51995PC0476

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik /* KOM/95/476 ENDG - CNS 95/0146 */

Amtsblatt Nr. C 006 vom 11/01/1996 S. 0013


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1) (96/C 6/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 476 endg. - 95/0146(CNS)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 18. Oktober 1995)

Der Vorschlag wird wie folgt geändert:

1. Erwägung 4e (neu)

Im Hinblick auf Überwachung und Kontrolle müssen die Küstenstaaten Zugang zu den Echtzeitdaten betreffend die Fischereifahrzeuge in ihren Gewässern haben.

2. Artikel 1 Nummer 1

- Artikel 19a

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von mehr als 15 m Länge, die Fangtätigkeiten in den in der Verordnung (EG) Nr. 685/95 ausgewiesenen Fischereien ausüben, sowie für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in dem nachstehend als "Irish Box" bezeichneten Gebiet südlich von 56° 30' N, östlich von 12° W und nördlich von 50° 30' N Grundfischfang betreiben.

- Artikel 19b Absatz 1a (neu)

(1a) Unbeschadet von Absatz 1 werden, wenn Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit ihres Flaggenstaats oder des Mitgliedstaats ausüben, in dem die Schiffe registriert sind, die nach diesem Artikel geforderten Informationen den zuständigen Behörden des Flaggenstaats nach einer von diesem Mitgliedstaat genehmigten und von der Kommission angenommenen Methode übermittelt.

3. Artikel 1 Nummer 2

Artikel 20a Absatz 3

(3) Bestimmungen zur Kennzeichnung von stationären Fanggeräten werden spätestens zum 31. Dezember 1996 nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

4. Artikel 1 Nummer 3

Artikel 21a erster Absatz

Jeder Mitgliedstaat setzt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 685/95 und derjenigen von Artikel 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 den Zeitpunkt fest, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand für eine Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. . . ./95 durch die Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder in seinem Hoheitsgebiet registriert sind, als erreicht gilt.

(1) ABl. Nr. C 188 vom 22. 7. 1995, S. 8.