51995PC0292

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES ÜBER DIE KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN MIT IN DER ENTWICKLUNG TÄTIGEN NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN (NRO) IN FÜR DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER WICHTIGEN BEREICHEN /* KOM/95/292 ENDG - SYN 95/0168 */

Amtsblatt Nr. C 251 vom 27/09/1995 S. 0018


Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Kofinanzierung von Aktionen mit in der Entwicklung tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen (95/C 251/07) KOM(95) 292 endg. - 95/0168(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. Juli 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130W,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In ihrer Mitteilung an den Rat vom 6. Oktober 1975 (1) legte die Kommission die Leitlinien für ihre Zusammenarbeit mit den in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie die allgemeinen Kriterien und Verfahren für die Verwendung der für Entwicklungsaktionen der NRO bestimmten Mittel dar.

Die Haushaltsbehörde schuf 1976 einen Posten für Kofinanzierungen mit den NRO und hat seither auf der Grundlage der jährlich von der Kommission vorgelegten Berichte über die Verwendung der Mittel den Mittelansatz bei diesem Posten stetig erhöht (von 2,5 Millionen ECU im Jahr 1976 auf 174 Millionen ECU im Jahr 1995).

Anläßlich der Tagung vom 28. November 1977 (2) genehmigte der Rat die von der Kommission vorgeschlagenen allgemeinen Kriterien und Verfahren für die Verwendung der Mittel.

Das Europäische Parlament bekräftigte in seiner Entschließung über die Rolle der NRO bei der Entwicklungszusammenarbeit (3) vom 14. Mai 1992, daß die NRO einen spezifischen und unersetzlichen Beitrag zur Entwicklung leisten und daß ihre Aktionen von großem Nutzen und besonderer Wirksamkeit sind, und hob ferner hervor, daß die NRO eine wichtige Rolle für die besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen spielen, daß ihre Handlungsfreiheit gewahrt werden muß und daß sie einen unerläßlichen Beitrag zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung von unten leisten.

In seiner Entschließung vom 27. Mai 1991 über die Zusammenarbeit mit den NRO betonte der Rat die Bedeutung der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der NRO; ferner erkannte er an, daß das gemeinschaftliche System der Zusammenarbeit mit den NRO die entsprechenden einzelstaatlichen Bemühungen ergänzen soll und daß bei den Verfahren und ihrer Anwendung flexibel vorgegangen werden muß.

In seinen Schlußfolgerungen vom 18. November 1992 (4) nahm der Rat mit Befriedigung Kenntnis von den von der Kommission angewandten Auswahlkriterien für Kofinanzierungen von Entwicklungs- und Aufklärungsprojekten, vor allem im Hinblick auf die Stärkung der demokratischen Strukturen und der Achtung der Menschenrechte, und begrüßte insbesondere die klare Aussage der Kommission, daß die Projektqualität das wichtigste Kriterium für die Auswahl der Projekte bleibt, und unterstützte in vollem Umfang das Denkmodell der Kommission, das diesem Konzept zugrunde liegt.

Es empfiehlt sich, die Verwaltungsmodalitäten für die Kofinanzierung von Aktionen mit den europäischen NRO in für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft kofinanziert mit in der Entwicklung tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) Aktionen, die unmittelbar der Befriedigung der Grundbedürfnisse der sozial schwachen Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern dienen. Ziel dieser Aktionen, die von den europäischen NRO vorgeschlagen und von ihnen in Zusammenarbeit mit ihren Partnern in den Entwicklungsländern durchgeführt werden, ist, die Armut zu bekämpfen ebenso wie die Lebensbedingungen der Begünstigten und deren Fähigkeit zur Selbsthilfe zu verbessern.

(2) Die Gemeinschaft kofinanziert ferner mit den europäischen NRO Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit zwecks Sensibilisierung der europäischen Öffentlichkeit für die Entwicklungsprobleme der Entwicklungsländer und deren Bedeutung für die Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern. Ziel dieser Aktionen, die von den europäischen NRO vorgeschlagen werden, ist die Mobilisierung der europäischen Öffentlichkeit für die Entwicklungszusammenarbeit sowie für Strategien und Aktionen, die eine positive Auswirkung auf die Bevölkerung in den Entwicklungsländern haben.

(3) Die Gemeinschaft kofinanziert auch Aktionen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den NRO der Mitgliedstaaten und zwischen diesen und den Gemeinschaftsinstitutionen zu verstärken.

Artikel 2

(1) Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung in den Entwicklungsländern kofinanzierten Aktionen betreffen insbesondere die Entwicklung des Sozialsektors und der Wirtschaft im ländlichen und städtischen Raum, die Entwicklung der Humanressourcen und die Verwaltungsunterstützung für die lokalen Partner in den Entwicklungsländern.

Im Rahmen dieser verschiedenen Interventionsbereiche wird Aktionen, die folgenden Zielen dienen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet, wobei die Qualität der Aktionen das ausschlaggebende Kriterium ist:

- Stärkung der Zivilgesellschaft und der partizipativen Entwicklung, Förderung und Schutz der Menschenrechte und der Demokratie,

- Frauen und Entwicklung,

- Nachhaltigkeit der Entwicklung.

(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung durchzuführenden Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit zwecks Sensibilisierung der europäischen Öffentlichkeit müssen sich an ausgewählte Zielgruppen richten und wichtige Themen betreffen, wobei eine ausgewogene Analyse und eine angemessene Kenntnis dieser Themenbereiche und Zielgruppen vorausgesetzt werden, sowie eine europäische Dimension aufweisen.

Die Qualität der Aktionen ist das ausschlaggebende Kriterium, jedoch werden bei den Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit folgende Zielsetzungen besonders berücksichtigt:

- Sensibilisierung für die Interdependenz der Länder der Europäischen Gemeinschaft und der Entwicklungsländer,

- Mobilisierung für ausgewogenere Nord-Süd-Beziehungen,

- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den NRO,

- Förderung einer aktiven Beteiligung der Partner in den Entwicklungsländern.

(3) Die Aktionen zur Verstärkung der Koordinierung zwischen den NRO der Mitgliedstaaten und zwischen diesen und den Gemeinschaftsinstitutionen die gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung durchzuführen sind, dienen vor allem dazu, die Entwicklung von angemessenen Austauschs- und Kommunikationsnetzwerken zu fördern.

Artikel 3

(1) Die Akteure der Zusammenarbeit, die für eine Kofinanzierung gemäß dieser Verordnung in Betracht kommen, sind die Nichtregierungsorganisationen, die die folgenden Voraussetzungen erfuellen:

- Status als autonome gemeinnützige Organisation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach den dort geltenden Rechtsvorschriften,

- Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, wobei alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Aktionen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden müssen,

- Finanzierung überwiegend aus Mitteln europäischen Ursprungs.

(2) Bei der Ermittlung der für Kofinanzierungen in Betracht kommenden NRO werden die folgenden Aspekte berücksichtigt:

- ihre Fähigkeit, in der Europäischen Gemeinschaft für ihre Aktivitäten im Bereich der Entwickung Solidarität zu wecken und private Mittel zu mobilisieren,

- die Priorität, die sie der Entwicklung beimißt, und ihre Erfahrungen auf diesem Gebiet,

- ihre Management- und Finanzierungskapazität.

Artikel 4

(1) Die Finanzierung von Aktionen gemäß Artikel 1 durch die Gemeinschaft kann sowohl Investitions- als auch Betriebskosten, Ausgaben in Devisen oder in Landeswährung sowie generell alle Ausgaben decken, die für die ordnungsgemäße Durchführung der kofinanzierten Aktionen erforderlich sind, einschließlich der Verwaltungskosten der NRO oder der NRO-Netzwerke.

(2) Die NRO, mit der der Kofinanzierungsvertrag geschlossen wurde, unterrichtet ihre Partner über den Beitrag der Gemeinschaft zu dieser Aktion.

(3) Die NRO prüft systematisch die Möglichkeit, ob die Akteure und Partner in den Entwicklungsländern, die letztlich die Begünstigten der Aktionen sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Aktion einen finanziellen Beitrag oder einen Sachbeitrag zu dieser Aktion leisten können.

Artikel 5

Die gemäß dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten, unter Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten der NRO und insbesondere ihres finanziellen Beitrags zu den Aktionen.

(2) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Kofinanzierungsverträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.

Artikel 7

Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahrs unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht mit einer Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahrs finanzierten Aktionen, einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während des Haushaltsjahrs und den allgemeinen Orientierungen für ihre zukünftige Anwendung.

Dieser Bericht enthält gegebenenfalls die Schlußfolgerungen der von externen Stellen durchgeführten Evaluierungen bestimmter Aktionen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) KOM(75) 504 vom 6. 10. 1975.

(2) R/207/78 (Allgemeine Angelegenheiten und Entwicklung) vom 26. 1. 1978.

(3) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 273.

(4) Siehe 9907/92 Entwicklung und Allgemeine Angelegenheiten 56 vom 9. 11. 1992.