51995PC0168

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1017/95 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal /* KOM/95/168ENDG - CNS 95/0101 */

Amtsblatt Nr. C 163 vom 29/06/1995 S. 0010


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal (95/C 163/07) KOM(95) 168 endg. - 95/0101(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. Mai 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates vom 26. April 1994 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal (1) sind einige Probleme aufgetreten, die eine Anpassung der genannten Verordnung erforderlich machen.

In einigen Fällen erfolgte die Rückgabe von kollektivierten Ländereien in Portugal so spät, daß die wieder in ihre Rechte eingesetzten Erzeuger nicht genügend Zeit hatten, die zurückgegebenen Parzellen vor dem auf den 31. Dezember 1991 festgelegten Stichtag wieder in Ackerland umzuwandeln und damit in den Genuß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3116/94 (3), eingeführten Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zu kommen. Aus Billigkeitsgründen sollten diese Ländereien daher den Parzellen gleichgestellt werden, für die Ausgleichszahlungen geleistet worden sind.

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 festgelegte Viehbesatzdichte pro Hektar kann in Zukunft die Rentabilität der umgewidmeten Flächen einschränken und somit den Nutzen des Umwidmungprogramms beeinträchtigen. Daher ist es gerechtfertigt, den Erzeugern, die an diesem Programm teilnehmen werden, die Möglichkeit zur Erhöhung dieser Besatzdichte zu bieten, ohne daß der Grundsatz einer größeren Extensivierung dadurch beeinträchtigt wird; der ursprüngliche Prozentsatz zur Umwidmung der Parzellen zugunsten der Tierhaltung wird jedoch nicht geändert, damit die Gewichtung des genannten Programms erhalten bleibt.

Bei einer Umwidmung zugunsten der Mutterkuhhaltung ist in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 vorgesehen, die Anzahl der Ansprüche auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 4 d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (5), zu verringern. Durch diese Verringerung werden die Milchkuhhalter stark benachteiligt. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Umwidmungsprogramms ist es daher angezeigt, diese individuelle Verringerung der Ansprüche durch eine globale Verringerung zu ersetzen, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 direkt von der regionalen Grundfläche Portugals in Abzug gebracht wird, und zwar im Rahmen der durch das Umwidmungsprogramm vorgesehenen Fläche von höchstens 200 000 ha.

Die vorgenommenen Änderungen erfordern auch eine redaktionelle Überarbeitung einiger Artikel -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1017/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"Die zuvor kollektivierten und ab dem 1. Januar 1990 an die ehemaligen Eigentümer oder neuen Anspruchberechtigten zurückgegebenen Parzellen, die von den Erzeugern vor dem auf den 31. Dezember 1991 festgelegten Stichtag nicht wieder in Ackerland umgewandelt werden konnten, werden so behandelt, als wären sie in den Genuß der Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gelangt, sofern diese Parzellen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung von der Grundfläche in Abzug gebracht werden."

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird die Zahl "0,5" GVE je Hektar durch "1" ersetzt.

3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für jeden zugunsten der extensiven Tierhaltung umgewidmeten Hektar wird eine Zahl von Prämienansprüchen zuerkannt, die 0,5 GVE entspricht. Werden darüber hinaus Flächen zugunsten der Mutterkuhhaltung umgewidmet, so wird eine Zahl von Tieren, die 45 % der Anzahl der jährlich im Rahmen dieser Verordnung zuerkannten Ansprüche auf die Mutterkuhprämie entspricht, jeweils ab dem folgenden Kalenderjahr dem regionalen Hoechstbetrag nach Artikel 4b der Verordnung (EWG) 805/68 zugerechnet."

4. Artikel 4 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die Verpflichtung, die umgewidmeten Flächen zugunsten der extensiven Viehhaltung zu nutzen,".

5. Artikel 8 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) die Kontrolle, ob die gemäß dieser Verordnung gemeldeten Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ordnungsgemäß zugunsten der extensiven Tierhaltung umgewidmet worden sind."

6. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung umgewidmete Fläche, die der Gesamtheit der je Wirtschaftsjahr zulässigen Anträge entpricht, wird jeweils ab dem folgenden Wirtschaftsjahr von der regionalen Grundfläche oder gegebenenfalls von der individuellen Grundfläche gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in Abzug gebracht.

(2) Erfolgt die Umwidmung der Flächen zugunsten der Milchkuhhaltung, so wird neben der Verringerung nach Absatz 1 jeweils ab dem folgenden Wirtschaftsjahr eine in Hektar bezifferte Fläche, die 54 % der Anzahl der den Erzeugern jedes Jahr zuerkannten Ansprüche auf die Mutterkuhprämie entspricht, von der Grundfläche in Abzug gebracht.

(3) Die portugiesischen Behörden teilen der Kommission jedes Jahr die Gesamtzahl der im Rahmen dieser Verordnung umgewidmeten Flächen mit, so daß eine rechtzeitige Änderung der Grundfläche möglich ist.

(4) Die umgewidmeten Flächen werden den Dauerweiden nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gleichgestellt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 112 vom 3. 5. 1994, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(5) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2.