51995PC0183

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Genehmigung des Internationalen Getreidehandels- \bereinkommens von 1995, bestehend aus der Vereinbarung über den Getreidehandel und der Vereinbarung über die Nahrungsmittelhilfe, durch die Europäische Union /* KOM/95/183 ENDG - CNS 95/0115 */

Amtsblatt Nr. C 191 vom 25/07/1995 S. 0004


Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend die Genehmigung des Internationalen Getreidehandels-Übereinkommens von 1995, bestehend aus der Vereinbarung über den Getreidehandel und der Vereinbarung über die Nahrungsmittelhilfe, durch die Europäische Gemeinschaft (95/C 191/03) KOM(95) 183 endg. - 95/0115(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 18. Mai 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130Y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen, bestehend aus den Vereinbarungen über den Getreidehandel und die Nahrungsmittelhilfe, wurde ausgehandelt, um das Internationale Weizenhandels-Übereinkommen von 1949 zu ersetzen. Das erstere Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1995 zur Unterzeichnung und Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung aus.

Nach Artikel 130U des Vertrages fördert die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, deren harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern.

Die Anwendung des Internationalen Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 setzt, soweit es die Nahrungsmittelhilfe betrifft, eine Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten voraus.

Alle Mitgliedstaaten haben bereits ihre Absicht erklärt, Signatarstaaten der Vereinbarung über die Nahrungsmittelhilfe zu werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, bestehend aus der Vereinbarung über den Getreidehandel und der Vereinbarung über die Nahrungsmittelhilfe, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarungen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Vorsitzende des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die beiden Vereinbarungen zu unterzeichnen und die Genehmigungserklärung zu hinterlegen.

Artikel 3

Die Europäische Gemeinschaft hinterlegt bei Unterzeichnung und Hinterlegung der die Vereinbarung über den Getreidehandel betreffenden Genehmigungserklärung folgende Erklärung:

"Da die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden seit 1. Januar 1995 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, treten sie dieser Vereinbarung nicht mehr getrennt bei. Ihr Beitritt zu dieser Vereinbarung ist durch ihren Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft gedeckt. Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich deshalb, die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die sich aus dieser Vereinbarung für die genannten drei Länder ergeben."

INTERNATIONALE GETREIDE-ÜBEREINKUNFT VON 1995

PRÄAMBEL

DIE UNTERZEICHNER DIESER ÜBEREINKUNFT -

IN DER ERWAEGUNG, daß das Internationale Weizen-Übereinkommen von 1949 mehrmals revidiert, erneuert oder verlängert wurde und zum Abschluß der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1986 führte,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Internationale Weizen-Übereinkunft von 1986, bestehend aus dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1986 einerseits und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1986 andererseits, in der verlängerten Fassung, am 30. Juni 1995 außer Kraft treten wird und daß es wünschenswert ist, eine Übereinkunft für einen neuen Zeitabschnitt zu schließen -

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, daß die Internationale Weizen-Übereinkunft von 1986 auf den neuesten Stand gebracht und in Internationale Getreide-Übereinkunft von 1995 umbenannt wird, bestehend aus zwei getrennten rechtsförmlichen Urkunden, nämlich

a) dem Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 und

b) dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995,

und daß jedes dieser beiden Übereinkommen oder gegebenenfalls eines von ihnen den beteiligten Regierungen zur Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren vorgelegt wird.

GETREIDEHANDELS-ÜBEREINKOMMEN VON 1995

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es,

a) die internationale Zusammenarbeit in allen Aspekten des Handels mit Getreide zu fördern, insbesondere soweit diese die Lage des Nahrungsgetreides berühren;

b) im Interesse aller Mitglieder, insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitglieder, die Ausweitung des internationalen Getreidehandels zu fördern und hierbei einen möglichst freien Handelsverkehr zu sichern, einschließlich der Beseitigung von Handelshemmnissen sowie unlauteren und diskriminierenden Praktiken;

c) im Interesse aller Mitglieder möglichst weitgehend zur Stabilität der internationalen Getreidemärkte beizutragen, die Sicherheit der Versorgung der Welt mit Nahrungsmittel zu erhöhen und zur Entwicklung der Länder beizutragen, deren Wirtschaft in hohem Maß von kommerziellen Getreideverkäufen abhängt, und

d) ein Forum für den Informationsaustausch und die Beratung über Besorgnisse der Mitglieder bezüglich des Getreidehandels zu schaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. a) bedeutet "Rat" den aufgrund des Internationalen Weizen-Übereinkommens von 1949 eingesetzten und nach Artikel 9 beibehaltenen Internationalen Getreiderat;

b) i) bedeutet "Mitglied" eine Vertragspartei des Übereinkommens;

ii) bedeutet "Ausfuhrmitglied" ein in Artikel 12 als solches bezeichnetes Mitglied;

iii) bedeutet "Einfuhrmitglied" ein in Artikel 12 als solches bezeichnetes Mitglied;

c) bedeutet "Exekutivausschuß" den nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuß;

d) bedeutet "Ausschuß für die Marktlage" den nach Artikel 16 eingesetzten Ausschuß;

e) bedeutet "Getreide" Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum, Triticale und Weizen und deren Erzeugnisse sowie alles sonstige Getreide und alle sonstigen Erzeugnisse, die der Rat bestimmt;

f) i) bedeutet "Kauf" je nach Sachlage einen Kauf von Getreide für Einfuhrzwecke oder die Menge des so gekauften Getreides;

ii) bedeutet "Verkauf" je nach Sachlage einen Verkauf von Getreide für Ausfuhrzwecke oder die Menge des so verkauften Getreides;

iii) bedeutet in dem Übereinkommen "Kauf" oder "Verkauf" nicht nur Käufe oder Verkäufe zwischen den betreffenden Regierungen, sondern auch zwischen Privathändlern und zwischen einem Privathändler und der betreffenden Regierung;

g) bedeutet "besondere Abstimmung" eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern abgegebenen Stimmen (gemäß Artikel 12 berechnet) und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen (gemäß Artikel 12 berechnet) erfordert;

h) bedeutet "Erntejahr" oder "Rechnungsjahr" die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni;

i) bedeutet "Arbeitstag" einen Arbeitstag am Sitz des Rates;

2. gilt jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf eine "Regierung" oder "Regierungen" auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft (im folgenden als "EG" bezeichnet). Entsprechend gilt jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf die "Unterzeichnung", die "Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden", eine "Beitrittsurkunde" oder eine "Erklärung über die vorläufige Anwendung" durch eine Regierung im Fall der EG auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen der EG durch deren zuständige Behörde sowie die Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der EG für den Abschluß einer internationalen Übereinkunft zu hinterlegenden Urkunde;

3. schließt jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf eine "Regierung", auf "Regierungen" oder ein "Mitglied" nötigenfalls jedes Gebiet ein, das gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder dem Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation ein getrenntes Zollgebiet bildet.

Artikel 3

Informationen, Berichte und Untersuchungen

(1) Um die Verwirklichung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks zu erleichtern, einen umfassenderen Meinungsaustausch auf Ratstagungen zu ermöglichen und im allgemeinen Interesse der Mitglieder für einen stetigen Informationsfluß zu sorgen, werden Vorkehrungen für eine regelmäßige Berichterstattung und einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie gegebenenfalls für besondere Untersuchungen in bezug auf Getreide getroffen, die sich in erster Linie auf folgendes konzentrieren:

a) Angebot, Nachfrage und Marktlage;

b) Entwicklungen in der Politik der einzelnen Staaten und ihre Auswirkungen auf den internationalen Markt;

c) Entwicklungen betreffend die Verbesserung und Ausweitung des Handels, der Verwendung, der Lagerung und der Beförderung, insbesondere in den Entwicklungsländern.

(2) Um die Sammlung und Aufbereitung der Informationen für die in Absatz 1 bezeichneten Berichte und Untersuchungen zu verbessern, mehr Mitgliedern eine unmittelbare Beteiligung an der Arbeit des Rates zu ermöglichen und die bereits vom Rat während seiner Tagungen erteilten Anweisungen zu ergänzen, wird ein Ausschuß für die Marktlage eingesetzt, dessen Sitzungen allen Mitgliedern des Rates zugänglich sind. Der Ausschuß nimmt die in Artikel 16 aufgeführten Aufgaben wahr.

Artikel 4

Konsultationen über Marktentwicklungen

(1) Gelangt der Ausschuß für die Marktlage bei seiner ständigen Überprüfung des Marktes nach Artikel 16 zu der Auffassung, daß die Entwicklungen auf dem internationalen Getreidemarkt die Interessen der Mitglieder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, oder macht der Exekutivdirektor dem Ausschuß von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Rates eine entsprechende Mitteilung, so erstattet der Ausschuß dem Exekutivausschuß umgehend über den Sachverhalt Bericht. Dabei berücksichtigt der Ausschuß für die Marktlage insbesondere Umstände, welche die Interessen der Mitglieder zu beeinträchtigen drohen.

(2) Der Exekutivausschuß tritt innerhalb von zehn Arbeitstagen zusammen, um diese Entwicklungen zu überprüfen und, wenn er dies für angezeigt hält, den Vorsitzenden des Rates zu ersuchen, eine Ratstagung zur Prüfung der Lage anzuberaumen.

Artikel 5

Kommerzielle Käufe und Sondergeschäfte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein kommerzieller Kauf nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 ein Kauf, der den internationalen Handelsbräuchen entspricht; die in Absatz 2 bezeichneten Geschäfte fallen jedoch nicht darunter.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Sondergeschäft ein Geschäft, das Merkmale aufweist, die ihm von der Regierung eines beteiligten Mitglieds auferlegt sind und den Handelsbräuchen nicht entsprechen. Zu den Sondergeschäften gehören folgende:

a) Verkäufe gegen Kredit, bei denen aufgrund staatlicher Einflußnahme die Zinssätze, Zahlungsfristen oder andere einschlägige Bedingungen den auf dem Weltmarkt geltenden handelsüblichen Zinssätzen, Fristen oder Bedingungen nicht entsprechen;

b) Verkäufe, bei denen die Regierung des Ausfuhrmitglieds die Mittel für den Kauf von Getreide in Form eines zweckgebundenen Darlehens gewährt;

c) Verkäufe gegen Zahlungsmittel des Einfuhrmitglieds, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren zur Verwendung im Ausfuhrmitglied konvertierbar oder austauschbar sind;

d) Verkäufe aufgrund von Handelsabkommen mit besonderen Zahlungsvereinbarungen, die Verrechnungskonten zum gegenseitigen Ausgleich von Guthaben durch Warenaustausch vorsehen, sofern nicht das beteiligte Ausfuhrmitglied und das beteiligte Einfuhrmitglied vereinbaren, daß der Verkauf als kommerzieller Verkauf gilt;

e) Tauschgeschäfte,

i) die das Ergebnis staatlicher Einflußnahme sind und bei denen Getreide zu anderen als den üblichen Weltmarktpreisen ausgetauscht wird oder

ii) die im Rahmen eines staatlichen Kaufprogramms gefördert werden, sofern sich der Getreidekauf nicht aus einem Tauschgeschäft ergibt, bei dem das letzte Bestimmungsland nicht in dem ursprünglichen Tauschvertrag genannt war;

f) Getreideschenkungen oder Getreidekäufe, die mit Hilfe zweckgebundener Geldzuwendungen des Ausfuhrmitglieds erfolgen;

g) alle sonstigen vom Rat bezeichneten Arten von Geschäften, die den Handelsbräuchen nicht entsprechende, von der Regierung eines beteiligten Mitglieds geschaffene Merkmale aufweisen.

(3) Wirft der Exekutivdirektor oder ein Mitglied die Frage auf, ob ein Geschäft ein kommerzieller Kauf nach Absatz 1 oder ein Sondergeschäft nach Absatz 2 ist, so entscheidet der Rat.

Artikel 6

Leitlinien für Vorzugsgeschäfte

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Durchführung von Vorzugsgeschäften mit Getreide darauf zu achten, daß schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen kommerziellen Handels vermieden werden.

(2) Zu diesem Zweck treffen sowohl Liefer- als auch Empfängermitglieder angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Vorzugsgeschäfte zusätzlich zu den kommerziellen Verkäufen getätigt werden, die in Ermangelung von Vorzugsgeschäften normalerweise zu erwarten wären, und den Verbrauch oder die Vorräte im Empfängerland erhöhen. Diese Maßnahmen müssen bei Ländern, die Mitglieder der FAO sind, den FAO-Grundsätzen und Leitlinien für die Verwendung von Überschüssen und den Konsultativverpflichtungen von FAO-Mitgliedern entsprechen und können vorschreiben, daß das Empfängerland eine mit ihm vereinbarte bestimmte Menge kommerzieller Getreideeinfuhren aus allen anderen Ländern beibehält. Bei der Festsetzung oder Anpassung dieser Menge sind der Umfang der kommerziellen Einfuhren während eines typischen Zeitabschnitts, jüngste Trends in bezug auf Verwendung und Einfuhren sowie die Wirtschaftslage des Empfängerlands, insbesondere seine Zahlungsbilanzlage, voll zu berücksichtigen.

(3) Mitglieder, die derartige Vorzugs-Ausfuhrgeschäfte tätigen, führen vor Abschluß derartiger Abmachungen mit Empfängerländern möglichst eingehende Konsultationen mit denjenigen Ausfuhrländern, deren kommerzielle Verkäufe durch diese Geschäfte beeinträchtigt werden könnten.

(4) Das Sekretariat berichtet dem Rat regelmäßig über die Entwicklung der Vorzugsgeschäfte mit Getreide.

Artikel 7

Meldungen und Unterlagen

(1) Über alle Getreidelieferungen von Mitgliedern und alle Getreideeinfuhren aus Nichtmitgliedern legen die Mitglieder regelmäßige Meldungen vor und führt der Rat für jedes Erntejahr Unterlagen, in denen kommerzielle und Sondergeschäfte getrennt ausgewiesen sind. Der Rat führt außerdem, soweit möglich, Unterlagen über alle Lieferungen zwischen Nichtmitgliedern.

(2) Die Mitglieder stellen, soweit möglich, alle vom Rat benötigten Angaben über Angebot und Nachfrage auf dem Getreidesektor zur Verfügung und melden umgehend alle Änderungen in ihrer jeweiligen Getreidepolitik.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels

a) übermitteln die Mitglieder dem Exekutivdirektor über die in kommerziellen Verkäufen und Käufen sowie in Sondergeschäften verwendeten Getreidemengen alle Angaben, die der Rat im Rahmen seiner Zuständigkeit benötigt; dazu gehören

i) in Verbindung mit Sondergeschäften alle diese betreffenden Einzelheiten, die eine Klassifizierung nach Artikel 5 ermöglichen;

ii) alle verfügbaren Angaben über Art, Klasse, Gradierung und Qualität des betreffenden Getreides;

b) übermitteln die Mitglieder, wenn sie Getreide ausführen, dem Exekutivdirektor alle Angaben über ihre Ausfuhrpreise, die der Rat benötigt;

c) erhält der Rat regelmäßig Angaben über die jeweils üblichen Beförderungskosten für Getreide und melden die Mitglieder alle vom Rat benötigten zusätzlichen Angaben.

(4) Gelangt Getreide in ein Endbestimmungsland, nachdem es in einem anderen als dem Ursprungsland wiederverkauft, durch das andere Land durchgeführt oder in dessen Häfen umgeschlagen worden ist, so stellen die Mitglieder im weitestmöglichen Umfang die Angaben zur Verfügung, aufgrund deren die Lieferung in die Unterlagen als Lieferung zwischen dem Ursprungsland und dem Endbestimmungsland eingetragen werden kann. Im Fall eines Wiederverkaufs findet dieser Absatz nur Anwendung, wenn das Getreide während des betreffenden Erntejahres in dem Ursprungsland erzeugt wurde.

(5) Der Rat schreibt Verfahrensregeln für die in diesem Artikel erwähnten Meldungen und Unterlagen vor. In diesen Regeln bestimmt er, wie oft und in welcher Weise diese Meldungen zu erfolgen haben und welche Pflichten den Mitgliedern diesbezüglich obliegen. Der Rat trifft ferner Vorsorge für die Änderung der von ihm geführten Unterlagen und Aufstellungen sowie für die Beilegung etwaiger in diesem Zusammenhang entstehender Streitigkeiten. Versäumt es ein Mitglied wiederholt und ohne ausreichenden Grund, die nach diesem Artikel erforderlichen Meldungen abzugeben, so führt der Exekutivausschuß Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied, um Abhilfe zu schaffen.

Artikel 8

Streitigkeiten und Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mitglieds, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Sind nach Auffassung eines Mitglieds dessen Interessen als Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Maßnahmen eines oder mehrerer Mitglieder, welche die Wirkungsweise des Übereinkommens berühren, ernstlich geschädigt worden, so kann es die Angelegenheit dem Rat vorlegen. In einem solchen Fall führt der Rat alsbald Konsultationen mit den beteiligten Mitgliedern, um die Angelegenheit zu regeln. Wird durch diese Konsultationen die Angelegenheit nicht geregelt, so unterzieht der Rat sie einer weiteren Prüfung; er kann Empfehlungen an die beteiligten Mitglieder richten.

TEIL II VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Zusammensetzung des Rates

(1) Der Rat (vormals der Internationale Weizenrat, der durch das Internationale Weizen-Übereinkommen von 1949 eingesetzt wurde, nunmehr "der Internationale Getreiderat" genannt) bleibt zum Zweck der Handhabung des vorliegenden Übereinkommens mit den darin vorgesehenen Bestimmungen über die Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben bestehen.

(2) Die Mitglieder können auf Ratssitzungen durch Delegierte, Stellvertreter und Berater vertreten sein.

(3) Der Rat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ihr Amt für die Dauer eines Erntejahres bekleiden. Der Vorsitzende und der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende sind nicht stimmberechtigt.

Artikel 10

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Rat führt die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Unterlagen; er kann zusätzlich alle sonstigen Unterlagen führen, die er für erwünscht hält.

(3) Um seine Aufgaben aus diesem Übereinkommen wahrnehmen zu können, kann der Rat die für diesen Zweck notwendigen Statistiken und Auskünfte anfordern; die Mitglieder verpflichten sich vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 2, sie ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Ausübung von Befugnissen oder Aufgaben mit Ausnahme der folgenden auf einen seiner Ausschüsse oder auf den Exekutivdirektor übertragen:

a) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 8;

b) Überprüfung der Stimmen der in der Anlage aufgeführten Mitglieder nach Artikel 11;

c) Bestimmung der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder und Verteilung ihrer Stimmen nach Artikel 12;

d) Bestimmung des Sitzes des Rates nach Artikel 13 Absatz 1;

e) Ernennung des Exekutivdirektors nach Artikel 17 Absatz 2;

f) Annahme des Haushalts und Festsetzung der Beiträge der Mitglieder nach Artikel 21;

g) zeitweiliger Entzug der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel 21 Absatz 6;

h) Ersuchen an den Generalsekretär der UNCTAD, eine Verhandlungskonferenz nach Artikel 22 anzuberaumen;

i) Ausschluß eines Mitglieds aus dem Rat nach Artikel 30;

j) Empfehlung einer Änderung nach Artikel 32;

k) Verlängerung oder Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Artikel 33.

Der Rat kann eine solche Übertragung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen jederzeit widerrufen.

(5) Jeder Beschluß, der aufgrund einer nach Absatz 4 vom Rat übertragenen Befugnis oder Aufgabe gefaßt wird, unterliegt auf Antrag eines Mitglieds, der innerhalb einer vom Rat vorgeschriebenen Frist zu stellen ist, der Überprüfung durch den Rat. Beschlüsse, für die ein Antrag auf Überprüfung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gestellt wird, sind für alle Mitglieder bindend.

(6) Außer den in diesem Übereinkommen genannten Befugnissen und Aufgaben hat der Rat die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung des Übereinkommens notwendig sind.

Artikel 11

Stimmen für das Inkrafttreten und für die Haushaltsverfahren

(1) Für die Zwecke des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 28 Absatz 1 hat jede Regierung die ihr in der Anlage Teil A zugeteilte Stimmenzahl.

(2) Für die Zwecke der Festsetzung der Finanzbeiträge nach Artikel 21 beruhen die Stimmen der Mitglieder auf den in der Anlage angegebenen Stimmen; jedoch gelten die Bestimmungen dieses Artikels und die diesbezüglichen Verfahrensregeln.

(3) Sobald das Übereinkommen nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert wird, überprüft der Rat gemäß diesem Artikel die Stimmen der Mitglieder und gleicht sie an. Durch diese Angleichungen soll die Aufteilung der Stimmen den jüngsten Strukturen im Getreidehandel angeglichen werden; sie müssen nach den Methoden der Verfahrensregeln vorgenommen werden.

(4) Beschließt der Rat, daß sich die Strukturen im Getreidehandel wesentlich geändert haben, so überprüft er die Stimmen der Mitglieder und kann sie angleichen. Diese Angleichungen gelten als Änderungen dieses Übereinkommens und fallen unter die Bestimmungen von Artikel 32, abgesehen davon, daß eine Anpassung der Stimmen nur am Anfang eines Rechnungsjahres vorgenommen werden darf. Nachdem eine Anpassung der Stimmen gemäß diesem Absatz erfolgt ist, darf während eines Zeitraums von drei Jahren keine weitere solche Anpassung vorgenommen werden.

(5) Jede Neuaufteilung von Stimmen gemäß diesem Artikel muß den Verfahrensregeln entsprechen.

(6) Für alle anderen Zwecke im Zusammenhang mit der Handhabung dieses Übereinkommens, ausgenommen sein Inkrafttreten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und die Veranschlagung der finanziellen Beteiligungen gemäß Artikel 21, richtet sich die Zahl der den Mitgliedern zustehenden Stimmen nach Artikel 12.

Artikel 12

Bestimmung der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder und Verteilung ihrer Stimmen

(1) Auf der ersten aufgrund dieses Übereinkommens abgehaltenen Tagung legt der Rat fest, welche Mitglieder Ausfuhrmitglieder und welche Mitglieder Einfuhrmitglieder im Sinne des Übereinkommens sind. Dabei berücksichtigt der Rat die Getreidehandelsstrukturen dieser Mitglieder und ihre eigenen Ansichten.

(2) Sobald der Rat bestimmt hat, welche Mitglieder Ausfuhr- und welche Einfuhrmitglieder aufgrund dieses Übereinkommens sind, teilen die Ausfuhrmitglieder vorbehaltlich der in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen ihre Stimmen auf der Grundlage ihrer Stimmen nach Artikel 11 untereinander auf, und die Einfuhrmitglieder teilen ihre Stimmen in ähnlicher Weise auf.

(3) Für die Zwecke der Zuteilung von Stimmen nach Absatz 2 verfügen die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder über je 1 000 Stimmen. Ein Mitglied darf nicht über mehr als 333 Stimmen als Ausfuhrmitglied oder mehr als 333 Stimmen als Einfuhrmitglied verfügen. Es gibt keine Teilstimmen.

(4) Die Listen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder werden vom Rat aufgrund der sich ändernden Strukturen in ihrem Getreidehandel drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft. Sie werden ferner überprüft, sobald das Übereinkommen nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert wird.

(5) Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Rat zu Beginn eines Rechnungsjahrs durch besondere Abstimmung beschließen, daß das betreffende Mitglied von der Liste der Ausfuhrmitglieder auf die Liste der Einfuhrmitglieder bzw. von der Liste der Einfuhrmitglieder auf die Liste der Ausfuhrmitglieder gesetzt wird.

(6) Die Verteilung der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder wird vom Rat überprüft, sobald die Listen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder nach Absatz 4 oder 5 geändert werden. Eine Neuaufteilung der Stimmen aufgrund dieses Absatzes erfolgt unter den in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen.

(7) Wird eine Regierung Vertragspartei dieses Übereinkommens oder hört sie auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so teilt der Rat die Stimmen der anderen Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitglieder im Verhältnis der jedem Mitglied zustehenden Stimmenzahl vorbehaltlich der in Absatz 3 festgesetzten Bedingungen neu auf.

(8) Ein Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und ein Einfuhrmitglied kann ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer oder mehreren Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Ein ausreichender Nachweis der Ermächtigung ist dem Rat vorzulegen.

(9) Ist auf einer Ratssitzung ein Mitglied nicht durch einen beglaubigten Delegierten vertreten und hat es kein anderes Mitglied ermächtigt, sein Stimmrecht nach Absatz 8 auszuüben, oder hat zum Zeitpunkt einer Sitzung ein Mitglied aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens sein Stimmrecht verwirkt, verloren oder zurückerhalten, so wird die Gesamtstimmenzahl der auf dieser Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Ausfuhrmitglieder der Gesamtstimmenzahl der auf dieser Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Einfuhrmitglieder angeglichen und sodann auf die Ausfuhrmitglieder im Verhältnis ihrer Stimmenzahl neu aufgeteilt.

Artikel 13

Sitz, Tagungen und Beschlußfähigkeit

(1) Der Sitz des Rates ist London, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

(2) Der Rat tritt mindestens einmal in jedem halben Rechnungsjahr und außerdem zu jedem anderen vom Vorsitzenden bestimmten oder sonst aufgrund dieses Übereinkommens erforderlichen Zeitpunkt zusammen.

(3) Der Vorsitzende beraumt eine Ratstagung an, wenn dies a) von fünf Mitgliedern oder b) von einem oder mehreren Mitgliedern, denen insgesamt mindestens 10 v. H. der Gesamtstimmen zustehen, oder c) vom Exekutivausschuß beantragt wird.

(4) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die auf einer Sitzung anwesenden Delegierten vor etwaiger Angleichung des Stimmenverhältnisses nach Artikel 12 Absatz 9 über mehr als die Hälfte der den Ausfuhrmitgliedern und mehr als die Hälfte der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen.

Artikel 14

Beschlüsse

(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und der Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen.

(2) Unbeschadet der vollen Handlungsfreiheit jedes Mitglieds bei der Festlegung und Durchführung seiner Agrar- und Preispolitik verpflichtet sich jedes Mitglied, sämtliche aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 15

Der Exekutivausschuß

(1) Der Rat setzt einen Exekutivausschuß ein, der aus höchstens sechs jährlich von den Ausfuhrmitgliedern zu wählenden Ausfuhrmitgliedern und höchstens acht jährlich von den Einfuhrmitgliedern zu wählenden Einfuhrmitgliedern besteht. Der Rat ernennt den Vorsitzenden des Exekutivausschusses und kann einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

(2) Der Exekutivausschuß ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen. Er hat die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesen sind oder ihm zusätzlich vom Rat nach Artikel 10 Absatz 4 übertragen werden.

(3) Die Ausfuhrmitglieder im Exekutivausschuß haben dieselbe Gesamtstimmenzahl wie die Einfuhrmitglieder. Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder im Exekutivausschuß werden so unter diese Mitglieder aufgeteilt, wie sie es beschließen, mit der Maßgabe, daß kein Ausfuhrmitglied über mehr als 40 v. H. der Gesamtstimmen der Ausfuhrmitglieder verfügen darf. Die Stimmen der Einfuhrmitglieder im Exekutivausschuß werden so unter diese Mitglieder aufgeteilt, wie sie es beschließen, mit der Maßgabe, daß kein Einfuhrmitglied über mehr als 40 v. H. der Gesamtstimmen der Einfuhrmitglieder verfügen darf.

(4) Der Rat setzt die Verfahrensregeln für Abstimmungen im Exekutivausschuß fest und kann nach seinem Ermessen sonstige Verfahrensregeln für diesen beschließen. Ein Beschluß des Exekutivausschusses bedarf der gleichen Stimmenmehrheit, die in diesem Übereinkommen für den Rat vorgeschrieben ist, wenn er in einer ähnlichen Sache einen Beschluß faßt.

(5) Jedes Mitglied des Rates, das nicht Mitglied des Exekutivausschusses ist, kann ohne Stimmrecht an dessen Erörterungen über eine Frage teilnehmen, die nach Ansicht des Exekutivausschusses die Interessen dieses Mitglieds berührt.

Artikel 16

Der Ausschuß für die Marktlage

(1) Der Rat setzt einen Ausschuß für die Marktlage ein, der ein Vollausschuß ist. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Marktlage ist der Exekutivdirektor, wenn der Rat nichts anderes beschließt.

(2) Vertreter von Regierungen, die nicht Mitglied des Übereinkommens sind, und internationale Organisationen können dazu eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für die Marktlage teilzunehmen, wenn der Vorsitzende des Ausschusses dies für angemessen hält.

(3) Der Ausschuß prüft ständig alle Umstände, welche die Weltgetreidewirtschaft beeinflussen, und berichtet den Mitgliedern darüber. Der Ausschuß berücksichtigt bei seiner Prüfung alle von einem Mitglied des Rates vorgelegten einschlägigen Angaben.

(4) Der Ausschuß ergänzt die Anweisungen des Rates zur Unterstützung des Sekretariats bei der Ausführung der in Artikel 3 vorgesehenen Arbeiten.

(5) Der Ausschuß nimmt nach Maßgabe der einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens sowie zu allen Fragen Stellung, die der Rat oder der Exekutivausschuß an ihn verweist.

Artikel 17

Das Sekretariat

(1) Dem Rat steht ein Sekretariat zur Verfügung; es besteht aus einem Exekutivdirektor, der sein höchster Verwaltungsbeamter ist, sowie dem für die Arbeiten des Rates und seiner Ausschüsse erforderlichen Personal.

(2) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor; dieser ist für die Wahrnehmung der dem Sekretariat bei der Handhabung dieses Übereinkommens zufallenden Aufgaben und aller anderen ihm vom Rat und seinen Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.

(3) Das Personal wird vom Exekutivdirektor nach den vom Rat aufgestellten Vorschriften ernannt.

(4) Die Beschäftigung des Exekutivdirektors und des Personals ist an die Bedingung geknüpft, daß sie am Getreidehandel nicht finanziell beteiligt sind oder derartige Beteiligungen aufgeben und daß sie bezüglich ihrer aufgrund dieses Übereinkommens wahrzunehmenden Aufgaben von keiner Regierung und keiner anderen Stelle außerhalb des Rates Weisungen erbitten oder entgegennehmen.

Artikel 18

Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat und jede zwischenstaatliche Organisation einladen, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.

Artikel 19

Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen

(1) Der Rat kann alle zweckdienlichen Abmachungen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und allen sonstigen Sonderorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen treffen, wie es jeweils in Betracht kommt, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, dem Gemeinsamen Grundstoffonds und dem Welternährungsprogramm.

(2) Eingedenk der besonderen Rolle der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im internationalen Handel mit Grundstoffen wird der Rat die Organisation der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung über seine Tätigkeiten und Arbeitsprogramme auf dem laufenden halten, soweit er dies für angemessen hält.

(3) Stellt der Rat fest, daß eine Bestimmung dieses Übereinkommens sachlich mit den Erfordernissen der Vereinten Nationen oder ihrer zuständigen Organe oder ihrer Sonderorganisationen in bezug auf zwischenstaatliche Grundstoff-Übereinkünfte nicht vereinbar ist, so gilt diese Unvereinbarkeit als ein Umstand, der die Durchführung des Übereinkommens behindert; in diesem Fall findet das Verfahren nach Artikel 32 Anwendung.

Artikel 20

Vorrechte und Immunitäten

(1) Der Rat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht zu stehen.

(2) Die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Rates im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs bestimmen sich weiterhin nach dem am 28. November 1968 in London unterzeichneten Abkommen über den Sitz zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und dem Internationalen Weizenrat.

(3) Das in Absatz 2 genannte Abkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es endet jedoch

a) durch Vereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und dem Rat,

b) wenn der Sitz des Rates aus dem Vereinigten Königreich verlegt wird oder

c) wenn der Rat zu bestehen aufhört.

(4) Wird der Sitz des Rates aus dem Vereinigten Königreich verlegt, so schließt die Regierung des Mitglieds, in dem sich der Sitz des Rates befindet, mit diesem ein internationales Abkommen über die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Rates, seines Exekutivdirektors, seines Personals sowie der Vertreter der Mitglieder, die an den vom Rat anberaumten Sitzungen teilnehmen.

Artikel 21

Finanzfragen

(1) Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat sowie für die Vertreter in seinen Ausschüssen und Arbeitsgruppen werden von den betreffenden Regierungen getragen. Die anderen für die Handhabung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden aus jährlichen Beiträgen aller Mitglieder bestritten. Der Beitrag eines Mitglieds für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis der ihm nach der Anlage zustehenden Stimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl der in der Anlage aufgeführten Mitglieder, dabei wird die jedem Mitglied zustehende Stimmenzahl nach Artikel 11 entsprechend der Zusammensetzung des Rates zu dem Zeitpunkt, zu dem der Haushaltsplan für das betreffende Rechnungsjahr angenommen wird, angeglichen.

(2) Auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens genehmigt der Rat seinen Haushaltsplan für das am 30. Juni 1996 endende Rechnungsjahr und setzt den von jedem Mitglied zu zahlenden Beitrag fest.

(3) Auf einer in der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs stattfindenden Tagung genehmigt der Rat seinen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr und setzt den von jedem Mitglied für das betreffende Rechnungsjahr zu zahlenden Beitrag fest.

(4) Der erste Beitrag eines Mitglieds, das diesem Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 2 beitritt, wird auf der Grundlage der diesem Mitglied als Bedingung für seinen Beitritt vom Rat zugeteilten Stimmenzahl und des zum Zeitpunkt des Beitritts für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts festgesetzt, ohne daß jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge geändert werden.

(5) Die Beiträge sind sofort nach Festsetzung zu zahlen.

(6) Hat ein Mitglied binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem sein Beitrag nach Absatz 5 fällig ist, seinen vollen Beitrag nicht gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen sechs Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuß so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.

(7) Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 6 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht entbunden, sofern der Rat dies nicht durch besondere Abstimmung beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfuellen.

(8) Der Rat veröffentlicht in jedem Rechnungsjahr eine von Rechnungsprüfern beglaubigte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben im vorangegangenen Rechnungsjahr.

(9) Bevor der Rat aufgelöst wird, sorgt er für die Regelung seiner Verbindlichkeiten und verfügt über seine Unterlagen und Vermögenswerte.

Artikel 22

Wirtschaftliche Bestimmungen

Der Rat prüft zu gegebener Zeit die Möglichkeit, eine neue internationale Übereinkunft oder ein neues internationales Übereinkommen mit wirtschaftlichen Bestimmungen auszuhandeln, und erstattet darüber den Mitgliedern Bericht, wobei er die Empfehlungen macht, die er für geeignet hält. Gelangt man zu der Auffassung, daß eine solche Verhandlung erfolgreich abgeschlossen werden könnte, so ersucht der Rat den Generalsekretär der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, eine Verhandlungskonferenz anzuberaumen.

TEIL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

(2) Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben sowie alle nach den Artikeln 29 und 32 eingegangenen Notifikationen und Anzeigen.

Artikel 24

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für die in der Anlage aufgeführten Regierungen vom 1. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1995 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.

Artikel 25

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. Juni 1995 beim Verwahrer hinterlegt. Der Rat kann jedoch einer Unterzeichnerregierung, die ihre Urkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegen kann, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren. Der Rat unterrichtet den Verwahrer von allen solchen Fristverlängerungen.

Artikel 26

Vorläufige Anwendung

Jede Unterzeichnerregierung und jede andere Regierung, welche die Voraussetzungen für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfuellt oder deren Beitrittsersuchen vom Rat genehmigt ist, kann beim Verwahrer eine Erklärung über die vorläufige Anwendung hinterlegen. Jede Regierung, die eine solche Erklärung hinterlegt, wendet das Übereinkommen vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.

Artikel 27

Beitritt

(1) Jede in der Anlage aufgeführte Regierung kann diesem Übereinkommen bis zum 30. Juni 1995 beitreten; jedoch kann der Rat einer Regierung, die ihre Urkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.

(2) Dieses Übereinkommen liegt nach dem 30. Juni 1995 für die Regierungen aller Staaten zu Bedingungen zum Beitritt auf, die der Rat für angemessen hält. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer. In den Beitrittsurkunden ist darzulegen, daß die Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedingungen annimmt.

(3) Wird zwecks Durchführung dieses Übereinkommens auf Mitglieder Bezug genommen, die in der Anlage aufgeführt sind, so gilt jedes Mitglied, dessen Regierung dem Übereinkommen unter den vom Rat nach diesem Artikel vorgeschriebenen Bedingungen beigetreten ist, als in der Anlage aufgeführt.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, wenn bis zum 30. Juni 1995 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung für in der Anlage Teil A aufgeführte Regierungen hinterlegt worden sind, die über mindestens 88 v. H. aller in der Anlage Teil A angegebenen Stimmen verfügen.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben, in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, daß es zwischen ihnen in Kraft treten soll, oder andere Maßnahmen treffen, die sie aufgrund der Lage für erforderlich halten.

Artikel 29

Rücktritt

Jedes Mitglied kann am Ende jedes Rechnungsjahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Ablauf dieses Rechnungsjahres an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten; es wird dadurch nicht von den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zum Ende des betreffenden Rechnungsjahres noch nicht erfuellt sind. Das Mitglied unterrichtet den Rat gleichzeitig von der von ihm getroffenen Maßnahme.

Artikel 30

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschließt er ferner, daß diese Verletzung die Durchführung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung aus dem Rat ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Beschluß umgehend dem Verwahrer. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft im Rat neunzig Tage nach dem Beschluß des Rates.

Artikel 31

Kontenabrechnung

(1) Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder vom Rat ausgeschlossen worden ist oder auf andere Weise aufgehört hat, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein. Der Rat behält die von diesem Mitglied bereits eingezahlten Beiträge ein. Das Mitglied ist zur Zahlung der an den Rat zu zahlenden Beträge verpflichtet.

(2) Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens hat ein in Absatz 1 bezeichnetes Mitglied keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten des Rates; es hat auch etwaige Fehlbeträge des Rates nicht mit zu tragen.

Artikel 32

Änderung

(1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird einhundert Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikationen von Ausfuhrmitgliedern, die über zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhrmitglieder verfügen, und von Einfuhrmitgliedern, die über zwei Drittel der Stimmen der Einfuhrmitglieder verfügen, beim Verwahrer eingegangen sind, oder zu einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschließenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb deren jedes Mitglied dem Verwahrer die Annahme der Änderung zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. Der Rat macht dem Verwahrer die notwendigen Mitteilungen zu der Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.

(2) Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, hört mit diesem Zeitpunkt auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und der Rat beschließt, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.

Artikel 33

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 30. Juni 1998 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert, nach Absatz 3 früher außer Kraft gesetzt oder nach Artikel 22 vor diesem Zeitpunkt durch eine neue Übereinkunft oder ein neues Übereinkommen ersetzt wird.

(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen über den 30. Juni 1998 hinaus um Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied, das eine solche Verlängerung des Übereinkommens nicht annimmt, unterrichtet den Rat spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten der Verlängerung davon. Ein solches Mitglied hört mit Beginn der Verlängerungsfrist auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, wird jedoch dadurch nicht von den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfuellt sind.

(3) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen von dem Tag an und zu den Bedingungen, die er beschließt, außer Kraft zu setzen.

(4) Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung notwendig ist; er hat alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.

(5) Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach Absatz 2 oder 3 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 34

Verhältnis der Präambel zum Übereinkommen

Die Präambel der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995 ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem jeweils neben ihrer Unterschrift vermerkten Tag unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 7. Dezember neunzehnhundertundvierundneunzig. Der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

ANLAGE ZUM GETREIDEHANDELS-ÜBEREINKOMMEN 1995

Stimmen der Mitglieder nach Artikel 11 (vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1998)

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NAHRUNGSMITTELHILFE-ÜBEREINKOMMEN VON 1995

TEIL I ZWECK UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es sicherzustellen, daß das Ziel der Welternährungskonferenz in Höhe von mindestens 10 Millionen Tonnen Nahrungsmittelhilfe jährlich für Entwicklungsländer in Form von für den menschlichen Verzehr geeignetem Getreide durch gemeinsame Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft erreicht wird, wie dies durch das Übereinkommen festgelegt ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Übereinkommens

1. a) bedeutet "cif" Kosten, Versicherung und Fracht;

b) bedeutet "Ausschuß" den in Artikel IX bezeichneten Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß;

c) bedeutet "Übereinkommen" das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995;

d) bedeutet "Entwicklungsland", sofern der Ausschuß nichts gegenteiliges beschließt, jedes Land oder Gebiet, das vom Entwicklungshilfeausschuß der OECD als Entwicklungsland oder -gebiet eingestuft ist;

e) bedeutet "Exekutivdirektor" den Exekutivdirektor des Internationalen Getreiderats;

f) bedeutet "fob" frei an Bord;

g) bedeutet "Hülsenfrüchte" die folgenden Arten:

Cicer arietinum,

Lens culinaris,

Lupins angustifolius/albus,

Phaseolus vulgaris/lunatus,

Pisum sativum,

Vicia faba,

Vigna angularis/sinensis/unguiculata,

Vigna radiata/mungo

und jede andere Art, die der Ausschuß bestimmt;

h) bedeutet "Mitglied" eine Vertragspartei des Übereinkommens;

i) bedeutet "Erstverarbeitungserzeugnisse"

i) Mehl von Getreide,

ii) Grobgrieß- und Feingrieß von Getreide,

iii) Getreidekörner, anders bearbeitet (z B. gequetscht, als Flocken, poliert, perlförmig geschliffen und geschrotet, aber nicht weiter zubereitet), ausgenommen geschälter, glasierter oder polierter Reis oder Bruchreis;

iv) Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen;

v) Bulgur und

vi) jedes andere ähnliche Getreideerzeugnis, das der Ausschuß bestimmt;

j) bedeutet "Zweitverarbeitungserzeugnisse"

i) Makkaroni, Spaghetti und ähnliche Erzeugnisse und

ii) jedes andere Erzeugnis, das aus einem Erstverarbeitungserzeugnis hergestellt wird und das der Ausschuß bestimmt;

k) bedeutet "Reis" geschälter, glasierter oder polierter Reis oder Bruchreis;

l) bedeutet "Sekretariat" das Sekretariat des Internationalen Getreiderats;

m) bedeutet "Tonne" 1 000 kg;

n) bedeutet "gewöhnlicher Marktbedarf" den derzeit von der FAO und anderen verantwortlichen internationalen Organisationen verwendeten Begriff für die Verpflichtung eines Landes, das ein Vorzugsgeschäft erhält, zusätzlich zu den im Rahmen des Vorzugsgeschäftes erfolgten Einfuhren die gewöhnliche Menge kommerzieller Einfuhren der betreffenden Ware beizubehalten;

o) bedeutet "Weizen-Äquivalent" die Menge des Beitrags eines Mitglieds in Form von Getreide, Getreideerzeugnissen, Reis oder Geld, die gemäß Artikel VI dieses Übereinkommens in Weizen umgerechnet wird;

p) bedeutet "Jahr" den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine "Regierung" oder "Regierungen" gilt auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft (im folgenden als "EG" bezeichnet). Entsprechend gilt jede Bezugnahme in dem Übereinkommen auf die "Unterzeichnung", die "Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden", eine "Beitrittsurkunde" oder eine "Erklärung über die vorläufige Anwendung" durch eine Regierung im Fall der EG auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen der EG durch deren zuständige Behörde sowie die Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der EG für den Abschluß einer internationalen Übereinkunft zu hinterlegenden Urkunde.

TEIL II GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Beiträge der Mitglieder

(1) Die Mitglieder dieses Übereinkommens erklären sich bereit, als Nahrungsmittelhilfe für Entwicklungsländer Getreide, das für den menschlichen Verzehr geeignet und von annehmbarer Art und Qualität ist, oder dessen Gegenwert in Geld in den in Absatz 4 bezeichneten jährlichen Mindestmengen zur Verfügung zu stellen. Bei der Versorgung mit Getreide im Rahmen dieses Übereinkommens ist denjenigen Ländern Vorrang zu verleihen, die vom Entwicklungshilfeausschuß der OECD als am wenigsten entwickelte Länder (LDC), andere Länder mit niedrigem Einkommensniveau (LIC) oder Länder im unteren Bereich des mittleren Einkommensniveaus (LMIC) eingestuft worden sind.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 bedeutet "Getreide" Weizen, Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum und Reis und deren Erzeugnisse (einschließlich Erst- oder Zweitverarbeitungserzeugnisse) und vorbehaltlich der Vorschriften von Absatz 3 dieses Artikels auch Hülsenfrüchte sowie alles sonstige Getreide und alle sonstigen Getreideerzeugnisse, die der Ausschuß bestimmt.

(3) Auf Antrag der Empfängerländer können die Geber zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens begrenzte Mengen von Hülsenfrüchten liefern, sofern diese von annehmbarer Art und Qualität und für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Der Ausschuß legt eine Verfahrensregel fest, um den Hoechstprozentsatz des Weizen-Äquivalents bei den jährlichen Mindestbeiträgen der Mitglieder gemäß Absatz 4 dieses Artikels festzusetzen, der in Form von Hülsenfrüchten geliefert werden kann.

(4) Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder in Weizen-Äquivalent zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zieles ist vorbehaltlich von Absatz 9 dieses Artikels wie folgt:

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(5) Für die Anwendung dieses Übereinkommens gilt jedes Mitglied, das dem Übereinkommen nach Artikel 20 Absatz 2 beigetreten ist, zusammen mit seinem nach Artikel 20 festgesetzten Mindestbeitrag als in Absatz 4 aufgeführt.

(6) Die Getreidebeiträge der Mitglieder werden fob als Terminlieferungen bereitgestellt. Jedoch werden die Geber ermutigt, gegebenenfalls die Kosten für die Beförderung ihrer Getreidebeiträge aufgrund dieses Übereinkommens über das fob-Stadium hinaus zu tragen, insbesondere in Notlagen oder bei Lieferungen an Länder mit niedrigem Einkommen und Nahrungsmittelmangel. Bei allen Überprüfungen der Leistungen der Mitglieder aufgrund des Übereinkommens wird die Zahlung solcher Beförderungskosten gebührend vermerkt.

(7) Die Geldbeiträge nach Artikel 4 Buchstabe b)

a) werden soweit wie möglich dazu verwendet, Getreide von Entwicklungsländern zu kaufen. Dabei wird den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedern des Getreidehandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens Vorrang eingeräumt. Bei allen Käufen anhand von Geldbeiträgen sind jedoch im Hinblick auf die Wahl der Versorgungsquelle die Qualität, die cif-Preisvorteile infolge der Wahl dieses besonderen Lieferanten und die Möglichkeiten einer raschen Lieferung an das Empfängerland sowie die besonderen Bedürfnisse der Empfängerländer selbst besonders zu berücksichtigen;

b) werden in der Regel nicht dazu verwendet, in einem bestimmten Jahr in einem Land Getreide zu kaufen, das von der gleichen Art ist wie das Getreide, das dieses Land während desselben Jahres oder vorhergehender Jahre als bilaterale oder multilaterale Nahrungsmittelhilfe erhalten hat, wenn das auf diese Weise zur Verfügung gestellte Getreide noch verwendet wird.

(8) Im weitestmöglichen Umfang werden die Beitragsleistungen der Mitglieder vorausgeplant, so daß die Empfängerländer die voraussichtliche Nahrungsmittelhilfe, die sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens jährlich erhalten werden, in ihren Entwicklungsprogrammen berücksichtigen können. Ferner sollen die Mitglieder die Höhe ihrer in Form von Schenkungen vorgesehenen Beiträge und den als Zuschuß gewährten Bestandteil einer Hilfe, die nicht in Form einer Schenkung geleistet wird, soweit wie möglich im voraus anzeigen.

(9) Kann ein Mitglied den in Absatz 4 genannten Betrag in einem bestimmten Jahr nicht aufbringen, so erhöhen sich die Verpflichtungen dieses Mitglieds im folgenden Jahr um den aus dem vorhergehenden Jahr verbliebenen Restbetrag, es sei denn, der Ausschuß beschließt aufgrund der hohen Transportkosten etwas anderes.

(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ausschuß regelmäßig und rechtzeitig Berichte über den Betrag, den Inhalt, die Kanäle und die Bedingungen für ihre Beteiligungen im Rahmen dieses Übereinkommens.

Artikel 4

Bedingungen der Nahrungsmittelhilfe-Beiträge

Die Nahrungsmittelhilfe im Rahmen dieses Übereinkommens kann zu jeder der folgenden Bedingungen geleistet werden:

a) Getreideschenkungen;

b) Geldschenkungen oder -zuschüsse zum Kauf von Getreide für das Empfängerland;

c) Getreideverkäufe gegen Zahlungsmittel des Empfängerlands, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren und Dienstleistungen zur Verwendung durch die Gebermitglieder konvertierbar oder austauschbar sind (1);

d) Getreideverkäufe gegen Kredit, wobei die Zahlung in zumutbaren Jahresbeiträgen über Zeitspannen von 20 Jahren oder mehr zu Zinssätzen erfolgt, die unter den auf den Weltmärkten geltenden handelsüblichen Zinssätzen liegen (2);

dabei wird davon ausgegangen, daß diese Hilfe möglichst weitgehend in Form von Schenkungen geleistet wird, insbesondere bei den am wenigsten entwickelten Ländern, den Ländern mit niedrigen Pro-Kopf-Einkommen und anderen Entwicklungsländern mit ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Artikel 5

Verteilung der Beiträge

(1) Die Mitglieder können für ihre Beiträge nach diesem Übereinkommen ein oder mehrere Empfängerländer bestimmen.

(2) Die Mitglieder können ihre Beiträge bilateral oder über internationale Organisationen und/oder Nichtregierungsorganisationen leisten.

(3) Die Mitglieder werden die Vorteile voll berücksichtigen, die mit der Lieferung eines größeren Anteils der Nahrungsmittelhilfe auf multilateralem Weg, insbesondere durch das Welternährungsprogramm, verbunden sind.

Artikel 6

Weizen-Äquivalente

(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens werden alle in Artikel 3 genannten Beiträge in Weizen-Äquivalente umgerechnet. Dabei wird gegebenenfalls der Getreidegehalt der Erzeugnisse und der Handelswert des Beitrags im Verhältnis zu Weizen berücksichtigt.

(2) Beiträge in Form von Reis werden anhand des Verhältnisses zwischen den internationalen Ausfuhrpreisen für Reis und für Weizen berechnet. Der Ausschuß legt eine Verfahrensregel für die alljährliche Festsetzung des Weizen-Äquivalents von Reis fest.

(3) Geldbeiträge gemäß Artikel 4 Buchstabe b) werden nach den geltenden internationalen Marktpreisen für Weizen bewertet. Der Ausschuß legt eine Verfahrensregel für die alljährliche Festsetzung des "geltenden internationalen Marktpreises" fest.

(4) Der Ausschuß legt Verfahrensregeln für die Festsetzung des Weizen-Äquivalents bei Beiträgen fest, die in anderer Form als Weizen, Reis oder Geld erfolgen.

Artikel 7

Auswirkungen auf den Handel und die Agrarerzeugung sowie Durchführung von Nahrungsmittelhilfe-Geschäften

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Durchführung von Hilfegeschäften aufgrund des Übereinkommens darauf zu achten, daß schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen kommerziellen Handels vermieden werden.

(2) Die Mitglieder gewährleisten insbesondere,

a) daß die Lieferung der internationalen Nahrungsmittelhilfe nicht direkt oder indirekt mit kommerziellen Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen an die Empfängerländer verbunden ist;

b) daß die internationalen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen einschließlich der bilateralen Nahrungsmittelhilfe in Form von Geld im Einklang mit den in den FAO-Grundsätzen und Leitlinien für die Verwendung von Überschüssen niedergelegten Gesichtspunkten durchgeführt werden, die gegebenenfalls die Regelung des "gewöhnlichen Marktbedarfs" umfaßt.

(3) Die Mitglieder handeln gegebenenfalls im Einklang mit den vom Ausschuß für Nahrungsmittelhilfepolitik und -programme des Welternährungsprogramms gebilligten Richtlinien und Kriterien.

Artikel 8

Sonderbestimmungen für den Bedarf in außergewöhnlichen Fällen

(1) Der Ausschuß überprüft die Ernährungslage in den Entwicklungsländern regelmäßig.

(2) Weist ein bestimmtes Land, eine bestimmte Region oder weisen bestimmte Regionen infolge eines beträchtlichen Produktionsdefizits bei Nahrungsmitteln offensichtlich einen außergewöhnlichen Bedarf auf, so prüft der Ausschuß die Lage. Der Ausschuß kann empfehlen, daß die Mitglieder auf die Situation reagieren, indem sie die verfügbare Nahrungsmittelhilfe erhöhen.

Artikel 9

Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß

(1) Der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß, der durch das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen der Internationalen Weizen-Übereinkunft von 1986 eingesetzt wurde, bleibt zum Zweck der Handhabung des vorliegenden Übereinkommens mit den in derselben vorgesehenen Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben bestehen.

(2) Dem Ausschuß gehören alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens an.

(3) Der Ausschuß bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 10

Befugnisse und Aufgaben des Ausschusses

(1) Der Ausschuß überprüft laufend, wie die im Rahmen des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen erfuellt worden sind.

(2) Der Ausschuß tauscht regelmäßig Auskünfte aus über die Wirkungsweise der aufgrund des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfe.

(3) Der Ausschuß kann Auskünfte von den Empfängerländern entgegennehmen und mit ihnen Konsultationen führen.

(4) Der Ausschuß gibt erforderlichenfalls Berichte heraus.

(5) Der Ausschuß legt die Verfahrensregeln fest, die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.

(6) Außer den in diesem Artikel genannten Befugnissen und Aufgaben hat der Ausschuß die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.

Artikel 11

Sitz, Tagungen und Beschlußfähigkeit

(1) Der Sitz des Ausschusses ist London.

(2) Der Ausschuß tritt mindestens zweimal jährlich in Verbindung mit den satzungsgemäßen Tagungen des Internationalen Getreiderats zusammen. Der Ausschuß tritt außerdem zu jedem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt zusammen oder auf Antrag von drei Mitgliedern oder wenn es sonst aufgrund dieses Übereinkommens erforderlich ist.

(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn bei einer Tagung Delegierte anwesend sind, die zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses vertreten.

Artikel 12

Beschlüsse

Die Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefaßt.

Artikel 13

Zulassung von Beobachtern

Der Ausschuß kann gegebenenfalls Nichtmitgliederländer und Vertreter anderer internationaler Organisationen zur Teilnahme an seinen öffentlichen Sitzungen als Beobachter einladen.

Artikel 14

Verwaltungsbestimmungen

Der Ausschuß bedient sich des Sekretariats für die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben, die er verlangt, einschließlich der Erarbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten.

Artikel 15

Versäumnisse und Streitigkeiten

Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder von Versäumnissen gegenüber den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen tritt der Ausschuß zusammen und trifft geeignete Maßnahmen.

TEIL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 17

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1995 am Sitz der Vereinten Nationen für die in Artikel 3 Absatz 4 bezeichneten Regierungen zur Unterzeichnung auf.

Artikel 18

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. Juni 1995 beim Verwahrer hinterlegt; jedoch kann der Ausschuß einer Unterzeichnerregierung, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Jede Unterzeichnerregierung kann beim Verwahrer eine Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegen. Diese Regierung wendet das Übereinkommen vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.

Artikel 20

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für jede in Artikel 3 Absatz 4 bezeichnete Regierung, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden bis zum 30. Juni 1995 beim Verwahrer hinterlegt; jedoch kann der Ausschuß einer Regierung, die ihre Beitrittsurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.

(2) Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 21 in Kraft getreten ist, liegt es für jede andere Regierung als die in Artikel 3 Absatz 4 bezeichneten Regierungen zu Bedingungen zum Beitritt auf, die der Ausschuß für angemessen hält. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Jede Regierung, die diesem Übereinkommen nach Absatz 1 oder Absatz 2 beitritt, kann beim Verwahrer eine Erklärung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zur Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hinterlegen. Diese Regierung wendet das Übereinkommen vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei desselben.

Artikel 21

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, wenn die Regierungen, deren in Artikel 3 Absatz 4 aufgeführten Mindestbeiträge insgesamt mindestens 75 v. H. der Gesamtbeiträge aller in diesem Absatz aufgeführten Regierungen entsprechen, bis zum 30. Juni 1995 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben und sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 in Kraft ist.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt haben, einstimmig beschließen, daß es zwischen ihnen in Kraft treten soll, sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 in Kraft ist.

Artikel 22

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 30. Juni 1998 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 4 früher außer Kraft gesetzt wird, vorausgesetzt, daß das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 oder ein neues Getreidehandels-Übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleibt.

(2) Der Ausschuß kann dieses Übereinkommen über den 30. Juni 1998 hinaus um Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern, vorausgesetzt, daß das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 oder ein neues Getreidehandels-Übereinkommen, das an dessen Stelle tritt, während der Verlängerungsfrist in Kraft bleibt.

(3) Wird das Übereinkommen nach Absatz 2 verlängert, so können die Jahresbeiträge der Mitglieder nach Artikel 3 Absatz 4 einer Überprüfung durch die Mitglieder unterzogen werden, bevor jede Verlängerung in Kraft tritt. Ihre jeweiligen Verpflichtungen aufgrund der Überprüfung bleiben während der Dauer jeder Verlängerung unverändert.

(4) Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens bleibt der Ausschuß so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung notwendig ist; er hat alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.

Artikel 23

Rücktritt und Wiederzulassung

(1) Ein Mitglied kann am Ende jedes Jahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Ablauf dieses Jahres an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten; es wird dadurch nicht von den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen befreit, die bis zum Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfuellt sind. Das Mitglied unterrichtet den Ausschuß gleichzeitig von der von ihm getroffenen Maßnahme.

(2) Ein Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurücktritt, kann später durch eine Anzeige an den Ausschuß wieder Vertragspartei werden. Voraussetzung dafür ist, daß das Mitglied sich verpflichtet, seine vollen jährlichen Verpflichtungen mit Wirkung von dem Jahr, in dem es wieder Vertragspartei wird, zu erfuellen.

Artikel 24

Verhältnis dieses Übereinkommens zu der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995

Dieses Übereinkommen tritt an die Stelle des verlängerten Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1986 und ist eine der Urkunden, welche die Internationale Getreide-Übereinkunft von 1995 bilden.

Artikel 25

Notifikation des Verwahrers

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnungsregierungen und beitretenden Regierungen jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben.

Artikel 26

Verbindliche Wortlaute

Der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

(1) Unter außergewöhnlichen Umständen können bis zu 10 v. H. erlassen werden. Von dieser Begrenzung kann abgesehen werden bei Geschäften, die zur Ausweitung der wirtschaftlichen Entwicklungstätigkeit in dem Empfängerland verwendet werden sollen, sofern die Zahlungsmittel des Empfängerlands nicht in weniger als 10 Jahren transferierbar oder konvertierbar sind.

(2) Das Abkommen über die Verkäufe gegen Kredit kann vorsehen, daß bis zu 15 v. H. des Kapitals bei Lieferung des Getreides gezahlt werden.