51995IP0140

Entschließung zum Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union" (KOM(94)0096 - C3-0222/94)

Amtsblatt Nr. C 249 vom 25/09/1995 S. 0219


A4-0140/95

Entschließung zum Grünbuch "Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union"(KOM(94)0096 - C3-0222/94)

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 1990 zur Konzentration im Medienbereich ((ABl. C 68 vom 19.03.1990, S. 137.)),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1992 zur Medienkonzentration und Meinungsvielfalt ((ABl. C 284 vom 02.11.1992, S. 44.)),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 1994 zum Grünbuch der Kommission "Pluralismus und Medienkonzentration im Binnenmarkt" ((ABl. C 44 vom 14.02.1994, S. 177.)),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 19. April 1994 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von Normen für die Ausstrahlung von Fernsehsignalen ((ABl. C 128 vom 09.95.1994, S. 54.)),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 1994 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Digitalfernsehen - ein Orientierungsrahmen für die Gemeinschaftspolitik" und zum Entwurf für eine Entschließung des Rates zu einem Orientierungsrahmen für die Gemeinschaftspolitik im Bereich des Digitalfernsehens ((ABl. C 128 vom 09.05.1994, S. 57.)),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 1994 zur Mitteilung der Kommission über die Probleme im audiovisuellen Bereich nach der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen": Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG ((ABl. C 205 vom 25.07.1994, S. 558.)),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 6. Mai 1994 zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 90/685/EWG über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995) ((ABl. C 205 vom 25.07.1994, S. 555.)),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 1994 zu Medienkonzentration und Pluralismus ((ABl. C 323 vom 21.10.1994, S. 157.)),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 1994 zur Empfehlung an den Europäischen Rat "Europa und die globale Informationsgesellschaft" und zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen "Europas Weg in die Informationsgesellschaft: Ein Aktionsplan" ((ABl. C 363 vom 19.12.1994, S. 33.)),

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 1995 zu der Konferenz der G7 über die Informationsgesellschaft ((ABl. C 56 vom 05.03.1995, S. 97.)),

- in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über die strategischen Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union (KOM(94)0096 - C3-0222/94),

- unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (KOM(95)0086),

- in Kenntnis des Berichts des "Think-Tank über die audiovisuelle Politik der Europäischen Union",

- in Kenntnis der Schlußfolgerungen der Europäischen Konferenz zum audiovisuellen Sektor vom 30. Juni bis 1. Juli 1994 in Brüssel,

- in Kenntnis der Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 393 vom 31.12.1994, S. 25.)) und des Auschusses der Regionen ((CdR 178/94.)),

- gestützt auf Artikel 145 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, des Ausschusses für Aussenwirtschaftsbeziehungen sowie des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte (A4-0140/95),

A. in Anerkennung der Berechtigung des Anliegens der Kommission, zur Förderung der europäischen Programmindustrie für audiovisuelle Produkte eine besondere Strategie in Ergänzung bestehender einzelstaatlicher Maßnahmen einzuschlagen, und ausgehend davon, daß eine starke und wettbewerbsfähige Programmindustrie ein wesentliches strategisches Instrument des audiovisuellen Sektors ist, das eine gemeinschaftliche Unterstützung verdient, und zwar sowohl was die Entstehung und Förderung der europäischen Werke als auch die audiovisuelle Verbreitung betrifft,

B. unter Hinweis darauf, daß dieser Aspekt bedauerlicherweise bisher ohne angemessene Einbeziehung von Kulturschaffenden bei den bisherigen zahlreichen die Informationsgesellschaft betreffenden Initiativen keine zufriedenstellende Berücksichtigung gefunden hat,

C. in der Erkenntnis, daß es sich bei audiovisuellen Produkten und Werken um Erzeugnisse handelt, die einen Doppelcharakter als Wirtschafts- und Dienstleistungs- aber vor allem auch als Kulturfaktor haben und daher einer besonderen Berücksichtigung bedürfen,

D. im Bedauern über die gegenwärtige Schwäche der europäischen Programmindustrie, deren Anteil am Markt der Europäischen Union bei Kinofilmen bei unter 20 Prozent, bei Multimediaprodukten bei unter 25 Prozent und bei Dokumentarfilmen bei nur 40 Prozent liegt, und ferner im Bedauern darüber, daß dem Ausbau der Archive, der eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung der neuen audiovisuellen Dienste ist, zu wenig Bedeutung beigemessen wurde,

E. unter Bekräftigung des von der Kommission erhobenen Leitgedankens, die Vielfalt der europäischen Produktionslandschaft als Ausgangspunkt für einen spezifisch europäischen Erfolgsweg zu begreifen,

F. in der Erwägung, daß die zukünftige Entwicklung der europäischen Programmindustrie nicht losgelöst von den technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Umfeld gesehen werden kann, das sich aus dem Weg in die Informationsgesellschaft ergibt,

G. im Bewusstsein der Tatsache, daß die Teilnahme neuer Partner aus Mittel- und Osteuropa dem europäischen audiovisuellen Markt eine andere Bedeutung und eine andere Leistungsfähigkeit verleiht,

H. in der Erwartung, daß die sich ausweitende Informationsgesellschaft positive Auswirkungen auf die Stärkung der Programmindustrie haben wird, die durch die neuen Multi-Media-Dienste neue Vermarktungschancen erhält,

I. in der Befürchtung, daß eine zu einseitige Weltmarktorientierung an europäischen Nachfragekriterien vorbeigeht und das Bedürfnis nach Produktionen lokaler, regionaler und nationaler Ausrichtung sowie das Interesse an avantgardistischen oder kreativen Produktionen zu kurz kommen lässt,

J. in der Überzeugung, daß es unerläßlich ist, daß sich die europäische Produktion nachdrücklich an den internationalen Märkten für audiovisuelle Produkte orientiert, wobei sie die erforderlichen Bemühungen um Anpassung und Förderung unternimmt, und daß die jüngsten technologischen Entwicklungen in grossem Masse dazu beitragen können, die sprachlichen Hindernisse, die sich diesen Bemühungen in den Weg stellen, abzubauen,

K. in der Überzeugung, daß die audiovisuelle Industrie eine Vielzahl neuer Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen wird, aber auch in der Besorgnis, daß es beträchtliche Rationalisierungsverluste geben wird,

L. in der begründeten Hoffnung, daß die angestrebten Änderungen und Verbesserungen der aus Mitteln der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu finanzierenden europäischen Förderinstrumente in den Bereichen Ausbildung, Vertrieb und Produktionsförderung dazu beitragen, die europäische Programmindustrie und das Kino marktfähiger und ihre Erzeugnisse - und zwar im wesentlichen über das Programm Media II und einen europäischen Garantiefonds -vermarktungsfähiger zu machen,

M. in der Erkenntnis, daß die Ziele der Vielfaltssicherung, Kulturförderung und Arbeitsplatzsicherung bzw. -schaffung nur erreicht werden können, wenn es gelingt, Nachfragekriterien zu erfuellen, die einerseits ein breites Publikum ansprechen und andererseits den unterschiedlichen regionalen und nationalen Belangen entsprechen,

N. in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die von der Europäischen Union finanzierten europäischen audiovisuellen Produkte und Werke anhand eines Hinweises oder Logos identifizieren zu können, damit das Publikum die Gemeinschaftsaktion im audiovisuellen Bereich erkennen kann,

O. im Wissen um die bedeutende Rolle, die den Rundfunkveranstaltern, vor allem im öffentlich-rechtlichen Bereich, nicht nur als Auftraggebern, Produzenten und Ko-Produzenten audiovisueller Produkte zukommt, sondern insbesondere als Programmveranstaltern, die einen entscheidenden Faktor im demokratischen Meinungsbildungsprozeß darstellen,

P. unter Betonung der unverzichtbaren Notwendigkeit, weiterhin ausgewogene Vollprogramme audiovisueller Veranstalter vorzuhalten, die der gesamten Bevölkerung zugänglich sind und einer wirkungsvollen gesellschaftlichen Kontrolle unterliegen müssen,

Q. in der Vorstellung, daß mit der Einführung neuer Technologien, Nutzungs- und Vertriebsformen eine Erweiterung und nicht etwa eine Einengung der den Rundfunkanstalten eingeräumten Handlungsspielräume einhergeht, da diese über gewachsene Erfolgsstrukturen auf dem Produktionssektor verfügen und durch Einbeziehung in Fördermaßnahmen neue Markterfolge erzielen können,

R. in Erinnerung an die Bedeutung, die es zur Sicherung von Meinungsvielfalt dem legislativen Anliegen beimisst, die Märkte für die Programmindustrie durch Angleichung der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für konzentrationsrechtliche Vorgänge zu liberalisieren,

S. in Anbetracht der Bedeutung, die der Revision der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" auch für die Zukunft der europäischen Programmindustrie insbesondere im Hinblick auf die Definition des Rundfunkbegriffs und die Quotenregelung zukommt,

T. im Bewusstsein der Forderung europäischer Filmschaffender, ein Prozent der Strukturfondsmittel für die Förderung der Programmindustrie aufzuwenden,

1. unterstützt die Absicht der Kommission, durch ein zielgerichtetes Förderkonzept (hauptsächlich über das Programm MEDIA II und einen europäischen Garantiefonds) eine wettbewerbsfähige europäische Programmindustrie zu schaffen, wobei darauf zu achten ist, daß insbesondere der bislang unerschlossene gesamteuropäische Markt vorrangig zu erreichen ist; bedauert jedoch, daß der Rat keine ausreichenden Finanzmittel zur Entwicklung einer konkreten Politik der Europäischen Union im audiovisuellen Bereich bereitgestellt hat;

2. ist der Ansicht, daß sich jede Politik zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in eine Strategie eingliedern muß, deren Ziel die Förderung der audiovisuellen Produktion und die Entwicklung der Nutzung der neuen Technologien durch die Medien ist;

3. hat die Erwartung, daß die Kommission umgehend einen konkreten Vorschlag für die Einrichtung eines Europäischen Garantiefonds vorlegt, der die Unterstützung grosser Filmproduktionen ermöglicht, aber keinen Ausschließlichkeitscharakter für diese haben darf, da dies die kulturelle Vielfalt einschränken würde, welche auch durch "Nischenprodukte" ihren Ausdruck findet;

4. fordert die Kommission auf sicherzustellen, daß vor allem die unabhängigen Produzenten, auch des leistungsfähigen Mittelstandes, in den Genuß von Fördermitteln kommen, die zeitlich begrenzt nach dem Grundsatz der "Hilfe zur Selbsthilfe" einzusetzen sind und nicht wettbewerbsverzerrend wirken dürfen;

5. ersucht die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß sich die grossen Produktions- und Vertriebsunternehmen auch für kreative und avantgardistische Produktionen interessieren, so daß die Verbreitung der audiovisuellen Produktion dieser Art in grossem Umfang erfolgt;

6. ist der Auffassung, daß es keine Begrenzung der Produktionskosten für geförderte Filme mehr geben sollte, um die Vermarktungsmöglichkeiten zu erleichtern,

7. erkennt die Notwendigkeit, der einschlägigen Wirtschaft die Möglichkeit des Erwerbs aller Auswertungsrechte (Kino, TV, Video, Multi-Media-Dienste) einzuräumen, um das Risiko zu vermindern, noch nicht einmal die Refinanzierung der Verleihkosten zu erzielen,

8. hält die Stärkung des Vertriebs- und Verleihsystems für unerläßlich und schlägt vor, eine enge Vernetzung der noch unabhängigen Verleiher einzuleiten,

9. weist darauf hin, daß es darauf ankommt, eine für alle Länder koordinierte und zeitgleiche Auswertung europäischer Filme in den europäischen Kinos und in den übrigen Medien zu ermöglichen, da nur simultane Auswertungsstrateien Breitenwirkung erreichen können, wozu das MEDIA-II-Programm einen entscheidenden Beitrag leisten muß;

10. sieht die Notwendigkeit, das MEDIA-II-Programm und die nationalen bzw. regionalen Filmfördermaßnahmen auch daran zu orientieren, bei Low- und Medium-Budget-Produktionen sicherzustellen, daß nach der Fertigstellung adäquate Promotions- und Marketingmittel zur Verfügung stehen, um internationales Interesse zu erregen;

11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Finanzierung der Programmproduktion steuerliche Anreize für Investitionen von privatem Kapital in die europäische Filmindustrie zu schaffen und die steuerliche Ausgangslage der Programmindustrie beispielsweise durch eine Begrenzung der Körperschaftssteuer auf 10% zu verbessern;

12. erkennt das in Europa gewachsene duale Rundfunksystem an, unterstreicht aber in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit gleichberechtigter Wettbewerbschancen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf dem Wachstumsmarkt der Informationsgesellschaft;

13. weist darauf hin, daß es zwingend erforderlich ist, zur Chancengleichheit zwischen kommerziellen Anbietern und öffentlich- rechtlichen Veranstaltern die Bestands- und Entwicklungsgarantie einschließlich Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festzuschreiben;

14. verweist auf die hohen Programmqualitätsnormen, die die öffentlichen Sendeanstalten setzen und die als Meßlatte für jedwede hochwertige Sendetätigkeit in Europa fungieren;

15. hebt die Notwendigkeit hervor, durch die Kommission klarzustellen, daß die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Gebühren oder staatliche Mittel wegen seiner besonderen Funktion nicht an den Regelungen des EG-Vertrages für staatliche Beihilfen gemessen werden kann;

16. spricht sich mit Entschiedenheit dafür aus, am umfassenden Rundfunkbegriff festzuhalten und ihn auf die neuen Multi-Media-Dienste auszudehnen; vertritt die Auffassung, daß diese neuen Dienste in die revidierte Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" einbezogen werden sollten;

17. mahnt ein medien- und programmpolitisches Konzept an, das die neuen Dienste bei diskriminierungsfreiem Zugang für sämtliche Nutzer/innen und freiem, offenem Wettbewerb aller Anbieter als Möglichkeit der Erweiterung europäischer kultureller Vielfalt begreift und die Förderung der Programmindustrie an diesem Kriterium misst;

18. ist besorgt über die sich bereits vollziehende Verlagerung von heute sozial- und tarifvertraglich geschützten Beschäftigungsverhältnissen in sozial nur unzureichend geschützte freie Beschäftigung und Telearbeit, die durch eine stärkere soziale Absicherung und Qualifizierung der im Medienbereich freiberuflich Tätigen flankiert werden muß; das erfordert auch eine Anpassung des Urheberrechts und der Regelungen für Leistungsschutzberechtigte an die digitalisierte Multi-Media-Landschaft;

19. fordert die Kommission auf, bei der Revision der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" eine rechtliche Klarstellung der im Zusammenhang mit den Quotenregelungen bestehenden Rechtsunsicherheiten vorzunehmen sowie die Verantwortlichen der Mitgliedstaaten gemäß dem Sitzlandprinzip dazu zu veranlassen, ein absolutes Verbot von Pornographie und gewaltverherrlichenden Sendungen durchzusetzen und das Netto-Prinzip bei der Unterbrechung von Spielfilmen durch Werbung verbindlich aufzunehmen;

20. sieht in einer Quotenverpflichtung ein wichtiges Instrument, europäische audiovisuelle Produkte einem breiten Publikumskreis zugänglich zu machen und damit der europäischen Programmindustrie einen Anreiz für vielfältige, kulturell bedeutende und marktfähige Produkte zu sichern;

21. hält eine grenzueberschreitende Zusammenarbeit der für die Zulassung und Aufsicht im kommerziellen Rundfunk zuständigen Stellen zur Vielfaltsicherung und Verhinderung unzulässiger Medienkonzentrationen für unerläßlich, um zu gewährleisten, daß die nationalen Konzentrationsgrenzen nicht umgangen werden können; dies könnte durch einen von den Mitgliedsländern zu entsendenden Kooperationsrat geschehen, der aus unabhängigen Persönlichkeiten bestehen, gleichermassen öffentlich-rechtliche und kommerzielle Anbieter repräsentieren und paritätisch mit Männern und Frauen besetzt sein sollte; vorrangige Aufgabe dieses Gremiums muß es sein, eine europaweite Transparenz der Beteiligungsstrukturen zu schaffen; es sollte mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten und in regelmässigen Abständen Bilanzen und Bewertungsberichte unterbreiten;

22. setzt sich für eine Förderung von Bürgerfunk und offenen Kanälen ein, um den direkten Zugang und die Beteiligung von Bürger/innen an den audio-visuellen Medien zu ermöglichen und damit den demokratischen Prozeß angesichts der wachsenden Bedeutung der Medien für die Information der Bürger auf lokaler und regionaler Ebene zu stärken;

23. hält die Gestaltung neuer Formen von public service und Public-Private- Partnership für ein erfolgsversprechendes Zukunftskonzept, etwa in Form von Community Networks, für die auch öffentlich zugängliche Nutzungsräume einzurichten sind, oder in Form von "Medien-Cafés";

24. fordert die Einbeziehung der mittel- und osteuropäischen Staaten in das europäische System der finanziellen Anreize und Unterstützungsmaßnahmen; vertritt die Auffassung, daß aus den Programmen PHARE und TACIS speziell Mittel für den Ausbau des audiovisuellen Bereichs in diesen Staaten bereitgestellt werden müssen; im Interesse einer solidarischen Weltgesellschaft sind im Rahmen bestehender Abkommen auch audiovisuelle Fördermaßnahmen für Entwicklungsländer zu ergreifen;

25. fordert Maßnahmen zur Sicherstellung von gleichberechtigtem Zugang zu europäischen audiovisuellen Programmen durch den Einsatz von Überwachungstätigkeit und Kriterien, die auf Chancengleichheit bezogen sind, bei der Zuweisung und Bewertung der Finanzierung auf diesem Gebiet;

26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.