51995PC0250

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUß DES RATES über die Tätigkeiten der Kommission auf dem Gebiet der Analyse, der Forschung, der Zusammenarbeit und der Massnahmen zur Beschäftigung (ESSEN) /* KOM/95/250 ENDG - CNS 95/0149 */

Amtsblatt Nr. C 235 vom 09/09/1995 S. 0008


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Tätigkeiten der Kommission auf dem Gebiet der Analyse, der Forschung, der Zusammenarbeit und der Maßnahmen zur Beschäftigung (Essen) (95/C 235/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 250 endg. - 95/0149(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 19. Juni 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrg zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die früheren Entschließungen des Rates zu Fragen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes (1),

gestützt auf die den Staats- und Regierungschefs anläßlich des Europäischen Rates von Essen (9./10. Dezember 1994) vorgelegte Entschließung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 118 des Vertrags hat die Kommission die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern, insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung und der beruflichen Bildung.

Die im Rahmen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 1993 zusammengetretenen Staats- und Regierungschefs haben dem im Weißbuch der Kommission "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" vorgeschlagenen mittelfristigen Entwicklungsmodell zugestimmt.

In ihrem mittelfristigen sozialen Aktionsprogramm hat die Kommission ihre Absicht erklärt, eine neue Strategie über ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Analyse, der Forschung, der Zusammenarbeit und der Maßnahmen zur Beschäftigung zur Förderung einer engeren und wirksameren Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik sowie eine Rationalisierung ihrer beschäftigungsbezogenen Forschungsaktivitäten und Aktionen vorzuschlagen.

In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen haben die Staats- und Regierungschefs bekräftigt, daß die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Verwirklichung der Chancengleichheit nach wie vor die vorrangigen Aufgaben der Union seien und dies auch weiterhin bleiben müßten.

Auf derselben Tagung hat der Europäische Rat fünf große Schwerpunktbereiche zur Förderung der Beschäftigung festgelegt und die Mitgliedstaaten aufgefordert, seine Empfehlungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Mehrjahresprogramme umzusetzen.

Darüber hinaus hat der Europäische Rat den Rat "Arbeit und Sozialfragen", den Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" und die Kommission aufgefordert, die Beschäftigungsentwicklung aufmerksam zu verfolgen, die Politiken der Mitgliedstaaten zu überprüfen und jedes Jahr über weitere Fortschritte auf dem Arbeitsmarkt zu berichten.

In ihrer Mitteilung vom 8. März 1995 (2) hat die Kommission ihre Vorschläge für Folgearbeiten im Anschluß an den Europäischen Rat von Essen vorgelegt.

Die Kommission erachtet es für erforderlich, das vor kurzem dem Rat vorgeschlagene Verfahren der multilateralen Begleitung durch eine Neuorganisation und Verstärkung ihrer gesamten Aktivitäten auf dem Gebiet der Analyse des Arbeitsmarkts und der Beschäftigungspolitiken zu ergänzen.

Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigungsförderung kann die neue Strategie durch die Ermittlung und Anregung beispielhafter Praktiken und Politiken, die Förderung von Innovationen und den Austausch einschlägiger Erfahrungen einen gemeinschaftlichen Mehrwert erbringen.

Die Beschäftigungsförderung ist eine prioritäre Aufgabe der Union und der Mitgliedstaaten; sie erfordert eine Mobilisierung ihrer sämtlichen Politiken und eine Komplementarität der auf den verschiedenen Ebenen unternommenen Anstrengungen.

Es ist wichtig, daß eine Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern stattfindet und sämtliche betroffene Akteure auf lokaler, regionaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene mobilisiert werden.

Aufgrund der interinstitutionellen Vereinbarung zur Haushaltsdisziplin ist es nötig, daß die von der Kommission eingeleiteten Maßnahmen eine Rechtsgrundlage haben.

Der Vertrag sieht für die fraglichen Maßnahmen keine anderen als die in Artikel 235 festgelegten Befugnisse vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 wird eine Gemeinschaftsaktion auf dem Gebiet der Analyse, der Forschung, der Zusammenarbeit und der Maßnahmen zur Beschäftigung (Essen) durchgeführt.

Artikel 2

Ziel dieser Aktion ist es, eine neue Strategie auf dem Gebiet der Analyse, der Forschung, der Zusammenarbeit und der Maßnahmen zur Beschäftigung zu schaffen, die als Plattform für einen Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich der Beschäftigung dient. Diese neue Strategie wird zur Entwicklung von Maßnahmen beitragen, die in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den im Weißbuch der Kommission "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" festgelegten Leitlinien und den Beschlüssen des Europäischen Rates ergriffen werden.

Mit der Aktion wird angestrebt, auf Gemeinschaftsebene die Analyse von Arbeitsmarkt und Beschäftigungspolitiken zu fördern, einen Beitrag zur Ermittlung und zum Transfer bewährter Praktiken zu leisten und eine aktive Politik zur Verbreitung der erzielten Ergebnisse zu entwickeln.

Artikel 3

Zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren folgende Maßnahmen fördern und/oder finanziell unterstützen:

a) Schaffung ständiger Mechanismen zur Beobachtung, zur Begleitung und zum Austausch vergleichbarer Informationen sowie Durchführung von Studien zu Beschäftigungspolitiken, Beschäftigungssystemen, wie sie im Weißbuch der Kommission über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung definiert sind, Arbeitsmarkttrends und Prozessen der Arbeitsplatzschaffung in den Mitgliedstaaten und in der Union;

b) methodische und fachliche Unterstützung von Vorhaben, die auf die Ermittlung und den Transfer bewährter Praktiken abzielen, z. B. in den Bereichen Arbeitsorganisation, regionale und lokale Initiativen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die neuen Bedürfnissen gerecht werden, sowie Maßnahmen zugunsten bestimmter, in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit betroffener Gruppen;

c) Durchführung aller Maßnahmen, die geeignet sind, eine möglichst weite Verbreitung der Ergebnisse der eingeleiteten Initiativen zu gewährleisten, unter anderem Unterstützung bei der Erstellung regelmäßig erscheinender Beschäftigungsberichte.

Artikel 4

Die Kommission trägt für Kohärenz und Synergie zwischen den im Zusammenhang mit der neuen Strategie und den im Kontext der übrigen Unionspolitiken eingeleiteten Initiativen Sorge.

Kommission und Mitgliedstaaten fördern die Komplementarität ihrer Maßnahmen der Analyse, der Forschung, der Zusammenarbeit und der Maßnahmen mit den im Rahmen der Strukturfonds, des FTE-Rahmenprogramms, des vierten Programms zur Verwirklichung der Chancengleichheit für Männer und Frauen und den im Bereich der beruflichen Bildung, insbesondere im Bereich des Programms Leonardo durchgeführten Initiativen.

Artikel 5

Bei einigen der eingeleiteten Aktivitäten ist eine Beteiligung der assoziierten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, der MOEL, Zyperns und Maltas sowie der Partnerländer der Union im Mittelmeerraum möglich, wobei die Modalitäten im Kontext der Beziehungen zu den betreffenden Ländern festzulegen sind.

Artikel 6

Die Kommission stellt die Durchführung gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses sicher. Zu diesem Zweck arbeitet sie partnerschaftlich mit den Mitgliedstaaten zusammen, insbesondere im Rahmen einer regelmäßigen Anhörung der Generaldirektoren für Beschäftigung.

Artikel 7

Die Kommission bezieht die Sozialpartner in die unternommenen Maßnahmen ein. Der Ständige Ausschuß für Beschäftigungsfragen stellt in diesem Zusammenhang ein in besonderem Maß geeignetes Forum zur Diskussion der erzielten Ergebnisse dar.

Artikel 8

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2001 einen Abschlußbericht über die mit der Aktion erzielten Ergebnisse vor.

Artikel 9

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(1) Entschließung des Rates vom 12. Juli 1982 über eine Gemeinschaftsaktion zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 186 vom 21. 7. 1982, S. 1). Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 über den Beitrag der örtlichen Beschäftigungsinitiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 161 vom 21. 6. 1984, S. 1). Entschließung des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 2 vom 4. 1. 1985, S. 3). Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1986 über ein Aktionsprogramm zur Förderung des Beschäftigungswachstums (ABl. Nr. C 340 vom 31. 12. 1986, S. 2). Schlußfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 1987 zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 335 vom 15. 12. 1987, S. 1). Entschließung des Rates vom 30. November 1989 über die Errichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für die Beschäftigung (ABl. Nr. C 328 vom 30. 12. 1989, S. 1). Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 über Maßnahmen zur Unterstützung der Langzeitarbeitslosen (ABl. Nr. C 157 vom 27. 6. 1990).

(2) KOM(95) 74 endg.