Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über Aktionen im Bereich der "Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) in den ALA- Entwicklungsländern /* KOM/95/297 ENDG - SYN 95/0162 */
Amtsblatt Nr. C 237 vom 12/09/1995 S. 0019
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Aktionen im Bereich der "Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) in den ALA-Entwicklungsländern" (95/C 237/08) KOM(95) 297 endg. - 95/0162(SYN) (Von der Kommission vorgelegt am 28. Juni 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w, auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wurde am 28. Juli 1951 von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Heimatlosen angenommen. Die Verabschiedung des New Yorker Protokolls erfolgte am 31. Januar 1967. Das Europäische Parlament nahm am 16. Dezember 1983 (2) eine Entschließung über die Unterstützung der Flüchtlinge in den Entwicklungsländern an. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament haben zu einem verstärkten Engagement der Gemeinschaft in diesem Bereich aufgerufen. Die Wirksamkeit der Programme zur Unterstützung der entwurzelten Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene) hängt ab von der Koordinierung der Hilfen sowohl auf europäischer Ebene als auch mit den anderen Geldgebern, den Nichtregierungsorganisationen und der Organisation der Vereinten Nationen. Es ist notwendig, jede friedliche Lösung von politischen Konflikten und Kriegen, die die Flucht der betroffenen Bevölkerung auslösen, zu fördern. Die Sonderorganisationen und -einrichtungen und die Nichtregierungsorganisationen haben der der Durchführung von Aktionen dieser Art umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der Unterstützung der entwurzelten Bevölkerungsgruppen gesammelt. Da die Aktion zugunsten der entwurzelten Bevölkerungsgruppen gemäß dem Wunsch der Gemeinschaft darauf ausgerichtet sein soll, die sogenannte Überlebensphase in eine Phase der "Selbsthilfe" oder der verringerten Abhängigheit dieser Bevölkerungsgruppen zu verwandeln, handelt es sich bei der Hilfe zur Ansiedlung oder Wiederansiedlung dieser Bevölkerungsgruppen um Aktionen, die über die landwirtschaftliche Erzeugung, die Viehzucht, die Fischzucht, die Schaffung von Kreditsystemen, die allgemeine und die berufliche Bildung die Selbstversorgung und ein angemessenes Gesundheits- und Hygieneniveau gewährleisten sollen. Diese Art der Hilfe ist eine notwendige Voraussetzung für die Entwicklung der betreffenden Länder und leistet somit einen wichtigen Beitrag zu den in Artikel 130u des Vertrags genannten Zielen der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit. Es empfiehlt sich, die Modalitäten und Regeln für die Verwaltung der Kooperationsaktionen im Bereich der Hilfe zur Selbsthilfe für die entwurzelten Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer, Demobilisierte) festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft führt ein Programm zur Unterstützung der entwurzelten Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer, Demobilisierte) in den lateinamerikanischen und asiatischen Ländern durch, um ihnen in der Übergangsphase zwischen humanitärer Soforthilfe und Rehabilitationshilfe oder Entwicklungszusammenarbeit zu helfen, die gegebenenfalls vorgesehen werden, sobald die Entwicklung der Lage dies zuläßt. Artikel 2 In diesem Zusammenhang unterstützt die Gemeinschaft folgende Aktionen: 1. Überlebenshilfe und Hilfe bei der Unterbringung der Flüchtlinge in den Asylländern; 2. Unterstützung der Bevölkerung der Aufnahmeregionen, damit sie für die ihr durch die Anwesenheit der entwurzelten Bevölkerungsgruppen entstehenden Verluste entschädigt wird und sich gegenüber letzteren nicht benachteiligt fühlt; 3. Hilfe bei der Rückführung; 4. Hilfe bei der Wiederansiedlung von Flüchtlingen oder Vertriebenen in ihrer Herkunftsregion oder in einer anderen Region ihrer Wahl; 5. Unterstützung bei der vorübergehenden Unterbringung oder endgültigen Ansiedlung der Vertriebenen in anderen Regionen ihres Landes; 6. Hilfe bei der wirtschaftlichen Integration der nicht rückkehrwilligen oder -fähigen Flüchtlinge im Aufnahmeland; 7. eventuelle Wiederansiedlung der Flüchtlinge in einem Drittland; 8. Hilfe bei der Reaktivierung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens und bei der sozialen Wiedereingliederung in den Rückkehrgebieten, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln und der ländlichen Entwicklung, des Gesundheits- und des Bildungswesens, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Hilfe durch Rehabilitations- oder Entwicklungsaktionen abgelöst wird; 9. Unterstützung der Demobilisierung ehemaliger Kämpfer und ihrer Wiedereingliederung in das Zivilleben; 10. Minenräumarbeiten, sofern sie notwendig sind, um die Sicherheit der Bevölkerungsgruppen während der Wanderungsbewegungen zu gewährleisten und ihre Ansiedlung, ihre Wiederansiedlung und Wiedereingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben des Aufnahme- oder Herkunftslandes bzw. der Aufnahme- oder Herkunftsregion zu ermöglichen. Artikel 3 (1) Die Endbegünstigten der Aktionen sind die entwurzelten Menschen, die aus den Entwicklungsländern in Asien und Lateinamerika kommen oder sich vorüberhegend dort aufhalten: a) Als Flüchtling im Sinne des am 28. Juli 1951 von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Heimatlosen angenommenen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gilt "jede Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will"; b) "Vertriebene": Einzelpersonen oder Gruppen, die internationalen Schutz benötigen, aber nicht die Rechtsstellung als Flüchtling gemäß dem Übereinkommen von 1951 besitzen; c) "Rückkehrer": Einzelpersonen oder Gruppen, die, nachdem sie aus ihrem Heimatort geflohen waren, aus freiem Willen oder aufgrund der Situation beschlossen haben, in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. (2) Die Hilfe ist ferner bestimmt für a) die lokale Bevölkerung der Aufnahmeländer, die ihre wirtschaftlichen und administrativen Ressourcen für die Aufnahme und Unterstützung der Flüchtlinge und Vertriebenen bereitstellen, zwecks Durchführung von Projekten, die auf lange Sicht die Selbsthilfe, die Integration oder die Wiedereingliederung dieser Menschen gewährleisten sollen; b) demobilisierte Kämpfer der regulären Streitkräfte und der bewaffneten Widerstandsbewegungen sowie ihre Familien und ihre soziale Basis. Artikel 4 Als Kooperationspartner kommen in Betracht: die Nichtregierungsorganisationen, die Einrichtungen der Vereinten Nationen, die internationalen Organisationen, die Staaten und Regionen, die dezentralen Behörden, die regionalen Organisationen, die öffentlichen Einrichtungen, die lokalen und die traditionellen Gemeinschaften, die Institute, die privaten Unternehmen und die TH-Berater. Artikel 5 (1) Die Mittel, die bei den Aktionen nach Artikel 2 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen. (2) Aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden können je nach den Erfordernissen der Durchführung der Aktionen sowohl Investitionskosten mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien als auch Betriebskosten in Devisen oder in Landeswährung. (3) Es werden systematische Anstrengungen unternommen, damit die Akteure und Partner, denen die Aktion letztlich zugute kommt (Land, Gebietskörperschaften, Unternehmen u. a.), im Rahmen ihrer Möglichkeiten und je nach der Art der jeweiligen Aktion einen vor allem finanziellen Beitrag leisten. (4) Angestrebt werden mögliche Kofinanzierungen, insbesondere mit den Mitgliedstaaten oder mit multilateralen, regionalen und anderen Organisationen. Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der aufgrund dieser Verordnung gewährten Hilfe zum Ausdruck zu bringen. (5) Zur Stärkung der Kohärenz und der Komplementarität der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen mit den von den Mitgliedstaaten finanzierten Aktionen und zur Gewährleistung einer optimalen Effizienz aller Aktionen trifft die Kommission alle für die Koordinierung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere: a) Aufbau eines Systems für den systematischen Austausch von Informationen über die finanzierten Aktionen oder Aktionen, deren Finanzierung von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geplant ist; b) Koordinierung am Ort der Durchführung der Aktionen im Zuge regelmäßiger Sitzungen und des Informationsaustauschs zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem Empfängerland. Artikel 6 Die finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung wird in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Artikel 7 (1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten. (2) Beschlüsse über Aktionen, die gemäß dieser Verordnung mit mehr als 5 Millionen ECU je Aktion finanziert werden, sowie alle Beschlüsse zur Änderung dieser Aktionen, aufgrund deren der für eine Aktion ursprünglich vorgesehene Betrag um mehr als 20 % überschritten wird, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 gefaßt. (3) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof vor Ort Kontrollen nach den üblichen Verfahren vornehmen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung, festgelegt werden. (4) Soweit im Rahmen der Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Empfängerland geschlossen werden, sehen diese Abkommen vor, daß Steuern, Zölle und Abgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen sind. (5) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des Empfängerstaats zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auch auf andere Entwicklungsländer ausgedehnt werden. (6) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten oder in dem Empfängerstaat oder in anderen Entwicklungsländern haben. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig. Artikel 8 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt; dabei handelt es sich um den ALA-Ausschuß, der mit Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 (3) eingesetzt wurde. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. (3) Einmal im Jahr erfolgt ein Meinungsaustausch auf der Grundlage der Vorlage der allgemeinen Orientierungen für die im kommenden Jahr durchzuführenden Aktionen durch den Vertreter der Kommission. Artikel 9 Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahrs unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht mit einer Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Aktionen und einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während des Haushaltsjahrs. Diese Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Akteure, an die die Aufträge vergeben oder mit denen die Verträge zur Durchführung der Aktionen geschlossen wurden. Außerdem enthält der Bericht eine Zusammenfassung der gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen bestimmter Aktionen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) Stellungnahme vom . . . (ABl. Nr. . . . vom . . .) und Beschluß vom . . . (ABl. Nr. . . . vom . . .). (2) ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1984, S. 278. (3) ABl. Nr. L 52 vom 27. 2. 1992, S. 1.