51995PC0335

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften /* KOM/95/335 ENDG - COD 95/0182 */

Amtsblatt Nr. C 260 vom 05/10/1995 S. 0008


Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (95/C 260/06) KOM(95) 335 endg. - 95/0182(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 18. Juli 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 100a und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 189b des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens ist vorgesehen, daß das Zollgebiet der Gemeinschaft die Åland-Inseln umfaßt, sofern eine Erklärung nach Artikel 227 Absatz 5 des Vertrags abgegeben wird. Dieser Wortlaut bedarf einer Klärung insofern, als diese Voraussetzung erfuellt wurde und die Åland-Inseln Teil der Republik Finnland sind.

In dem Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (2) vom 27. November 1992 sind die Gebiete festgelegt, in denen das Abkommen gilt. Mithin kann das Hoheitsgebiet von San Marino nicht als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft angesehen werden.

Die Übereinkünfte im Rahmen der Uruguay-Runde führten zur Abschaffung der Agrarabschöpfungen.

Es muß in allen Fällen sichergestellt werden, daß aus in einer Nichterhebungsregelung befindlichen Nichtgemeinschaftswaren hergestellte Waren nicht ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangen, auch wenn sie den Ursprung der Gemeinschaft erlangt haben. Es ist mithin angezeigt, die Bestimmung des Begriffs Gemeinschaftswaren anzupassen. Darüber hinaus sind diese Waren dem Nichterhebungsverfahren zu unterwerfen, das für die Waren gilt, aus denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind.

Das im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Ursprungsregeln sieht vor, daß die Vertragsparteien jedem, der ein entsprechendes Bedürfnis nachweist, Auskünfte über den Ursprung der Waren erteilen.

Einige Waren unterliegen in Ecu ausgedrückten Einfuhrabgaben. Die Abstände, in denen die in Ecu ausgedrückten Beträge in nationale Währungen umgerechnet werden, müssen verkürzt werden, um Verkehrsverlagerungen zu verhindern.

In den übrigen Fällen, in denen die Zollrechtsvorschriften in Ecu ausgedrückte Beträge enthalten, erscheint eine gewisse Flexibilität bei der Umrechnung der Beträge in nationale Währungen erforderlich.

Um die Zollförmlichkeiten vorzubereiten, muß der Wirtschaftsbeteiligte in der Lage sein, die Waren nicht nur bei unmittelbarer Einfuhr, sondern auch, wenn ein externes Versandverfahren beendet wird, zu prüfen.

Mit Beschluß 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und die Annahme seiner Anlagen (3) hat die Gemeinschaft das im Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgehandelte Übereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 genehmigt. Damit ist die Verwendung des Carnets ATA auf der Grundlage dieses Übereinkommens ebenfalls möglich.

Im Rahmen der aktiven Veredelung - Verfahren der Zollrückvergütung - ist es angebracht, die Möglichkeit der Rückvergütung in bestimmten Fällen auf unveredelte Waren auszudehnen. Wurde im Rahmen des Verfahrens die Rückvergütung der Einfuhrabgaben gewährt, muß dennoch wie im Nichterhebungsverfahren eine anschließende Abfertigung zum freien Verkehr ohne besondere Bewilligung möglich sein.

Die Mitteilung der Wiederausfuhr von zuvor in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Waren erscheint nicht in jedem Fall erforderlich.

Sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eine Befreiung von den Ein- oder Ausfuhrzöllen vor, so müssen diese Regelungen in jedem Einzelfall anwendbar sein, ungeachtet der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist. Werden in diesem Zusammenhang Zollverfahrensvorschriften nicht beachtet, so erscheint die Anwendung des Normalzollsatzes nicht als die geeignete Sanktion.

Wenn der gesetzlich geschuldete Betrag in bestimmten Fällen noch nicht genau berechnet werden kann, besteht die Gefahr, daß die dreijährige Verjährungsfrist einer Nacherhebung entgegensteht. In einem derartigen Fall ist die buchmäßige Erfassung des voraussichtlich geschuldeten Betrags rechtzeitig vorzunehmen.

Die Fälle, in denen die Pflicht des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung ausgesetzt wird, sind genau zu definieren.

Eine Zollschuld muß erlöschen, wenn eine Zollanmeldung für ungültig erklärt wird. Dies darf sich nicht auf die in Artikel 66 des Zollkodex vorgesehenen Fälle beschränken.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1992 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (4) wird gegenstandslos.

Einige Bestimmungen betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (5) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) enthalten. Folglich überschneiden sich diese Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 mit den Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex und sind daher aufzuheben -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

- der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete und von Saint-Pierre und Miquelon und von Mayotte",

- der dreizehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"Das Gebiet der Republik Finnland",

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2) Mit Rücksicht auf das diesbezügliche Abkommen gilt trotz seiner Lage außerhalb des Gebiets der Französischen Republik als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es im Zollabkommen von Paris vom 18. Mai 1963 festgelegt ist (Journal officiel de la république française vom 27. September 1963, S. 8679)."

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) unter Ziffer 5 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

"- . . ., dieser Begriff umfaßt unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12;",

b) unter Ziffer 7 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Waren, die unter den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden; ausgenommen sind Waren, die aus in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind."

c) unter Ziffer 10 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "Abschöpfungen und sonstige" gestrichen.

d) unter Ziffer 11 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "Abschöpfungen und sonstige" gestrichen.

3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Auf schriftlichen Antrag und nach Einzelheiten, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden, erteilen die Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte oder Ursprungsauskünfte.

(2) Die verbindliche Zolltarif- oder Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung oder der Feststellung des Ursprungs der Waren.

Die verbindliche Zolltarif- oder Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten und - bei Ursprungsfragen - die in den Artikeln 22 Buchstabe b) und 27 vorgesehenen Förmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfuellt werden.

(3) Der Berechtigte muß nachweisen können, daß

- bei zolltariflichen Fragen: die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht;

- bei Ursprungsfragen: die betreffende Ware und die zur Erlangung des Ursprungs bestimmenden Umstände der in der Auskunft beschriebenen Ware und den in der Auskunft beschriebenen Umständen in jeder Hinsicht entsprechen.

(4) Eine verbindliche Auskunft ist vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet bei zolltariflichen Fragen sechs Jahre und bei Ursprungsfragen drei Jahre lang gültig. Abweichend von Artikel 8 wird sie zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.

(5) Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn

A) bei zolltariflichen Fragen

a) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

b) sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist,

- entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

- oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis oder einer vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erlassenen Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren;

c) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, daß der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Zeitpunkt, an dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Fällen der Zeitpunkt der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen oder bei internationalen Maßnahmen der Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

B) bei Ursprungsfragen

a) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung oder eines von der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommens dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

b) sie unvereinbar wird mit:

- auf Gemeinschaftsebene - den Erläuterungen und der Auslegung der Gesetzgebung hinsichtlich angenommener Stellungnahmen oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften;

- auf internationaler Ebene - dem in der WHO über die Ursprungsregeln erarbeiteten Abkommen oder den Erläuterungen oder einer zur Auslegung dieses Abkommens angenommenen Stellungnahme über den Ursprung;

c) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, daß der Berechtigte im voraus davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Zeitpunkt, an dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter a) und b) vorgesehenen Fällen das Datum der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen bzw. bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum der Kommissionsmitteilung, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

(6) Eine verbindliche Auskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe A) b) oder c) oder B) b) oder c) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren abgeschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.

In dem in Absatz 5 Buchstabe A) a) und B) a) genannten Fall kann in der Verordnung oder dem Abkommen eine Frist für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes festgelegt werden.

(7) Die zolltarifliche Einreihung oder die Feststellung des Ursprungs nach der verbindlichen Auskunft gemäß Absatz 6 gilt nur für

- die Festsetzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,

- die Berechnung der Ausfuhrerstattungen und sonstigen Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder Ausfuhr gewährt werden,

- die Verwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die bei der Erfuellung der Förmlichkeiten für die Annahme der Zollanmeldung für die betreffende Ware vorgelegt werden, sofern diese Lizenzen oder Bescheinigungen auf der Grundlage der genannten Auskunft erteilt worden sind.

In Ausnahmefällen, in denen das ordnungsgemäße Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Verfahren gefährdet wird, können nach Maßgabe des in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (*) und in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Verfahrens Abweichungen von Absatz 6 beschlossen werden.

(*) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66."

4. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Der der Einreihung von Waren und der Festsetzung der Einfuhrzölle zugrunde zu legende Gegenwert des Ecu in Landeswährungen wird einmal monatlich festgesetzt. Für diese Umrechnung sind die Kurse anzuwenden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am vorletzten Arbeitstag des Monats veröffentlicht werden. Diese Kurse gelten während des gesamten folgenden Monats.

Liegt dieser zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter den am vorletzten Arbeitstag vor dem 15. dieses Monats veröffentlichten Kursen, so ist dieser Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats anzuwenden.

(2) Der in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen im Rahmen des Zollrechts zugrunde zu legende Gegenwert des Ecu in Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Für diese Umrechnung sind die Kurse des ersten Arbeitstags des Monats Oktober mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres anzuwenden. Liegt dieser Kurs für eine Landeswährung nicht vor, so ist für diese Währung der Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, für den zuletzt ein Kurs im Amtsblatt der Europäichen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.

(3) Die Zollbehörden können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Ecu ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung in Fällen, die nicht die Einreihung der Waren oder die Ein- oder Ausfuhrzölle betreffen, auf- oder abrunden.

Der sich aus der Auf- oder Abrundung ergebende Betrag darf vom ursprünglichen Betrag nicht um mehr als 5 % abweichen.

Die Zollbehörden können den Gegenwert eines in Ecu ausgedrückten Betrags in nationaler Währung unverändert belassen, wenn die Umrechnung dieses Betrags bei der jährlichen Anpassung nach Absatz 2 vor der genannten Auf- oder Abrundung zu einer Änderung des in nationaler Währung ausgedrückten Gegenwerts von weniger als 5 % oder zu einer Senkung dieses Gegenwerts führt."

5. In Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich werden die Worte "Abschöpfungen und sonstige" gestrichen.

6. In Artikel 31 Absatz 1 wird

a) am Ende des ersten Gedankenstrichs "von 1994" angefügt,

b) am Ende des zweiten Gedankenstrichs "von 1994" angefügt.

7. In Artikel 55 wird Ziffer 43 durch Ziffer 42 ersetzt.

8. In Artikel 83 Buchstabe a) wird der Satzteil "gemäß Artikel 66 Absatz 2" gestrichen.

9. Es wird ein neuer Artikel 87a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 87a

Jede aus einer Ware, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, gewonnene oder entstandene Ware gilt als demselben Nichterhebungsverfahren zugehörig."

10. In Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe c) wird der Satzteil "(ATA-Übereinkommen)" gestrichen.

11. Artikel 112 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Werden die Einfuhrwaren gemäß Artikel 76 ohne Gestellung und vor Abgabe der Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gelten als gemäß Artikel 214 in Betracht kommend die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge, die sich auf die Ware bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren beziehen.

Der vorstehende Unterabsatz gilt, sofern die Bemessungsgrundlagen bei der Überführung der Waren in das Zollagerverfahren anerkannt oder zugelassen worden sind, es sei denn, daß der Beteiligte die Anwendung der Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld beantragt.

Der erste Unterabsatz gilt unbeschadet einer nachträglichen Überprüfung nach Artikel 78."

12. In Artikel 124 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Worte "Abschöpfungen oder sonstige" gestrichen.

13. Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben beantragen, sofern er den Zollbehörden nachweist, daß die Einfuhrwaren, die im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt worden sind, als Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren

- entweder ausgeführt oder

- im Hinblick auf ihre spätere Wiederausfuhr in das Versandverfahren, in das Zollagerverfahren, in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder in das Verfahren der aktiven Veredelung - Nichterhebungsverfahren - übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind.

Darüber hinaus müssen alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfuellt worden sein.

(2) Um eine der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten zollrechtlichen Bestimmungen zu erhalten, gelten die Veredelungserzeugnisse oder die unveredelten Waren als Nichtgemeinschaftswaren."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Werden Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die nach Absatz 1 in ein Zollverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht worden sind, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt unbeschadet Artikel 122 Buchstabe b) der erstattete oder erlassene Einfuhrabgabenbetrag als Betrag der Zollschuld."

14. In Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe c) wird der Satzteil "(ATA-Übereinkommen)" gestrichen.

15. Am Anfang von Artikel 182 Absatz 3 wird folgender Satzteil angefügt:

"Mit Ausnahme der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fälle ist . . ." (Fortsetzung unverändert).

16. Es wird folgender Artikel 212a eingefügt:

"Artikel 212a

Sieht das gemeinschaftliche Zollrecht eine Zollbefreiung bei der Ein- oder Ausfuhr vor, so finden diese Regelungen außer bei der Überführung in den freien Verkehr auch in den Fällen der Artikel 202 bis 205 oder 210 und 211, in denen eine Zollschuld entsteht, Anwendung, sofern der Zollschuldner nachweist, daß die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollbefreiung vorliegen."

17. Artikel 217 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage einer verbindlichen Auskunft festgelegt wurde;"

18. Dem Artikel 220 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Können die von den Zollbehörden vorgenommenen Kontrollen zur Feststellung einer Zollschuld oder eines höheren Betrags als des bereits buchmäßig erfaßten Betrags führen, ohne daß diese Behörden den gesetzlich geschuldeten Betrag genau berechnen können, so erfassen sie buchmäßig den Betrag, der für die Waren voraussichtlich erhoben werden wird, so rechtzeitig, daß er dem Zollschuldner vor Ablauf der Frist nach Artikel 221 Absatz 3 noch mitgeteilt werden kann."

19. Artikel 222 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben kann nach dem Ausschußverfahren in folgenden Fällen und unter folgenden Umständen ausgesetzt werden:

- in den Fällen nach Artikel 220 Absatz 1 zweiter Unterabsatz

oder

- bei Antrag auf Erlaß der Abgaben nach Artikel 236, 238 oder 239

oder

- bei Beschlagnahme einer Ware im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach Artikel 233 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d)."

20. In Artikel 233 Buchstabe c) erster Gedankenstrich wird der Satzteil "gemäß Artikel 66" gestrichen.

21. In Artikel 251 Absatz 1 sechsundzwanzigster Gedankenstrich wird der Satzteil "mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b)" gestrichen.

Artikel 2

Die Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 des Artikels 2 sowie die Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Sie tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 130 vom 27. 5. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.