Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste /* KOM/95/0545 ENDG - COD 95/0282 */
Amtsblatt Nr. C 090 vom 27/03/1996 S. 0005
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (96/C 90/05) KOM(95) 545 endg. - 95/0282(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 30. Januar 1996) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 57, 66 und 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Sowohl in der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Enwicklungen in diesem Bereich (1) als auch in der Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen (2) sowie in Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 20. April 1993 (3), 7. April 1995 (4) und 19. Mai 1995 (5) wird die vollständige Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastruktur bis zum 1. Januar 1998 mit möglichen Übergangsfristen für bestimmte Mitgliedstaaten unterstützt. 2. Nach der Mitteilung über die Konsultation zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze muß durch unionsweit geltende Grundsätze sichergestellt werden, daß sich Allgemein- und Einzelgenehmigungen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stützen und offen, transparent und nichtdiskriminierend sind; nach der Entschließung des Rates vom 18. September 1995 (6) über den künftigen ordnungspolitischen Rahmen für die Telekommunikation in der Union ist die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für Allgemein- und Einzelgenehmigungen in den Mitgliedstaaten - gestützt auf ein System ausgewogener Rechte und Pflichten - im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ein Schlüsselfaktor dieses ordnungspolitischen Rahmens. Diese Grundsätze umfassen alle Genehmigungen, die für die Erbringung von sämtlichen Telekommunikationsdiensten und für Aufbau und/oder Betrieb einer Infrastruktur für Telekommunikationsdienste erforderlich sind. 3. Es soll ein gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen der Mitgliedstaaten für Telekommunikationsdienste geschaffen werden, wobei nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 90/388/EWG vom 29. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/. . ./EWG, der Marktzugang dabei nur aufgrund objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Auswahlkriterien für die Zuteilung knapper Ressourcen beschränkt werden soll. Die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden haben dabei objektive, transparente und nichtdiskriminierende Vergabeverfahren anzuwenden. Diese Richtlinie legt auch die Grundsätze insbesondere für Gebühren und Wegerechte nieder. Diese Bestimmungen sollen durch die vorliegende Richtlinie ergänzt und ausgearbeitet werden, um den gemeinsamen Rahmen zu bestimmen. 4. Mit den Genehmigungen im öffentlichen Interesse erteilte Auflagen zum Vorteil der Benutzer im Telekommunikationsbereich, wie z. B. Auflagen im Interesse des Verbraucherschutzes, sind erforderlich. Gemäß Artikel 52 und 59 des Vertrages sollten die Rechtsvorschriften für den Telekommunikationsbereich den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs entsprechen und berücksichtigen, daß die Einführung neuer Dienste zu fördern ist und der technische Fortschritt weite Verbreitung finden muß. Allgemein- und Einzelgenehmigungsverfahren sollen so einfach sein, wie dies mit den zu erfuellenden Anforderungen noch vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten sollen nicht verpflichtet werden, Genehmigungsverfahren einzuführen oder beizubehalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder der Aufbau und/oder Betrieb von Telekommunikationsinfrastruktur zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Richtlinie keinem Genehmigungsverfahren unterliegt. 5. Die vorliegende Richtlinie wird daher unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der Informationsgesellschaft einen bedeutenden Beitrag zum Eintritt von neuen Betreibern leisten. 6. Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Arten von Genehmigungen festlegen und erteilen; dies darf insbesondere solche Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, nicht daran hindern, über ihre eigene Geschäftsstrategie und vor allem ihr Angebot von Telekommunikationsdiensten oder -infrastruktur selbständig zu entscheiden, solange sie die entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen erfuellen. 7. Um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten zu erleichtern, sollte Marktzugangsregelungen, die von Genehmigungen absehen oder sich auf Allgemeingenehmigungen beschränken, der Vorzug gegeben werden; erforderlichenfalls können ergänzend dazu Einzelgenehmigungen für die Fälle erteilt werden, die durch Allgemeingenehmigungen nicht angemessen erfaßt werden können. 8. An Genehmigungen geknüpfte Auflagen sollen in bezug auf den betreffenden Dienst objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Mit der Genehmigung darf keine für den Genehmigungsträger nicht mit Telekommunikation in Zusammenhang stehende Verpflichtung verbunden sein. Genehmigungen können dazu dienen, die Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften insbesondere im Bereich offener Netzzugang zu gewährleisten. 9. Die Harmonisierung der an Genehmigungen geknüpften Auflagen soll die freie Erbringung von Telekommunikationsdiensten in der Europäischen Gemeinschaft wesentlich erleichtern. 10. Die von einem Unternehmen für ein Genehmigungsverfahren erhobenen Gebühren müssen den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprechen. 11. Die Einführung von Einzelgenehmigungen ist auf beschränkte, vorher festgelegte Fälle zu begrenzen; die Mitgliedstaaten sollten die Anzahl der Einzelgenehmigungen für eine bestimmte Art der Telekommunikationsdienste nur in dem Maße von vornherein beschränken, wie dies zur Gewährleistung der wirksamen Nutzung von Funkfrequenzen notwendig ist. 12. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten, wegen ihrer Marktmacht besondere Auflagen erteilen. Die Marktmacht eines Unternehmens hängt von bestimmten Faktoren ab, zu denen sein Anteil am jeweiligen Produkt- oder Dienstleistungsmarkt der betreffenden Region, sein Umsatz im Verhältnis zur Größe des Marktes, seine Fähigkeit, die Marktbedingungen zu beeinflussen, seine Kontrolle des Zugangs für Endbenutzer, sein Zugang zu Finanzmitteln sowie seine Erfahrung bei der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt zählen. Im Sinne dieser Richtlinie wird bei einem Unternehmen mit einem Anteil von mehr als 25 % an einem bestimmten Telekommunikationsmarkt in dem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem es tätig sein darf, angenommen, daß es wesentliche Marktmacht besitzt, es sei denn, die zuständige einzelstaatliche Aufsichtsbehörde hat im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Für ein Unternehmen unterhalb dieser Marktanteilsschwelle kann die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde dennoch in Anwendung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Zusammenhang mit dem offenen Netzzugang (ONP) entscheiden, daß das Unternehmen wesentliche Marktmacht besitzt. 13. Telekommunikationsdienste sollen unter anderem durch die Förderung der Vollendung des Universaldienstes, insbesondere in abgelegenen, peripheren, geschlossenen und ländlichen Gebieten sowie auf Inseln, eine Rolle der Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion spielen. Die Mitgliedstaaten können deshalb durch Einzelgenehmigungen Universaldienstverpflichtungen auferlegen. 14. Um die Erteilung von Einzelgenehmigungen an Unternehmen, die sich um solche Genehmigungen in mehr als einem Mitgliedstaat bewerben, zu erleichtern, soll ein Globalverfahren eingeführt werden. 15. Jedes Genehmigungsverfahren soll zur Schaffung transeuropäischer Telekommunikationsnetze gemäß Titel XII des Vertrages beitragen; zu diesem Zweck kann sich die Koordinierung der einzelstaatlichen Genehmigungsverfahren für solche Unternehmen als sinnvoll erweisen, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Telekommunikationsdienst bereitstellen oder Telekommunikationsinfrastruktur aufbauen und/oder betreiben wollen. 16. Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft sollen wirksamen und vergleichbaren Zugang zu den Märkten von Drittländern erhalten und in einem Drittland die gleiche Behandlung genießen, wie sie nach dem Gemeinschaftsrahmen Unternehmen, die unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligungen Eigentum von Staatsangehörigen der jeweiligen Drittländer sind oder von diesen tatsächlich beherrscht werden, gewährt wird. Die Telekommunikationsverhandlungen der Welthandelsorganisation, deren Abschluß für April 1996 geplant ist, sollten mit einer ausgewogenen und multilateralen Vereinbarung enden, die den Betreibern der Gemeinschaft einen wirksamen und vergleichbaren Zugang zu Drittländern sicherstellt. 17. Es sollte zur Unterstützung der Kommission ein Ausschuß eingesetzt werden. 18. Ungeachtet anderer Verfahren, die die Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen, ist es angebracht, ein besonderes Verfahren festzulegen, durch das die Umsetzung der Grundsätze dieser Richtlinie erleichtert werden kann. 19. Die Wirkung dieser Richtlinie sollte nach angemessener Zeit im Lichte der Entwicklungen im Telekommunikationsbereich und bei den transeuropäischen Netzen sowie der Erfahrungen mit der Harmonisierung und dem in dieser Richtlinie festgelegten Globalverfahren überprüft werden. 20. Der Erlaß dieser Richtlinie wird entscheidend zu dem Ziel beitragen, auf der Grundlage der vollständigen Einführung wettbewerblicher Rahmenbedingungen - insbesondere durch die Richtlinie 90/338/EWG - die Entwicklung des Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikationsdienste vor allem durch den freien Dienstleistungsverkehr für Telekommunikationsdienstleistungen und die Bereitstellung einer Infrastruktur innerhalb der gesamten Europäischen Union sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten tragen diesem gemeinsamen Rahmen über ihre Aufsichtsbehörden Rechnung - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE Artikel 1 Geltungsbereich und Ziel Diese Richtlinie betrifft Genehmigungsverfahren für Genehmigungen zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten und die mit diesen Genehmigungen erteilten Auflagen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten: a) "Genehmigung": Jede "Allgemeingenehmigung" oder "Einzelgenehmigung": - "Allgemeingenehmigung": ungeachtet einer Registrierungspflicht jede Genehmigung, die es aufgrund einer "Gruppengenehmigung" oder aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften einem Unternehmen erlaubt, einen Telekommunikationsdienst zu erbringen und gegebenenfalls eine Infrastruktur für die Bereitstellung dieses Dienstes zu errichten und/oder zu betreiben, - "Einzelgenehmigung": eine durch eine einzelstaatliche Aufsichtsbehörde erteilte Genehmigung, die einem Unternehmen, das bereits Träger einer Allgemeingenehmigung ist, bestimmte Rechte verleiht oder die Tätigkeit des Unternehmens bestimmten Verpflichtungen unterwirft, sofern das Unternehmen die entsprechenden Rechte ohne Zustimmung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde nicht ausüben kann; b) "einzelstaatliche Aufsichtsbehörde": die Stelle(n), die rechtlich und organisatorisch unabhängig von den Telekommunikationsunternehmen ist (sind) und von einem Mitgliedstaat mit der Erteilung und der Überwachung von Genehmigungen beauftragt ist (sind); c) "Globalverfahren": ein Verfahren, das die Erteilung von Einzelgenehmigungen von mehr als einer einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde in einem koordinierten Verfahren und an einem einzigen Ort erleichtert; d) "grundlegende Anforderungen": im allgemeinen Interesse liegende Gründe nicht-wirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz oder zu den öffentlichen Telekommunikationsdiensten zu beschränken. Diese Gründe sind die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität sowie in begründeten Fällen die Interoperabilität der Dienste, der Datenschutz, der Umweltschutz und Bauplanungs- und Raumordnungsziele sowie eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und Verhinderung von Störungen zwischen funkgestützten Telekommunikationssystemen und anderen, raumgestützten oder terrestrischen, technischen Systemen. Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen; e) "Telekommunikationsdienste": Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen in einem Telekommunikationsnetz bestehen; f) "öffentlicher Telekommunikationsdienst": ein Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht; g) "Universaldienst": ein festgelegter Mindestdienst oder ein Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, der (das) allen Benutzern überall und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis angeboten wird. (2) Die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 90/387/EWG des Rates (8) und die Richtlinie über den Netzverbund finden auf diese Richtlinie Anwendung. Artikel 3 Genehmigungsgrundsätze (1) Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes sowie die damit erteilten Auflagen müssen den Grundsätzen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen. (2) Genehmigungen dürfen nur mit den Auflagen erteilt werden, die in Anhang I aufgeführt sind. Mit Genehmigungen erteilte Auflagen müssen in bezug auf den betreffenden Dienst objektiv gerechtfertigt, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Telekommunikationsdienste genehmigungsfrei oder aufgrund von Allgemeingenehmigungen erbracht werden, die erforderlichenfalls durch Rechte und Pflichten, die eine Einzelprüfung des Antrags sowie eine oder mehrere Einzelgenehmigungen erfordern, ergänzt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Abschnitt III eine Einzelgenehmigung nur vorschreiben, wenn der Genehmigungsträger Zugang zu knappen physikalischen und anderen Ressourcen erhält, besonderen Verpflichtungen unterworfen ist oder besondere Rechte erlangt. ABSCHNITT II ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN Artikel 4 Auflagen bei Allgemeingenehmigungen (1) Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten von einer Allgemeingenehmigung abhängig machen, die mit den in Anhang I Punkte 2 und 3 aufgeführten Auflagen erteilt werden kann. Diese Genehmigungen sollen die Entwicklung der einfachsten Verfahren zum Ziel haben, die die Erfuellung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen und die in Anhang I Punkte 2 und 3 aufgeführten Auflagen im öffentlichen Interesse sicherstellen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die mit Allgemeingenehmigungen erteilten Auflagen so veröffentlicht werden, daß den Betroffenen die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten ermöglicht ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. (3) Beabsichtigt der Mitgliedstaat eine Änderung der mit Allgemeingenehmigungen erteilten Auflagen, so muß er dies angemessen bekanntmachen und es den Betroffenen ermöglichen, zu den beabsichtigten Änderungen Stellung zu nehmen. Artikel 5 Allgemeingenehmigungsverfahren (1) Die Mitgliedstaaten dürfen ein Unternehmen, das die mit einer Allgemeingenehmigung gemäß Artikel 4 erteilten Auflagen erfuellt, nicht daran hindern, den beabsichtigten Telekommunikationsdienst zu erbringen. (2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß ein Unternehmen, das eine Allgemeingenehmigung in Anspruch nimmt, vor der Erbringung des Telekommunikationsdienstes die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde über seine entsprechende Absicht informiert und Angaben über den betreffenden Dienst macht, soweit sie für die Erfuellung der einschlägigen Auflagen gemäß Artikel 4 erforderlich sind. Dem Unternehmen kann auferlegt werden, eine Wartefrist von höchstens zwei Wochen einzuhalten, bevor es mit der Erbringung der Dienste beginnt, für die die Allgemeingenehmigung gilt. (3) Erfuellt der Träger einer Allgemeingenehmigung eine gemäß Artikel 4 mit der Allgemeingenehmigung erteilte Auflage nicht, so kann die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde diesem Unternehmen mitteilen, daß es von der Allgemeingenehmigung ausgeschlossen ist. Die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde gibt dem betroffenen Unternehmen angemessen Gelegenheit, zu den Auflagen Stellung zu nehmen und die Auflagen noch zu erfuellen. Wenn das betroffene Unternehmen die Auflagen nicht erfuellt, bestätigt die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung, die sie dem betroffenen Unternehmen innerhalb einer Woche mitteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß gegen die Beschwerde bei einer von der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde unabhängigen Stelle ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Informationen über Allgemeingenehmigungsverfahren so veröffentlicht werden, daß die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten ermöglicht ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats ist auf diese Veröffentlichung hinzuweisen. Artikel 6 Gebühren für Allgemeingenehmigungen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von dem Unternehmen nur die Gebühren erhoben werden, die die für das Allgemeingenehmigungsverfahren anfallenden Verwaltungskosten abdecken. (2) Die Berechnungsgrundlagen für die Gebühren sowie deren Änderungen sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen. ABSCHNITT III EINZELGENEHMIGUNGEN Artikel 7 Geltungsbereich (1) Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzlich zu den Allgemeingenehmigungen für Telekommunikationsdienste, einschließlich der in Anhang II genannten, Einzelgenehmigungen mit den in Anhang I Punkt 4 genannten Verpflichtungen aus folgenden Gründen verlangen: a) um dem Genehmigungsträger Zugang zu bestimmten Funkfrequenzen oder Nummern zu erlauben; b) um dem Genehmigungsträger besondere Rechte im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichem oder privatem Grund zu geben; c) um dem Genehmigungsträger die Rechte zur Bereitstellung von öffentlicher Telekommunikationsinfrastruktur zwischen der Europäischen Union und Drittländern einzuräumen; d) um dem Genehmigungsträger Auflagen in bezug auf die vorgeschriebene Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsdiensten aufzuerlegen; e) um dem Genehmigungsträger im Einklang mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, wenn er über wesentliche Marktmacht in bezug auf öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste verfügt. (2) Unternehmen, die Dienste bereitstellen wollen, die nicht von einer Allgemeingenehmigung abgedeckt werden und die ohne Genehmigung nicht bereitgestellt werden können, oder die mit Allgemeingenehmigungen nicht verbundene zusätzliche Rechte wünschen, können eine Einzelgenehmigung beantragen. (3) Im Fall des Artikels 7 Absatz 2 sollen die Mitgliedstaaten so rasch wie möglich entweder die Bereitstellung des betroffenen Dienstes oder die Errichtung und/oder das Betreiben der betroffenen Infrastruktur ohne Genehmigung ermöglichen oder die entsprechende Allgemeingenehmigung in Übereinstimmung mit Abschnitt II erteilen. Artikel 8 Mit Einzelgenehmigungen erteilte Auflagen (1) Auflagen, die mit Einzelgenehmigungen erteilt werden können, sind in Anhang I Punkt 4 aufgeführt. Die mit einer Einzelgenehmigung erteilten Auflagen dürfen sich nur auf die in Artikel 7 festgelegten Fälle beziehen, in denen eine Einzelgenehmigung erteilt werden darf. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Auflagen der Allgemeingenehmigungen in die Einzelgenehmigung übernehmen. (2) Die durch eine Allgemeingenehmigung gewährten Rechte und die damit erteilten Auflagen dürfen durch die Gewährung einer Einzelgenehmigung nur in objektiv begründeten Fällen und auf angemessene Weise verändert werden. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Informationen über die Auflagen jeder Einzelgenehmigung so veröffentlicht werden, daß eine Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten ermöglicht ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Artikel 9 Einzelgenehmigungsverfahren (1) Erteilt ein Mitgliedstaat Einzelgenehmigungen, so trägt er dafür Sorge, daß die Informationen über die Verfahren für Einzelgenehmigungen so veröffentlicht werden, daß eine Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. (2) Im Fall des Artikels 7 Absatz 2 sollen die Mitgliedstaaten eine Einzelgenehmigung gewähren, bevor das Verfahren nach Absatz 1 abgeschlossen ist. (3) Bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen müssen die Mitgliedstaaten folgendes beachten: - Einzelgenehmigungen müssen durch offene, nichtdiskriminierende, transparente Verfahren erteilt werden, die für alle Antragsteller gleich sind, sofern kein objektiver Grund eine Ungleichbehandlung zuläßt. - Es sind angemessene Fristen festzulegen, unter anderem ist dem Antragsteller sobald wie möglich, spätestens aber sechs Wochen nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Angaben, die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. (4) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 hat jedes Unternehmen, das die von den Mitgliedstaaten in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie beschlossenen und veröffentlichten Auflagen erfuellt, Anspruch auf eine Einzelgenehmigung. (5) Erfuellt ein Einzelgenehmigungsträger eine in der Genehmigung gemäß der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie festgelegte Auflage nicht, kann die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde ihm die Einzelgenehmigung entziehen oder diese zeitweilig aufheben. Die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde gibt dem betroffenen Unternehmen angemessen Gelegenheit, zu den Auflagen Stellung zu nehmen und die Auflagen noch zu erfuellen. Wenn das Unternehmen die Auflagen nicht erfuellt, so bestätigt die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung, die sie dem Unternehmen innerhalb einer Woche mitteilt. (6) Die Versagung einer Einzelgenehmigung oder deren Entziehung oder zeitweilige Aufhebung ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten sehen ein geeignetes Rechtsbehelfsverfahren gegen die Versagung, Entziehung oder zeitweilige Aufhebung bei einer von der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde unabhängigen Stelle vor. Artikel 10 Beschränkung der Anzahl der Einzelgenehmigungen (1) Die Mitgliedstaaten können von vornherein die Anzahl der Einzelgenehmigungen für jede Art der Telekommunikationsdienste nur in dem Maße beschränken, wie dies zur Gewährleistung der wirksamen Nutzung von Funkfrequenzen und in Übereinstimmung mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich ist. (2) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Anzahl der Einzelgenehmigungen zu beschränken, so - berücksichtigt er in angemessener Weise, daß die Entwicklung des Wettbewerbs gefördert und der Nutzen für die Benutzer maximiert werden muß, - ermöglicht er es den Betroffenen, zu dieser Beschränkung Stellung zu nehmen, - veröffentlicht er seine Entscheidung, die Anzahl der Einzelgenehmigungen zu beschränken, und gibt die Gründe hierfür an, - überprüft er die Beschränkung in regelmäßigen Zeitabständen, - fordert er zur Einreichung von Genehmigungsanträgen auf. (3) Die Mitgliedstaaten erteilen solche Einzelgenehmigungen aufgrund von Auswahlkriterien, die objektiv, detailliert, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen. Bei einer solchen Auswahl ist stets in angemessener Weise zu berücksichtigen, daß die Entwicklung des Wettbewerbs gefördert und der Nutzen für die Benutzer maximiert werden müssen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Informationen über solche Kriterien so veröffentlicht werden, daß eine Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten ermöglicht ist. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. (4) Stellt ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie oder zu einem späteren Zeitpunkt von Amts wegen oder auf Antrag eines Unternehmens fest, daß die Anzahl der Einzelgenehmigungen erhöht werden kann, so veröffentlicht er dies und fordert zur Einreichung zusätzlicher Genehmigungsanträge auf. Artikel 11 Gebühren für Einzelgenehmigungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von dem Unternehmen nur die Gebühren erhoben werden, die die für das Einzelgenehmigungsverfahren anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Berechnungsgrundlagen für die Gebühren sowie deren Änderungen sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen. Im Fall von knappen Ressourcen können die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden gestatten, zusätzlich eine nichtdiskriminierende Gebühr für die Erteilung einer Einzelgenehmigung zu erheben. Die Gebühr soll den Wert der Nutzung dieser knappen Ressource widerspiegeln, für die optimale Nutzung der Ressourcen sorgen sowie die Einführung und Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb fördern. ABSCHNITT IV DIE BEREITSTELLUNG VON TELEKOMMUNI- KATIONSDIENSTEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION Artikel 12 Grundsatz Die Mitgliedstaaten sollen durch die Ausgestaltung und Anwendung der Genehmigungsverfahren die Erbringung von Telekommunikationsdiensten zwischen den Mitgliedsländern erleichtern. Artikel 13 Koordinierung der Genehmigungsverfahren (1) Ein Unternehmen, das beabsichtigt, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Telekommunikationsdienst bereitzustellen oder eine Telekommunikationsinfrastruktur aufzubauen, kann von den betreffenden einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden verlangen, daß diese ihre Genehmigungsverfahren koordinieren und die notwendigen Genehmigungen unter im wesentlichen gleichen Bedingungen erteilen. (2) Werden dem betreffenden Unternehmen die notwendigen Genehmigungen in einem oder mehreren dieser Mitgliedstaaten innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Zeiträume nicht erteilt oder unterscheiden sich die Genehmigungsbedingungen in diesen Mitgliedstaaten wesentlich, kommt das Verfahren der Absätze 3 bis 5 zur Anwendung. (3) Das betroffene Unternehmen kann sich an den gemäß Artikel 16 eingerichteten Telekommunikationsausschuß der Europäischen Union wenden. Ist der Vorsitzende des Telekommunikationsausschusses der Europäischen Union der Auffassung, daß dieser Fall weiter geprüft werden müsse, so beruft er baldmöglichst eine Arbeitsgruppe ein, die aus mindestens zwei Mitgliedern des Telekommunikationsausschusses der Europäischen Union und einem Vertreter der betreffenden einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde besteht. Die Arbeitsgruppe hat innerhalb von drei Monaten einen Standpunkt auszuarbeiten. (4) Der so ausgearbeitete Standpunkt ist Grundlage der von dem entsprechenden Mitgliedstaat unverzüglich zu treffenden Lösung. Kann ein gemeinsamer Standpunkt nicht ausgearbeitet werden oder wird ohne Rechtfertigungsgrund ein gemeinsamer Standpunkt in einem angemessenen Zeitraum, der zwei Monate nicht überschreiten darf, nicht umgesetzt, so werden Maßnahmen zur Lösung des Falls nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 getroffen. Artikel 14 Harmonisierung (1) Unbeschadet der Möglichkeit, zusätzliche Dienste zu genehmigen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die in Anhang II aufgeführten Telekommunikationsdienste entweder ohne Genehmigung oder aufgrund einer Allgemeingenehmigung erbracht werden können. (2) Die in Anhang II aufgeführten Auflagen für Allgemeingenehmigungen zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und die Verfahren für die Allgemein- und Einzelgenehmigungen sowie die Festsetzung der Gebühren sind, soweit erforderlich, zu harmonisieren. Die Harmonisierung von Auflagen und Verfahren hat darauf abzuzielen, das einfachste Verfahren zu entwickeln, das die Erfuellung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen, der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und anderer Anforderungen in öffentlichem Interesse gemäß Anhang I Punkte 2 und 3 gewährleistet. Die Harmonisierung hat ferner darauf abzuzielen, ausgewogene Rechte und Pflichten für die Genehmigungsträger einzuführen. (3) Die Kommission erteilt nach dem Verfahren von Artikel 17 Mandate an CEPT/ECTRA, CEPT/ERC oder andere einschlägige Harmonisierungsgremien. In den Mandaten werden die Aufgaben und die Art der zu harmonisierenden Allgemeingenehmigungen beschrieben und ein Zeitplan für die Erarbeitung harmonisierter Auflagen und Verfahren festgelegt. Ferner wird eine Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 getroffen, nach der die einschlägigen Telekommunikationsdienste auf der Grundlage einer harmonisierten Allgemeingenehmigung erbracht werden können. (4) Absatz 3 findet ab dem 1. Januar 2001 keine Anwendung mehr, sofern die Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 22 nicht vorschlägt, ihn beizubehalten oder zu ändern. Artikel 15 Globalverfahren für Einzelgenehmigungen (1) Die Kommission unternimmt nach dem Verfahren des Artikels 17 die notwendigen Schritte, um ein Globalverfahren für Einzelgenehmigungen, einschließlich der technischen Durchführung, einzuführen. Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf diese Maßnahme hingewiesen. (2) Das Globalverfahren muß den folgenden Bedingungen genügen: a) Es steht allen Diensteanbietern offen, die in der Europäischen Gemeinschaft Telekommunikationsdienste betreiben wollen. b) Anträge und/oder Erklärungen können an einem Ort innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingereicht werden; dazu werden eine oder mehrere Behörden benannt. Erforderlichenfalls kann auch geographische Koordinierung der Frequenzverwendung und/oder eine Zuweisung und Registrierung von Namen, Nummern oder Adressen beantragt werden. c) Innerhalb von sieben Tagen nach Zugang werden der (die) Antrag (Anträge) und/oder die Erklärung(en) den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden vorgelegt, die für die Stelle zuständig sind, bei der der Antrag eingereicht wurde. d) Die betreffenden einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden entscheiden innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei ihnen über die Erteilung einer Genehmigung; sie informieren den Antragsteller sowie die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, innerhalb einer Woche über ihre Entscheidung. e) Im Rahmen des Möglichen bemühen sich die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden, bei Vorliegen eines geschäftlichen Erfordernisses die unter Buchstabe d) angegebene Frist von sechs Wochen für bestimmte Arten von Diensten zu verkürzen. f) Artikel 9 findet im Globalverfahren auf Anträge auf Einzelgenehmigungen Anwendung. g) Die Stelle, bei der die Anträge und/oder Erklärungen eingereicht werden können, berichtet der Kommission jährlich über die Durchführung des Globalverfahrens und macht insbesondere Angaben über die Ablehnung von Anträgen und Einwände gegenüber Erklärungen. ABSCHNITT V TELEKOMMUNIKATIONSAUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN UNION (TAEU) Artikel 16 Einsetzung des TAEU Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuß trägt die Bezeichnung "Telekommunikationsausschuß der Europäischen Union (TAEU)". Artikel 17 Verfahren für den TAEU (1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - falls erforderlich nach Abstimmung - festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt, soweit wie möglich, die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. (2) Falls notwendig, informiert die Kommission den Ausschuß über das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen mit den Vertretern der Telekommunikationsunternehmen, Benutzer, Verbraucher, Hersteller, Diensteanbieter und Gewerkschaften. Zusätzlich fördert der Ausschuß unter Berücksichtigung der Telekommunikationspolitik der Gemeinschaft den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der ordnungspolitischen Tätigkeit bezüglich der Genehmigung von Telekommunikationsdiensten. ABSCHNITT VI ALLGEMEINE- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Drittländer (1) Um den Unternehmen der Gemeinschaft einen wirksamen und vergleichbaren Zutritt zu Drittländern sicherzustellen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihnen zur Kenntnis gebrachte allgemeine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art der Unternehmen der Gemeinschaft, Genehmigungen in Drittländern zu erhalten oder aufgrund von Genehmigungen dort tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, daß das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt. (2) Stellt die Kommission fest, daß ein Drittland Unternehmen der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Genehmigungen einräumt, der dem vergleichbar ist, den die Gemeinschaft Unternehmen aus diesem Drittland einräumt, kann die Kommission dem Rat Vorschläge für eine Verhandlungsvollmacht vorlegen, um ein vergleichbares Recht für Unternehmen der Gemeinschaft zu erlangen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. (3) Im Fall des Absatzes 2 kann die Kommission dem Rat jederzeit vorschlagen, einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) von den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie in bezug auf Unternehmen aus diesem Drittland zu befreien. Die Kommission kann einen solchen Vorschlag von Amts wegen oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats unterbreiten. Der Rat beschließt, so bald wie möglich, mit qualifizierter Mehrheit. (4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen gelten unbeschadet der Verpflichtungen, die die Europäische Gemeinschaft aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Liberalisierung von Telekommunikationsnetzen und -diensten hat. Artikel 19 Vertraulichkeit (1) Die Kommission und die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden dürfen keinerlei Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, weitergeben. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen der Veröffentlichung von Informationen über Genehmigungsbedingungen, zu denen keine Angaben vertraulicher Art gehören, nicht entgegen. Artikel 20 Notifizierung (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zusätzlich zu den nach der Richtlinie 90/388/EWG erforderlichen Angaben: - Namen und Anschriften der einzelstaatlichen Behörden und Stellen, die einzelstaatliche Genehmigungen erteilen dürfen; - einzelstaatliche Regelungen einschließlich der Auflagen und Verfahren - insbesondere, ob und für welche Dienste Einzelgenehmigungen erforderlich sind - sowie Kriterien für die Prüfung von Anträgen; - allgemeine einzelstaatliche Vorschriften, die für Telekommunikationsdienste besondere Bedeutung besitzen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen Änderungen der Angaben nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eintritt mit. (3) Die Kommission prüft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen die Erfuellung der in einer einzelstaatlichen Genehmigung enthaltenen Auflagen, Kriterien und Verfahren, insbesondere in bezug auf die Berechtigung der Maßnahmen und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Kommission entscheidet innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags nach dem Verfahren des Artikels 17, ob der Mitgliedstaat die Maßnahmen fortsetzen darf. Die Kommission teilt die Entscheidung anschließend dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Artikel 21 Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Richtlinie bereits bestehende Genehmigungen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Richtlinie geltenden Genehmigungen spätestens bis zum 1. Januar 1999 mit dieser Richtlinie im Einklang stehen. Genehmigungen, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Einklang gebracht wurden, werden ungültig. Bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe kann die Kommission dem Mitgliedstaat auf dessen Antrag die Aufschiebung des Inkrafttretens dieses Artikels erlauben. Artikel 22 Überprüfungsverfahren (1) Notwendige Änderungen zur Anpassung des Inhalts der Anhänge an den technischen Fortschritt und das dafür erforderliche Vorgehen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt. (2) Bis zum 1. Januar 2000 überprüft die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Umsetzung dieser Richtlinie, ob eine Änderung ihrer Bestimmungen notwendig ist, und legt darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Gestützt auf die gesammelten Erfahrungen ist in diesem Bericht zu beurteilen, ob der rechtliche Rahmen für Genehmigungen - insbesondere im Hinblick auf Harmonisierung und transeuropäische Dienste und Netze - weiterentwickelt werden muß. (3) Vor dem 1. Januar 1999 wird die Kommission über die Zugangsmöglichkeiten für Unternehmen der Gemeinschaft zu den Telekommunikationsmärkten in Drittländern berichten. Sofern es angemessen erscheint, kann die Kommission Vorschläge im Sinne von Artikel 18 unterbreiten. Artikel 23 Aufschub Falls Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen von dem ihnen gemäß der Richtlinie der Kommission 90/388/EWG gewährten Aufschub in bezug auf die Verpflichtung zur Abschaffung besonderer oder ausschließlicher Rechte beim Sprachtelefondienst und der Bereitstellung von Sprachtelefonie und öffentlichen Telekommunikationsnetzwerken Gebrauch machen, um die notwendigen strukturellen Anpassungen durchführen zu können, wird auf Antrag ein ähnlicher Aufschub in bezug auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 dieser Richtlinie gewährt werden. Falls Mitgliedstaaten mit sehr kleinen Netzen von dem ihnen gemäß der Richtlinie 90/388/EWG gewährten Aufschub in bezug auf die Abschaffung besonderer oder ausschließlicher Rechte beim Sprachtelefondienst und die Bereitstellung von Sprachtelefonie und öffentlichen Telekommunikationsnetzwerken Gebrauch machen, um die notwendigen strukturellen Anpassungen durchführen zu können, wird auf Antrag ein ähnlicher Aufschub in bezug auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 21 dieser Richtlinie gewährt werden. Artikel 24 Anwendung dieser Richtlinie (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den entsprechenden Vorschriften oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie ein Verzeichnis ihrer Vertreter im Telekommunikationsausschuß der Europäischen Union zu. Artikel 25 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 26 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. C 379 vom 31. 12. 1994, S. 4. (3) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993, S. 39. (4) ABl. Nr. C 109 vom 1. 5. 1995, S. 310. (5) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995, S. 479. (6) ABl. Nr. C 258 vom 3. 10. 1995, S. 1. (7) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (8) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1. ANHANG I AUFLAGEN, DIE MIT GENEHMIGUNGEN ERTEILT WERDEN DÜRFEN 1. Auflagen, die mit Genehmigungen erteilt werden, müssen der Richtlinie 90/388/EWG (1) und ihren Änderungen, insbesondere der Änderung der Richtlinie 94/46/EG (2), der Änderung der Richtlinie 95/. . ./EG (3), der Änderung der Richtlinie 95/. . ./EG (4) und der Änderung der Richtlinie 95/. . ./EG (5), entsprechen. 2. Auflagen, die mit allen Genehmigungen erteilt werden dürfen, wenn sie gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen 2.1. Auflagen, die auf die Sicherstellung der grundlegenden Anforderungen abzielen. 2.2. Die Bereitstellung von Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der entsprechenden Auflagen überprüfen zu können. 3. Besondere Auflagen, die mit Allgemeingenehmigungen für öffentliche Telekommunikationsdienste und die dafür notwendige Infrastruktur erteilt werden dürfen, wenn sie gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen 3.1. Auflagen in bezug auf den Schutz der Nutzer, wie sie in der Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst (6) und, unbeschadet von Punkt 1 dieses Anhangs, in bezug auf den Verbraucherschutz niedergelegt sind, insbesondere im Hinblick auf: - vorherige Genehmigung typisierter Verbraucherverträge durch die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde, - Vorschriften über detaillierte und genaue Rechnungstellung, - Streitbeilegungsverfahren, - Veröffentlichung und entsprechender Hinweis bei Veränderungen in bezug auf Zugangsbedingungen einschließlich der Gebühren, Qualität und Verfügbarkeit der Dienste. 3.2. Finanzieller Beitrag zur Sicherung des Universaldienstes entsprechend der Richtlinie über Zusammenschaltung (7). 3.3. Informationsweitergabe an andere Betreiber und Herausgeber von Verzeichnissen. 3.4. Die Bereitstellung von Notrufdiensten. 3.5. Sonderbedingungen für Behinderte. 3.6. Auflagen in bezug auf die Zusammenschaltung (Richtlinie über den Zusammenschluß) (8) und Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht. 3.7. Auflagen entsprechend der Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des öffentlichen Interesses gemäß dem EG-Vertrag und insbesondere dessen Artikel 36 und 56, vor allem in bezug auf öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit. 4. Besondere Auflagen, die mit Einzelgenehmigungen erteilt werden dürfen, wenn sie gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen 4.1. Besondere Auflagen in Verbindung mit der Zuteilung von Nummern (Übereinstimmung mit nationalen Numerierungsplänen . . .). 4.2. Besondere Auflagen im Zusammenhang mit der Zuteilung bestimmter Funkfrequenzen. 4.3. Besondere Auflagen zur Wahrung des Umweltschutzes sowie der Stadt- und Raumplanung aus Gründen der knappen Ressourcen. 4.4. Hoechstgeltungsdauer (nur, um den wirksamen Gebrauch von Frequenzen sicherzustellen und unbeschadet anderer Bestimmungen hinsichtlich des Widerrufs oder der zeitweiligen Aufhebung von Genehmigungen). 4.5. Sicherung des Universaldienstes, entsprechend den Richtlinien über die Zusammenschaltung und der Anwendung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst (9). 4.6. Auflagen für Betreiber mit bedeutendem Marktanteil, so wie es entsprechend der Richtlinie über die Zusammenschaltung (10) von den Mitgliedstaaten angezeigt werden muß, um Netzverbundfähigkeit sicherzustellen oder um eine besondere Überwachung zu ermöglichen. 4.7. Auflagen zu Angaben über Eigentumsverhältnisse an anderen Unternehmen, wenn das Verfahren im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 Anwendung findet. 4.8. Auflagen in bezug auf die Qualität, Verfügbarkeit und Permanenz des Dienstes und/oder des Netzwerks, einschließlich der finanziellen, unternehmerischen und technischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und Auflagen, die eine Mindestdauer des Betriebs vorschreiben. 4.9. Auflagen aus Verteidigungsgründen. Diese Auflistung der Auflagen läßt die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen und den Inhalt der audiovisuellen Programme für die Allgemeinheit betreffenden Vorschriften unbeschadet. (1) Richtlinie 90/388/EWG der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10). (2) Richtlinie der Kommission vom 13. Oktober 1994 zur Änderung der Richtlinie 88/301/EWG und 90/388/EWG; insbesondere betreffend die Satelliten-Kommunikation (ABl. Nr. L 268 vom 19. 10. 1994, S. 15). (3) Richtlinie der Kommission vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend der Aufhebung des Verbots zur Benützung von Kabelfernsehnetzen zur Bereitstellung für bereits liberalisierte Telekommunikationsdienste (C(95) 2422 endg.). (4) Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (ABl. Nr. C 197 vom 1. 8. 1995, S. 5). (5) Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission betreffend der Einführung vollständigen Wettbewerbs auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. C 263 vom 10. 10. 1995, S. 6). (6) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (KOM(94) 689 endg., ABl. Nr. C 122 vom 18. 5. 1995, S. 4) und Gemeinsamer Standpunkt des Rates zu diesem Entwurf vom 12. Juli 1995. (7) Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation, Gewährleistung des Universellen Dienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der ONP-Grundsätze, von der Kommission am 19. Juli 1995 verabschiedet, noch nicht veröffentlicht. (8) Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation, Gewährleistung des Universellen Dienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der ONP-Grundsätze, von der Kommission am 19. Juli 1995 verabschiedet, noch nicht veröffentlicht. (9) Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation, Gewährleistung des Universellen Dienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der ONP-Grundsätze, von der Kommission am 19. Juli 1995 verabschiedet, noch nicht veröffentlicht. (10) Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation, Gewährleistung des Universellen Dienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der ONP-Grundsätze, von der Kommission am 19. Juli 1995 verabschiedet, noch nicht veröffentlicht. ANHANG II DIENSTE, FÜR DIE ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN GELTEN 1. Träger-Datendienste, einschließlich fester paket- oder leitungsvermittelter Datendienste, die der Öffentlichkeit angeboten werden. 2. Öffentliche Telefondienste mit Ausnahme von öffentlichem Sprachtelefondienst, Telex und Träger-Datendiensten, einschließlich von: - Mehrwert-Datenübertragungsdiensten wie Telefaxdiensten, X.400-Diensten (Nachrichtenübermittlungssysteme), X.500-Diensten (globales elektronisches Verzeichnis), - Mehrwert-Sprachübertragungsdienste wie Speicher- und Sprachpostdienste, Dienste der elektronischen Post, Audiotex- und Teletexdienste, Video-Konferenzen, Nachrichtenweiterleitung über PSTN durch den einzelnen Benutzer, Bildtelefonie, Auskunftsdienste, - Vorzugsdienste wie Dienste auf Kostenteilungs- oder Einnahmenteilungsbasis, gebührenfreie Dienste oder Anrufkarten, - Sprachtelefonie ausschließlich für geschlossene Benutzergruppen. 3. Satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste (S-PCS). 4. Satellitengestützte Netz- und Kommunikationsdienste außer S-PCS, zu denen VSAT-Dienste, satellitengestützte Berichterstattung (SNG) und mobile satellitengestützte Dienste zählen. 5. Mobilkommunikation. 6. Öffentlicher Sprachtelefondienst. 7. Mietleitungen. Die Auflistung der Allgemeingenehmigungen läßt die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen und den Inhalt der audiovisuellen Programme für die Allgemeinheit betreffenden Vorschriften unbeschadet.