51995PC0119

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Annahme eines Aktionsprogramms für das gemeinschaftliche Zollwesen ("Zoll 2000") /* KOM/95/119ENDG - COD 95/0087 */

Amtsblatt Nr. C 346 vom 23/12/1995 S. 0004


Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme eines Aktionsprogramms für das gemeinschaftliche Zollwesen ("Zoll 2000") (95/C 346/04) KOM(95) 119 endg. - 95/0087(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 6. April 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100a und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vollendung des Binnenmarktes am 1. Januar 1993, das Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union, die Erweiterung der Union um neue Mitgliedstaaten und die schnelle Entwicklung des Handels zwischen der Union und der übrigen Welt, insbesondere als Folge der im April 1994 unterzeichneten und vom Rat am 19. Dezember 1994 genehmigten Übereinkünfte im Rahmen des GATT, erfordern eine klare Identifizierung und Umsetzung strategischer Leitlinien, um die Rolle der Zollverwaltungen in der Europäischen Union besser festlegen zu können.

Die Existenz einer gemeinsamen Außengrenze bringt - unter Gewährleistung des freien Warenverkehrs ohne Zollförmlichkeiten im Gebiet der Union - die Notwendigkeit mit sich, an jedem Punkt dieser Außengrenze bei der Einfuhr in dieses und der Ausfuhr aus diesem Gebiet Verfahren und Kontrollen von gleichwertiger Wirksamkeit durchzuführen, um die Anwendung der Gemeinschaftspolitiken sicherzustellen, die berechtigten Interessen der Bürger und der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu wahren, wobei dem Erfordernis einer zügigen und reibungslosen Abwicklung des Außenhandels Rechnung getragen wird.

Die Durchführung dieser Verfahren und Kontrollen an der Außengrenze der Europäischen Union ist Aufgabe der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Zollverwaltungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Binnenmarktes. In bestimmten Fällen kann es sich jedoch als notwendig erweisen, auf Gemeinschaftsebene Kriterien für das Niveau der durchzuführenden Kontrollen zu vereinbaren.

Gleichwertige Ergebnisse bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch Zollmaßnahmen können nur durch verstärkte Kooperation und Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission erzielt werden. Der Ausbau dieser Zusammenarbeit kann der Erhöhung der Wirksamkeit der Instrumente für die Verwaltung der Grenzen des Binnenmarktes wie beispielsweise der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den gleichen Produktsicherheitsvorschriften (1) nur förderlich sein.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 16. Februar 1994 an das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts für den Binnenmarkt (2) das Zollwesen als einen der Bereiche genannt, die von der Gemeinschaft behandelt werden müssen. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1994 zum selben Thema (3) die Kommission und die Mitgliedstaaten zu einer aktiven Fortsetzung der Arbeiten auf diesem Gebiet aufgefordert.

Besondere Bedeutung haben die Maßnahmen im Zollbereich im Hinblick auf die Bekämpfung der Zunahme des illegalen Warenverkehrs sowie die Betrugsbekämpfung; die Gemeinschaft muß in der Lage sein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Maßnahmen ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen. Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten (4), oder aufgrund anderer an ihre Stelle tretender Verordnungen sind alle Möglichkeiten zu nutzen, die das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungen bietet.

Durch individuelle Maßnahmen der einzelnen Verwaltungen kann ein solches Ergebnis nicht erzielt werden; es ist jedoch für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes unerläßlich, daß die Zollvorschriften einheitlich angewendet werden. Es muß daher ein Gemeinschaftsrahmen für Projekte und Prioritäten einer koordinierten Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um die Anpassung der Zollverwaltungen an die ihnen im Rahmen eines Marktes ohne Binnengrenzen anvertrauten Aufgaben sicherzustellen.

Die Durchführung eines Aktionsprogramms mit Gemeinschaftsmaßnahmen ist einer der geeignetsten Wege zur Erreichung dieser Ziele.

Die Ziele dieses Aktionsprogramms müssen sich in einen gemeinsamen Rahmen für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einfügen, um Leitlinien für deren Maßnahmen festzusetzen.

Eine erste Initiative wurde bereits mit der Durchführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHAEUS-Programm) (5) ergriffen.

Auf dem Gebiet der Ausbildung und technischen Zusammenarbeit muß auch die Wirkung von Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten nach außen bedacht werden.

Die Finanzierung des Aktionsprogramms wird auf die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Beitrag der Gemeinschaft wird im Haushaltsplan der Kommission veranschlagt; diese Entscheidung setzt auf die gesamte Programmdauer einen Gesamtbetrag fest, der die bevorzugte Referenz im Sinne des Punktes 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahren darstellt.

Es ist eine Programmdauer von fünf Jahren vorgesehen.

Das Aktionsprogramm basiert auf den Erfahrungen, die im Verlauf der 1994 von der Kommission durchgeführten Pilotmaßnahmen gewonnen wurden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1) Diese Entscheidung legt ein Aktionsprogramm für das gemeinschaftliche Zollwesen fest, das die von und in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen unter Berücksichtigung der den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts obliegenden Verantwortung unterstützt und ergänzt.

(2) Dieses Aktionsprogramm wird "Programm Zoll 2000" genannt und soll im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 durchgeführt werden.

(3) Die Maßnahmen der Gemeinschaft fügen sich in einen gemeinsamen Zielrahmen für die Durchführung dieses Programms ein.

(4) Das in Artikel 15 vorgesehene Verfahren für Monitoring und Evaluierung bezweckt die Analyse der Ergebnisse und die Gewinnung von Erkenntnissen für die Weiterführung der Gemeinschaftsaktion.

Artikel 2

Gemeinsamer Zielrahmen

Der in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehene gemeinsame Zielrahmen, innerhalb dessen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Projekte und Prioritäten für die Erarbeitung und Durchführung koordinierter Maßnahmen festlegen, um sicherzustellen, daß die Maßnahmen im Zollbereich den Erfordernissen des Binnenmarktes der Europäischen Union angemessen begegnen, umfaßt die folgenden Ziele:

1. Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts zur Erzielung gleichwertiger Ergebnisse an allen Punkten der Grenze der Europäischen Union, um auf diese Weise dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes abträgliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die durch eine uneinheitliche Handhabung der Zollverfahren in den verschiedenen Teilen der Union auftreten könnten, und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu wahren;

2. Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus für die Bürger und die Wirtschaftsbeteiligten der Union ohne Rücksicht darauf, an welchem Ort die Waren über die Außengrenze verbracht werden, bei gleichzeitiger Gewährleistung der notwendigen reibungslosen Abwicklung des internationalen Handels;

3. verstärkte Berücksichtigung der Gemeinschaftsdimension bei der Organisation der Dienststellen und bei der Gestaltung der Infrastruktur und der Ausrüstung sowie Förderung des gemeinsamen Einsatzes technischer Hilfsmittel im Interesse der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts;

4. Förderung und Unterstützung von Initiativen einzelner oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesamteffiziens der Zollverwaltungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

5. Aufwertung der Ausbildung der Beamten der Zollverwaltungen durch Förderung der Unterrichtung in Disziplinen, die diese Beamten in die Lage versetzen, sich den sich entwickelnden Aufgaben und Technologien entsprechend der Gemeinschaftsdimension ihrer Aufgaben anzupassen;

6. Beitrag - durch geeignete Maßnahmen auf den Gebieten der Ausbildung, der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit - zur Schaffung oder Entwicklung von funktionsfähigen Zolldiensten in Drittländern, die dies wünschen, und auf diesem Wege zur Entwicklung des Außenhandels der Union;

7. Förderung der Transparenz und Wirksamkeit der Zollmaßnahmen im Interesse des rechtmäßigen Handels durch Stärkung der Beziehungen zwischen den Zollverwaltungen der Union, dem Handel, der Rechtsprechung und der Wissenschaft sowie den im internationalen Handel tätigen Unternehmen.

Artikel 3

Spezifische gemeinsame Aktionen

(1) Zur Umsetzung der in den Artikeln 5 (Absätze 1, 3, 4, 5 und 6), 6 und 9 festgelegten Strategie wird die Kommission in spezifischen Bereichen des gemeinschaftlichen Zollrechts Überprüfungsaktionen durchführen.

Sie legt diese Bereiche jedes Jahr in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten fest.

Die Maßnahmen werden von aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammengesetzten Monitoring-Gruppen durchgeführt.

Diese Gruppen werden nach einem thematischen Konzept bestimmte Orte an der Außengrenze besuchen. Im Anschluß an diese Besuche erstellen sie jeweils einen Bericht mit einer Analyse der vor Ort untersuchten Arbeitsmethoden und einer Darstellung etwaiger Schwierigkeiten bei der Durchführung der Regelungen; der Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung sowohl der Gemeinschaftsregelungen als auch der Arbeitsmethoden im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Zollmaßnahmen im ganzen.

(2) Neben diesem Monitoring wird die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten ebenfalls Rückgriff nehmen auf

a) ergänzende Untersuchungen, die den Standpunkt der verschiedenen Akteure des internationalen Handels zum Ausdruck bringen sollen;

b) die Veranstaltung von Arbeitsgruppen und Seminaren, um die Möglichkeiten einer koordinierten Verbesserung der Tätigkeit der Zollverwaltungen zu untersuchen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden auf innerstaatlicher Ebene alles Notwendige veranlassen, um die Koordination und Organisation der Durchführung der Maßnahmen dieses Programms sicherzustellen, insbesondere durch Schaffung der geeigneten Strukturen und Mechanismen.

Artikel 5

Kontrollen an der Außengrenze

Gemäß den in Artikel 2 Absätze 1 bis 4 festgelegten Zielen werden die Mitgliedstaaten und die Kommission

1. dafür sorgen, daß die Kontrollen an der Außengrenze ohne Rücksicht darauf, wo sich die Abfertigungsstelle befindet, die fluessige Verkehrsabwicklung, die Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie eine wirksame, effiziente und einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und der gemeinsamen Politiken gewährleisten, ein gleichwertiges Schutzniveau und die Einhaltung der Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung mit den technischen Normen, den Sicherheitsvorschriften für eingeführte Waren und den Gefahrgutvorschriften sicherstellen;

2. zusammenarbeiten, um sowohl hinsichtlich der Kontrollen als auch hinsichtlich der Vereinfachungen des Warenverkehrs an der Außengrenze gleichwertige Ergebnisse zu erzielen, damit Wettbewerbsverzerrungen, die zu Handelsverlagerungen führen können, vermieden werden und die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt wird;

3. zur Erreichung dieser Ziele neue Arbeitsmethoden zu entwickeln und die geeignetsten Ausrüstungen und technischen Hilfsmittel einzusetzen, um die Wirksamkeit der Kontrollen an der Außengrenze zu verstärken;

4. sicherstellen, daß die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das Gemeinschaftsrecht wirksam und angemessen sind und abschreckend wirken;

5. alle in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen Möglichkeiten der administrativen Zusammenarbeit und die Amtshilfevereinbarungen mit Drittländern voll nutzen;

6. die geeigneten Maßnahmen für die Analyse und Evaluierung der an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen und Verfahren anwenden;

7. umfassende Überlegungen über die Definition und die Ausübung der Befugnisse der Zollbeamten sowie die Möglichkeiten einer koordinierten Verwendung der verfügbaren Ressourcen anstellen.

Artikel 6

Überprüfung der Anwendung des gemeinschaftlichen Zollrechts und seiner ständigen Angemessenheit angesichts der Entwicklungen im internationalen Handel

(1) Die Kommission wird in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und in enger Abstimmung mit der Wirtschaft für eine ständige Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften und -verfahren sorgen, insbesondere des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsvorschriften.

(2) Ziel dieser Überprüfung wird es sein, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Akteure des internationalen Handels sicherzustellen, daß diese Vorschriften und Verfahren den Schutz der berechtigten Interessen der Union und ihrer Mitglieder angemessen gewährleisten.

(3) Bei der Durchführung der in Artikel 3 beschriebenen gemeinsamen Maßnahmen werden die Kommission und die Mitgliedstaaten sich bemühen, alle Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften und alle etwaigen Störungen, die sich im Binnenmarkt aus unterschiedlichen Praktiken ergeben könnten, zu ermitteln.

Artikel 7

Betrugsbekämpfung

Zur Erreichung der in Artikel 2 Absätze 1 bis 3 und Artikel 5 Absätze 2 und 4 festgelegten Ziele werden die Kommission und die Mitgliedstaaten alles daransetzen, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Betrugs- und Schmuggelbekämpfung so rationell und effizient wie möglich einzusetzen. Darunter sind im weitesten Sinne alle den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern betreffenden Regelungen und Vorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Verbleib und den Versand von Waren im Rahmen dieses Warenverkehrs, zu verstehen.

Zu diesem Zweck werden die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene eine Politik der Betrugsbekämpfung erarbeiten, umsetzen und weiterentwickeln, um den Entwicklungen der europäischen Einigung, den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, der Entwicklung der Situation im Zollwesen und in anderen Sektoren sowie der Notwendigkeit einer optimalen und komplementären Nutzung ihrer Ressourcen Rechnung zu tragen.

Diese Politik wird insbesondere abzielen auf

- die optimale Ausnutzung und bei Bedarf die Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften;

- die Verbesserung der Erhebung, der Analyse, der Weitergabe sowie der Verwertung von Informationen auf Gemeinschaftsebene unter möglichst weitgehender Nutzung der Informationstechnologie;

- die Beseitigung von Hindernissen für ein wirksames Vorgehen und eine effiziente Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungsbefugnisse der Zollfahnder;

- die Anwendung wirksamer Sanktionen;

- die Fortsetzung und Weiterentwicklung koordinierter Maßnahmen, insbesondere gemeinschaftlicher Ermittlungs- und Kontrollmissionen in Drittländern;

- die Entwicklung der Zusammenarbeit mit Drittländern, mit den einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit den betreffenden Wirtschaftskreisen;

- eine größere Nutzbarmachung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals der Kommission und der Mitgliedstaaten in Drittländern zum Vorteil der gesamten Gemeinschaft;

- ein Monitoring der finanziellen Folgen von Zuwiderhandlungen.

Artikel 8

Rolle der Zollverwaltungen für die gemeinsamen Politiken

Bei der Ausführung ihrer Aufgaben werden die für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Kommission alle notwendigen Maßnahmen zur bestmöglichen Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten treffen, die ihnen kraft der Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der gemeinsamen Politiken, insbesondere im Rahmen der Kontrolle der Anwendung der gemeinsamen Handelspolitik, der gemeinsamen Agrarpolitik sowie der gemeinsamen Fischereipolitik, obliegen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden insbesondere dafür sorgen, daß die Zollverwaltungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften, die die Kontrollen an der Außengrenze berühren, insbesondere hinsichtlich der Entwicklungszusammenarbeit sowie des Schutzes des geistigen Eigentums, der Umwelt, der Verbraucher und des kulturellen Erbes, wirksam eingreifen können.

Artikel 9

Verbesserung der Arbeitsmethoden

Die Kommission wird die auf die Verbesserung der Arbeitsmethoden der Zollverwaltungen gerichteten Maßnahmen unterstützen. In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten wird sie die Weiterentwicklung und Anwendung neuer Arbeitsmethoden insbesondere auf folgenden Gebieten fördern:

1. der Risikoanalyse, um zu entscheiden, ob die der zollamtlichen Überwachung unterstellten Waren vor ihrer Freigabe anhand der Zollpapiere oder durch Beschau zu kontrollieren sind;

2. dem Einsatz von Methoden der Rechnungsprüfung zur Nachprüfung der Buchführung in den Unternehmen (Betriebsprüfung);

3. den vereinfachten Verfahren zur Überführung in eine zollrechtliche Bestimmung oder zur Beendigung eines Zollverfahrens;

4. der koordinierten Entwicklung der EDV-gestützten Durchführung der Zollverfahren unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Informatisierung der einzelstaatlichen Verwaltungen, der Interessen der Wirtschaftsbeteiligten in der Union sowie der entsprechenden Entwicklungen im internationalen Umfeld.

Artikel 10

Befugnisse der Zollbeamten

Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten prüfen, ob die Befugnisse der Zollbeamten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Überwachung der Außengrenze angemessen sind.

Artikel 11

Rationeller und koordinierter Einsatz der Ressourcen

(1) Zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 wird die Kommission einen Gemeinschaftsrahmen für Konsultationen und Koordinierung schaffen, um sicherzustellen, daß den Erfordernissen des Binnenmarktes Rechnung getragen wird und die Ermittlung des Bedarfs sowie die Aufteilung der Ressourcen zwischen den Mitgliedstaaten optimiert werden können.

(2) Innerhalb dieses Gemeinschaftsrahmens für Konsultationen und Koordinierung wird die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten die Mittel und Wege bezeichnen, die es erlauben, ausreichende Ressourcen für die Tätigkeit des Zolls bereitzustellen, insbesondere durch die Nutzung aller gemeinschaftlichen Finanzinstrumente, durch gemeinsame Nutzung oder Vergemeinschaftung von Ausrüstungen, durch gemeinsame Aktionen sowie durch andere Vereinbarungen oder Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele notwendig sein könnten.

(3) Zur Förderung der Identifizierung solcher Aktionsmöglichkeiten wird die Kommission Sachverständigentreffen und Seminare veranstalten, an denen, soweit notwendig, auch Vertreter der betreffenden Wirtschaftskreise teilnehmen können.

Artikel 12

Sanktionen im Zollbereich sowie Maßnahmen mit gleicher Wirkung

Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der sich aus dem Zollkodex der Gemeinschaften und seinen Durchführungsvorschriften ergebenden Verpflichtungen eine Aufstellung der Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten im Zollwesen sowie eine vergleichende Studie zu deren Bedeutung und Einstufung in den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten nach dem Grad ihrer Schwere erstellen, um den minimalen Harmonisierungsbedarf zu bestimmen, der zur Vermeidung von Verzerrungen in der Behandlung der Wirtschaftsbeteiligten und zur wirksamen Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft notwendig ist.

Artikel 13

Ausbildung und technische Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen der Durchführung des Artikels 2 Absatz 5 wird die Ausbildung der Zollbeamten durch die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Regeln sichergestellt, die vom Rat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1991 über das MATTHAEUS-Programm aufgestellt worden sind.

(2) Bei der Umsetzung dieses Programms werden die Mitgliedstaaten und die Kommission die notwendigen Schritte zur Schaffung eines wirklich gemeinsamen Ausbildungsweges auf der Grundlage der im Zollkodex der Gemeinschaften enthaltenen Regelungen unternehmen.

Besondere Aufmerksamkeit muß der Ausbildung von neu in die Verwaltung eingestellten Zollbeamten gewidmet werden, damit gemeinsame Ausbildungsmodelle für alle Zollverfahren und -regelungen erarbeitet und verbreitet werden. Spezifische Maßnahmen müssen ferner im Bereich der beruflichen Fortbildung eingeleitet und durchgeführt werden, damit für das Personal der Zollverwaltungen das zur Erfuellung der Aufgaben erforderliche Ausbildungsniveau gewährleistet wird.

(3) Diese Ausbildung wird durch Maßnahmen, die bei den Zollverwaltungen der Union für die Übernahme der besten in den Zollverwaltungen von Drittländern entwickelten Arbeitsmethoden und Techniken werben sollen, und eher allgemein durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit diesen Staaten ergänzt.

Zu diesem Zweck können entsprechend den Bedürfnissen und auf Gegenseitigkeitsbasis Beamtenaustausche mit diesen Verwaltungen sowie Ausbildungsseminare organisiert werden, wobei der auf die Beamten der Zollverwaltungen der Union entfallende Anteil der Kosten dieser Maßnahmen sowie ein von Fall zu Fall festzulegender Beitrag zu den Kosten der Organisation der Seminare aus dem Gemeinschaftshaushaltsplan finanziert werden.

(4) Im Rahmen der Durchführung des Artikels 2 Absatz 6 wird die Kommission die Koordinierung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zugunsten der Zollverwaltungen von Drittländern durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Ausbildung, technischen Hilfe und Kooperation übernehmen, um die Kohärenz der externen und internen Ausbildungsmaßnahmen der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Artikel 14

Beziehungen zu den Akteuren des Außenhandels

(1) Im Rahmen der Durchführung des Artikels 2 Absatz 7 wird die Kommission Maßnahmen ergreifen oder Initiativen der Mitgliedstaaten unterstützen, die auf die Verbesserung und Intensivierung der Beziehungen zwischen den Zollverwaltungen der Union und den Akteuren des Außenhandels abzielen.

(2) Bei diesen Maßnahmen kann es sich insbesondere handeln um

- die Ausarbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationsmaterial, das bei den Beteiligten eine bessere Kenntnis der Zollverfahren, insbesondere der vereinfachten Zollabfertigungsverfahren im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft, sicherstellen soll;

- Seminare, die Gelegenheit zu einem vertieften Dialog zwischen den Verwaltungen und der Wirtschaft, insbesondere zu den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Themen, bieten;

- Schulungsmaßnahmen, die auf eine bessere Kenntnis des Gemeinschaftsrechts auf seiten der im Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten abzielen.

Artikel 15

Monitoring, Evaluierung und Berichterstattung

(1) Dieses Programm wird Gegenstand eines fortlaufenden Monitoring sein, das von der Kommission und den Mitgliedstaaten partnerschaftlich im Rahmen der Sachverständigengruppe für Zollpolitik (Mitglieder und Stellvertreter), die sich aus den Generaldirektoren für Zoll der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Stellvertreter zusammensetzt.

Die Gruppe bedient sich zu diesem Zweck der in Absatz 3 genannten Berichterstattung sowie spezifischer Aktionen.

(2) Dieses Programm wird einer von der Kommission und den Mitgliedstaaten partnerschaftlich durchgeführten regelmäßigen Evaluierung unterzogen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1997 beziehungsweise 31. Dezember 2000 Berichte über die Durchführung und die Auswirkungen des Programms.

(4) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat folgendes vorlegen:

- bis spätestens 31. Dezember 1998 einen Zwischenbericht über die Durchführung des Programms;

- bis spätestens 30. Juni 1999 eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortsetzung des Programms, gegebenenfalls unter Beifügung eines geeigneten Vorschlags;

- bis spätestens 30. Juni 2001 einen Schlußbericht über die Durchführung des Programms.

Diese Berichte werden zur Information auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen zugeleitet.

Artikel 16

Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Aktionsprogramms wird zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Der Gesamtbetrag zur Durchführung des Programms ist für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 auf 139 670 000 ECU festgesetzt worden.

Die jährlichen Finanzmittel werden durch die Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der finanziellen Planung gewährt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung des Programms bei. Sie übernehmen die Kosten für die verwaltungsmäßige Organisation und Koordination der Aktionen zur Durchführung des Aktionsprogramms in ihrem Gebiet, insbesondere für Aktionen gemäß Artikel 4.

In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß die Verwendung des für Erhebungskosten einbehaltenen Anteils der Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom des Rates (6) den Zielen dieser Entscheidung weitestgehend Rechnung trägt.

Artikel 17

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1996.

Artikel 18

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 40 vom 17. 2. 1993, S. 1.

(2) KOM(94) 29 endg. vom 16. Februar 1994.

(3) Entschließung 94/C 179/01 (ABl. Nr. C 179 vom 1. 7. 1994, S. 1).

(4) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1.

(5) Entscheidung 91/341/EWG des Rates (ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1994, S. 41).

(6) ABl. Nr. L 158 vom 15. 7. 1988, S. 26.