51995PC0539

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung des Rates vom 23. November 1994 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1994-1998) /* KOM/95/539 ENDG - CNS 95/0271 */

Amtsblatt Nr. C 021 vom 25/01/1996 S. 0026


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung des Rates vom 23. November 1994 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1994-1998) (96/C 21/07) KOM(95) 539 endg. - 95/0271(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 13. November 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anbetracht der Globalisierung der FTE-Aktivitäten muß die Europäische Gemeinschaft eine internationale Strategie zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit entwickeln und umsetzen, die mit den Zielsetzungen des Vertrags im Einklang steht. Die Kommission hat eine Mitteilung über die Perspektiven für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung vorgelegt.

Es ist wichtig, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (NUS) vor dem Hintergrund eines übergreifenden Umgestaltungsprozesses in diesen Ländern fortzuführen und somit zur Stabilisierung ihres wissenschaftlichen Potentials beizutragen.

Am 18. Mai 1995 legte die Kommission eine Mitteilung über die Perspektiven für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und insbesondere über die Beteiligung der Gemeinschaft an der internationalen Vereinigung zur Förderung der Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (INTAS) vor (1). Die Analyse dieser Mitteilung muß im Rahmen der Prüfung der Mitteilung der Kommission über die Perspektiven für die internationale Zusammenarbeit fortgeführt werden.

Die Entscheidung 94/807/EG des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (2) bestätigt, daß sich die Gemeinschaft während der Pilotphase bis Ende 1995 an INTAS beteiligt, und daß eine Beteiligung der Gemeinschaft an INTAS über den 31. Dezember 1995 hinaus von einem entsprechenden Beschluß des Rates abhängt.

Das Europäische Parlament befürwortet in seiner Entschließung vom . . . eine Fortführung der Beteiligung der Gemeinschaft an INTAS über 1995 hinaus und bis zum Ende des Vierten Rahmenprogramms. Die Effizienz und Transparenz der INTAS-Verfahren muß grundlegend verbessert werden. Deshalb sind die derzeitigen Bemühungen der Generalversammlung von INTAS, die Funktionsfähigkeit von INTAS zu verbessern, sehr zu begrüßen.

Ohne daß hierdurch ein Präzedenzfall für laufende oder zukünftige spezifische Programme für Forschung und Entwicklung geschaffen wird, könnte die Aktion bis zum Abschluß des Vierten Rahmenprogramms und des einschlägigen spezifischen Programms (31. Dezember 1998) verlängert werden, vorausgesetzt, daß die genannten Verbesserungen - insbesondere eine Änderung der Satzung der INTAS, so daß die Beteiligung der Gemeinschaft stärker herausgestellt wird - umgesetzt werden.

Die Kommission wird einheitliche Verfahren für den Ablauf der internationalen Forschungszusammenarbeit in künftigen Rahmenprogrammen vorschlagen.

Der INTAS soll auch weiterhin eine angemessene, regelmäßige Förderung aus Gemeinschaftsmitteln gewährt werden. Es ist wichtig, die Finanzierungsgrundlagen der INTAS zu erweitern und vor allem zusätzliche Beiträge anzuwerben.

Bei der Finanzierung von Aktivitäten der INTAS aus Gemeinschaftsmitteln ist die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit in anderen Regionen, die für die Gemeinschaft von strategischer Bedeutung sind, insbesondere in Mittel- und Osteuropa und im Mittelmeerraum, zu berücksichtigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 94/807/EG des Rates erhält in Teil A.2, "Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion", der Absatz, der mit den Worten "Kooperation im Rahmen der internationalen Vereinigung zur Förderung der Zusammenarbeit . . ." beginnt und mit den Worten ". . . sofern der Rat einen entsprechenden Beschluß faßt" endet, folgenden Wortlaut:

"- Beteiligung der Gemeinschaft an der internationalen Vereinigung zur Förderung der Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern der neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (INTAS), insbesondere durch einen finanziellen Beitrag in Höhe von etwa der Hälfte der gegenwärtig für die Zusammenarbeit mit diesen neuen unabhängigen Staaten im Rahmen dieses Programms bzw. für Aktivitäten, die seinen Zielsetzungen entsprechen, zur Verfügung stehenden Mittel; eine solche Beteiligung setzt voraus, daß die Satzung der INTAS dahin gehend geändert wird, daß Entscheidungen, für die in der Generalversammlung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, der Zustimmung der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, bedürfen, und daß die Kommission in der Generalversammlung den Vorsitz übernimmt."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) Dok. 7641/95 RECH 67 NIS 65.

(2) ABl. Nr. L 334 vom 22. 12. 1994, S. 109.