Entschließung zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung
Amtsblatt Nr. C 166 vom 03/07/1995 S. 0123
B4-0858/95 Entschließung zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung Das Europäische Parlament, - unter Hinweis auf das Sozialprogramm 1989 (KOM(89)0568), - unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates der Kommission über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (KOM(91)0230) ((ABl. C 225 vom 30.08.1991, S. 6.)), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme in erster Lesung vom 15. Februar 1993 ((ABl. C 72 vom 15.03.1993, S. 78.)), - unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission (KOM(93)0225), A. in der Erwägung, daß die Festlegung von Sozialvorschriften im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in der Gemeinschaft ein wesentlicher Aspekt der sozialen Dimension des Binnenmarktes ist, B. in der Erwägung, daß die Arbeitnehmer infolge unterschiedlicher Arbeitsbedingungen in den Mitgliedstaaten einem unlauteren Wettbewerb zum Opfer fallen könnten, wenn die Löhne und Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer unter dem Niveau der Arbeitnehmer liegen, die am Durchführungsort der Arbeit tätig sind, C. in der Erwägung, daß es wiederholt bekräftigt hat, daß es auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich Wert legt, D. in der Erwägung, daß die Senkung der Arbeitsnormen dem ÖCD-Bericht "Employment Outlook 1994" zufolge weder zu einer grösseren Wirtschaftsleistung noch zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt, sondern daß das Gegenteil der Fall ist, E. in der Erwägung, daß jede unterschiedliche Lösung betreffend die Anwendung örtlicher Sozialbedingungen bereits am ersten Tag der Entsendung eines Arbeitnehmers eine schwere Bürde für die nationalen Verwaltungen ist, welche die Dauer der Entsendung, die Zusammensetzung der Gruppen usw. zu überprüfen haben, F. in der Erwägung, daß die aufeinanderfolgenden Präsidentschaften des Rates die Vorrangigkeit dieses Dossiers hervorgehoben haben, ohne eine Einigung zu erzielen, G. in der Erwägung, daß das Europäische Parlament für diesen Richtlinienvorschlag mitverantwortlich ist, da das Mitentscheidungsverfahren jetzt in Kraft ist, 1. wünscht, daß der Rat vereinbart, daß die Löhne und Urlaubszeiten der entsandten Arbeitnehmer nach dem Prinzip der örtlichen Rechtsvorschriften geregelt werden; 2. fordert die Kommission auf, konstruktiv an einem Kompromißvorschlag mit einer Schwellenfrist unter einem Monat mitzuarbeiten, so daß eine Einigung im Rat mit qualifizierter Mehrheit erzielt werden kann; 3. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Rates eher ihr gemeinsames Interesse als ihre Meinungsverschiedenheiten zu betonen; 4. wünscht, daß der Rat und die Kommission aufgrund des Mitentscheidungsverfahrens bei ihren Beratungen die Änderungen des Parlaments stärker berücksichtigen; 5. ersucht den Rat, auf der nächsten Tagung der für soziale Angelegenheiten zuständigen Minister endlich einen gemeinsamen Standpunkt zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen festzulegen; 6. betont erneut seine Beunruhigung angesichts des Engpasses, in dem sich der soziale Sektor auf der Ebene der Europäischen Union befindet, sowohl wegen der Rechtsvorschriften, die auf dem Tisch des Rates warten, als auch wegen des Zögerns der Kommission, die Anwendung des Protokolls zu fördern, sowie des schwachen Inhalts des neuen Aktionsprogramms im sozialen Bereich, das dem Anspruch, die Sozialgesetzgebung in Europa wieder in Schwung zu bringen, nicht gerecht wird; 7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.