Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung /* KOM/95/0369 endg. - SYN 95/0208 */
Amtsblatt Nr. C 001 vom 04/01/1996 S. 0006
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung (96/C 1/05) KOM(95) 369 endg. - 95/0208(SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 14. November 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament nach dem in Artikel 189c des Vertrags beschriebenen Verfahren, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe: Auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 stellte der Rat der Umwelt- und Energieminister das Ziel auf, bis zum Jahre 2000 eine Stabilisierung der gesamten CO2-Emissionen in der Gemeinschaft insgesamt auf dem Stand von 1990 zu erreichen. Nach Artikel 130r des Vertrags besteht ein Ziel der umweltpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft darin, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Stromerzeugungsindustrie ist für 30 % und der Erdgassektor für 18 % der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft verantwortlich (1). Mit der Entscheidung 93/389/EWG (2) hat der Rat ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft eingeführt. Da die CO2-Emissionen grenzüberschreitenden Charakter haben, kann die Einführung rationeller Planungsverfahren auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung auf der Ebene der Mitgliedstaaten in nicht zufriedenstellender Weise erfolgen. In Anwendung des in Artikel 3b des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzips bezweckt die vorliegende Richtlinie die Aufstellung von Gemeinschaftsaktionen, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind, wobei jedoch jeder Mitgliedstaat genügend Spielraum behält, um sie den Besonderheiten des eigenen Energiebereichs anzupassen. In seiner Entschließung vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten (3) forderte der Rat die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Förderung einer rationelleren Energienutzung durch die Entwicklung integrierter Energiesparpolitiken fortzusetzen und gegebenenfalls zu steigern. In seiner Entschließung vom 16. September 1986 (4) setzte der Rat für die Gemeinschaft das Ziel fest, eine noch rationellere Energienutzung durch höhere Energieeffizienz zu erreichen und den Wirkungsgrad der Endenergienachfrage bis 1995 um mindestens 20 % zu verbessern. Eine verbesserte Energieeffizienz wird sich sowohl auf die Sicherheit der Energieversorgung als auch auf die Umwelt - beides von globaler Bedeutung - günstig auswirken. Zur Erzielung optimaler Ergebnisse ist ein hohes Maß an internationaler Zusammenarbeit wünschenswert. Das Verhältnis zwischen den Strom- und Gasversorgungsunternehmen einerseits und dem Endverbraucher andererseits bietet den Anbietern Gelegenheit, Investitionsentscheidungen des Verbrauchers, die sich auf die Energieeffizienz auswirken, zu beeinflussen. Alle Gruppen von Strom- und Gasverbrauchern einschließlich der privaten Haushalte werden aus einem rationelleren Planungsprozeß der Versorgungsunternehmen unmittelbaren Nutzen ziehen. Mit der Entscheidung 89/364/EWG (5) verabschiedete der Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhöhung der Effizienz bei der Elektrizitätsverwendung. Mit seiner Entscheidung 91/565/EWG (6) nahm er ein Gemeinschaftsprogramm zur Energieeffizienz (SAVE) an, das auf eine Verstärkung der Energieeffizienzinfrastrukturen in der Gemeinschaft abzielt. Mit der Entscheidung 1110/94/EG (7) haben das Europäische Parlament und der Rat ein Viertes Rahmenprogramm für Gemeinschaftsaktionen auf dem Gebiet der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration aufgestellt. Die Integrierte Ressourcenplanung ist ein wichtiges Instrument für die Verwendung und Förderung der neuen Energietechnologien, von denen in dem Rahmenprogramm die Rede ist - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie verfolgt den Zweck, einen Beitrag zur Erreichung des Gemeinschaftsziels zu leisten, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2000 in der gesamten Gemeinschaft auf dem Stand von 1990 zu stabilisieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Gemeinschaft durch eine Verbesserung der Endverbrauchseffizienz in den Sektoren der Strom- und Gasversorgung durch die Einführung rationellerer Planungsverfahren zu erhöhen. Diese Verfahren (nachstehend als Integrierte Ressourcenplanung bezeichnet) dienen dazu, Möglichkeiten für Investitionen in die Energieversorgung und in die Verminderung der Energienachfrage auf gleicher wirtschaftlicher Grundlage zu bewerten. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten unternehmen die folgenden Schritte, um durch einen Maßnahmenkatalog den Einsatz der Integrierten Ressourcenplanung als Instrument für ein rationelleres Vorgehen der Strom- und Gasversorgungsunternehmen bei der Deckung der zukünftigen Energienachfrage zu fördern: a) Sie legen Verfahren für eine periodische Vorlage von Integrierten Ressourcenplänen durch die Strom- und Gasversorgungsunternehmen bei den durch die Mitgliedstaaten bestimmten zuständigen Behörden fest. Der Integrierte Ressourcenplan soll alle verfügbaren Ressourcen (einschließlich der Nachfragesteuerung) auf einer gleichen wirtschaftlichen Grundlage bewerten. b) Sie prüfen, ob die durch den Integrierten Ressourcenplan ermittelten wirtschaftlichen Maßnahmen zur Energieeffizienz durchgeführt werden. c) Sie überprüfen die bestehende Gesetzgebung auf diesem Gebiet, um die Einführung von Mechanismen sicherzustellen, die es den Strom- und Gasversorgungsunternehmen ermöglichen, die Kosten für die Verbraucher abgestellte Energieeffizienzprogramme wieder einzubringen. Mit diesen Mechanismen sollte sichergestellt werden, daß Versorgungsunternehmen, die Nachfragesteuerungsprogramme durchführen, letztlich keine Einnahmeeinbußen erleiden. d) Sie regen Strom- und Gasversorgungsunternehmen dazu an, - umfassende Informationsprogramme aufzustellen, die dazu dienen, die Verbraucher über rationelle Möglichkeiten für eine effizientere Energieausnutzung zu informieren; - gegebenenfalls Anreize für Verbraucher zu schaffen, selbst Investitionen in Energieeffizienz zu tätigen; - Nachfragesteuerungsprogramme aufzustellen, deren Zielgruppe Energieverbraucher mit niedrigem Einkommen sind, die einen unverhältnismäßig großen Teil ihres verfügbaren Einkommens für Energie ausgeben; - in Energieeffizienz durch die Schaffung von Tochtergesellschaften zu investieren, die Verbrauchern eine Drittfinanzierung anbieten, oder Bemühungen schon bestehender Drittfinanzierungsgesellschaften zu unterstützen. e) Sie fördern die Einbeziehung der Optionen zur Nachfragesteuerung in die bestehenden Ausschreibungsverfahren für neue Kapazitäten im Verteilungssektor. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten überprüfen in Zusammenarbeit mit der Kommission während der nächsten acht Jahre im Zweijahresabstand, beginnend mit dem Jahr 1997, die Ergebnisse, welche die auf der Grundlage dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen gezeitigt haben. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 5 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) A View to the Future, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, September 1992. (2) ABl. Nr. L 167 vom 9. 7. 1993, S. 31. (3) ABl. Nr. C 20 vom 22. 1. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 1. (5) ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 1989, S. 32. (6) ABl. Nr. L 307 vom 8. 11. 1991, S. 34. (7) ABl. Nr. L 126 vom 18. 5. 1994, S. 1.