deckt sich die gewerbliche Wirtschaft mit großen Mengen von Kennzeichnungsschildern ein, und bestimmte gefährliche Stoffe, die mit einer Kennzeichnung mit der Abkürzung "EWG" versehen sind, können während relativ langer Zeiträume vor ihrem Inverkehrbringen in den Produktionsstätten gelagert werden. Eine Änderung der Kennzeichnung könnte für die betroffenen Unternehmen mit größeren Kosten verbunden sein. Daher sollte der Wirtschaft eine vertretbare Frist eingeräumt werden, während der gefährliche Stoffe, die mit einer "EWG-Nummer" und der Aufschrift "EWG-Kennzeichnung" versehen sind, weiter in den Verkehr gebracht werden dürfen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

1. a) In Artikel 21 Absatz 2 werden die Worte "EWG-Nummer" durch "EG-Nummer" ersetzt.

b) In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f) werden die Worte "EWG-Nummer" und "EWG-Kennzeichnung" durch die Worte "EG-Nummer" und "EG-Kennzeichnung" ersetzt.

2. Die Mitgliedstaaten genehmigen bis zum 31. Dezember 2000 das Inverkehrbringen von Stoffen, deren Kennzeichnungsschild die Aufschrift "EWG-Nummer" und "EWG-Kennzeichnung" trägt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. Juni 1997 die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1994, S. 1).