51995PC0379

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation zur Gewährleistung des Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) /* KOM/95/379 ENDG - COD 95/0207 */

Amtsblatt Nr. C 313 vom 24/11/1995 S. 0007


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation zur Gewährleistung des Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (95/C 313/04) KOM(95) 379 endg. - 95/0207(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 31. August 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Ab 1. Januar 1998 wird die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und -infrastrukturen in der Gemeinschaft liberalisiert, wobei für einige Mitgliedstaaten Übergangsfristen gelten. In der Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 über die Grundsätze für den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation (1) wird anerkannt, daß zur Förderung gemeinschaftsweiter Telekommunikationsdienste die Zusammenschaltung öffentlicher Netze notwendig und im künftigen Wettbewerbsumfeld die Zusammenschaltung verschiedener Betreiber auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene sicherzustellen ist. Die Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (2) sieht harmonisierte Grundsätze für den offenen, effizienten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls -diensten und deren Nutzung vor. In der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich (3) wird anerkannt, daß ONP-Maßnahmen einen geeigneten Rahmen für die Harmonisierung der Zusammenschaltungsbedingungen darstellen.

2. Es bedarf allgemeiner Rahmenbedingungen für die Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten, unabhängig von der verwendeten Technologie, um die durchgehende Interoperabilität von Diensten für Benutzer aus der Gemeinschaft zu gewährleisten. Faire, angemessene und nichtdiskriminierende Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätsbedingungen sind Schlüsselfaktoren der Förderung offener, wettbewerbsfähiger Märkte.

3. Die Aufhebung besonderer und ausschließlicher Rechte im Telekommunikationssektor erfordert die Überprüfung bestehender Definitionen. Im Sinne dieser Richtlinie umfassen Telekommunikationsdienste keine Hör- und Fernsehfunkdienste. Die für die Zusammenschaltung geltenden technischen Bedingungen, Tarife, Nutzungs- und Lieferbedingungen unterscheiden sich von den Bedingungen, die auf die Schnittstellen zwischen Endbenutzer und Netz anzuwenden sind.

4. Nach der Aufhebung besonderer und ausschließlicher Rechte an Telekommunikationsdiensten und -infrastrukturen in der Gemeinschaft kann die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten eine Genehmigung der Mitgliedstaaten erfordern. Allen Organisationen, die berechtigt sind, öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste in der gesamten oder in bestimmten Teilen der Gemeinschaft bereitzustellen, sollte es freistehen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und vorbehaltlich der Überwachung und des Einschreitens durch die nationalen Aufsichtsbehörden Zusammenschaltungsvereinbarungen kommerziell auszuhandeln. In der Gemeinschaft ist eine angemessene Zusammenschaltung bestimmter Netze und Dienste sicherzustellen, die für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Wohlergehen der Gemeinschaftsbenutzer von wesentlicher Bedeutung sind; dies gilt insbesondere für öffentliche Telefonnetze und -dienste sowie für Mietleitungen.

5. Es ist festzulegen, welche Organisationen Zusammenschaltungsrechte und -pflichten besitzen. Um die Entwicklung neuer Telekommunikationsdienste zu fördern, müssen neue Formen der Zusammenschaltung und des Sondernetzzugangs unterstützt werden.

6. In der Entschließung vom 7. Februar 1994 sind die Bedingungen für die Finanzierung eines Universaldienstes festgelegt; die Verpflichtung zur Bereitstellung des Universaldienstes wird zum Ziel der Gemeinschaft einer sozioökonomischen Kohäsion und territorialer Gleichheit beitragen. In einem Mitgliedstaat kann es mehr als eine Organisation mit Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Universaldienstes geben. Bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes sollten Kosten und Einnahmen sowie Externalitäten und immaterielle Gewinne aus der Bereitstellung des Dienstes berücksichtigt werden. Um den derzeitigen Vorgang der Neuordnung der Tarife nicht zu behindern, sollten dabei jedoch Faktoren, die durch bisherige Tarifungleichgewichte bedingt sind, außer acht gelassen werden. Die Kosten der Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes sollten nach transparenten Verfahren berechnet werden. Die finanziellen Beiträge im Zusammenhang mit der gemeinsamen Übernahme von Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes sollten unabhängig von den Zusammenschaltungsgebühren behandelt werden.

7. Es sind Grundsätze zur Gewährleistung der Transparenz, des Informationszugangs, der Nichtdiskriminierung und des gleichberechtigten Zugangs festzulegen, insbesondere für Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht. Die Marktmacht einer Organisation richtet sich nach mehreren Faktoren, u. a. ihrem Marktanteil für die betreffenden Produkte bzw. Dienste in dem betreffenden geographischen Markt, ihrem Umsatz im Verhältnis zur Größe des Marktes, der Möglichkeit, die Marktbedingungen zu beeinflussen, dem Grad der Unabhängigkeit von den Konkurrenten, der Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, ihrem Zugang zu Finanzmitteln, ihrer Erfahrung bei der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt. Für Zwecke dieser Richtlinie ist davon auszugehen, daß eine Organisation, die einen Anteil von über 25 % an einem bestimmten Telekommunikationsmarkt in einem Mitgliedstaat besitzt, in dem sie zugelassen ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt, sofern die nationale Aufsichtsbehörde nicht das Gegenteil feststellt. Erreicht eine Organisation diesen Schwellenwert nicht, so kann die nationale Aufsichtsbehörde dennoch feststellen, daß sie über beträchtliche Marktmacht verfügt.

8. Die Preisbildung für die Zusammenschaltung ist ein grundlegender Faktor für die Ermittlung der Struktur und Intensität des Wettbewerbs beim Übergang zu einem liberalisierten Markt. Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht müssen nachweisen können, daß ihre Zusammenschaltungsgebühren auf objektiven Kriterien basieren, nach transparenten und kostenorientierten Grundsätzen berechnet werden und hinreichend nach Netz- und Dienstanteilen aufgegliedert sind. Die Veröffentlichung einer Liste der Zusammenschaltungsdienste trägt zur Transparenz und Nichtdiskriminierung bei. Es sollte möglich sein, die Verfahren für die Gebührenberechnung beim Zusammenschaltungsverkehr einschließlich kapazitätsabhängiger Gebühren flexibel zu handhaben. Die Gebühren sollten in einer Höhe angesetzt werden, die Produktivität sowie eine effiziente, nachhaltige Markterschließung fördert. Sie sollten nicht unterhalb einer Grenze liegen, die anhand langfristiger Grenzkosten und Kostenzurechnungsverfahren aufgrund der tatsächlichen Kostenverursachung berechnet wird, sollten aber andererseits eine Obergrenze nicht überschreiten, die aufgrund der Einzelkosten für die Bereitstellung der betreffenden Zusammenschaltung festgelegt wird.

9. Eine getrennte Buchführung für Zusammenschaltungs- und anderweitige Tätigkeiten gewährleistet die Transparenz interner Kostenübertragungen. Eine Organisation mit besonderen oder ausschließlichen Rechten in einem nicht zur Telekommunikation gehörenden Bereich, die auch Telekommunikationsdienste anbietet, kann durch getrennte Buchführung von unlauteren Quersubventionen abgehalten werden.

10. Die nationalen Aufsichtsbehörden spielen bei der Förderung eines wettbewerbsorientierten Marktes im Interesse der Benutzer der Gemeinschaft und bei der Gewährleistung einer angemessenen Zusammenschaltung von Netzen und Diensten eine wichtige Rolle. Sie können die Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen durch vorherige Festlegung bestimmter Bedingungen und Angabe weiterer Gebiete, die durch Zusammenschaltungsvereinbarungen abzudecken sind, erleichtern. Bei einer Streitigkeit über Zusammenschaltungsangelegenheiten zwischen Parteien in ein und demselben Mitgliedstaat muß sich die beschwerdeführende Partei an die nationale Aufsichtsbehörde wenden können, um den Streitfall beizulegen. Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen von Organisationen die Vernetzung ihrer Einrichtungen verlangen können, sofern nachweisbar ist, daß dies im Interesse der Benutzer liegt. Die Aufgabe der nationalen Aufsichtsbehörden könnte durch unverbindliche Leitlinien für diese Bereiche erleichtert werden.

11. Der Richtlinie 90/387/EWG entsprechend sind grundlegende Anforderungen, die Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung rechtfertigen, auf die Sicherheit des Netzbetriebs, die Erhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität der Dienste in begründeten Fällen und gegebenenfalls auf den Datenschutz beschränkt.

12. Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen kann aus städtebaulichen, umweltpolitischen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Gründen vorteilhaft sein und sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen gefördert werden. Die obligatorische gemeinsame Nutzung von Einrichtungen kann unter Umständen angebracht sein, sollte den Organisationen jedoch nur nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation auferlegt werden. Die virtuelle Kolokation kann eine zufriedenstellende Alternative zur physischen Kolokation von Telekommunikationsgeräten darstellen.

13. Die Numerierung ist für den gleichberechtigten Zugang von maßgebender Bedeutung. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die einzelstaatlichen Numerierungspläne sowie die Benennungs- und Adressierungsaspekte verwalten und kontrollieren, die eine Koordinierung auf einzelstaatlicher Basis erfordern, um einen effizienten Wettbewerb zu gewährleisten. Die Übertragbarkeit von Nummern - das heißt die Möglichkeit für den Endbenutzer, den Erbringer des Telefondienstes an einem Ort ohne Änderung seiner nationalen Nummer zu wechseln - bietet dem Benutzer wesentliche Vorteile und sollte, sobald sie realisierbar ist, eingeführt werden. Numerierungspläne sollten in Abstimmung mit allen betroffenen Partnern und aufgrund eines langfristigen europaweiten Numerierungsrahmens sowie internationaler Numerierungspläne ausgearbeitet werden. Die Numerierungsanforderungen in Europa, die notwendige Bereitstellung europaweiter und neuer Dienste sowie die zunehmend weltweite Dimension und Synergie des Telekommunikationsmarktes erfordern einen gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft in internationalen Organisationen und Gremien, in denen Numerierungsentscheidungen getroffen werden.

14. Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG muß die Harmonisierung der technischen Schnittstellen und der Zugangsbedingungen nach gemeinsamen technischen Spezifikationen erfolgen, die auf internationalen Normen basieren. Die Zusammenschaltung kann die Entwicklung neuer europäischer Normen erfordern. Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (4) dürfen neue nationale Normen nicht für Bereiche entwickelt werden, in denen bereits harmonisierte europäische Normen ausgearbeitet werden.

15. Im Sinne der Richtlinie 90/387/EWG müssen die ONP-Bedingungen transparent sein und in geeigneter Form veröffentlicht werden. Mit der genannten Richtlinie wurde ein Ausschuß, nachstehend "ONP-Ausschuß" genannt, zur Unterstützung der Kommission eingesetzt; dort ist ferner ein Verfahren zur Konsultation von Telekommunikationsorganisationen, Benutzern, Verbrauchern, Herstellern und Diensterbringern vorgesehen.

16. Zusätzlich zu dem in nationalen bzw. gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährten Klagerecht ist ein einfaches Verfahren zur Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten vorzusehen, die über die Zuständigkeit einer einzigen nationalen Aufsichtsbehörde hinausgehen. Diese Verfahren sollten flexibel, kostengünstig und transparent sein und alle betroffenen Parteien einbeziehen.

17. Damit die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie wirksam überwachen kann, müssen ihr die Mitgliedstaaten mitteilen, welche nationalen Aufsichtsbehörden für die in dieser Richtlinie genannten Aufgaben zuständig sind und welche Organisationen ihren Bestimmungen unterliegen.

18. Angesichts der dynamischen Entwicklung dieses Bereichs sollte ein flexibles Verfahren zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie eingeführt werden, bei dem die Standpunkte der Mitgliedstaaten umfassend berücksichtigt werden und an dem der ONP-Ausschuß beteiligt ist.

19. Die Einführung bestimmter Verpflichtungen ist mit dem Termin für die Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen zu verknüpfen. Die Verpflichtung, die Übertragbarkeit von Nummern zu ermöglichen, kann ausgesetzt werden, sofern sie nach Auffassung der Kommission eine übermäßige Belastung für bestimmte Organisationen darstellt.

20. Diese Richtlinie sollte auch für Organisationen gelten, die Telekommunikationsnetze und -dienste in der Gemeinschaft bereitstellen, die sich nicht überwiegend im Besitz und unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und/oder Angehörigen dieser Staaten befinden und hier als "Organisationen in Drittländern" bezeichnet werden. Die Gemeinschaftsbetreiber sollten effektiven und vergleichbaren Zugang zu Märkten in Drittländern erhalten und dort eine gleichwertige Behandlung erfahren, wie sie Organisationen in Drittländern aufgrund dieser Richtlinie gewährt wird. Die Gemeinschaft räumt der Verwirklichung dieses Ziels im Rahmen multilateraler Vereinbarungen Vorrang ein.

21. Die Durchführung dieser Richtlinie sollte nach drei Jahren überprüft werden. Gleichzeitig sollte die Lage hinsichtlich der Zusammenschaltung mit Drittländern ebenfalls überprüft werden, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

22. Das Hauptziel der Zusammenschaltung von Netzen und Diensten in der Gemeinschaft und der Bereitstellung transeuropäischer Netze und Dienste kann auf einzelstaatlicher Ebene nicht in zufriedenstellender Weise erreicht werden, sondern läßt sich besser auf Gemeinschaftsebene durch diese Richtlinie verwirklichen.

23. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages auf die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen und -diensten -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Zielsetzung

In dieser Richtlinie werden ordnungspolitische Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Zusammenschaltung und der Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen und -diensten auf offenen, wettbewerbsorientierten Märkten in der Gemeinschaft festgelegt.

Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für die offene und effiziente Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a) "Zusammenschaltung" die physische und logische Verbindung der Einrichtungen von Organisationen, die Telekommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, um Benutzern einer Organisation die Kommunikation mit Benutzern einer anderen Organisation oder den Zugang zu den von einer anderen Organisation angebotenen Diensten zu ermöglichen;

b) "öffentliches Telekommunikationsnetz" ein Telekommunikationsnetz, das u. a. zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird;

c) "öffentlicher Telekommunikationsdienst" ein Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht;

d) "Telekommunikationsnetz" die Übertragungs- und gegebenenfalls Vermittlungssysteme sowie sonstigen Betriebsmittel, mit denen Signale zwischen definierten Abschlußpunkten über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden;

e) "Telekommunikationsdienste" Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen über das Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Hör- und Fernsehfunk;

f) "Benutzer" Endbenutzer einschließlich Verbraucher (d. h. private Endbenutzer) und Diensterbringer;

g) "besondere Rechte" die Rechte, die ein Mitgliedstaat einer begrenzten Anzahl von Unternehmen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewährt; diese begrenzen innerhalb eines bestimmten Gebietes die Anzahl der Unternehmen, die zur Erbringung eines Dienstes oder zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt sind, auf zwei oder mehr, ohne daß dabei objektive, angemessene und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde gelegt werden. Ferner kann der Mitgliedstaat mehreren konkurrierenden Unternehmen, ohne diese Kriterien zugrunde zu legen, das Recht auf die zur Erbringung eines Dienstes oder Ausübung einer Tätigkeit zuerkennen oder einem oder mehreren Unternehmen ohne Zugrundelegung dieser Kriterien rechtliche oder ordnungspolitische Vorteile gewähren, die die Möglichkeit für andere Unternehmen, den gleichen Dienst zu erbringen oder die gleiche Tätigkeit in dem gleichen Gebiet unter im wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, spürbar beeinträchtigen.

(2) Weitere Begriffsbestimmungen, die der Richtlinie 90/387/EWG zu entnehmen sind, finden gegebenenfalls Anwendung.

Artikel 3

Zusammenschaltung und Interoperabilität auf nationaler und Gemeinschaftsebene

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufhebung von Beschränkungen, die Organisationen, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung zur Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten erteilt haben, an der Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen untereinander im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht hindern. Die betreffenden Organisationen können in ein und demselben oder in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sein. Technische und kommerzielle Zusammenschaltungsvereinbarungen werden zwischen den beteiligten Parteien unter Einhaltung dieser Richtlinie und der Wettbewerbsregeln des Vertrages ausgehandelt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die angemessene, effiziente Zusammenschaltung der in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste, soweit dies notwendig ist, um deren Bereitstellung für alle Benutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Organisationen, die ihre Einrichtungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder -dienste anschließen, jederzeit die Vertraulichkeit der übertragenen oder gespeicherten Informationen wahren.

Artikel 4

Zusammenschaltungsrechte und -pflichten

(1) Die für die Bereitstellung der öffentlichen Telekommunikationsnetze und/oder -dienste gemäß Anhang II befugten Organisationen haben das Recht und, wenn sie von Organisationen dieser Kategorie darum ersucht werden, die Pflicht, gegenseitig eine Zusammenschaltung auszuhandeln, um die betreffenden Dienste anzubieten, damit die Bereitstellung dieser Netze und Dienste in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist. In einzelnen Fällen kann die nationale Aufsichtsbehörde einer Einschränkung dieser Verpflichtung zustimmen, sofern technisch und kommerziell gangbare Alternativen zu der beantragten Zusammenschaltung bestehen und dieser unangemessen ist im Vergleich zu den Mitteln, die zur Verfügung stehen, um dem Antrag stattzugeben. Eine solche von der nationalen Aufsichtsbehörde beschlossene Einschränkung ist ausführlich zu begründen und gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu veröffentlichen.

(2) Die zur Bereitstellung der in Anhang I genannten öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste berechtigten Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht haben allen begründeten Zusammenschaltungsanträgen stattzugeben. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Diensterbringer den Netzanschluß an anderen als den Netzabschlußpunkten beantragt, die der Mehrheit der Endbenutzer angeboten werden (Sondernetzzugang).

Artikel 5

Beiträge zur Zusammenschaltung und zum Universaldienst

(1) Kommt ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels zu dem Schluß, daß die Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Universaldienstes für eine Organisation eine unzumutbare Belastung darstellen, so kann er Verfahren zur Umlegung der Nettokosten dieser Verpflichtungen auf andere Organisationen einführen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben. Bei der Festlegung der zu entrichtenden Beiträge sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Nur die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste können auf diese Art finanziert werden.

(2) Die Beiträge zu den Kosten der Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Universaldienstes können auf einem hierfür vorgesehenen Sonderverfahren basieren und von einem unabhängigen Gremium verwaltet oder in Form einer Zusatzgebühr erhoben werden, die zu den Zusammenschaltungsgebühren hinzukommt.

(3) Um die Belastung zu ermitteln, die sich aus der Bereitstellung des Universaldienstes ergibt, errechnen Organisationen, die hierzu verpflichtet sind, auf Ersuchen ihrer nationalen Aufsichtsbehörde die Nettokosten dieser Verpflichtungen gemäß Anhang III. Die Errechnung der Nettokosten der Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes ist von einem zuständigen von der Telekommunikationsorganisation unabhängigen Gremium zu überprüfen und von der nationalen Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Kostenrechnung und die Ergebnisse der Prüfung sind gemäß Artikel 14 Absatz 2 zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen.

(4) Soweit es aufgrund der Nettokostenrechnung gemäß Absatz 3 gerechtfertigt ist, entscheiden die nationalen Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung des Marktvorteils, der einer Organisation aus der Bereitstellung des Universaldienstes erwächst, ob ein Verfahren zur Umlegung der Nettokosten für die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes angebracht ist.

(5) Wird ein Verfahren gemäß Absatz 4 festgelegt, so gewährleisten die nationalen Aufsichtsbehörden, daß die Grundsätze der Kostenbeteiligung und die Einzelheiten des Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden.

Die nationalen Aufsichtsbehörden sorgen dafür, daß ein Jahresbericht veröffentlicht wird, dem die errechneten Kosten der Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes sowie die Beiträge aller beteiligten Parteien zu entnehmen sind.

(6) Bis zur Einführung des in den Absätzen 3, 4 und 5 beschriebenen Verfahrens sind Gebühren, die von einer angeschlossenen Partei zu entrichten sind und einen Beitrag zu den Kosten der Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes umfassen oder darstellen, vor ihrer Einführung der nationalen Aufsichtsbehörde und der Kommission zu melden. Sind diese Gebühren nach Auffassung der nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission überhöht, so muß sie die betreffende Organisation senken. Die Senkung der Gebühren wird rückwirkend ab dem Datum ihrer Einführung wirksam.

(7) Bei Bedarf kann die Kommission gemäß Artikel 15 Leitlinien für die Kostenrechnung und Finanzierung des Universaldienstes festlegen.

Artikel 6

Nichtdiskriminierung und Transparenz

Hinsichtlich der Zusammenschaltung der in Anhang I aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste, die von Organisationen mit (nach Angaben der nationalen Aufsichtsbehörden) beträchtlicher Marktmacht bereitgestellt werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß

a) die betreffenden Organisationen hinsichtlich der Zusammenschaltung, die sie anderen anbieten, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten. Sie bieten angeschlossenen Organisationen, die gleichartige Dienste erbringen, unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen an und stellen Zusammenschaltungseinrichtungen und Informationen für andere zu denselben Bedingungen und mit derselben Qualität bereit, die sie für ihre eigenen Dienste oder die ihrer Niederlassungen bzw. Partner gewährleisten;

b) vor Abschluß einer Vereinbarung alle notwendigen Informationen und Spezifikationen den Organisationen, die eine Zusammenschaltung in Erwägung ziehen, auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, um den Abschluß einer Vereinbarung zu erleichtern;

c) alle Änderungen bestehender Zusammenschaltungsvereinbarungen den Parteien mindestens sechs Monate im voraus mitgeteilt werden, sofern diese nichts anderweitiges vereinbart haben;

d) die Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Handelsstrategie der Parteien betreffen. Einzelheiten der Zusammenschaltungsgebühren und jeglicher Beiträge zu den Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes sind grundsätzlich zu veröffentlichen.

Artikel 7

Grundsätze für Zusammenschaltungsgebühren und Kostenrechnungssysteme

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 auf Organisationen angewandt werden, die die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze bzw. -dienste betreiben und von den nationalen Aufsichtsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden.

(2) Die Zusammenschaltungsgebühren unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung und müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine nachhaltige Erschließung des Marktes fördern. Die Organisation, die die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt, hat den Nachweis zu führen, daß die Gebühren kostenorientiert sind. Die nationalen Aufsichtsbehörden können eine Organisation auffordern, ihre Zusammenschaltungsgebühren vollständig zu begründen und gegebenenfalls eine Gebührenanpassung verlangen.

(3) Die Zusammenschaltungsgebühren müssen auf den Kosten für die Erbringung der geforderten Zusammenschaltungsdienste basieren und umfassen in der Regel folgende Posten, die getrennt aufzuführen sind:

- eine Gebühr zur Deckung der einmaligen Kosten, die sich aus der Bereitstellung spezifischer Komponenten der geforderten Zusammenschaltung ergeben (d. h. die Anlaufkosten für die notwendigen technischen Arbeiten zur Bereitstellung der geforderten Zusammenschaltungseinrichtungen);

- Nutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der gewünschten Netzkomponenten und Betriebsmittel. Dazu gehören kapazitäts- bzw. verkehrsabhängige Gebühren.

In Anhang IV sind informationshalber die Kostenkategorien aufgeführt, die in diesen Gebühren enthalten sein können. Werden andere Gebühren zugrunde gelegt, so müssen sie transparent sein, auf objektiven Kriterien basieren und von der nationalen Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Die Zusammenschaltungsgebühren können Mengenrabatte beinhalten. Gelegentlich können diese nur den in Anhang II genannten Organisationen gewährt werden. Diese Rabatte müssen auf objektiven Kriterien basieren und sind in nichtdiskriminierender Weise zu gewähren.

(4) Zusammenschaltungsgebühren müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht hinreichend aufgegliedert sein, damit der Antragsteller nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen muß, die für den gewünschten Dienst nicht benötigt werden.

(5) Die nationalen Aufsichtsbehörden sorgen gemäß Artikel 14 Absatz 1 für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses von Zusammenschaltungsdiensten und der entsprechenden Tarife, die sich je nach dem Marktbedarf in Komponenten aufgliedern.

(6) Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen sicher, daß die von den betreffenden Organisationen zugrunde gelegten Kostenrechnungssysteme zur Umsetzung der Anforderungen dieses Artikels geeignet und hinreichend dokumentiert sind. Die von der nationalen Aufsichtsbehörde genehmigte Dokumentation, der die in Anhang V angegebenen Einzelheiten zu entnehmen sind, ist gemäß Artikel 14 Absatz 2 ganz oder teilweise zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. Die Anwendung des Kostenrechnungssystems ist von einem unabhängigen zuständigen Gremium zu überprüfen. Eine diesbezügliche Erklärung ist jährlich zu veröffentlichen.

(7) Soweit im Sinne des Artikels 5 Gebühren im Zusammenhang mit der Umlegung der Kosten der Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes erhoben werden, sind sie aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß veröffentlichte Zusammenschaltungsgebühren und Gebühren, die sich aus der Umlegung der Kosten für die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes ergeben, dem ONP-Ausschuß auf Ersuchen der Kommission mitgeteilt werden.

(9) Um eine einheitliche Grundlage für die Ableitung von Zusammenschaltungsgebühren zu schaffen, erstellt die Kommission bei Bedarf gemäß Artikel 15 Empfehlungen für Kostenrechnungssysteme für die Zusammenschaltung.

Artikel 8

Getrennte Buchführung und Finanzkonten

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze bzw. -dienste bereitstellen und besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besitzen, über die verschiedenen Tätigkeiten gesondert Buch zu führen, soweit dies erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die nach Aussage der nationalen Aufsichtsbehörden beträchtliche Marktmacht besitzen und öffentliche Telekommunikationsnetze bzw. -dienste für Endbenutzer bereitstellen und anderen Organisationen Zusammenschaltungsdienste anbieten, getrennt Buch zu führen über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung (interne und externe Zusammenschaltungsdienste) und ihre übrigen Tätigkeiten, soweit dies erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden.

(3) Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, liefern ihrer nationalen Aufsichtsbehörde auf Anforderung unverzüglich finanzielle Informationen mit den erforderlichen Einzelheiten. Die nationalen Aufsichtsbehörden können Informationen, die einen offenen, wettbewerbsorientierten Markt fördern, veröffentlichen, wobei jedoch das Geschäftsgeheimnis zu wahren ist. Detaillierte finanzielle Informationen sind der Kommission auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen aus spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich sind.

(4) Die Finanzbuchhaltung von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, ist zu veröffentlichen und einer unabhängigen Buchprüfung zu unterziehen. Die Buchprüfung muß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

Unterabsatz 1 gilt auch für die in den Absätzen 1 und 2 geforderte getrennte Buchführung.

(5) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Organisationen, deren Jahresumsatz an Telekommunikationsdiensten in der Gemeinschaft unter der in Anhang VI angegebenen Grenze liegt.

(6) Bei Bedarf legt die Kommission gemäß Artikel 15 Leitlinien für die getrennte Buchführung im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung fest.

Artikel 9

Allgemeine Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden fördern und sichern eine angemessene Zusammenschaltung im Interesse aller Benutzer und nehmen ihre Aufgaben so wirtschaftlich wie möglich und im Dienste der Endbenutzer wahr.

Insbesondere achten die nationalen Aufsichtsbehörden darauf, daß es gilt,

- zufriedenstellende durchgehende Kommunikationsverbindungen zwischen den Benutzern bereitzustellen,

- einen wettbewerbsorientierten Markt zu fördern,

- den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze und Dienste, die Zusammenschaltung und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze und Dienste sowie den entsprechenden Zugang zu fördern,

- die Grundsätze der Nichtdiskriminierung (u. a. des gleichberechtigten Zugangs) und der Verhältnismäßigkeit zu wahren,

- den Universaldienst zu gewährleisten.

(2) Bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele können die nationalen Aufsichtsbehörden jederzeit aus eigener Initiative einschreiten, um vorzugeben, welche spezifischen Fragen in einer Zusammenschaltungsvereinbarung zu regeln sind, oder spezifische Bedingungen festzulegen, die eine oder mehrere Parteien dieser Vereinbarung einhalten müssen. Die nationalen Aufsichtsbehörden können Änderungen bereits getroffener Zusammenschaltungsvereinbarungen fordern, soweit dies gerechtfertigt ist, um einen effizienten Wettbewerb bzw. die Interoperabilität der Dienste zu gewährleisten.

Zu den von der nationalen Aufsichtsbehörde vorgegebenen Bedingungen gehören unter anderem Bedingungen für die Gewährleistung eines effizienten Wettbewerbs, technische Bedingungen, Tarife, Liefer- und Nutzungsbedingungen, Bedingungen für die Konformität mit einschlägigen Normen, die Konformität mit grundlegenden Anforderungen, den Umweltschutz bzw. die Sicherstellung der durchgehenden Dienstqualität.

Die nationale Aufsichtsbehörde kann ferner Fristen vorgeben, innerhalb denen die Zusammenschaltungsverhandlungen abzuschließen sind. Wird innerhalb der vorgegebenen Frist keine Einigung erzielt, so kann die nationale Aufsichtsbehörde Maßnahmen treffen, um nach den von ihr festgelegten Verfahren eine Vereinbarung herbeizuführen. Die Verfahren sind gemäß Artikel 14 Absatz 2 zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen.

(3) Die im voraus von der nationalen Aufsichtsbehörde festgelegten allgemeinen Bedingungen sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 zu veröffentlichen.

Im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung der in Anhang II aufgeführten Organisationen müssen die nationalen Aufsichtsbehörden

- gemäß Absatz 2 Fristen für die Aushandlung der Zusammenschaltungsvereinbarungen vorgeben;

- die in Anhang VII Abschnitt 1 aufgeführten Ex-ante-Bedingungen festlegen;

- gewährleisten, daß die in Anhang VII Abschnitt 2 angegebenen Punkte bei Bedarf in den Zusammenschaltungsvereinbarungen geregelt sind;

- darauf hinwirken, daß die in Anhang VII Abschnitt 3 aufgeführten Punkte in den Zusammenschaltungsvereinbarungen geregelt sind.

(4) Trifft eine Organisation, die berechtigt ist, öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen Organisationen, so kann die nationale Aufsichtsbehörde jede dieser Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit prüfen.

(5) Bei Zusammenschaltungsstreitigkeiten zwischen Organisationen, die im Rahmen von Genehmigungen eines Mitgliedstaats tätig sind, trifft dessen Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Partei Maßnahmen zur Beilegung des Streitfalls.

Dabei berücksichtigt die nationale Aufsichtsbehörde unter anderem

- die Interessen der Benutzer,

- ordnungspolitische Verpflichtungen oder Einschränkungen, die einer Partei auferlegt werden,

- das Bestreben, innovative Angebote zu fördern und Benutzern eine breite Palette von Telekommunikationsdiensten auf nationaler und Gemeinschaftsebene zur Verfügung zu stellen,

- die Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich tragfähiger Alternativen zu der geförderten Zusammenschaltung,

- das Streben nach gleichwertigen Zugangsvereinbarungen,

- die Notwendigkeit, die Integrität des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und die Interoperabilität der Dienste zu wahren,

- die Art des Antrags im Vergleich zu den Mitteln, die zur Verfügung stehen, um ihm stattzugeben,

- die relative Marktstellung der Parteien,

- die Interessen der Öffentlichkeit (z. B. Umweltschutz).

Eine Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 14 Absatz 1 zu veröffentlichen und gegenüber den betroffenen Parteien ausführlich zu begründen.

Wird der Streitfall nicht in einer alle betroffenen Parteien befriedigenden Weise gelöst oder wird er nicht innerhalb von zwei Monaten nach seiner Weiterleitung an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde beigelegt, so

- kann jede Partei die Streitigkeit der Kommission zur Beilegung weiterleiten, in dem sie ein Schreiben an die Kommission richtet und allen beteiligten Parteien eine Kopie zusendet. Stellt die Kommission fest, daß ein Fall weiterer Prüfung bedarf, so kann die Kommission zu ihrer Unterstützung eine Arbeitsgruppe einsetzen, der insbesondere die Mitglieder des in Artikel 15 genannten Ausschusses angehören. Die betroffenen Parteien können unabhängig von diesem Verfahren weiterhin eine Klage nach nationalem Recht anstrengen;

oder

- kann die nationale Aufsichtsbehörde, mit Zustimmung aller betroffenen Parteien, den Streitfall gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 5 zur Beilegung an die Kommission weiterleiten, indem sie den Vorsitzenden des ONP-Ausschusses schriftlich davon in Kenntnis setzt und allen beteiligten Parteien eine Kopie dieses Schreibens zusendet.

(6) Haben Organisationen, die zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze bzw. -dienste berechtigt sind, ihre Einrichtungen nicht vernetzt, so können die nationalen Aufsichtsbehörden im Interesse der Benutzer nach einer Frist zur öffentlichen Stellungnahme aller interessierten Parteien die betreffenden Organisationen auffordern, ihre Einrichtungen zu vernetzen und gegebenenfalls Zusammenschaltungsbedingungen festlegen.

(7) Die Kommission kann in Abstimmung mit dem ONP-Ausschuß Leitlinien festlegen, die auf den bei der Durchführung der Absätze 1 bis 6 gesammelten Erfahrungen basieren.

Artikel 10

Grundlegende Anforderungen

Unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG getroffen werden können, gelten für die Zusammenschaltung öffentlicher Telekommunikationsnetze bzw. -dienste die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/387/EWG nach Maßgabe dieses Artikels. Falls die nationale Aufsichtsbehörde Bedingungen auferlegt, die auf grundlegenden Anforderungen in Zusammenschaltungsvereinbarungen basieren, sind diese Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 zu veröffentlichen.

a) Sicherheit der Netzbetreibung:

Die nationalen Aufsichtsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste in Notstandssituationen sicherzustellen. Eine Notstandssituation wäre in diesem Zusammenhang ein totaler Netzausfall oder ein außergewöhnlicher Fall von höherer Gewalt wie extreme Wetterbedingungen, Hochwasser, Blitzschlag oder Feuer, Streik oder Aussperrungen, Krieg, militärische Operationen oder Aufruhr. In einer Notstandssituation setzen die betreffenden Organisationen alles daran, den Dienst für alle Benutzer und Zusammenschaltungsparteien aufrechtzuerhalten. Die Notwendigkeit, die Sicherheit der öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste in Notstandssituationen zu erhalten, ist kein triftiger Grund, die Aushandlung von Zusammenschaltungsbedingungen zu verweigern.

Die nationale Aufsichtsbehörde stellt sicher, daß alle Zusammenschaltungsbedingungen, die die Sicherheit des Netzes in Notstandssituationen betreffen, den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung entsprechen und auf zuvor festgelegten objektiven Kriterien basieren.

Die Zusammenschaltungsvereinbarungen können Sonderbedingungen enthalten, um eine Partei in einer Notstandssituation für den Ausfall der Einrichtungen der anderen Partei zu entschädigen.

b) Erhaltung der Netzintegrität:

Die nationalen Aufsichtsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erhaltung der Integrität öffentlicher Telekommunikationsnetze zu gewährleisten. Die notwendige Erhaltung der Netzintegrität ist kein triftiger Grund, die Aushandlung von Zusammenschaltungsbedingungen zu verweigern. Die nationale Aufsichtsbehörde stellt sicher, daß alle Zusammenschaltungsbedingungen, die den Schutz der Netzintegrität betreffen, den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung entsprechen und auf zuvor festgelegten objektiven Kriterien basieren; dies gilt auch für Sonderbedingungen zur Entschädigung einer Partei im Fall der Beeinträchtigung des Netzes durch die andere Partei.

c) Interoperabilität der Dienste:

Die nationalen Aufsichtsbehörden können Bedingungen in Zusammenschaltungsvereinbarungen auferlegen, um die Interoperabilität der Dienste zu gewährleisten; dazu gehören auch Bedingungen zur Sicherstellung einer zufriedenstellenden durchgehenden Qualität. Diese Bedingungen können unter anderem die Einhaltung spezifischer technischer Normen oder Spezifikationen oder von der Wirtschaft vereinbarter Verhaltenskodizes umfassen.

d) Datenschutz:

Die Mitgliedstaaten können in Zusammenschaltungsvereinbarungen Bedingungen für den Datenschutz auferlegen, soweit sie notwendig sind, um die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Datenschutz (einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten), die Vertraulichkeit verarbeiteter, übertragener oder gespeicherter Informationen und den Schutz der Privatsphäre dem Gemeinschaftsrecht entsprechend zu gewährleisten.

Artikel 11

Kolokation und gemeinsame Nutzung

Wenn eine Organisation nach einzelstaatlichem Gesetz generell berechtigt ist, Einrichtungen für Telekommunikationszwecke auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz für Telekommunikationszwecke anzuwenden, wirken die nationalen Aufsichtsbehörden auf die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen und dieses Grundbesitzes mit anderen Organisationen hin, die öffentliche Telekommunikationsdienste anbieten.

Für Kolokation und die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen sind in der Regel kommerzielle und technische Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien zu schließen. Die nationale Aufsichtsbehörde kann gemäß Artikel 9 einschreiten, um Streitigkeiten beizulegen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen (einschließlich physischer Kolokation) erst nach einer angemessenen Frist zur öffentlichen Konsultation auferlegen, während deren alle interessierten Parteien Gelegenheit erhalten, ihre Meinung zu äußern. Derartige Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten der gemeinsamen Nutzung enthalten.

Artikel 12

Numerierung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Bereitstellung angemessener Nummern und Numerierungsbereiche für alle öffentlichen Telekommunikationsdienste.

(2) Um die vollständige Interoperabilität europaweiter Netze und Dienste zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung ihrer Standpunkte in internationalen Organisationen und Foren, in denen Entscheidungen über die Numerierung gefällt werden. Dabei sind etwaige künftige Entwicklungen der Numerierung auf europäischer Ebene zu berücksichtigen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ihre Numerierungspläne für Telekommunikationsdienste von der nationalen Aufsichtsbehörde kontrolliert werden, um die Unabhängigkeit von Organisationen zu gewährleisten, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen. Im Hinblick auf einen effizienten Wettbewerb stellen die nationalen Aufsichtsbehörden sicher, daß die Verfahren zur Zuweisung einzelner Nummern bzw. Numerierungsbereiche transparent und unparteiisch sind und fristgerecht durchgeführt werden; die Zuweisung muß in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weiser erfolgen. Die nationalen Aufsichtsbehörden können Bedingungen für die Verwendung bestimmter Vorwahlen oder Kurzrufnummern festlegen, vor allem wenn diese für Dienste von öffentlichem Interesse bestimmt sind (z. B. gebührenfreie Dienste, Dienste mit Kioskabrechnung, Verzeichnisdienste, Notrufdienste) oder den gleichwertigen Zugang gewährleisten sollen.

(4) Die nationalen Aufsichtsbehörden sorgen dafür, daß die Hauptbestandteile der nationalen Numerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen vorbehaltlich der Einschränkungen, die sich aus Gründen der nationalen Sicherheit ergeben, gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht werden.

(5) Die nationalen Aufsichtsbehörden fördern die frühestmögliche Einführung des Systems, das es dem Endbenutzer ermöglicht, auf Antrag seine nationale Nummer an einem bestimmten Standort unabhängig von der Organisation, die den Dienst erbringt, beizubehalten, und gewährleisten, daß dieses System mindestens in allen größeren Bevölkerungszentren vor dem 1. Januar 2003 zur Verfügung steht.

(6) Die nationalen Aufsichtsbehörden sorgen dafür, daß alle Erbringer öffentlicher Telekommunikationsdienste bei der Anwendung der Numerierungspläne und Verfahren gleich behandelt werden. Insbesondere muß eine Organisation, der ein Numerierungsbereich zugewiesen wird, jegliche Diskriminierung bei den Nummernreihen vermeiden, die den Zugang zu den Diensten anderer Telekommunikationsbetreiber ermöglichen.

Artikel 13

Technische Normen

(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG, dem zufolge die Anwendung spezifischer europäischer Normen zwingend vorgeschrieben werden kann, sorgen die nationalen Aufsichtsbehörden dafür, daß Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten, für die Zusammenschaltung geeigneten Normen voll berücksichtigen.

Falls es keine derartigen Normen gibt, fördern die nationalen Aufsichtsbehörden die Bereitstellung technischer Schnittstellen für die Zusammenschaltung nach folgenden Normen bzw. Spezifikationen:

- Normen europäischer Normungsgremien wie ETSI oder CEN-CENELEC

oder, falls keine derartigen Normen vorliegen,

- internationale Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC)

oder, falls keine derartigen Normen vorliegen,

- Spezifikationen, die von internationalen Wirtschaftsgremien entwickelt und in breiten Kreisen der Wirtschaft akzeptiert werden,

oder, falls keine derartigen Spezifikationen vorliegen,

- nationale Normen oder Spezifikationen.

(2) Die Kommission kann gemäß Artikel 15 Zusammenschaltungs- und Zugangsnormen fordern, die gegebenenfalls von europäischen Normungsgremien zu erstellen sind. Ein Hinweis auf Zusammenschaltungs- und Zugangsnormen kann gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 14

Zugang zu Informationen und deren Veröffentlichung

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden sorgen dafür, daß die in Artikel 7 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 3 und 5, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 4 genannten Informationen in aktualisierter Form ordnungsgemäß veröffentlicht werden, um sie für interessierte Parteien problemlos zugänglich zu machen. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats ist bekanntzugeben, in welcher Form diese Informationen veröffentlicht werden.

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden sorgen dafür, daß die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Informationen in aktualisierter Form an normalen Werktagen kostenlos zur Einsichtnahme ausgelegt werden. Im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats ist bekanntzugeben, wann und wo die Informationen eingesehen werden können.

(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden teilen der Kommission vor dem 1. Januar 1998 - und bei nachträglichen Änderungen unverzüglich - mit, in welcher Form die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen entsprechenden Hinweis auf diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 15

Ausschußverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzten Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 16

Schlichtungsverfahren auf Gemeinschaftsebene

(1) Das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 5 gilt bei Zusammenschaltungsstreitigkeiten zwischen Organisationen, die im Rahmen von Genehmigungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten tätig sind.

(2) Jede Partei kann den Streitfall allen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden vorlegen. Diese koordinieren die Maßnahmen, um den Streitfall im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 beizulegen.

(3) Wird der Streitfall nicht binnen zwei Monaten nach der Vorlage bei den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden beigelegt, so kann jede Partei mit Zustimmung aller anderen Parteien das Verfahren gemäß den Absätzen 4 und 5 in Anspruch nehmen, indem sie ein Schreiben an die Kommission richtet und allen betroffenen Parteien eine Kopie zusendet. Dadurch verzichten die Parteien auf ihr Recht, eine Klage nach nationalem Recht anzustrengen.

(4) Stellt die Kommission aufgrund einer an sie gerichteten Benachrichtigung gemäß Absatz 3 fest, daß ein Fall weiterer Prüfung bedarf, so kann die Kommission zu ihrer Unterstützung eine Arbeitsgruppe einsetzen, der insbesondere Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 15 angehören. Die Arbeitsgruppe muß ihren Standpunkt binnen drei Monaten festlegen.

(5) Der gemäß dem in Absatz 4 genannten Verfahren ausgehandelte Standpunkt soll Grundlage einer Lösung sein, die ohne Verzögerung auf nationaler Ebene durchgeführt wird. Falls ein gemeinsamer Standpunkt nicht gefunden werden kann oder ein Standpunkt nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die außer in gerechtfertigten Fällen zwei Monate nicht überschreiten soll, umgesetzt wird, so wird die geeignete Lösung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 von der Kommission erlassen.

Artikel 17

Notifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Aufsichtsbehörden über die notwendigen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie verfügen und melden der Kommission bis 31. Januar 1997 die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden teilen der Kommission bis zum 31. Januar 1997 - und bei nachträglichen Änderungen unverzüglich - die Namen der Organisationen mit, die

- zur Bereitstellung des Universaldienstes der in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste verpflichtet sind;

- den Bestimmungen dieser Richtlinie über Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht unterliegen;

- dem Anhang II unterliegen.

Die Kommission kann die nationalen Aufsichtsbehörden ersuchen, ihr die Gründe für die Einstufung einer Organisation als "Organisation mit beträchtlicher Marktmacht" mitzuteilen.

(3) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Namen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 18

Technische Anpassungen

Änderungen der Anhänge, die sich als notwendig erweisen, weil sich neue technologische Entwicklungen abzeichnen, das Markt- oder Verbraucherverhalten ändert oder das ordnungspolitische Umfeld in den Mitgliedstaaten kohärenter zu gestalten ist, werden von der Kommission gemäß Artikel 15 beschlossen.

Artikel 19

Aussetzung von Verpflichtungen

(1) Eine Aussetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3 können die in der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 genannten Mitgliedstaaten beantragen, denen eine zusätzliche Übergangsfrist für die Liberalisierung von Telekommunikationsdiensten eingeräumt wurde. Aussetzungen, die auf dieser Basis gewährt werden, dürfen die in der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 festgelegten Übergangsfristen nicht überschreiten.

(2) Aussetzungen von den Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 können beantragt werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten in der Lage sind, nachzuweisen, daß dies eine übermäßige Belastung für bestimmte Organisationen oder Gruppen von Organisationen darstellen würde.

Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Gründe für den Antrag auf Aussetzung, den Termin, bis zu dem die Anforderungen erfuellt werden können, und die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Frist vorgesehen sind. Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, ein kohärentes ordnungspolitisches Umfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten. Sie teilt den betreffenden Mitgliedstaaten mit, ob seine Lage ihrer Ansicht nach eine Aussetzung rechtfertigt und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt.

Artikel 20

Zusammenschaltung mit Organisationen in Drittländern

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten, mit denen sich Organisationen der Gemeinschaft bei der Zusammenschaltung mit Organisationen in Drittländern konfrontiert sehen und von denen sie Kenntnis erhalten haben.

(2) Stellt die Kommission fest, daß ein Drittland keine ausreichenden Zusammenschaltungsrechte einräumt, wie sie Organisationen eines Drittlandes von der Gemeinschaft gewährt werden, so wird die Kommission erforderlichenfalls dem Rat einen Vorschlag für ein entsprechendes Verhandlungsmandat oder andere angemessene Maßnahmen unterbreiten, um gleichwertige Rechte für Gemeinschaftsorganisationen in diesen Drittländern zu erwirken. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen einschlägiger internationaler Vereinbarungen bleiben von Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 2 getroffen werden, unberührt.

Artikel 21

Überprüfung der Durchführung

(1) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1997 und danach regelmäßig über bestehende Zusammenschaltungsrechte in Drittländern zugunsten von Gemeinschaftsorganisationen sowie über den Stand etwaiger Verhandlungen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 oder im Rahmen internationaler Organisationen aufgenommen wurden.

(2) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals spätestens zum 31. Dezember 2000 darüber Bericht. Hierzu kann sie von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern. Bei Bedarf können in dem Bericht weitere Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die Ziele der Richtlinie vollständig zu erreichen.

Artikel 22

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. C 48 vom 16. 2. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30).

ANHANG I

SPEZIFISCHE ÖFFENTLICHE TELEKOMMUNIKATIONSNETZE UND -DIENSTE

Folgenden öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten wird auf europäischer Ebene entscheidende Bedeutung beigemessen.

Für Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht, die die nachstehenden öffentlichen Telekommunikationsnetze bzw. -dienste anbieten, gelten Sonderverpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7.

ABSCHNITT 1

Festes öffentliches Telefonnetz

Das feste öffentliche Telefonnetz ist das öffentlich vermittelte Telekommunikationsnetz, das den Transfer von Sprache und Audio-Informationen mit einer Bandbreite von 3,1 kHz zwischen Netzabschlußpunkten an festen Standorten unterstützt, u. a.:

- Sprachtelefondienst,

- Faksimilekommunikation Gruppen I, II und III gemäß den ITU-T-Empfehlungen der Reihe T,

- Sprachband-Datenübertragung über Modems mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 400 Bit/s gemäß den ITU-T-Empfehlungen der Reihe V.

Der Zugang zum Netzabschlußpunkt des Endbenutzers erfolgt über eine oder mehrere Nummern des nationalen Numerierungsplans.

Fester öffentlicher Telefondienst

Der feste öffentliche Telefondienst bietet Endbenutzern an festen Standorten die Möglichkeit, Inlands- und Auslandsgespräche zu tätigen und zu empfangen. Er kann den Zugang zu Notrufdiensten (112), den Beistand durch die Vermittlung, Verzeichnisdienste, öffentliche Fernsprecher, die Erbringung des Dienstes zu Sonderbedingungen und die Bereitstellung von Sondereinrichtungen für Behinderte umfassen.

Der Zugang zum Endbenutzer erfolgt über eine oder mehrere Nummern des nationalen Numerierungsplans.

ABSCHNITT 2

Kommerzielle Bereitstellung von Mietleitungen

Mietleitungen sind die Telekommunikationseinrichtungen mit transparenter Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten, die keine Vermittlungsdienste auf Anforderung ermöglichen (Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer im Rahmen der Bereitstellung der Mietleitung kontrollieren kann). Sie können Systeme umfassen, die die flexible Nutzung der Bandbreite von Mietleitungen gestatten, einschließlich bestimmter Leitweg- und Managementfunktionen.

ABSCHNITT 3

Mobile öffentliche Telefonnetze

Ein mobiles öffentliches Telefonnetz ist ein öffentliches Telefonnetz, dessen Netzabschlußpunkte sich nicht an festen Standorten befinden.

Mobile öffentliche Telefondienste

Ein mobiler öffentlicher Telefondienst ist ein Dienst, der ganz oder teilweise im Aufbau einer Funkverbindung zu einem mobilen Teilnehmer besteht und sich dazu ganz oder teilweise eines mobilen Telefonnetzes bedient.

ANHANG II

ORGANISATIONEN MIT ZUSAMMENSCHALTUNGSRECHTEN UND -PFLICHTEN IM HINBLICK AUF DIE BEREITSTELLUNG EUROPAWEITER DIENSTE

Dieser Anhang betrifft Organisationen, die vermittelte und unvermittelte Trägerfunktionen für Benutzer bereitstellen, von denen andere Telekommunikationsdienste abhängig sind.

Die nachstehenden Organisationen haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowohl das Recht als auch die Pflicht, sich gegenseitig zu vernetzen. Ihre Zusammenschaltung wird nach Artikel 9 Absatz 3 von der nationalen Aufsichtsbehörde kontrolliert. Für diese Organisationen können spezielle Zusammenschaltungsgebühren gelten.

1. Organisationen, die feste bzw. mobile öffentlich vermittelte Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten und damit den Zugang zu einem oder mehreren Netzabschlußpunkten über eine oder mehrere Nummern des nationalen Numerierungsplans kontrollieren (s. Anmerkungen).

2. Organisationen, die Mietleitungen zum Teilnehmer bereitstellen.

3. Organisationen, die internationale Telekommunikationsleitungen zu und von Drittländern bereitstellen.

4. Organisationen, die nach den geltenden nationalen Lizenzvergabe- oder Genehmigungsverfahren auf eigenen Antrag dieser Kategorie zugeordnet werden.

Anmerkungen

Die Kontrolle des Zugangs zu einem Netzabschlußpunkt besteht in der Möglichkeit, die Telekommunikationsdienste, über die der Endbenutzer verfügt, an diesem Netzabschlußpunkt zu kontrollieren bzw. anderen Diensterbringern den Zugang zum Endbenutzer an diesem Netzabschlußpunkt zu verweigern.

Die Zugangskontrolle kann den Besitz oder die Kontrolle der (verdrahteten oder drahtlosen) physischen Verbindung zum Endbenutzer bzw. die Möglichkeit beinhalten, die erforderliche(n) nationale(n) Nummer(n) für den Zugang zum Netzabschlußpunkt eines Endbenutzers zu ändern oder zu entziehen.

ANHANG III

BERECHNUNG DER KOSTEN DER VERPFLICHTUNGEN ZUR BEREITSTELLUNG DES UNIVERSALDIENSTES BEIM SPRACHTELEFON (ARTIKEL 5 ABSATZ 3)

Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes sind diejenigen Verpflichtungen, die ein Mitgliedstaat einer Organisation auferlegt und die die Bereitstellung eines Dienstes in einem bestimmten geographischen Gebiet betreffen; dazu gehören gegebenenfalls auch gebietsabhängige Durchschnittspreise für die Erbringung des Dienstes.

Die Kosten der Verpflichtungen zur Bereitstellung des Universaldienstes ergeben sich aus der Differenz zwischen den Nettokosten, die einer Organisation mit und denen, die einer Organisation ohne diese Verpflichtungen entstehen.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob das Netz eines bestimmten Mitgliedstaates vollständig entwickelt ist oder noch in der Entwicklungs- bzw. Ausbauphase steht.

Die Berechnung basiert auf den Kosten für:

i) Komponenten der betreffenden Dienste, die nur mit Verlust oder unter Kostenbedingungen bereitgestellt werden können, die von den üblichen kommerziellen Verhältnissen abweichen.

Zu dieser Kategorie gehören Dienstkomponenten wie Zugang zu Notrufdiensten, Bereitstellung öffentlicher Fernsprecher, Bereitstellung bestimmter Dienste oder Geräte für Behinderte u. ä.;

ii) bestimmte Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern, die unter Berücksichtigung der Kosten der Diensterbringung, der erzielten Einnahmen und vom Mitgliedstaat vorgeschriebenen gebietsabhängigen Durchschnittspreise nur mit Verlust oder unter Kostenbedingungen bedient werden können, die von den üblichen kommerziellen Verhältnissen abweichen.

Zu dieser Kategorie gehören Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern, die von einem kommerziellen Betreiber nicht bedient würden, wenn er nicht zur Bereitstellung des Universaldienstes verpflichtet wäre.

Für entwickelte Netze, in denen diese Endbenutzer bereits bedient werden, sollte die Kostenrechnung auf den Einsparungen basieren, die im gegenteiligen Fall erzielt würden.

In Randgebieten mit Netzen in der Ausbauphase sollte die Kostenrechnung auf den Zusatzkosten der Bedienung der Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern basieren, die ein Betreiber nach den üblichen kommerziellen Grundsätzen eines wettbewerbsorientierten Umfelds nicht bedienen würde.

Bei der Berechnung der Nettokosten sind die Einnahmen zu berücksichtigen. Kosten und Einnahmen sollten aufgrund des Wiederbeschaffungswerts kalkuliert werden.

ANHANG IV

VERZEICHNIS DER EINZELPOSTEN DER GESAMTEN ZUSAMMENSCHALTUNGSGEBÜHREN (ARTIKEL 7 ABSATZ 3)

Das folgende Verzeichnis dient als Anhaltspunkt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; es kann je nach Mitgliedstaat und den spezifischen Bedingungen der betreffenden Zusammenschaltungsvereinbarung anders aussehen.

GESAMTE ZUSAMMENSCHALTUNGSGEBÜHREN

Zusammenschaltungsgebühren

basieren auf den Kosten der Bereitstellung der spezifischen Zusammenschaltungsdienste, die die vernetzende Organisation fordert. Dazu gehören u. a.:

- einmalige Kosten und Mietgebühren für den Aufbau der physischen Zusammenschaltung (z. B. spezielle Geräte, Zeichengabemittel, Kompatibilitätsprüfung, Wartung der Zusammenschaltung u. ä.)

- variable Kosten für Sekundär- und Zusatzdienste (z. B. Zugang zu Verzeichnisdiensten, Beistand durch die Vermittlung, Datenerfassung, Gebührenberechnung, Fakturierung, vermittlungsgestützte und innovative Dienste (u. ä.)).

Nutzungsgebühren

basieren auf den Kosten des Datenverkehrs über die zusammengeschalteten Netze (z. B. Vermittlungs- und Übertragungskosten). Die Nutzungsgebühren können aufgrund einzelner Anrufe bzw. der erforderlichen zusätzlichen Netzkapazität errechnet werden.

Ferner können Zusammenschaltungsgebühren nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit einen angemessenen Anteil an Kosten beinhalten, die entstehen durch:

- die Gewährung eines gleichwertigen Zugangs (z. B. Unterstützung identischer Zugangsverfahren für Endbenutzer) und die Übertragbarkeit von Nummern sowie

- die Erfuellung grundlegender Anforderungen (Erhaltung der Netzintegrität, Netzsicherheit in Notstandssituationen, Interoperabilität der Dienste und Datenschutz).

ANHANG V

KOSTENRECHNUNGSSYSTEME FÜR DIE ZUSAMMENSCHALTUNG

In Artikel 7 Absatz 6 wird gefordert, Einzelheiten der Kostenrechnungssysteme zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen.

Durch die Veröffentlichung dieser Informationen soll die Berechnung der Zusammenschaltungsgebühren transparent gestaltet werden, damit sich andere Marktteilnehmer davon überzeugen können, daß die Gebühren korrekt und ordnungsgemäß berechnet wurden.

Dieses Ziel ist von der nationalen Aufsichtsbehörde und der zuständigen Organisation zu berücksichtigen, wenn sie bestimmen, welche Einzelheiten zu veröffentlichen sind.

Nachstehend sind die zu veröffentlichenden Informationen aufgeführt.

1. Standardkosten

z. B. voll zugerechnete Kosten, langfristige durchschnittliche Differenzkosten, Grenzkosten, Einzelkosten, eingebundene direkte Kosten u. ä. einschließlich der Kostengrundlage, d. h.

historische Kosten (aufgrund der Ist-Kosten für Geräte und Systeme) oder aufgrund des Wiederbeschaffungswerts von Geräten oder Systemen kalkulierte Kosten.

2. Kostenkomponenten des Zusammenschaltungstarifs

Angabe aller einzelnen Kostenkomponenten, die zusammen die Zusammenschaltungsgebühr ausmachen, einschließlich des Gewinns.

3. Grad und Methodik der Kostenzurechnung, insbesondere Behandlung der gemeinsamen Kosten

Angaben, inwieweit die direkten Kosten analysiert werden, bis zu welchem Grad und nach welcher Methodik gemeinsame Kosten in die Zusammenschaltungsgebühren einfließen.

4. Buchführungsrichtlinien

z. B. zur Behandlung der Kosten für:

- den Zeitplan zur Abschreibung wesentlicher Anlagegüter (z. B. Grundstücke, Gebäude, Anlagen u. ä.);

- Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabenposten (z. B. Computersoftware und -systeme, Forschung und Entwicklung, Neugründungen, direkte und indirekte Bautätigkeiten, Reparaturen und Wartung, Finanzkosten u. ä.).

Die Informationen über Kostenrechnungssysteme, die gemäß diesem Anhang zu veröffentlichen sind, können nach Artikel 18 geändert werden.

ANHANG VI

GRENZWERT DES UMSATZES AN TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN (ARTIKEL 8 ABSATZ 5)

Der in Artikel 8 Absatz 5 erwähnte Grenzwert für den Jahresumsatz an Telekommunikationsdiensten beträgt 50 Mio. ECU.

ANHANG VII

VERHANDLUNGSRAHMEN FÜR ZUSAMMENSCHALTUNGSVEREINBARUNGEN (ARTIKEL 9 ABSATZ 3)

ABSCHNITT 1

Von der nationalen Aufsichtsbehörde vorzugebende Ex-ante-Bedingungen:

a) Schlichtungsverfahren,

b) Anforderungen in bezug auf den Zugang zu Zusammenschaltungsvereinbarungen und deren Veröffentlichung sowie weitere regelmäßige Veröffentlichungen,

c) Anforderungen in bezug auf den gleichwertigen Zugang und die Übertragbarkeit von Nummern,

d) Forderung nach gemeinsamer Nutzung, auch von Geräten unterschiedlicher Hersteller,

e) Forderung nach Beibehaltung der grundlegenden Anforderungen,

f) Forderung nach Zuweisung und Nutzung des Numerierungsvorrats (einschließlich des Zugangs zu Verzeichnisdiensten, Notrufdiensten und europaweiten Nummern),

g) Forderung nach Gewährleistung der durchgehenden Dienstqualität,

h) gegebenenfalls Festlegung des gesondert auszuweisenden Anteils der Zusammenschaltungsgebühren, der den Beitrag zu den Nettokosten der Verpflichtungen aufgrund des Universaldienstes darstellt.

ABSCHNITT 2

Weitere Punkte, die in Zusammenschaltungsvereinbarungen geregelt werden sollten:

a) Beschreibung der erforderlichen Zusammenschaltungsdienste,

b) Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren,

c) Standort der Anschlußpunkte,

d) technische Zusammenschaltungsnormen,

e) Maßnahmen zur Erfuellung grundlegender Anforderungen,

f) geistiges Eigentum,

g) Festlegung und Abgrenzung von Haftungs- und Schadenersatzpflichten,

h) Festlegung der Zusammenschaltungsgebühren und ihrer längerfristigen Entwicklung,

j) Schlichtungsverfahren, das die Parteien einleiten sollten, ehe sie die nationale Aufsichtsbehörde einschalten,

k) Laufzeit und Neuaushandlung der Vereinbarungen,

m) Verfahren für den Fall, daß Änderungen des Netz- oder Dienstangebots einer der Parteien vorgeschlagen werden.

ABSCHNITT 3

Weitere Punkte, die in Zusammenschaltungsvereinbarungen geregelt werden sollten:

a) Sicherstellung des gleichwertigen Zugangs,

b) gemeinsame Nutzung von Einrichtungen,

c) Zugang zu Sekundär-, Zusatz- und innovativen Diensten,

d) Verkehrs-/Netzmanagement,

e) Wartung und Qualitätssicherung der Zusammenschaltungsdienste,

f) Schutz der vertraulichen Teile der Vereinbarungen,

g) Schulung des Personals.