51995PC0337

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft /* KOM/95/337 ENDG - SYN 95/0205 */

Amtsblatt Nr. C 321 vom 01/12/1995 S. 0010


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (95/C 321/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 337 endg. - 95/0205(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 19. September 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Ein stärkeres Zusammenwachsen des Verkehrsmarktes der Gemeinschaft ist für den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung. Die Eisenbahnen sind ein wichtiger Bestandteil des Verkehrsmarktes in der Gemeinschaft.

Bei der Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit auf den Eisenbahnverkehr ist den besonderen Merkmalen dieses Verkehrsträgers Rechnung zu tragen und ein schrittweises Vorgehen erforderlich.

Gemäß der Richtlinie 91/440/EWG des Rates (1) erhalten internationale Gruppierungen Zugangs- und Transitrechte in den Mitgliedstaaten, in denen die ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben, sowie Transitrechte in den anderen Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten, in denen die ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben.

Die Ausweitung dieser Zugangsrechte im Einklang mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit würde die Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern steigern und den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, da der Wettbewerb stimuliert würde und die Zuführung neuen Kapitals sowie das Auftreten neuer Unternehmen ermöglicht würden.

Der Güterverkehr besitzt ein erhebliches Potential, neue Quellen zu erschließen und bestehende zu verbessern.

Um voll wettbewerbsfähig zu sein, muß der Güterverkehr zunehmend umfassende Dienstleistungen im Verkehr zwischen den und in den Mitgliedstaaten anbieten.

Der grenzüberschreitende Personenverkehr bietet ebenfalls erhebliche Möglichkeiten für die Verbesserung des Leistungsangebots.

Im Rahmen des Liberalisierungsprozesses ist es erforderlich, die Bedeutung der Verkehrsdienste für den inneren Zusammenhalt der Volkswirtschaften zu berücksichtigen.

Gemäß dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit und um den Wettbewerb sowie den Marktzutritt neuer Unternehmer zu fördern, sollten die Zugangsrechte auf alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Eisenbahnunternehmen für den Güterverkehr, für den kombinierten Güterverkehr und für den grenzüberschreitenden Personenverkehr durch die Gemeinschaft ausgedehnt werden.

In Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erscheint es notwendig und angemessen, das grundlegende Prinzip und Ziel der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Eisenbahngüterverkehrs festzuschreiben, indem die Zugangsrechte auf alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Eisenbahnunternehmen ausgedehnt werden. Dabei ist den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Wahl der Mittel zur Erreichung des Endergebnisses zu überlassen, das für alle Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft identisch sein sollte. Dies steht in Einklang mit Artikel 3b Absatz 3 des Vertrages.

Die Richtlinie 91/440/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/440/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Eisenbahnunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 fallen, erhalten zu gleichen und gerechten Bedingungen Zugangs- und Transitrechte zu bzw. auf der Infrastruktur in ihrem jeweiligen Niederlassungsmitgliedstaat und in den übrigen Mitgliedstaaten für die Erbringung von

- grenzüberschreitenden und Kabotageverkehrsleistungen im Güterverkehr und im kombinierten Güterverkehr, wobei Kabotage innerstaatliche Verkehrsleistungen sind, die von einem Eisenbahnunternehmen in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem es nicht niedergelassen ist;

- grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen im Personenverkehr, wozu auch das Recht gehört, Fahrgäste an jedem zwischen Abfahrts- und Bestimmungsort gelegenen Punkt aufzunehmen oder abzusetzen.

(2) Die Eisenbahnunternehmen, die die in Absatz 1 bezeichneten Verkehrsleistungen erbringen, schließen mit den Betreibern der benutzten Eisenbahninfrastruktur die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit bei diesen Verkehrsleistungen zu regeln. Diese Vereinbarungen dürfen nicht diskriminierend sein."

2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Innerhalb von drei Jahren ab [Tag der Annahme . . .] legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen für die Fortsetzung der gemeinschaftlichen Maßnahme zur Entwicklung der Eisenbahnen."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 25.