Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse /* KOM/95/55ENDG - CNS 95/0058 */
Amtsblatt Nr. C 085 vom 07/04/1995 S. 0003
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (95/C 85/03) KOM(95) 55 endg. - 95/0058(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 22. März 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 (1) legt die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse fest. Im Fischereisektor findet gegenwärtig vor dem Hintergrund einer ernsten Krise ein grundlegender Wandel statt. Die notwendigen strukturellen Anpassungen, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (2) ergeben, erfordern umfangreiche sozioökonomische Begleitmaßnahmen. Eine Reihe von sozioökonomischen Begleitmaßnahmen zugunsten der Unternehmen und der Beschäftigten des Sektors Fischerei sowie der von der Fischerei abhängigen Gebiete sind auf Gemeinschaftsebene bereits im allgemeinen Rahmen der Strukturfonds vorgesehen. Diese Maßnahmen reichen jedoch nicht aus, um zu verhindern, daß dem Sektor Fischerei bei der Verringerung der Fangkapazitäten auch dynamische und qualifizierte Arbeitskräfte verlorengehen. Infolgedessen müssen auf Gemeinschaftsebene geeignete Maßnahmen zugunsten der älteren Fischer erlassen werden. Die Sozialpartner wurden in Anwendung von Artikel 3 des dem Protokoll über die Sozialpolitik beigefügten Abkommens angehört - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 14a Sozioökonomische Maßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Fischereisektors gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 sozioökonomische Maßnahmen erlassen. (2) Eine finanzielle Beteiligung des FIAF ist nur für folgende Maßnahmen möglich: a) Kofinanzierung der nationalen Vorruhestandsregelungen für Fischer, wobei folgende Voraussetzungen gelten: - Zum Zeitpunkt der endgültigen Stillegung eines Fischereifahrzeugs dürfen die Begünstigten nicht mehr als zehn Jahre vom Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Mitgliedstaats entfernt sein; - die Begünstigten müssen nachweisen, daß sie mindestens zehn Jahre lang als Fischer tätig waren. Zuschüsse des FIAF zu Rentenversicherungsbeiträgen, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gezahlt werden, sind jedoch ausgeschlossen. Während des gesamten Planungszeitraums gemäß Artikel 3 darf die Zahl der Begünstigten pro Mitgliedstaat nicht die Zahl der Arbeitsplätze an Bord von Fischereifahrzeugen übersteigen, die im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 endgültig stillgelegt oder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 im Rahmen der Gründung gemischter Gesellschaften endgültig in ein Drittland überführt werden. b) Gewährung individueller Pauschalprämien an Fischer auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten von bis zu 7 000 ECU je Begünstigten, falls das Fischereifahrzeug, auf dem die Begünstigten beschäftigt sind, im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 endgültig stillgelegt oder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 im Rahmen der Gründung gemischter Gesellschaften endgültig in ein Drittland überführt wird. c) Gewährung eines Zuschusses in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalvorschusses für die Schaffung von Schlechtwettergeldkassen und Einrichtungen für Ausgleichszahlungen an Fischer im Fall drastischer Preisschwankungen für die angelandeten Erzeugnisse, wobei die erstattungsfähigen Kosten nicht höher sind als die im ersten Jahr geleisteten Beiträge. Eine finanzielle Beteiligung des FIAF an der Funktionsweise dieser Kassen und Einrichtungen ist jedoch ausgeschlossen. (3) Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um die Kumulierung der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen zu vermeiden. Sie tragen auch dafür Sorge, daß die Begünstigten der Maßnahme gemäß Absatz 2 Buchstabe a) tatsächlich ihren Beruf als Fischer aufgeben und daß die Prämien gemäß Absatz 2 Buchstabe b) pro rata temporis zurückgezahlt werden, falls die Begünstigten ihren Beruf als Fischer binnen weniger als sechs Monaten nach Gewährung der Prämie wieder aufnehmen." 2. In Anhang IV Nummer 2.1 wird der Unterabsatz "Gruppe 2" wie folgt ergänzt: ". . . einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c)." 3. In Anhang IV wird Nummer 2.2 wie folgt ergänzt: ". . . einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 14a Absatz 2 Buchstaben a) und b)." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am . . . in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.