51995PC0360

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten sowie der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen /* KOM/95/360 ENDG - COD 95/0188 */

Amtsblatt Nr. C 253 vom 29/09/1995 S. 0019


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten sowie der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (95/C 253/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 360 endg. - 95/0188(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 17. Juli 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem in Artikel 189b des Vertrags genannten Verfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 93/6/EWG des Rates (2) über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten und die Richtlinie 93/22/EWG des Rates (3) über Wertpapierdienstleistungen wurden am 15. März 1993 bzw. am 10. Mai 1993 erlassen.

Zur Anwendung der Ratsrichtlinien über Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich. Dies gilt insbesondere für die Anpassung dieser Richtlinien an die neuen Entwicklungen im Finanzbereich.

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 93/6/EWG und Artikel 29 der Richtlinie 93/22/EWG hat der Rat sich selbst die Befugnisse zur Annahme von Durchführungsmaßnahmen solange vorbehalten, bis spätere Rechtsvorschriften verabschiedet werden, denen zufolge die Kommission diese Befugnisse ausüben kann.

Gemäß Artikel 145 dritter Gedankenstrich des Vertrags überträgt der Rat der Kommission die Befugnisse zur Durchführung der von ihm festgelegten Bestimmungen.

In seiner zweiten Lesung der Vorschläge für die Kapitaladäquanz und die Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie hat sich das Europäische Parlament für eine Übertragung dieser Befugnisse auf die Kommission ausgesprochen.

Zu diesem Zweck bedarf es der Einsetzung eines Wertpapierausschusses, der die Kommission in diesen Bereichen unterstützt.

Die Durchführungsmaßnahmen sollten gemäß dem Verfahren ergriffen werden, das in Artikel 2 Verfahren III Variante a) des Ratsbeschlusses 87/373/EWG vom 13. Juli 1987 beschrieben ist, der die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festlegt (4).

Die Richtlinien 93/6/EWG und 93/22/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, daß die Artikel 10 und 29 durch neue Artikel ersetzt werden, mit denen der Wertpapierausschuß eingesetzt und der Kommission - unterstützt durch diesen Ausschuß - die Zuständigkeit für die Anpassung der beiden Richtlinien an die technischen Fortschritte übertragen wird.

Die Schaffung eines Wertpapierausschusses macht auch eine Reihe von Änderungen in den Richtlinien 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlich, um einige Bestimmungen zu ändern, die bis zur Einsetzung des Ausschusses gelten.

Für die Prüfung von Fragen auf dem Gebiet der Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler ist ein Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission wünschenswert. Auch diese Aufgabe sollte dem Wertpapierausschuß übertragen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 der Richtlinie 93/6/EWG wird durch die folgenden drei Artikel ersetzt:

"Artikel 10

Technische Anpassungen in dieser Richtlinie werden für folgende Bereiche nach dem in Artikel 10a vorgeschlagenen Verfahren vorgenommen:

- Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Union;

- Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2, um der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

- Änderung der Höhe des nach Artikel 3 erforderlichen Anfangskapitals sowie des in Artikel 4 Absatz 6 festgelegten Betrags zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und monetärer Entwicklungen;

- Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche.

Artikel 10a

(1) Die Kommission wird von einem Wertpapierausschuß - nachfolgend 'der Ausschuß' - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 10b

(1) Der Ausschuß kann auf Ersuchen seines Vorsitzenden oder eines seiner Mitglieder jede Frage prüfen, die die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler betrifft.

(2) Der Ausschuß befaßt sich jedoch nicht mit den spezifischen Problemen von Einzelfällen."

Artikel 2

Artikel 29 der Richtlinie 93/22/EWG wird durch die folgenden drei Artikel ersetzt:

"Artikel 29

Technische Anpassungen in dieser Richtlinie werden für folgende Bereiche nach dem in Artikel 29a vorgesehenen Verfahren vorgenommen:

- Erweiterung der in Abschnitt C des Anhangs enthaltenen Liste;

- terminologische Anpassungen der im Anhang enthaltenen Listen zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

- in Artikel 23 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen müssen;

- Klärung der Begriffsbestimmungen zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Union;

- Klärung der Begriffsbestimmungen mit dem Ziel, bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

- Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Wertpapierfirmen und damit zusammenhängende Bereiche;

- andere, in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehene Aufgaben.

Artikel 29a

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 10a der Richtlinie 93/6/EWG eingesetzten Wertpapierausschuß - nachfolgend 'der Ausschuß' - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 29b

(1) Der Ausschuß kann auf Ersuchen seines Vorsitzenden oder eines seiner Mitglieder jede Frage prüfen, die die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler betrifft.

(2) Der Ausschuß befaßt sich jedoch nicht mit den spezifischen Problemen von Einzelfällen."

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission

a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlands unterliegt. Die Kommission setzt den Wertpapierausschuß davon in Kenntnis;

b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Union durch ein solches Mutterunternehmen, durch den diese Wertpapierfirma zu einem Tochterunternehmen desselben wird. Die Kommission setzt den Wertpapierausschuß davon in Kenntnis.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer dem Recht eines Drittlands unterliegenden Mutterunternehmen(s) die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Meldung anzugeben, die die zuständigen Behörden an die Kommission zu richten haben."

Artikel 4

(1) In Artikel 2 Absatz 12 fünfter Unterabsatz, Anhang III Absatz 9 und Anhang VI Absatz 9 der Richtlinie 93/6/EWG sind die Worte "dem/den Rat und" zu streichen.

(2) In Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/6/EWG sind die Worte "auf den Rat und die Kommission" durch "auf den Wertpapierausschuß" zu ersetzen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. C 152 vom 21. 6. 1990, S. 6, und ABl. Nr. C 50 vom 25. 2. 1992, S. 5; ABl. Nr. C 43 vom 22. 2. 1989, S. 7, und ABl. Nr. C 42 vom 22. 2. 1990, S. 7; . . .

(2) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27.

(4) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.