51995AP0288

Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (C4-0424/95 - 95/0028(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Amtsblatt Nr. C 339 vom 18/12/1995 S. 0026


A4-0288/95

Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (C4-0424/95 - 95/0028(SYN))

(Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0424/95 - 95/0028(SYN),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 166 vom 03.07.1995, S. 52.)) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat KOM(95)0028 ((ABl. C 298 vom 11.11.1995, S. 23.)),

- vom Rat gemäß Artikel 189 c des EG-Vertrags konsultiert,

- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A4-0288/95),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 1)

Artikel 5 Absatz 4

>ursprünglicher Text>

(4) Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ist nur fünf Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung gültig, sofern es mindestens alle 30 Monate oder häufiger einer Zwischenüberprüfung unterzogen wird, damit festgestellt werden kann, ob das Sicherheitsmaßnahmensystem ordnungsgemäß funktioniert und ob etwaige seit der letzten Überprüfung vorgenommene Änderungen den Vorschriften des ISM-Codes entsprechen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ist nur fünf Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung gültig, sofern es mindestens einmal im Jahr einer Zwischenüberprüfung unterzogen wird, damit festgestellt werden kann, ob das Sicherheitsmaßnahmensystem ordnungsgemäß funktioniert und ob etwaige seit der letzten Überprüfung vorgenommene Änderungen den Vorschriften des ISM-Codes entsprechen.

(Änderung 2)

Artikel 7 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Unternehmen, obgleich es sich im Besitz eines Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften befindet, seine Häfen im Linienverkehr mit Ro-Ro-Fähren nicht anlaufen oder aus ihnen nicht auslaufen darf, da das Risiko einer ernsten Gefahr für das Leben von Menschen, das Eigentum oder die Umwelt besteht, so kann der Betrieb dieses Linienverkehrs solange ausgesetzt werden, bis die Gefahr beseitigt ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Unternehmen, obgleich es sich im Besitz eines Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften befindet, seine Häfen im Linienverkehr mit Ro-Ro-Fähren nicht anlaufen oder aus ihnen nicht auslaufen darf, da ernste Gefahr für das Leben von Menschen, das Eigentum oder die Umwelt droht, so kann der Betrieb dieses Linienverkehrs solange ausgesetzt werden, bis die Gefahr beseitigt ist. Sodann wird die Aussetzung aufgehoben.

(Änderung 3)

Artikel 10 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden allgemeinen Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(Änderung 4)

Artikel 10 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) a) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt, dessen Vorsitz der Vertreter der Kommission innehat.

>ursprünglicher Text>

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt, erforderlichenfalls nach Abstimmung, seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der Frage festsetzt.

>ursprünglicher Text>

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 40 Tagen von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

c) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; ausserdem hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt in das Protokoll aufgenommen wird.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses in grösstmöglichem Umfang Rechnung. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit dies geschehen ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

ca) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich. Er veröffentlicht seine Tagesordnungen zwei Wochen vor jeder Sitzung. Die Protokolle der Sitzungen werden veröffentlicht. Er erstellt ein öffentlich zugängliches Register, worin die Mitglieder des Ausschusses Erklärungen über ihre Interessen abgeben.