51995PC0276

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER BEI DER ANGABE DER PREISE VON VERBRAUCHERN ANGEBOTENEN ERZEUGNISSEN /* KOM/95/276 ENDG - COD 95/0148 */

Amtsblatt Nr. C 260 vom 05/10/1995 S. 0005


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen (95/C 260/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 276 endg. - 95/0148(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 17. Juli 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 189b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es gilt, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und die Gemeinschaft trägt dazu mit spezifischen Aktionen bei, die auf eine angemessene Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse abzielen.

(2) In den Programmen der Gemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (1) ist die Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze für die Angabe der Preise vorgesehen.

(3) Diese Grundsätze sind mit der Richtlinie 79/581/EWG des Rates (2) in der durch die Richtlinie 88/315/EWG des Rates (3) über die Angabe der Lebensmittelpreise geänderten Fassung und mit der Richtlinie 88/314/EWG des Rates (4) über die Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln festgelegt worden.

(4) Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, indem diesen wesentliche Angaben für überlegte Kaufentscheidungen geboten werden.

(5) Die Regelung hatte bestimmte Freistellungen von dieser allgemeinen Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit vorgesehen, vor allem, wenn Erzeugnisse in Mengen verkauft wurden, die den gemeinschaftlichen Wertereihen entsprachen.

(6) Diese Verbindung zwischen Angabe des Preises je Maßeinheit der Erzeugnisse und der Standardisierung der Verpackungen hat die Umsetzung der Regelung erschwert, die sich in der Anwendung als ausgesprochen komplex erwiesen hat. Es ist daher angezeigt, diese Verbindung zu lösen, um die erforderliche Vereinfachung herbeiführen zu können, ohne daß dies die Regelung zur Standardisierung der Verpackungen berührt.

(7) Es empfiehlt sich, allen bei der Durchführung der in den genannten Richtlinien vorgesehenen Regelung aufgetretenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen und eine neue, vereinfachte Regelung vorzuschlagen, mit der das angestrebte Ziel, nämlich eine angemessene Information der Verbraucher, eher zu erreichen ist.

(8) Die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bietet den Verbrauchern auf einfachste Weise die optimalen Möglichkeiten, Erzeugnisse auf ihre Beschaffenheit und Qualität hin zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit auf der Grundlage einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

(9) Die allgemeine Verpflichtung, für sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben, sollte beibehalten werden; ausgenommen sind Waren, die in losem Zustand angeboten werden, da der Verkaufspreis nicht vor der Bestellung des Endverbrauchers festgelegt werden kann.

(10) Nur eine auf Gemeinschaftsebene angepaßte Regelung gestattet es, eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts zu gewährleisten; der neue vereinfachte Ansatz ist für die Erreichung dieses Ziels sowohl erforderlich als auch ausreichend.

(11) Die Preistransparenz stellt darüber hinaus im Rahmen der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion eine Priorität dar und muß erheblich verbessert werden. Ihr Inkrafttreten muß rechtzeitig vorgesehen werden, um den Übergang zur Gemeinschaftswährung zu begleiten.

(12) Die Einführung der einheitlichen Währung wird sehr erleichtert, wenn den Verbrauchern einfache Bezugselemente zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Preise vergleichen können.

(13) Weiter ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bestimmte Produkte allgemein und üblicherweise in anderen Mengen als den in der Richtlinie genannten Grundmengenwerten verkauft werden; infolgedessen erscheint es angebracht, daß die Mitgliedstaaten in bestimmten gerechtfertigten Fällen genehmigen können, daß der Preis je Maßeinheit mit Bezug auf den Mengenwert angegeben wird, der seine Bestätigung in der Praxis gefunden hat.

(14) Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsformen anzupassen und abzuschätzen, ob eine solche Angabe bei bestimmten Erzeugnissen erforderlich ist, wenn sie den Verbrauchern keine nützliche Information liefert.

(15) Es empfiehlt sich, den Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit die Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine solche Preisangabe nur von geringer Bedeutung wäre oder Verwirrung stiften könnte; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angabe einer Menge keine relevante Information für den Preisvergleich darstellt oder verschiedene Produkte in derselben Verpackung vertrieben werden.

(16) Die Mitgliedstaaten haben mit dem Ziel, die Anwendung der umgesetzten Regelung zu erleichtern, betreffend andere Erzeugnisse als Lebensmittel die Möglichkeit, eine Liste von Produkten oder Produktkategorien aufzustellen, die der Verpflichtung unterworfen bleiben, den Preis je Maßeinheit anzugeben.

(17) Zu berücksichtigen ist allerdings die Entwicklung der Vertriebsformen, und es müssen Lösungen gefunden werden, die eine optimale Information der Verbraucher über die Preise der Erzeugnisse mit möglichst geringem Kostenaufwand ermöglichen.

(18) Schließlich erweist es sich als geboten, eine auf die einzelnen Wirtschaftssubjekte zugeschnittene Anpassungsfrist vorzusehen, damit sie die Modalitäten für die Preisangabe je Maßeinheit festlegen können.

(19) Eine besondere Aufmerksamkeit muß auf die vorzunehmenden Anpassungen in den kleinen Einzelhandelsgeschäften gerichtet werden. Hierbei muß insbesondere die technologische Entwicklung und der Zeitplan für die Einführung der Gemeinschaftswährung berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission zwei Jahre vor der für die allgemeine Anwendung der Regelung vorgesehenen Frist einen Bewertungsbericht der Situation vorlegen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die von Händlern Endverbrauchern angeboten werden, damit ein Preisvergleich erleichtert werden kann, sofern dieser relevant ist.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) Verkaufspreis: der für eine bestimmte Menge des Erzeugnisses geltende Preis;

b) Preis je Maßeinheit: der für eine Menge von einem Kilogramm, einem Liter, einem Meter, einem Quadratmeter oder einem Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine andere Menge geltende Preis, wenn diese Menge beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten allgemein verwendet wird und allgemein üblich ist;

c) in losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse: Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und/oder nur in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen oder abgewogen werden.

Artikel 3

(1) Bei den in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnissen ist der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 anzugeben.

(2) Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist für alle in Artikel 1 genannten Erzeugnisse der Preis je Maßeinheit anzugeben, da der Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Endverbraucher seinen Willen kundgetan hat.

Artikel 4

(1) Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen dem Erzeugnis eindeutig zugeordnet, leicht wahrnehmbar und deutlich lesbar sein.

(2) Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit beziehen sich unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen auf den Endpreis des Erzeugnisses.

(3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen hat sich der Preis je Maßeinheit in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Vorschriften auf die angegebene Füllmenge zu beziehen, wobei in erster Linie die Nettomenge gemeint ist.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Anbringung der Preisangaben fest; dies gilt insbesondere bei Preisen gemäß Artikel 2 Buchstabe b) für Mengen, die allgemein verwendet werden und allgemein üblich sind.

Artikel 6

(1) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit ausnehmen können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nur von geringer Bedeutung wäre, und Erzeugnisse, bei denen eine solche Angabe keine angemessene Information des Verbrauchers darstellt oder geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen.

(2) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse ausnehmen, bei denen die Angabe von Längen-, Gewichts- oder Volumeneinheiten in den einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen nicht vorgeschrieben ist. Diese Möglichkeit betrifft vor allem Erzeugnisse, die stückweise oder als Mengeneinheit zum Verkauf angeboten werden.

(3) Zum Zwecke einer Anwendung der in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten für andere Erzeugnisse als Lebensmittel das Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufstellen, die weiterhin der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit unterworfen sind.

Artikel 7

Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit können die Mitgliedstaaten die von bestimmten kleinen Einzelhandelsgeschäften angebotenen anderen Erzeugnisse als Erzeugnisse in losem Zustand bis zum 6. Juni 2001 ausnehmen, sofern die Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit ab dem 7. Juni 1997 anzugeben,

- eine übermäßige Belastung für diese Geschäfte wäre

oder

- aufgrund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Gegebenheiten des Verkaufsortes oder der Bedingungen für bestimmte Handelsformen wie beispielsweise bestimmte Arten mobiler Geschäfte, nicht realisierbar wäre.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten bestimmen die zu verhängenden Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die nationalen Vorschriften, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, und sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 9

Die Richtlinie 79/581/EWG in der durch die Richtlinie 88/315/EWG geänderten Fassung und die Richtlinie 88/314/EWG werden mit Wirkung vom 7. Juni 1997 aufgehoben.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 6. Juni 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die erlassenen Vorschriften sind ab dem 7. Juni 1997 anzuwenden.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie darin oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Bekanntmachung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Insbesondere geben sie an, welche Regelungen sie aufgrund von Artikel 5, 6 und 7 getroffen haben, und melden jede Änderung.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen mit, welche Sanktionen sie gemäß Artikel 8 vorgesehen haben, und melden jede Änderung.

Artikel 11

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Datum einen ersten Bericht über die in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen vor.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Datum einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 2, und ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 158 vom 26. 6. 1979, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 19.